{"status":"available","doknr":"OLD262105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.7A2723.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"7 A 2723/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2001 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des S. -T. -Kreises vom 13. Januar 2003 \nverpflichtet, dem Kläger den unter dem 19. September 2001 beantragten Bauvorbescheid zur \nAufstockung des Gebäudes Am I. 16, L. , zum Zwecke der Errichtung einer \nBetriebswohnung zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am I. 16 in L. -S1. , das \nim folgenden Kartenausschnitt mit dem Kreuz gekennzeichnet ist. Zwischen dem Gebäude \nauf dem Grundstück des Klägers und dem auf der Karte verzeichneten gegenüber liegenden \nGebäude befindet sich inzwischen noch ein weiteres Wohngebäude. \n\n4\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.\n\n5\n\nDas Grundstück liegt außerhalb der Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil S1. . \n\n6\n\nMit Bauschein vom 18. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung, \ndas auf dem Grundstück bereits befindliche Gebäude als Ausstellungs-, Verkaufs- und \nLagerraum für Fenster, Türen und weitere Produkte für den Wohnhausinnenausbau zu nutzen. \n\n7\n\nAm 19. September 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für die \nAufstockung des Gebäudes um ein Stockwerk zur Errichtung einer Betriebswohnung, die er \nzusammen mit seiner Ehefrau beziehen wolle. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. \nWiderspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung \ndamit begründet, das streitige Grundstück liege außerhalb des Bebauungszusammenhangs. \n\n8\n\nDer Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Berichterstatter hat \nam 5. Juli 2007 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dabei die Beteiligten auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130 a VwGO hingewiesen. \n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten \ndurch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid. \n\n12\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 \nBauGB und nicht nach § 35 BauGB. Das Haus Am I. 16 liegt innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB und nicht im Außenbereich \ngemäß § 35 Abs. 1 BauGB. \n\n13\n\nDie maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich lassen sich \nnach gefestigter Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen: \n\n14\n\nWo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter \nAnwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer \nBeurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. \nDabei geht es vorliegend nicht um die Frage, ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem \nBebauungszusammenhang anschließt, den Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung \nfortsetzt oder ihn unterbricht, sondern darum, ob ein am Rande eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils - der Ortschaft S1. - liegendes Grundstück diesem \nBebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n15\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BauR 2006, 492,\n\n16\n\nist ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück im \nRegelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer \naufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den \nEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die \nVerkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalles an. Aus diesem \nGrundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topografischen Verhältnissen - ergeben, dass die \nBebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht \nmehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Einen solchen Ausnahmefall hat die \nRechtsprechung für den Fall angenommen, dass das in Hanglage oberhalb des Ortsteils \ngelegene Gebäude von der benachbarten Bebauung \"horizontal und vertikal deutlich \nabgesetzt\" ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90.\n\n18\n\nGründe, hier abweichend vom Regelfall das streitige Grundstück - soweit es bebaut ist - \nnicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, liegen nicht vor. Die Straße Am \nI. stellt sich in der Örtlichkeit als schmaler Weg dar, der, wie der Berichterstatter dem \nSenat an Hand des vorliegenden Karten- und Bildmaterials und des von ihm im Ortstermin \ngewonnenen Eindrucks vermittelt hat, keine Zäsur darstellt und keine den \nBebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung ausübt. Das Gebäude des Klägers ist \nnicht weiter vom Straßenrand entfernt gelegen als andere Häuser in der näheren Umgebung. \nAndere besondere topografische Gegebenheiten liegen in dem weitgehend ebenen Gelände \nnicht vor. \n\n19\n\nDie Auffassung des Beklagten, das bebaute Grundstück des Klägers rechne nicht dem \nInnenbereich zu, ist, wie die Erörterung im Ortstermin gezeigt hat, wesentlich dadurch \nbestimmt, dass das Gebäude nicht der Wohnnutzung dient (vgl. auch den Schriftsatz vom \n28. Juni 2007, Seite 3). Dies ist jedoch für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs \nunerheblich. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf \ndie tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. \nEs kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der \nvorhandenen Bebauung an. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, ZfBR 2007, 480, Urteil vom \n6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 20, 27 = BRS 20 Nr. 36.\n\n21\n\nEbenso unerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers von drei Seiten vom \nAußenbereich umgeben ist. In der Regel endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten \nGebäude. Dass dieses beispielsweise bei einer Straßenrandbebauung vom Außenbereich \numgeben ist, ist nicht ungewöhnlich. Das letzte Gebäude bildet die Grenze zum \nAußenbereich, wenn es nach der örtlichen Situation - wie hier - noch dem \nBebauungszusammenhang zuzuordnen ist.\n\n22\n\nDie Wertung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Grundstück liege in \"deutlicher \nEntfernung\" von der übrigen Bebauung des Ortsteils und insbesondere der übrigen Bebauung \nder Straße Am I. erschließt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial nicht. \nDie Augenscheinseinnahme, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, hat vielmehr \nergeben, dass das bestehende Gebäude des Klägers von dem nächstgelegenen Gebäude im \nNorden nicht weiter entfernt ist als die nördlich gelegenen Häuser untereinander entfernt \nsind.\n\n23\n\nUnerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers im festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet gelegen ist. Die höhere Landschaftsbehörde kann ein Gebiet gem. \n§ 42 a Abs. 1 Satz 1 LG nur außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils als \nLandschaftsschutzgebiet ausweisen. Die Aufnahme des Grundstücks des Klägers in das \nLandschaftsschutzgebiet beruht daher auf der irrigen Annahme, das Grundstück liege im \nAußenbereich.\n\n24\n\nDass sich die vorgesehene Wohnnutzung in die Eigenart der in der näheren Umgebung \nvorhandenen Nutzung einfügt, ist angesichts der fast ausschließlichen Wohnnutzung im \nOrtsteil S1. unzweifelhaft. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, dass das \nklägerische Grundstück nicht von der Ortsabrundungssatzung S1. erfasst ist. Dies ist \nnicht streitig, nähere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. \n\n27\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/7-a-2723-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/7-a-2723-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262105","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.648227+00:00"}}