{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2007/1_A_1995_06urteil20070813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.1A1995.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"1. Senat","decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"1 A 1995/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger absolvierte in der Zeit vom 26. Juli 2004 bis zum 3. September 2004 eine \nWehrübung als Flottillenapotheker. Bereits am 21. Juli 2004 beantragte er beim Beklagten \nLeistungen nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) für den wehrdienstbedingten \nAusfall seiner Tätigkeit als Chefvertreter eines Apothekers. Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 \ngewährte der Beklagte vorläufig Mindestleistungen nach § 13c USG in Höhe von \n1.390,80 Euro. Mit Bescheid vom 1. September 2004 lehnte der Beklagte \nUnterhaltssicherungsleistungen nach § 13a USG ab, weil der Kläger während der Zeit der \nWehrübung keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Zugleich setzte er die \nMindestleistung nach § 13c USG in der oben genannten Höhe endgültig fest. Am \n9. September 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurückwies.\n\nDer Kläger hat am 19. November 2004 Klage erhoben und in der vom \nVerwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 \nbeantragt, \n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 1. September \n2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2004 \nzu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21. Juli 2004 für die Zeit der Ableistung der \nWehrübung vom 26. Juli 2004 bis zum 3. September 2004 Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG \nfür seine Tätigkeit als Vertreter eines Apothekers zu gewähren.\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nDas Verwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung geschlossen und in öffentlicher \nSitzung das Urteil verkündet, dass die Klage abgewiesen werde. Daraufhin hat der Kläger zu \nProtokoll des Gerichts erklärt:\n\nIch will das Klageverfahren nicht fortführen, d. h. ich nehme die Klage zurück und \nverzichte auf die Auszahlung der beantragten Leistungen unter Protest.\"\n\nDiese Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Daraufhin hat \ndas Verwaltungsgericht den Beschluss verkündet, das soeben verkündete Urteil sei \nunwirksam und das Verfahren werde auf Kosten des Klägers eingestellt. Das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung ist dem Beklagten am 23. Dezember 2005 mit dem folgenden \ngerichtlichen Hinweis zugestellt worden:\n\nDie Einwilligung zur Klagerücknahme gilt als erteilt, wenn ihr nicht innerhalb von zwei \nWochen nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls widersprochen wird (§ 92 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO).\"\n\nMit am 20. Dezember 2005 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom \nselben Tag hat der Kläger beantragt, das Verfahren völlig neu aufzurollen\". Seine in der \nmündlichen Verhandlung protokollierte Erklärung sei von ihm so nicht abgegeben worden \nund werde als wahrheitswidrig zurückgewiesen. Die Klage selbst habe er im Zorn unter \nausdrücklichem Protest zurückgezogen, nicht aber den Antrag auf die beanspruchten \nLeistungen. Zur weiteren Begründung hat er vorgetragen, eine wirksame Klagerücknahme \nliege deshalb nicht vor, weil die Rücknahme unter einer Bedingung - was rechtlich unzulässig \nsei -, nämlich unter Protest\", abgegeben worden sei. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen \nEinwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme, die in der mündlichen Verhandlung hätte \nabgegeben werden müssen.\n\nMit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 hat der Beklagte beantragt, den Antrag auf \nFortsetzung des Verfahrens abzulehnen. Er habe nicht innerhalb der Frist des § 92 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO widerrufen, sodass die Einwilligung zur Klagerücknahme erteilt worden sei. \nDer Kläger habe in der mündlichen Verhandlung u. a. seine Klage wirksam \nzurückgenommen.\n\nDas Verwaltungsgericht hat am 31. März 2006 eine weitere mündliche Verhandlung \ndurchgeführt, in welcher der Kläger beantragt hat\n\nfestzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch Klagerücknahme beendet ist.\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\nden Antrag abzulehnen. \n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass das \nVerfahren durch Klagerücknahme beendet ist. Zur Begründung hat es unter anderem \nausgeführt, der Kläger habe in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember \n2005 die Klage wirksam zurückgenommen. Die zu Protokoll genommene Erklärung sei nach \nihrem objektiven Erklärungswert als Klagerücknahme zu verstehen. Er habe die Rücknahme \nauch nicht unter einer Bedingung abgegeben. Die Rücknahme der Klage unter Protest stelle \nkeine Bedingung dar, sondern eine Motivation, die aber in diesem Zusammenhang \nunbeachtlich sei. Die Rücknahmeerklärung sei nicht durch den Schriftsatz des Klägers vom \n20. Dezember 2005 unbeachtlich geworden. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung sei \ngrundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil \ndie Fiktion der Einwilligung in die Klagerücknahme erst am 6. Januar 2006 und damit nach \nEingang des Schriftsatzes des Klägers am 20. Dezember 2005 eingetreten sei. Zum einen \nwirke die wirksame Einwilligung auf den Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung zurück. Zum \nanderen diene das Erfordernis der Einwilligung nach Stellung der Anträge in der mündlichen \nVerhandlung allein den Interessen des Beklagten und solle den Kläger nicht besser stellen, als \ner ohne den Einwilligungsvorbehalt stünde. Deshalb beseitige ein Widerruf die \nRücknahmeerklärung nur, wenn er spätestens gleichzeitig mit der Erklärung der Rücknahme \nbei dem Gericht eingehe. Ein späterer Widerruf sei auch dann unbeachtlich, wenn die \nnotwendige Einwilligung des Beklagten noch ausstehe. Eine wirksame Einwilligung des \nBeklagten liege vor. Nach der Fiktion des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei die Wirksamkeit am \n6. Januar 2006 eingetreten, spätestens aber durch konkludente Einwilligung des Beklagten in \ndessen Schriftsatz vom 10. Januar 2006. Unschädlich sei, dass die Rücknahmeerklärung nicht \nin einem Schriftsatz erfolgt, sondern zu Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen \nworden sei.\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht \nunter weitgehender Bezugnahme auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren im \nWesentlichen geltend, die Rücknahmeerklärung sei gegen seinen Willen abgegeben worden. \nDie vermeintliche Klagerücknahme sei prozessual nicht wirksam, da der Beklagte im Termin \nsofort seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Eine Einwilligung könne zwar auch schlüssig \nin der mündlichen Verhandlung erfolgen, indem beispielsweise ein Kostenantrag gestellt \nwerde. Ungenügend sei jedoch bloßes Schweigen. Die Voraussetzungen der Fiktion des § 92 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO lägen nicht vor. \n\nDer Kläger beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr ist der Ansicht, seine Einwilligung in die Klagerücknahme sei jedenfalls schriftsätzlich \nerklärt worden. Sie habe stillschweigend aber auch bereits unmittelbar im Anschluss an die \nRücknahmeerklärung vorgelegen. Hätte er die Einwilligung verweigern wollen, so hätte er \nsich schon mit einer entsprechenden Erklärung zu Wort melden müssen. Ein vernünftiger \nGrund für die Verweigerung der Einwilligung habe nicht bestanden. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 15 L 1461/05 und der Beiakte \nergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige, insbesondere (noch) form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der \nSache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht \nfestgestellt, dass das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist.\n\nNach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils seine \nKlage zurücknehmen. Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Dezember \n2005 vor dem Verwaltungsgericht verkündete Urteil war nicht rechtskräftig (vgl. § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO). Eine auf eine Klagerücknahme gerichtete Erklärung des Klägers lag vor. \nSeine Erklärung zu Protokoll des Verwaltungsgerichts ist in ihrem Aussagegehalt eindeutig \nund lässt kein anderes Verständnis zu, als dass die Rücknahme der Klage erklärt werden \nsollte. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut: \n\nIch will das Klageverfahren nicht fortführen, d. h. ich nehme die Klage zurück...\" \n\nDer - überdies anwaltlich vertretene - Kläger muss sich an dieser Äußerung - so wie sie \nprotokolliert worden ist - festhalten lassen; das Protokoll gibt hierfür vollständigen Beweis ab \n(vgl. § 105 VwGO, §§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Soweit er mit Schriftsatz vom \n20. Dezember 2005 behauptet hat, die Erklärung sei so von ihm nicht abgegeben worden, \nbezieht sich dies ausschließlich auf die Erklärung hinsichtlich der beantragten Leistungen, \nsodass dem mit Blick auf die erklärte Klagerücknahme nicht weiter nachgegangen werden \nmuss. Er hat selbst eingeräumt, dass er die Klage - wenn auch im Zorn unter ausdrücklichem \nProtest - zurückgezogen\" hat.\n\nDie Rücknahmeerklärung erfolgte auch nicht unter einer (unzulässigen) Bedingung, die \nggf. zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Vielmehr hat der Kläger ohne jede Einschränkung \nerklärt, dass er die Klage zurücknehme. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass er \ndie Klage nur unter Protest\" zurückgenommen haben will. Eine solche Auslegung seiner \nErklärung unterstellt zunächst zu seinen Gunsten, dass sich der Ausdruck des Protestes auch \nauf die Klagerücknahme und nicht nur - wie dies die grammatikalische Auslegung nahe legt - \nauf den Verzicht einer Auszahlung der beantragten Leistung bezogen hat. Wie dem auch sei, \nhat der Kläger mit der Verlautbarung eines Protestes jedoch lediglich kundgetan, dass er die \nrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht, wie sie in der Erörterung der Sache und \nder anschließenden Urteilsverkündung zum Ausdruck gekommen ist, nicht teilt. Aus welcher \nMotivation heraus er seine Klage jedoch zurücknimmt - offenbar weil er trotz abweichender \nrechtlicher Auffassung aktuell keinen (wirtschaftlichen) Sinn mehr in der Fortführung des \nVerfahrens sieht -, ist für die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung ohne Belang.\n\nDie Erklärung der Rücknahme zu Protokoll des Gerichts nach dem Schließen der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist (form-)wirksam. Sie konnte \nwirksam in das Protokoll aufgenommen werden (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 - 165 ZPO). \nIm Protokoll ist die Zurücknahme der Klage festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Diese \nErklärung ist entsprechend §§ 162 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO dem Kläger \nvorgelesen worden; dieser hat die Genehmigung erteilt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der \nWirksamkeit der Erklärung zu Protokoll steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die \nmündliche Verhandlung bereits geschlossen hatte. Das Protokoll über die Verhandlung - \nsprich: den Termin, in dem mündlich zur Sache verhandelt wird - wird gleichwohl \nweitergeführt. Dies ergibt sich zwingend aus § 162 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 ZPO, wonach die \nEntscheidung des Gerichts und deren Verkündung festzuhalten ist, aber auch aus § 162 Abs. 3 \nNr. 9 ZPO, wonach der Verzicht auf Rechtsmittel festzustellen ist. All diese zu \nprotokollierenden Förmlichkeiten erfolgen regelmäßig erst, nachdem die mündliche \nVerhandlung - im engeren Sinne - geschlossen worden ist.\n\nDer Kläger kann seine Rücknahmeerklärung nicht mit Erfolg anfechten, auch wenn zu \nseinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er mit seinen bisherigen Erklärungen \nzumindest hilfsweise eine solche Anfechtungserklärung hat abgeben wollen. Die Grundsätze \ndes materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel (vgl. \n§§ 119 ff. BGB) sind auf Prozesshandlungen wegen der prozessualen Gestaltungswirkung der \nRücknahmeerklärung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit nicht \nanwendbar.\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2006 - 6 C 27.05 -, NVwZ 2006, 834; \nBeschluss vom 9. Januar 1985 - 6 B 222.84 -, NVwZ 1985, 196; Urteil vom 21. März 1979 - \n6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 40/05 -, Juris; \nBGH, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 144/92 -, FamRZ 1993, 694; Bayerischer \nVGH, Urteil vom 3. März 2005 - 13 A 04.2868 -, Juris.\n\nAuch ein Widerruf, der ggf. in den mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 erfolgten \nAusführungen erblickt werden könnte, scheidet aus. In der Rechtsprechung ist zwar \nanerkannt, dass Prozesshandlungen, und somit auch die Klagerücknahme, unter bestimmten \nUmständen widerrufen werden können. Ein solcher Widerruf kommt einmal in Betracht, \nwenn ein Wiederaufnahmegrund entsprechend den Wiederaufnahmetatbeständen der \nZivilprozessordnung vorliegt. \n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 6 C 27.05 -, a. a. O., und vom 7. August \n1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, NVwZ \n1997, 1210; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 40/05 -, a. a. O.\n\nSolche Anhaltspunkte für einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 ZPO bzw. für einen \nRestitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO sind allerdings nicht ersichtlich; auch der Kläger \nhat sich hierauf nicht berufen. \n\nEin Widerruf kommt nach der oben genannten Rechtsprechung ferner dann in Betracht, \nwenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an \neiner Prozesshandlung festzuhalten. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Beteiligte \ndurch eine unrichtige richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten \nprozessualen Erklärung bewogen worden ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1985 - 6 B 222.84 -, a. a. O.\n\nAuch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu \nkeiner auf eine Klagerücknahme gerichteten Erklärung angehalten. Vielmehr hat es der \nKläger selbst - in Kenntnis des verkündeten Urteilstenors - vorgezogen, den Streitstoff einer \nstreitigen, mit Rechtsmitteln überprüfbaren Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu \nentziehen. Eine aus Sicht des Klägers falsche rechtliche Behandlung der Sache durch das \nGericht reicht nicht aus, um den dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf zu genügen. \nUm sich gegen eine - vermeintliche - Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung zu wehren, hätte der Kläger nicht die Klage zurücknehmen dürfen, sondern \nRechtsmittel einlegen müssen. Es ist ferner auch nichts dafür erkennbar, dass sich der Kläger \nbei Abgabe seiner Erklärung in einem Zustand verminderter Prozessfähigkeit befunden hat. \nOffenbar hat auch sein Prozessbevollmächtigter nichts Derartiges bemerkt; ansonsten hätte es \nihm oblegen, das Gericht hierauf aufmerksam zu machen.\n\nDer Kläger war an seine Erklärung der Klagerücknahme gebunden, solange die nach § 92 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung des Beklagten noch nicht versagt war. Auch \nwährend des sich hieraus ergebenden Schwebezustands kann die Klagerücknahmeerklärung \nnicht wirksam widerrufen werden. Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit einer \nProzesserklärung gilt auch in den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO, in denen nach \nStellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten zur \nKlagerücknahme erforderlich, aber noch nicht erfolgt ist. Die erforderliche Einwilligung dient \nausschließlich dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem \nbereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium. Die Rücknahmemöglichkeit ist gesetzlich \neingeschränkt; der Kläger soll sich dem abweisenden Urteil nur mit Einwilligung des \nBeklagten entziehen können. Die Vorschrift dient mithin dem Schutz des Beklagten und nicht \ndem Schutz des Klägers. Die Rechte des Klägers sind daher unabhängig davon, ob eine \nEinwilligung des Beklagten erforderlich ist oder nicht, dieselben. \n\nVgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 40/05 -, a. a. O.\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine klägerseitige Erledigungserklärung \nanerkanntermaßen bis zum Eingang der korrespondierenden Erledigungserklärung des \nBeklagten widerrufen werden kann. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -, DVBl. 1992, 777, und \nBeschluss vom 20. Juli 1972 - 4 CB 13.72 -, DÖV 1972, 796, m. w. N.; Bayerischer VGH, \nUrteil vom 3. März 2005 - 13 A 04.2868 -, a. a. O.\n\nDenn eine Erledigungserklärung ist nicht mit der Erklärung der Klagerücknahme zu \nvergleichen. Die einseitige Erledigungserklärung eines Beteiligten bewirkt noch keine \nBeendigung des Rechtsstreits. Soweit sie vom Kläger abgegeben wird, ist sie eine \nProzesshandlung, mit welcher der Verzicht auf eine Sachentscheidung erklärt wird. Bei \nentsprechender Erklärung der Gegenseite bewirkt sie die Beendigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache.\n\nBVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 -, DÖV 1991, 163.\n\nAnders verhält es sich bei der Erklärung einer Klagerücknahme. Sofern die erforderliche \nEinwilligung des Beklagten erteilt wird, entfällt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend \nauf den Zeitpunkt der Erklärung der Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage. Wird \ndie Einwilligung nicht erteilt oder rechtzeitig verweigert, bleibt die Erklärung ohne Wirkung. \nGleichwohl hat der Kläger bereits mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht alles \naus seiner Sicht Erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus der Hand \ngegeben.\n\nVgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 40/05 -, a. a. O, m. w. N.\n\nDie nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung notwendige Einwilligung \ndes Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fehlte zunächst. Sie ist jedoch - spätestens - \nkonkludent mit Schriftsatz des Beklagten vom 10. Januar 2006 erfolgt. Hierin hat dieser \nbeantragt, den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen, und sich zur \nBegründung darauf berufen, dass er, der Beklagte, der Rücknahme nicht innerhalb der in § 92 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO genannten Frist widersprochen habe. Es ist unerheblich, dass der \nBeklagte davon ausgegangen ist, dass bereits die Einwilligungsfiktion zum Tragen gekommen \nist. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erklärten \nKlagerücknahme einverstanden ist. Die rechtzeitig - nämlich vor Rechtskraft des verkündeten \nUrteils - erklärte Einwilligung wirkt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der \nErklärung der Klagerücknahme zurück. \n\nEiner dermaßen - konkludent - erteilten Einwilligung steht nicht der Umstand entgegen, \ndass der - im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung anwesende - Beklagte nicht \nunmittelbar im Termin der mündlichen Verhandlung seine Einwilligung erklärt hat. § 92 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO stellt nach seinem Wortlaut ein solches Erfordernis nicht auf. Für den \nZivilprozess wird zwar in ähnlich gelagerten Fällen unter Berufung auf §§ 136 Abs. 4, 296a \nSatz 1 ZPO vereinzelt angenommen, dass von einer Versagung der Einwilligung auszugehen \nist, wenn der Beklagte nach der in der Verhandlung erklärten Klagerücknahme die \nEinwilligung nicht bis zum Schluss dieser Verhandlung erklärt hat.\n\nVgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 269 Rn. 18.\n\nUm den Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, könne die Einwilligung nur im \nselben Termin wie die Rücknahme erklärt werden.\n\nVgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 269 Rn. 9.\n\nDem kann - jedenfalls für den Verwaltungsprozess - nicht gefolgt werden. Die schlichte \nNichtabgabe einer Zustimmungserklärung im Termin der mündlichen Verhandlung ist keine \nVersagung der Einwilligung. Bloßem Schweigen kommt - sofern eine ausdrückliche \ngesetzliche Regelung nicht besteht - keine prozessual erhebliche Bedeutung zu. Die in der \nzitierten zivilprozessualen Literatur herangezogenen Normen, wonach nach dem Schließen \nder mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel \nnicht mehr vorgebracht werden können (§ 296a Satz 1 ZPO), lassen sich überdies auf den \nVerwaltungsprozess nicht übertragen. § 173 Satz 1 VwGO lässt die entsprechende \nAnwendung u. a. der Normen der ZPO nur zu, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der \nbeiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Der Verwaltungsprozess ist jedoch vom \nGrundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägt. Angriffs- und \nVerteidigungsmittel, wie sie das Zivilprozessrecht kennt, sind einem dermaßen ausgestalteten \nVerfahren im Wesentlichen fremd. Nur unter den strengen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 \nVwGO - die hier ersichtlich nicht vorliegen - können Erklärungen und Beweismittel \nzurückgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat selbst nach dem Schließen der \nmündlichen Verhandlung bei nachträglichem Vorbringen die Tatsache, dass noch etwas \nvorgetragen worden ist, jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen, eine Wiedereröffnung zu erwägen \nund darüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 858, m. w. N.\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat in den Vordergrund der rechtlichen Betrachtung gestellten § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB, \nwonach der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden kann. Die \nRücknahmeerklärung ist kein auf einen Vertragsschluss gerichteter Antrag und mit einem \nsolchen auch nicht vergleichbar; sie ist vielmehr eine prozessuale Gestaltungserklärung, die \ngegenüber dem Gericht abzugeben ist und auf die sich die Grundsätze des materiellen Rechts \nnicht \nübertragen lassen.\n\nKeine andere Betrachtung ist angesichts der vom Kläger thematisierten \nVerfahrensverzögerung angezeigt, welcher der Gesetzgeber durch die Einfügung eines \nSatzes 3 in § 92 Abs. 1 VwGO durch Art. 6 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl \nI 2004, S. 2198) mit Wirkung vom 1. September 2004 habe entgegen treten wollen. Es trifft \nzwar zu, dass es Motivation des Gesetzgebers war, vergleichbar mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO \ndurch die Einwilligungsfiktion Rückfragen beim Beklagten zu erübrigen und eine raschere \nEinstellung nach Klagerücknahme zu ermöglichen.\n\nVgl. BT-Drucks. 15/3482, S. 23.\n\nDie Einfügung des Satzes 3 lässt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine \nRückschlüsse auf die hier zu behandelnde Frage zu, bis zu welchem Zeitpunkt die nach dem \nunverändert gebliebenen Satz 2 des § 92 Abs. 1 VwGO erforderliche Einwilligung - \nhinsichtlich der eine Motivation des Gesetzgebers zur Einbeziehung in die \nBeschleunigungsüberlegungen gerade nicht festgestellt werden kann - erklärt werden kann. \nAuch trifft § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO nach seinem Wortlaut weder eine Aussage zu \nVerfahrensabläufen in der mündlichen Verhandlung noch zu solchen in ihrem unmittelbaren \nAnschluss.\n\nUnabhängig hiervon galt die Einwilligung auch gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als \nerteilt, weil der Beklagte der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit \nZustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die den gemäß § 92 Abs. 1 \nSatz 3 Halbsatz 2 VwGO erforderlichen Hinweis des Gerichts auf die Einwilligungsfiktion \nenthielt, widersprochen hat. Die Erklärung der Klagerücknahme zur Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung steht deren schriftsätzlicher Erklärung gleich. \n\nVgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 30a.\n\n§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auf einen solchen Fall entsprechend anzuwenden. Die im \nTermin zur mündlichen Verhandlung Bedeutsamkeit erlangenden Protokollvorschriften \ndienen ersichtlich dem Zweck, mündliche Erklärungen der Prozessbeteiligten in einer \nformalisierten Weise festzuhalten, die außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich \nvorgenommen worden wären. Dementsprechend kann es keinen Unterschied machen, ob der \nKläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich die Klagerücknahme \ngegenüber dem Gericht erklärt und das Gericht diesen Schriftsatz mit dem nach § 92 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO erforderlichen Hinweis an den Beklagten zustellt, oder eine dieser \nschriftsätzlichen Erklärung gleichstehende Protokollerklärung dementsprechend an den \nBeklagten übermittelt. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO trägt allein dem anerkennenswerten Interesse \ndes Beklagten an einer streitigen Entscheidung Rechnung; nur um unter \nprozessökonomischen Gesichtspunkten Verzögerungen zu vermeiden, die aus einer schlichten \nNichtabgabe einer Einwilligungserklärung resultieren und das Gericht zur erneuten \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen, ergänzt Satz 3 dieses \nRegelungsgefüge um eine Einwilligungsfiktion. Dem Interesse des Beklagten wird durch die \nZustellung der zu Protokoll gegebenen Rücknahmeerklärung Rechnung getragen; will er den \nEintritt der Fiktion - auf deren Eintritt er hinzuweisen ist - verhindern, muss er dieser \nErklärung widersprechen. Ein aus der Interessenlage des Beklagten, auf die es vorliegend \nallein ankommt, heraus begründeter beachtlicher Unterschied zwischen schriftsätzlicher und \nim Protokoll festgehaltener Erklärung besteht nicht.\n\nIst die Klage hiernach wirksam zurückgenommen worden, ist die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zutreffend, dass das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/1-a-1995-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/1-a-1995-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:42.318310+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-08-13/1-a-1995-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"1. 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