{"status":"available","doknr":"OLD262106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.14B903.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"14 B 903/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen \ndes Inhalts,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni \n2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des \nLeistungsnachweises im Praktikum Physiologie zuzulassen,\n\n5\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Wiederholungsklausur der Antragstellerin \nvom 27. März 2007 im Fach Biochemie als bestanden zu bewerten,\n\n6\n\nhilfsweise\n\n7\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni \n2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des \nLeistungsnachweises im Praktikum Biochemie zuzulassen,\n\n8\n\nabgelehnt, weil die Antragstellerin hinsichtlich beider Hauptanträge einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe und hinsichtlich des \nHauptantrages zu 2 und des dazu gestellten Hilfsantrages auch kein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. \n\n9\n\nMit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die erstinstanzlich gestellten \nAnträge ohne die zeitliche Komponente im Hauptantrag zu 1 und im Hilfsantrag zu 2 \nweiter. Das Beschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere Entscheidung. \nDas Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat wegen Zeitablaufs - die Beschwerde ist erst am 12. Juni \n2007 beim Verwaltungsgericht eingegangen - die in der ersten Instanz noch \nbedeutende zeitliche Komponente \"10. Juni 2007\" nicht weiter verfolgen können. \nEine andere zeitliche Vorgabe verfolgt sie mit ihren Anträgen nicht, weil nach ihrem \nVorbringen in der Beschwerdeschrift für eine rechtzeitige Meldung zur Teilnahme am \nersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2007 die Erlangung dieses \nLeistungsnachweises bis Anfang Juni 2007 erforderlich war. Sie hätte nunmehr \nglaubhaft machen müssen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerforderlich ist, um die Teilnahme an einem - zeitlich nicht konkretisierten - \nWiederholungsversuch zur Erlangung des Leistungsnachweises zum Praktikum \nPhysiologie sicherzustellen. Das ist nicht geschehen. Sie geht selbst davon aus, \ndass sie noch Wiederholungsmöglichkeiten hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus \ndem Vortrag des Antragsgegners noch aus den von ihm in Kopie vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen. Die Teilnahme daran wird ihr vom Antragsgegner nicht \nverwehrt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Durchführung und \nAuswertung der am 29. März 2007 geschriebenen Klausur an den von der \nAntragstellerin geltend gemachten verfahrens- und prüfungsrechtlichen Mängeln \nleidet. Ihr Begehren hat auch durch die Mitteilung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 \nkeinen anderen Inhalt erhalten, dass \"nach jetziger Kenntnis\" ihres \nProzessbevollmächtigten bei der Meldung zur Herbstprüfung 2007 noch fehlende \nLeistungsnachweise bis zum 23. Juli 2007 nachgereicht werden können. Sie hat \nnicht einmal dargetan, dass sie sich rechtzeitig für diese Prüfung gemeldet hat.\n\n11\n\nIst danach davon auszugehen, dass der Leistungsnachweis Physiologie fehlt, \nohne dass glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin ihn noch rechtzeitig für die \nPrüfung im Herbst 2007 erlangen könnte, sind die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes bezüglich des mit dem \nHauptantrag zu 2 verfolgten Begehrens nicht zu beanstanden. Es ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin einen zusätzlichen \nnennenswerten Zeitverlust zu gewärtigen hat, wenn sie auf die \nWiederholungsklausur zum Praktikum Biochemie im Februar 2008 verwiesen wird. \nAntragstellerin und Antragsgegner gehen übereinstimmend davon aus, dass sie eine \nsolche Wiederholungsmöglichkeit hat. Der Antragsgegner hat bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie bei erfolgreicher Teilnahme an der \nWiederholungsklausur im Februar 2008 den Leistungsnachweis Biochemie noch \nrechtzeitig für die Frühlingsprüfung 2008 - nämlich bis Ende Februar 2008 - vorlegen \nkann. Dem hat die Antragstellerin nur unsubstantiiert widersprochen.\n\n12\n\nBei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, ob eine vorläufige \nNeubewertung der in einem Antwort-Wahl-Verfahren geschriebenen \nBiochemieklausur nach einem anderen Bewertungsschema grundsätzlich \nbeansprucht werden könnte, noch, ob in Bezug auf diese Klausur die von der \nAntragstellerin geltend gemachten prüfungsrechtlichen Bedenken durchgreifen. Es \nist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die bei den umstrittenen Klausuren \ngegebenenfalls anzuwendende \"Gleitklausel\" nach dem so genannten Heidelberger \nModell verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und ob die übrigen Bedenken \ndes Senats gegen Klausuren der vorliegenden Art (je Frage vierfache Entscheidung \nrichtig/falsch, gestufte Punktzahlvergabe), wie er sie in seinem Beschluss vom 4. 10. \n2006\n\n13\n\n- 14 B 1035/06 -, WissR 39, 351 = NWVBl 2007, 115,\n\n14\n\naufgeführt hat, und die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken \nausgeräumt werden können. Dabei wird von Bedeutung sein, ob die für Fragen nach \ndem multiple select genannten Beantwortungs- und Auswerteschema in Anspruch \ngenommenen Vorteile es rechtfertigen, die bei einer verfassungsrechtlichen \nSichtweise erkennbaren strukturellen Probleme hinzunehmen. Unter anderem auf die \nangeblich erreichbare bessere Trennung von Kandidaten mit guter oder schlechter \nLeistung (\"höhere Trennschärfe\") kommt es jedenfalls bei für den Berufszugang \nbedeutsamen Prüfungen nicht in erster Linie an. Dies kann differenziert zu beurteilen \nsein, je nachdem, wieviele Versuche für die Erbringung eines Leistungsnachweises \nmöglich sind.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/14-b-903-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/14-b-903-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262106","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.727756+00:00"}}