{"status":"available","doknr":"OLD262104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.6B650.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"6 B 650/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die der Kreispolizeibehörde N. \n-M. für den Monat Februar 2007 zugewiesenen und \nnoch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 \nnicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Beschwerde rügt zu Recht, die Auswahlentscheidung \nberuhe auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers, weil die vom Endbeurteiler abgesenkten \nBewertungen der Hauptmerkmale weiterhin in unauflöslichem \nWiderspruch zu den Bewertungen der zugehörigen \nSubmerkmale stünden. \n\n4\n\nAn die Klarheit einer dienstlichen Beurteilung sind strenge \nAnforderungen zu stellen. Das Gebot der Klarheit folgt aus dem \nWesen der Beurteilung als einer förmlichen Entscheidung, die \nden Beurteilten weder über den Inhalt noch über die Grundlage \nder Entscheidung im Zweifel lassen darf. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - I WB \n74.77 -, BVerwGE 63, 3, und vom 5. November 1985 - 1 WB \n20.85 -, NZWehrr 1986, 130 (LS); OVG NRW, Beschluss vom \n9. Mai 2007 - 6 B 218/07 - (Juris).\n\n6\n\nNr. 9.8 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (SMBl. \nNRW. 203034) - BRL Pol - verlangt im Einklang mit § 104 \nAbs. 1 Satz 5 LBG NRW vom Dienstherrn, der Beamtin oder \ndem Beamten sowohl die ursprüngliche als auch eine geänderte \nBeurteilung bekannt zu geben. Die dienstliche Beurteilung gilt \ndemnach nur in der dem Beamten eröffneten Fassung (vgl. § 43 \nAbs. 1 VwVfG NRW). \n\n7\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft, weil \nihr die rechtswidrige ursprüngliche Beurteilung des \nAntragsstellers zugrunde lag. Die Beurteilung ist rechtswidrig, \nweil das Gesamturteil von 3 Punkten und die Bewertungen der \nHauptmerkmale mit einmal 4 und dreimal 3 Punkten angesichts \nder ausschließlich mit 4 oder 5 Punkten bewerteten \nSubmerkmale nicht plausibel ist. Die Bewertungen der \nSubmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers \nvon 17. Juli 2006 hat der Antragsgegner nicht abgesenkt. Der \nAntragsgegner formuliert zwar im Vorlagebericht vom 11. \nJanuar 2007 an die Widerspruchsbehörde weiteren \nPlausibilisierungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung, doch fehlt \nes bisher an der Umsetzung dieser Erkenntnis. Der \nAntragsgegner hat die Beurteilung durch den Vorlagebericht \nnicht wirksam geändert, weil er ihn dem Antragsteller nicht \nbekannt gegeben hat.\n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren gegen seine Beurteilung wurde \ndem Antragsteller der Vorlagebericht nicht eröffnet. Im \ngerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner zwar den bei ihm \nentstandenen Widerspruchsvorgang einschließlich des an die \nBezirksregierung gerichteten Vorlageberichts in das Verfahren \neingeführt. Damit hat er dem Antragsteller aber weder \nausdrücklich noch schlüssig eine geänderte Beurteilung bekannt \ngegeben. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-650-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-650-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262104","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.566307+00:00"}}