{"status":"available","doknr":"OLD262112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.1A2365.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"1 A 2365/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der \nWehrbereichsverwaltung T. vom 19. November 2004 und deren Widerspruchsbescheids \nvom 11. März 2005 verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers um \nmonatlich 463,61 EUR bereits für die Zeit ab dem 1. November 2004 festzusetzen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,90 EUR zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nKläger und Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen jeweils \nzur Hälfte. Etwaige der Beigeladenen entstandene Kosten werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Juli \n2004 trat er in den Ruhestand.\n\n3\n\nFür die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom \n13. November 1979 zu Lasten der Versorgung des Klägers eine Rentenanwartschaft in Höhe \nvon 593,44 DM begründet. Seit dem 1. August 2001 bezieht sie eine daran anknüpfende \nRente. Auf den Abänderungsantrag des Klägers vom 18. Februar 2002 beschloss das \nAmtsgericht T1. am 1. Oktober 2003 mit Wirkung zum 1. März 2002, es werde zu Lasten \nder Versorgung des Klägers und zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau eine \nRentenanwartschaft in Höhe von monatlich 489,16 DM begründet. Auf die Beschwerde des \nKlägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 der \nBeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass Rentenanwartschaften zu Gunsten \nder geschiedenen Ehefrau in Höhe von 241,44 EUR begründet wurden. Der Beschluss des \nOberlandesgerichts L. ging am 16. September 2004 und der Rechtskraftvermerk des \nAmtsgerichts T1. vom 8. November 2004, wonach der Beschluss des Oberlandesgerichts \nL. am 22. Oktober 2004 rechtskräftig geworden sei, am 11. November 2004 bei der für die \nRentenansprüche der Beigeladenen zuständigen (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte (BfA) ein.\n\n4\n\nBereits mit Bescheid vom 13. Juli 2004 waren die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß \n§ 57 BeamtVG um monatlich 582,57 EUR gekürzt worden. Auf den am 16. September 2004 \nunter Beifügung des o. g. Beschlusses des Oberlandesgerichts L. gestellten Antrag des \nKlägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2004 den Kürzungsbetrag unter \nBerücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. ab dem 1. Januar 2005 \nzunächst auf monatlich 463,39 EUR fest, stellte aber in der Folge klarstellend fest, dass der \nKürzungsbetrag richtigerweise 463,61 EUR betrage. Der Kläger legte gegen die \nNeufestsetzung am 30. November 2004 insoweit Widerspruch ein, als die Abänderung erst \nmit Wirkung vom 1. Januar 2005 eintreten solle; die Neufestsetzung habe in Anwendung des \n§ 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG mit Wirkung vom 1. November 2004 zu erfolgen, da der \nBeschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 mit seinem Erlass \nrechtskräftig geworden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 wies die WBV T. den Widerspruch mit \nder Begründung zurück, nach § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG müssten die ehemaligen Ehegatten \nLeistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, welche dieser aufgrund der \nfrüheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, in dem er \nvon dem Eintritt der Rechtskraft der Änderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Die BfA \nhabe die Auskunft des Amtsgerichts T1. , der Beschluss sei seit dem 22. Oktober 2004 \nrechtskräftig, erst am 11. November 2004 erhalten.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. März 2005 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag \nwiederholt und vertieft.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Änderungsbescheid der WBV T. vom 19. November 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 11. März 2005 dahingehend zu ändern, dass der neu festgesetzte \nKürzungsbetrag von 463,61 EUR/Monat nicht erst ab dem 1. Januar 2005 gilt, sondern bereits \nab dem 1. November 2004, und ihm einen Betrag von 237,92 EUR nachzuzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG sehe vor, dass die \nEhegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen müssten, die dieser \naufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat \nfolge, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis \nerlangt habe. Diese Vorschrift solle den Versorgungsträger vor Doppelleistungen schützen \nund ihm die nötige Zeit zur Umstellung der Auszahlungsanordnungen geben. Sie gelte \nunbeschadet des Satzes 1, wonach die Abänderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der \nAntragstellung folgenden Monatsersten zurückwirke. § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG bewirke \nlediglich, dass im Verhältnis der (ehemaligen) Ehegatten zueinander Bereicherungsansprüche \nfür den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG und dem des \n§ 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG entstehen könnten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts L. \nvom 8. September 2004 habe nicht bereits mit seinem Ergehen, sondern erst am 22. Oktober \n2004 Rechtskraft erlangt, wovon Beklagte und BfA erst im November 2004 Kenntnis erlangt \nhätten. Nach § 621e Abs. 2 ZPO finde gegen die den Versorgungsausgleich betreffenden \noberlandesgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, \nwenn das Oberlandesgericht sie zugelassen habe. Die Entscheidungen im \nVersorgungsausgleich gehörten damit nicht zu den generell unanfechtbaren Entscheidungen, \ndie bereits mit ihrer Verkündung Rechtskraft erlangen würden. Solche Entscheidungen \nwürden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch in einem Fall, in dem \nein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden sei, erst mit \nAblauf der Frist zur Einlegung des generell möglichen Rechtsmittels rechtskräftig, wenn - wie \nhier - die Frist ungenutzt verstreiche. Auch die Tatsache, dass gegen die Entscheidung des \nOberlandesgerichts L. aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO eine \nNichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben sei, ändere hieran nichts. Damit werde die \nEntscheidung noch nicht zu einer solchen, bei der generell kraft Gesetzes keine Rechtsmittel \ngegeben seien. Es handele sich vielmehr nur um einen partiellen gesetzlichen Ausschluss von \nRechtsmitteln. Mithin sei die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts L. erst \nmit Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist zum 22. Oktober 2004 eingetreten. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sich \nim Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Beschluss des \nOberlandesgerichts L. sei erst am 22. Oktober 2004 rechtskräftig geworden. § 26 Nr. 9 \nEGZPO schließe die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 621e \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Familiensachen für die Fälle aus, in denen die anzufechtende \nfamilienrechtliche oberlandesgerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet \nworden sei. Wegen dieser besonderen gesetzlichen Regelung habe im Verfahren vor dem \nOberlandesgericht L. keinem Verfahrensbeteiligten ein statthafter Rechtsbehelf gegen den \nBeschluss vom 8. September 2004 offen gestanden. Diese Entscheidung sei kraft Gesetzes \nunanfechtbar und daher spätestens mit ihrer Zustellung an die Verfahrensbeteiligten \nrechtskräftig geworden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Änderungsbescheid der WBV T. vom \n19. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 dahin \nabzuändern, dass der neu festgesetzte Kürzungsbetrag in Höhe von 463,39 EUR/Monat nicht \nerst ab dem 1. Januar 2005 gilt, sondern bereits ab dem 1. November 2004, sowie die \nBeklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, wegen überhöhter Kürzungen der Pension nach \n§ 57 BeamtVG in den Monaten November und Dezember 2004 zweimal 119,18 EUR, also \neinen Gesamtbetrag von 238,36 EUR, nachzuzahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nAuf Anfrage der Beklagten hat die Rechtsnachfolgerin der BfA, die Deutsche \nRentenversicherung Bund, unter dem 5. April 2007 mitgeteilt, dass sich aus den auf den \nVersorgungsausgleich entfallenden Entgeltpunkten aufgrund des Beschlusses des \nAmtsgerichts C. vom 15. November 1979 für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis \nzum 31. Dezember 2004 isoliert ein auf dem Versorgungsausgleich beruhender monatlicher \nAnteil für die Beigeladene in Höhe von 555,26 Euro errechne. Aufgrund des Beschlusses des \nOberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2005 \nein Betrag von 441,75 Euro.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Personalakten des Klägers und Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden. \nDie Berufung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage, die \nein Verpflichtungs- und ein (allgemeines) Leistungsbegehren miteinander verbindet, ist \nhinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens in vollem Umfang, im Übrigen nur zu einem \ngeringen Teil begründet. Die Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nAnspruch darauf, dass die - geringer ausfallende - Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits \nfür die Zeit ab dem 1. November 2004 neu festgesetzt wird. Darüber hinaus hat er Anspruch \nauf Auszahlung eines (geringen) Teils der einbehaltenen Versorgungsbezüge.\n\n22\n\nFür das vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren ergibt sich dies aus Folgendem: \n§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sieht vor, dass, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen \nRentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts \nbegründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des \nverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, \nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift \nberechneten Betrag gekürzt werden. Die Kürzung der Versorgungsbezüge tritt kraft Gesetzes \nein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen \nGestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer \nindividuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf.\n\n23\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 57 Rn. 35c.\n\n24\n\nDie Kürzung setzt nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Wirksamwerden der \nfamiliengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein (§ 57 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG). Nr. 57.1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 57 BeamtVG erläutert dies \nentsprechend. Wirksam werden Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, \nabweichend von dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 FGG gemäß § 53g Abs. 1 FGG erst mit ihrer \nRechtskraft. \n\n25\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 57 Rn. 35a.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall kann allerdings zunächst offen bleiben, ob der Beschluss des \nOberlandesgerichts L. bereits mit seinem Erlass am 8. September 2004, wie dies der Kläger \nannimmt, oder erst nach Ablauf einer etwaigen einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist am \n22. Oktober 2004, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, rechtskräftig geworden ist. \nDenn zum 1. November 2004 - wie der Kläger dies beantragt - ist bei jeder Betrachtungsweise \nvon einem geringeren Kürzungsbetrag zu Gunsten des Klägers auszugehen.\n\n27\n\n§ 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG äußert sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neufestsetzung \nnicht. Zu dieser Frage trifft die Norm bereits ihrem Wortlaut nach keine Regelung. Sie \nbestimmt lediglich, dass die Ehegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten \nlassen müssen, die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats \nerbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der \nAbänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Hierbei handelt es sich nach der Vorstellung \ndes Gesetzgebers um eine Erfüllungsregelung, wonach der (jeweilige) Versorgungsträger mit \nbefreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber leisten kann. \n\n28\n\nVgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. \n10/5447, S. 20.\n\n29\n\nAus § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass es für den \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der - hier geringer ausfallenden - Kürzung auf die \nKenntniserlangung des Versorgungsträgers nicht ankommen kann. Leistungen „gegen sich \ngelten lassen\" muss nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, der - fälschlich - \ngegenüber einem Dritten erfüllt wird. Auch die oben zitierte Gesetzesbegründung geht unter \nder Annahme eines Bereicherungsverhältnisses unter den ehemaligen Ehegatten davon aus, \ndass zu Unrecht an den geschiedenen Ehegatten erbrachte Leistungen des Versorgungsträgers \nohne Rechtsgrund erbracht worden sind. \n\n30\n\nVielmehr ergibt sich unter Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, wonach die \nAbänderungsentscheidung durch das Familiengericht - sobald sie Wirksamkeit im oben \ndargelegten Sinne erlangt hat - auf den der Antragstellung bei dem Familiengericht folgenden \nMonatsersten zurückwirkt, sogar ein noch früherer Zeitpunkt für die Neuberechnung des \nKürzungsbetrags als hier mit der Klage begehrt.\n\n31\n\nVgl. Fürst, in: GKÖD, § 57 BeamtVG, Rn. 33; Dörr, in: Münchner Kommentar zum \nBGB, 4. Auflage, § 10a VAHRG Rn. 96 ff.\n\n32\n\nAuch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung. Entgegen dem sonst herrschenden \nGrundsatz, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erst nach Eintritt der \nRechtskraft in der Zukunft Wirkungen entfalten können, soll die Gestaltungswirkung der \nAbänderung bereits im Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten eintreten. \nDiese Regelung vermeidet die Gefahr von Verfahrensverzögerungen und gibt dem jeweiligen \nBerechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden \nVersorgungsteil.\n\n33\n\nVgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 20; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, \nJuris.\n\n34\n\nUnabhängig hiervon ist der Beschluss des Oberlandesgerichts L. auch spätestens zum \nim Rechtskraftzeugnis ausgewiesenen Zeitpunkt, dem 22. Oktober 2004, rechtskräftig und \ndamit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt \nendete - sofern sie überhaupt Anwendung findet - die Rechtsbeschwerdefrist, eine Notfrist \nvon einem Monat (§ 621e Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. i. V. m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n35\n\nDies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls für die Zeit ab dem 1. November \n2004 Anspruch auf die bereits im September 2004 beantragte Neufestsetzung der Kürzung \nseiner Versorgungsbezüge um monatlich 463,61 EUR hat. Soweit er im Berufungsverfahren \nbeantragt hat, einen Betrag von 463,39 EUR festzusetzen, handelt es sich um ein \noffensichtliches (Schreib-)Versehen. Diese - unzutreffende - Summe hat erstmals die Beklagte \nmit Änderungsbescheid vom 19. November 2004 ausgeworfen. Bereits in der Anlage 1 zum \ndortigen Bescheid war jedoch der Kürzungsbetrag korrekt mit 463,61 EUR ausgewiesen; mit \nSchriftsatz vom 1. April 2005 hat die Beklagte auf ihr Versehen hingewiesen. Der Kläger hat \ndies ausweislich seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vom 18. Mai 2006 auch akzeptiert, aber - offenbar versehentlich - in der \nBerufungsbegründungsschrift vom 2. Februar 2007 aus dem Klageantrag die falschen Beträge \nübernommen.\n\n36\n\nMit seinem Leistungsbegehren kann sich der Kläger hingegen nur zu einem geringen Teil \ndurchsetzen. Ihm sind die für die Monate November und Dezember 2004 von Seiten der \nWBV T. zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 237,92 EUR \n- der obige Übertragungsfehler des Klägers mit einem Betrag von 238,36 EUR setzt sich hier \nkonsequent fort - trotz der obigen Ausführungen - Festsetzung bereits für die Zeit ab dem \n1. November 2004 - nicht in dementsprechender voller Höhe nachzuzahlen. Die BfA hat der \nBeigeladenen gegenüber Leistungen auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des \nMonats erbracht, der dem Monat folgt, in dem sie, die BfA, von dem Eintritt der Rechtskraft \nder Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG); dies muss \nder Kläger gegen sich gelten lassen. Die BfA erlangte Kenntnis von der Rechtskraft des \nBeschlusses des Oberlandesgerichts L. (frühestens) am 11. November 2004.\n\n37\n\nKenntnis ist positives Wissen um das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Eintritt der \nRechtskraft der Abänderungsentscheidung\". Diese Kenntnis muss sich nicht nur auf die \nzugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch mit auf die Rechtslage, d. h. das Erkennen der \nrechtlichen Zusammenhänge um den Eintritt der Rechtskraft, beziehen. Bloße Zweifel oder \nein Kennenmüssen reichen bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in \ndiesem Zusammenhang nicht aus. \n\n38\n\nVgl. zur „Kenntnis\" im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Beschluss vom \n19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356, sowie zum „Wissen\" im \nRahmen des § 814 BGB Urteil des Senats vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, \nSchütz/Maiwald, Entscheidungssammlung Beamtenrecht, C V 5 Nr. 39, m. w. N. \n\n39\n\nEs ist vielmehr auf die positive Kenntnis desjenigen nach der innerbehördlichen \nGeschäftsverteilung zuständigen Bediensteten abzustellen, dessen Willensentschließung für \ndie Auszahlung der Leistung des Versorgungsträgers an die Beigeladene entscheidend war. \nDies war vorliegend der zuständige Sachbearbeiter der damaligen BfA.\n\n40\n\nFür die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis ergibt sich nichts anderes aus \ndem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni \n1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61. Zum einen sind die dortigen Ausführungen seit dem \nBeschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - \nGrSen 1.84 und 2.84 -, a. a. O., als überholt anzusehen. Zum anderen ist in der vom Kläger in \nBezug genommenen Entscheidung lediglich klargestellt worden, dass „Tatsache\" im Rahmen \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG so viel wie „Sachverhalt\" bedeutet; es solle - genauer gesagt - so viel \nwie Teil des (rechtserheblichen) Sachverhalts bedeuten, den der Verwaltungsakt \n(rechtsfehlerhaft) regele. Auf die im Rahmen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG zu treffende \nAuslegungsfrage sind diese Erwägungen nicht übertragbar, da dort ohnehin auf eine \nRechtserkenntnis, nämlich die Kenntnis des Eintritts der Rechtskraft, abgestellt wird.\n\n41\n\nDie BfA hatte vor dem 11. November 2004 keine Kenntnis von der Rechtskraft des \noberlandesgerichtlichen Beschlusses. Ausweislich des Schreibens an die WBV T. vom \n18. Oktober 2004 erhielt die BfA den Beschluss zwar am 16. September 2004; sie wies jedoch \ndarauf hin, dass die Rechtskraftmitteilung noch nicht vorliege. Wäre sie von der Rechtskraft \ndes Beschlusses ausgegangen - hätte sie also (positive) Kenntnis von der Rechtskraft gehabt -, \nhätte es dieses Zusatzes nicht bedurft. Erst mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die \nBfA der WBV T. mit, die Rechtskraftmitteilung sei am 11. November 2004 eingegangen. \nDem Beschluss des Oberlandesgerichts L. selbst ist hinsichtlich des Eintritts seiner \nRechtskraft bereits mit seinem Erlass nichts zu entnehmen, sodass hieraus zwingend auf die \nentsprechende Kenntnis des Empfängers zu schließen wäre. Der Beschluss enthält zwar keine \nRechtsbehelfsbelehrung, was den Schluss nahe legen mag, er sei nicht anfechtbar; einen \nsolchen Schluss hat der zuständige Mitarbeiter der BfA nach dem dokumentierten \nGeschehensablauf jedoch nicht gezogen. Jedenfalls findet sich im Beschluss des \nOberlandesgerichts L. auch nicht der Zusatz, der Beschluss sei unanfechtbar, mithin im \nZeitpunkt seines Erlasses oder jedenfalls seiner Bekanntgabe rechtskräftig.\n\n42\n\nUnabhängig hiervon ist der Beschluss des Oberlandesgerichts L. auch erst in dem im \nRechtskraftzeugnis zu Recht dokumentierten Zeitpunkt, dem 22. Oktober 2004, rechtskräftig \ngeworden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Beschluss des \nOberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 war nicht schlechterdings einer Anfechtung \nentzogen, sondern lediglich im konkreten Fall unanfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde vom \nBeschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 \nZPO in der Fassung vom 11. Dezember 2001). Die Entscheidung ist damit nicht bereits mit \nder Verkündung formell rechtskräftig geworden, sondern erst mit Ablauf der \nRechtsmittelfrist.\n\n43\n\nVgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom \n24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - \n4b ZR 3/89 -, BGHZ 109, 211, mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht, \ns. diesbezüglich exemplarisch OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 13 WF 245/84 -, \nFamRZ 1984, 1243.\n\n44\n\nIn einem solchen Fall ist das Rechtsmittel nicht grundsätzlich unstatthaft, sondern nur \nunzulässig, und über die Frage der Zulässigkeit entscheidet das Rechtsmittelgericht, das mit \ndem statthaften Rechtsmittel angerufen werden kann. Bis zu einer Entscheidung des \nRechtsmittelgerichts bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bleibt die Frage der \nEndgültigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Schwebe und lässt keinen \nRaum für den Eintritt der Rechtskraft bereits mit der Verkündung. Selbst bei offensichtlich \nunanfechtbaren Entscheidungen im Einzelfall gilt nichts anderes, wie auch die andernfalls \nnicht verständliche Regelung des § 713 ZPO zeigt.\n\n45\n\nKrüger, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 705 Rn. 5; Hartmann, in: \nBaumbach/Lauterbach u. a., Kommentar zur ZPO, 65. Aufl., § 705 Rn. 3 f.; Lackmann, in: \nMusielak, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 705 Rn. 3; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, \n28. Aufl., § 705 Rn. 6; Zöller, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 705 Rn. 7.\n\n46\n\nAn dieser Beurteilung ändert sich auch in Anbetracht des vom Kläger hervorgehobenen \nUmstands nichts, dass § 26 Nr. 9 EGZPO in der Fassung vom 24. August 2004 vorsieht, dass \nin Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 621e \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO keine Anwendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung - \nwie hier - vor dem 1. Januar 2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst \nbekannt gemacht worden ist. Auch diese Vorschrift führt nicht dazu, dass eine \noberlandesgerichtliche Entscheidung in einer Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO \nschlechterdings unanfechtbar wäre. Ein Rechtsmittel findet nämlich statt, wenn das \nBeschwerdegericht die Beschwerde zulässt oder wenn es die Berufung verwirft (vgl. § 26 \nNr. 9 EGZPO).\n\n47\n\nIm Rahmen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG ist es im Übrigen unerheblich, dass die \nBeklagte nicht Versorgungsträgerin der Beigeladenen ist. § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG \nformuliert insoweit eindeutig, dass der Ehegatte - hier: der Kläger - Leistungen des \nVersorgungsträgers - hier: der damaligen BfA - gegen sich gelten lassen muss; der Anspruch \ndes Klägers auf die ihm nach der Abänderungsentscheidung zustehende höhere Versorgung \ngegenüber der Beklagten gilt in der an die Beigeladene durch die BfA geleisteten Höhe als \nerfüllt. Dass die Versorgungsträger des Berechtigten und des Verpflichteten nicht zwingend \nidentisch sein müssen, hat der Gesetzgeber im Regelungszusammenhang des VAHRG \nerkannt. So ist in § 10a Abs. 4 VAHRG die Rede von den betroffenen Versorgungsträgern. \nAuch ein Vergleich mit § 3a Abs. 7 Nr. 1 VAHRG ist aufschlussreich. Dort formuliert der \nGesetzgeber wie folgt: „Der Versorgungsträger wird bis zum Ablauf des Monats, der dem \nMonat folgt, in dem er von der Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente nach \nAbsatz 1 Kenntnis erlangt, gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder \nden Witwer des Verpflichteten Leistungen erbringt...\" Hier wird eindeutig vorgegeben, dass \neine Leistung mit befreiender Wirkung durch den Versorgungsträger des Berechtigten \nerfolgen muss; eine solche Regelung sieht § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG hingegen nicht \nvor.\n\n48\n\nIm Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O.\n\n49\n\nLetztlich belegt auch ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 1587p BGB, wonach der \nberechtigte Ehegatte Leistungen an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen \nmuss, die der Schuldner der Versorgung unter näher bezeichneten Voraussetzungen bewirkt \nhat, das gefundene Ergebnis.\n\n50\n\nVgl. Dörr, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 10a VAHRG Rn. 99.\n\n51\n\nDer (Nachzahlungs-)Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen gegenüber der \nBeklagten gilt damit soweit als erfüllt, als die BfA an die Beigeladene für die Monate \nNovember und Dezember 2004 eine höhere Versorgung gewährt hat, als der Beigeladenen \nnach der Abänderungsentscheidung des Oberlandesgerichts L. zugestanden hätte. Diese \ngesetzliche Regelung gewährleistet, dass Versorgungsleistungen nicht doppelt erbracht \nwerden, da sich die Beigeladene gegenüber der BfA ggf. mit Erfolg auf den Wegfall der \nBereicherung berufen könnte. Vielmehr ist der Kläger darauf verwiesen, gegenüber der \nBeigeladenen gemäß § 816 Abs. 2 BGB Rückgriff zu nehmen. Hiernach ist der \nNichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn - wie \nhier - an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber \nwirksam ist. Das Risiko der Nichteinbringlichkeit der Forderung trägt damit - aus Sicht des \nGesetzgebers konsequent - der Kläger und nicht die öffentlichen Versorgungskassen. Dem \nliegt der auch im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, dass im \nInteresse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann \nunbeachtlich sind, wenn bereits aus dem „Versicherungsverhältnis\" Leistungen gewährt \nworden sind. Das Verbot der Rückabwicklung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG entspricht den \nberechtigten Interessen der am Versorgungsausgleich beteiligten „Versorgungsträger\". Ihre \nfinanziellen Interessen haben hier nach Sinn und Zweck der Regelung über den \nVersorgungsausgleich den Vorrang. Der Versorgungsausgleich soll nämlich für diese \nkostenneutral durchgeführt werden; ein doppelter Renten-/Versorgungsanspruch aus der \ngleichen Renten-/Versorgungsanwart-schaft ist nicht gewollt. Die früheren Ehegatten sollen \ndurch die Ehescheidung grundsätzlich keine unverdienten Vorteile u. a. zu Lasten der \nVersichertengemeinschaft erhalten dürfen; sie allein sollen das wirtschaftliche Risiko der \nScheidung tragen.\n\n52\n\nVgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O.\n\n53\n\nDie BfA hat an die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 in dem \nhier interessierenden Zusammenhang Leistungen in Höhe von je 555,26 EUR erbracht; unter \nBerücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. stand der Beigeladenen \ngemäß § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG rückwirkend auf den Zeitpunkt des der Antragstellung \ndurch den Kläger folgenden Monatsersten jedenfalls für diese beiden Monate lediglich \nVersorgung in Höhe von jeweils 441,75 EUR zu. Zu viel geleistet wurden danach monatlich \n113,51 EUR; diese Leistung muss der Kläger gemäß § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG gegen sich \ngelten lassen. In Anbetracht seines eigenen Versorgungsanspruchs, der nach der \nNeufestsetzung um monatlich 118,96 EUR (582,57 EUR - 463,61 EUR) höher ausfällt, hat \nder Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate November und Dezember 2004 noch \nAnspruch auf Zahlung des überschießenden Betrags von monatlich 5,45 EUR.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sich der Kläger nur mit \nseinem Begehren, die Neufestsetzung bereits zum 1. November 2004 zu erreichen, vollständig \nhat durchsetzen können und er hinsichtlich seines Leistungsbegehrens im Wesentlichen \nunterlegen ist. Die Beigeladene hat Kosten weder zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch sind \nihr etwaige entstandene Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Antrag \ngestellt und sich damit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/1-a-2365-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/1-a-2365-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262112","retrieved":"2026-07-09 02:28:20.132608+00:00"}}