{"status":"available","doknr":"OLD262110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.13A2840.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"13 A 2840/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, der seit Oktober 1980 als Internist in X. niedergelassen ist, \nbegehrt nach der Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten die \nZusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" im Wesentlichen mit der Begründung, er habe \nseit Oktober 1980 betriebsärztliche Tätigkeiten in verschiedenen Firmen verrichtet \nund deshalb die Weiterbildungserfordernisse für \"Betriebsmedizin\" erfüllt. Die \nBeklagte hat die Berechtigung des Klägers zum Führen der Zusatzbezeichnung \n\"Betriebsmedizin\" mit der Begründung verweigert, nach ihrer Weiterbildungsordnung \nvon 1993/1999 sei u. a. eine 9-monatige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte, \nersatzweise eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als \nBetriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit \nnachzuweisen; dabei sei durch Beschluss ihres Vorstands von März 1982 als \n\"geeigneter Betrieb\" ein Krankenhaus oder ein oder mehrere andere Unternehmen \nangesehen worden, wenn dort über 400 Einsatzstunden werksärztlicher Tätigkeit und \nmehr pro Jahr abgeleistet würden. Daran fehle es beim Kläger, dessen über viele \nJahre andauernde betriebsärztliche Tätigkeit nicht dem Erfordernis einer zeitlich \nkomprimierten Weiterbildung entspreche. \n\n4\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 130a Rdn. 13; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 -, vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 - und vom \n11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 -,\n\n6\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. April \n2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen.\n\n7\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, ihm die Berechtigung \nzum Führen der Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" zu verleihen, bzw. \n- hilfsweise - ihn zur Prüfung zum Zwecke des Führens der Zusatzbezeichnung \nzuzulassen, abgewiesen. Der Kläger erfülle die erforderlichen Voraussetzungen im \nHinblick auf die Weiterbildungszeit nicht. Eine Weiterbildung an einer \nWeiterbildungsstätte habe er nicht absolviert. Er habe auch nicht nachgewiesen, für \neinen Zeitraum von zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Umfang, d. h. nach dem \nVorstandsbeschluss der Beklagten von 1982 mit einem jährlichen Aufwand von \n400 Stunden, betriebsärztlich tätig gewesen zu sein. Ein Zeitdefizit der \nbetriebsärztlichen Tätigkeit des Klägers ergebe sich auch, wenn der die 400 -\nStunden-Regelung bestimmende Vorstandsbeschluss als unwirksam angesehen \nwerde. \n\n8\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, aus der \nmaßgebenden Ausnahmeregelung (Abschnitt II, 3.3. Abs. 2 WBO 1993/1999) ergebe \nsich weder eine bestimmte Stundenzahl für den Umfang der regelmäßigen Tätigkeit \nnoch - bei einer längeren als 2-jährigen regelmäßigen Tätigkeit als Betriebsarzt - die \nNotwendigkeit des Abstellens auf einen 2-jährigen Zeitraum, wodurch die übrige \nTätigkeit praktisch in Wegfall gerate. Die Weiterbildungsordnung enthalte auch keine \nMindeststundenzahl für eine betriebsärztliche Tätigkeit. Der Beschluss des Vorstands \nder Beklagten vom 10. März 1982 zur Konkretisierung der maßgebenden Norm im \nHinblick auf die erforderliche Stundenzahl sei unwirksam, weil die \nRegelungskompetenz nur den Kammern und nicht ihren Vorständen zugewiesen sei. \nEr habe in seiner mehr als 20jährigen betriebsärztlichen Tätigkeit deutlich mehr als \ndie vom Verwaltungsgericht geforderte Stundenzahl erbracht und eine höhere \nQualifizierung als die nach einer 9-monatigen Weiterbildung in einer \nWeiterbildungsstätte erlangt; dies könne durch ein Sachverständigengutachten \nnachgewiesen werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nSie macht geltend, die Wortlautauslegung der maßgebenden Bestimmung durch \nden Kläger sei nicht zutreffend. Zur Beurteilung, ob bestimmte \nWeiterbildungsvoraussetzungen vorlägen, müsse auf eine eng gefasste Zeitspanne \nabgestellt werden. Die zeitliche Komponente (\"mindestens 2-jährige Tätigkeit\") und \ndie Kontinuität der Tätigkeit (\"regelmäßige\") müssten daher kumulativ in dem 2-\nJahres-Zeitraum vorliegen. Die in Stunden umgerechnete Weiterbildungszeit \nbezüglich der grundsätzlich erforderlichen 9-monatigen Weiterbildungszeit in einer \nWeiterbildungsstätte könne nicht in einem beliebig langen Zeitraum absolviert \nwerden. Es entspreche auch der Zielsetzung der Betriebsmedizin, bei der es sich um \nein sehr komplexes Feld handele, dass die vorausgesetzte Stundenzahl in einem \nzusammenhängenden begrenzten Zeitraum absolviert werde. \n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die \nBerufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung \ndes voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Das fehlende \nEinverständnis des Klägers mit einer Entscheidung durch Beschluss zwingt nicht \ndazu, von dieser Entscheidungsform abzusehen, weil diese Norm eine \nentsprechende Zustimmung nicht voraussetzt. Auch der Umstand, dass die Berufung \nim Beschluss vom 10. November 2005 wegen besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde, hindert nicht \nprinzipiell einen Beschluss nach § 130a VwGO. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, \n108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, vom 7. April 2004 - \n3 B 73/03 -, DÖV 2004, 749 und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, juris; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 - und vom 4. September \n2006 - 13 A 1667/05 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 32; Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/ Pietzner, Stand: Februar 2007, § 130a Rdn. 5.\n\n18\n\nEine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die \nRechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht aufweist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211.\n\n20\n\nEin derart hoher Schwierigkeitsgrad kommt der Entscheidung über das Begehren \ndes Klägers nicht zu. \n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten \nvom 16. September 2002 und 13. Februar 2003 sind rechtmäßig. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" durch \ndie Beklagte bzw. auf Zulassung zu einer entsprechenden Prüfung. \n\n22\n\nMaßgeblich für das Begehren des Klägers ist die zum Zeitpunkt seiner formellen \nAntragstellung im Dezember 1999 bzw. der angefochtenen Bescheide geltende \nWeiterbildungsordnung der Beklagten vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366) \nin der Änderungsfassung vom 25. November 1995/13. Juli 1999 (MBl. NRW 1999, \n1027) - WBO 1993/1999 -. Die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der \nBeklagten vom 9. April 2005 (MBl. NRW S. 992), durch die die WBO 1993/1999 \naußer Kraft gesetzt wurde, datiert hingegen aus der Zeit nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens und enthält bezüglich der Zusatz-Weiterbildung \n\"Betriebsmedizin\" Bestimmungen, auf die sich der Kläger nicht beruft und deren \nmaßgebende Vorgaben er auch nicht erfüllt. \n\n23\n\nNach Abschnitt II 3. Betriebsmedizin der WBO 1993/1999 ist im Rahmen der \nWeiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" u. a. eine - hier \nallein streitige - 9-monatige Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an \neiner Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, \nwenn Ärzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift \n\"Betriebsärzte\" (VBG 123) eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige \nTätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige \nTätigkeit nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes \nin einer Prüfung nachgewiesen werden muss (Abschnitt II 3. Betriebsmedizin, \nWeiterbildungszeit Nr. 3 der WBO 1993/1999).\n\n24\n\nWegen dieser Bestimmung kann der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zu \nverpflichten, ihm die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung \n\"Betriebsmedizin\" zu verleihen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der \ndafür erforderlichen Prüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Wissensstandes \nfehlt.\n\n25\n\nAuch der Hilfsantrag des Klägers, ihn zur Prüfung zuzulassen, ist nicht \nbegründet. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nWortlaut der Bestimmung nichts hergibt für ihre Interpretation durch das \nVerwaltungsgericht, dass nämlich der notwendige zeitliche Umfang betriebsärztlicher \nTätigkeit innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren erfolgt sein müsse und deshalb \nseine über 20-jährige betriebsärztliche Tätigkeit unberücksichtigt bleiben solle. Die \nMöglichkeit des Nachweises von Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung \nBetriebsmedizin durch eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige \nTätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb beinhaltet eine \nAusnahmeregelung an Stelle der an sich erforderlichen 9 Monate Weiterbildung an \neiner Weiterbildungsstätte und ist schon wegen dieses Ausnahmecharakters einer \nextensiven Auslegung in zeitlicher Hinsicht nicht zugänglich. Generell sind nach den \nAbschnitten I und II der Weiterbildungsordnung der Beklagten Weiterbildungszeiten \nfür Facharzt- und/oder Zusatzbezeichnungen zeitlich begrenzt bzw. auf eine \nbestimmte Dauer festgelegt; für die Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" beträgt die \nWeiterbildungszeit grundsätzlich drei Jahre. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass \neine Weiterbildung, wenn sie ihren Zweck als Information des Patienten über \nzusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, zeitlich komprimiert erfolgen soll \nund dementsprechend nicht unbegrenzt über Jahre/Jahrzehnte hinweg ausgedehnt \nwerden kann. Dahinter steht letztlich auch die Erwägung, dass sich üblicherweise nur \nim Rahmen einer zeitlichen Komprimierung ein gewisser qualitativ hochwertiger \nWissensstand vermitteln lässt und das Zeitmoment auch in Zusammenhang damit \ngesehen werden kann, dass bei großer zeitlicher Streckung der Weiterbildung die \nNachweise nach Abschnitt II Nr. 3 Betriebsmedizin, Nrn. 1 und 2 WBO ihre \nAussagewertigkeit verlieren. Eine zeitliche Komprimierung und Begrenzung von \nWeiterbildungszeiten macht auch deshalb Sinn, weil diese zu einer absehbaren \nklaren Regelung für alle Beteiligten, d. h. für den Patienten und den betroffenen Arzt \nsowie - wie hier - im Falle der Betriebsmedizin auch für den Unternehmer, der einen \nBetriebsarzt beschäftigt, über die Qualifikation eines Arztes führt. Ebenso wie \neinerseits erforderliche Weiterbildungszeiten nicht beliebig in kleine und kleinste \nZeitabschnitte aufgeteilt werden können, \n\n26\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 S 157/00 -, NJW \n2001, 2817, \n\n27\n\nkann daher eine Weiterbildungszeit andererseits auch nicht unbegrenzt und \nbeliebig lange ausgedehnt werden, weil auch eine derartige zeitliche Ausdehnung \neiner kontinuierlichen, in sich geschlossenen und strukturierten Weiterbildung mit \ndem Ziel der klaren und absehbaren Information für die Beteiligten entgegenstehen \nwürde. Die über Jahre/Jahrzehnte andauernde betriebsärztliche Tätigkeit des \nKlägers kann deshalb - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit zeitweise ohne \nentsprechende Legitimation erfolgt ist - nicht dazu führen, die grundsätzlich 3-jährige \nWeiterbildungszeit bzw. die nach den o. g. Bestimmungen ausnahmsweise \nzusätzliche Weiterbildungszeit als erfüllt anzusehen. Dem Kläger musste - u. a. auf \nGrund der ihm erteilten Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde vom \n27. Februar 1981, die die Auflage enthielt, innerhalb einer Frist von 5 Jahren die \nVoraussetzungen u. a. der Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" zu erfüllen, und \nbeispielsweise des Schriftsatzes der Beklagten an ihn vom 26. April 2000 - auch die \nNotwendigkeit des Abschlusses der Weiterbildung innerhalb eines begrenzten \nZeitraums bekannt sein. Sein Schreiben vom 9. Mai 2001 an die Beklagte, in dem er \nzwecks \"Erlangung der für die Zulassung zur Betriebsarzt-Prüfung erforderlichen \nStundenzahl\" um Verlängerung der arbeitsmedizinischen Fachkundebescheinigung \num drei Jahre gebeten hat, lässt auch erkennen, dass ihm die qualitativen und \nquantitativen Anforderungen für die Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" tatsächlich \nbekannt waren. \n\n28\n\nDie maßgebende Bestimmung des Abschnitts II, 3. Betriebsmedizin, Nr. 3, \n2. Absatz WBO 1993/1999, die insoweit keine konkretisierenden Kriterien enthält, ist \nnur praktikabel, wenn neben der zeitlichen Komponente (\"2-jährige Tätigkeit\") auch \neine Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit betreffende Komponente in \nAnsatz gebracht wird; anderenfalls ist eine Wertung, ob die in der verlängerten \nWeiterbildungszeit erfolgte Tätigkeit einer 9-monatigen Weiterbildung in der Betriebs- \noder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte vergleichbar ist, nicht möglich. Das \nZusammenwirken beider Komponenten führt dann konsequenterweise zu der \nAuslegung, dass innerhalb von 2 Jahren eine Tätigkeit bestimmten Umfangs und mit \nbestimmten qualitativen Anforderungen erfolgt sein muss. Letztere haben sich dabei \nan dem in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Weiterbildungsinhalt zu \norientieren und sind dementsprechend von der Beklagten in Merkblättern und \nbeispielsweise auch im gerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 26. März 2003 im \nSinne einer Kennzeichnung eines \"geeigneten Betriebs\" dahingehend benannt \nworden, dass in ihm vielseitige arbeitsmedizinische Probleme auftreten (z. B. \ngesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe: Staub, Lärm, Hitze), der Aufgabenkatalog \nnach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz möglichst vollständig anfällt, im Betrieb auch \nJugendliche, Frauen und ältere und behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine \nbetriebsärztliche Einrichtung mit entsprechenden Räumen und eine apparative \nAusstattung vorhanden ist, die den Erfordernissen der im Betrieb anfallenden \nUntersuchungen gerecht wird, und ärztliches Hilfspersonal entsprechend den \nErfordernissen zur Verfügung steht. Als weiteres Erfordernis in zeitlicher Hinsicht \nwurde angegeben, dass die ärztlichen Einsatzzeiten mindestens 400 Stunden im \nJahr betragen, wobei die Beklagte in dem genannten Schriftsatz die Entwicklung \ndieses jährlichen Einsatzwertes dargelegt hat. In diesem Zusammenhang kann, wie \nbereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob die wert-\n/zahlenmäßige Konkretisierung des Begriffs \"geeigneter Betrieb\" im Sinne der \nmaßgebenden Bestimmung der Weiterbildungsordnung (400 Stunden pro Jahr) \ndurch den angeführten Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 10. März 1982 \nerfolgen konnte oder ob es dafür dem Vorstand an einer entsprechenden \nRegelungskompetenz fehlte, \n\n29\n\nso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 - 9 S 762/03 -, MedR \n2004, 506. \n\n30\n\nWegen der an die Stelle der an sich erforderlichen 9-monatigen \nWeiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte tretenden Ersatzzeit mit der \nmindestens 2-jährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit als Betriebsarzt in \neinem geeigneten Betrieb ist es jedenfalls auch nach Ansicht des Senats \ngerechtfertigt, die Tätigkeit während der Ersatzzeit in zeitlicher Hinsicht an den \neigentlich erforderlichen 9 Monaten nach Nr. 3 Abs. 1 der o. a. Bestimmung zu \norientieren. Der sich somit ergebende Wert wird, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, vom Kläger nicht erreicht. \n\n31\n\nNach dem Vorstehenden bedurfte/bedarf es nicht der Einholung eines \nSachverständigengutachtens, so dass auch ein entsprechender Verfahrensfehler des \nVerwaltungsgerichts nicht gegeben ist. Die Auslegung normativer Bestimmungen ist \nSache des Gerichts. Die Auslegung führt hier wegen der zeitlichen Begrenzung der \nWeiterbildungszeit dazu, dass die langjährige betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers \nkeine Berücksichtigung finden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers auf \nGrund dieser Tätigkeit nicht erforderlich. \n\n32\n\nDie Versagung der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung \n\"Betriebsmedizin\" stellt auch keinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit \nschützenden Art. 12 Abs. 1 GG dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen \neines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der \nBerufsausübung, \n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, \n167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. September \n1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; OVG \nNRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, juris, und vom 16. November \n2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204.\n\n34\n\nGegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich \nkeine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig \nerscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen \nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die \nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, \nm.w.N.\n\n36\n\nDie Gemeinwohlbelange liegen generell darin, dass Weiterbildungsordnungen \nmit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit \nund Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem \nSchutz des Patienten dienen, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten \nGebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische \nQualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich verbindet. Sie werden bezüglich \nder Zusatzbezeichnung \"Betriebsmedizin\" ergänzt um die Interessen des \nUnternehmers der zum Betriebsarzt nur Personen bestellen darf, die bestimmte \nqualitative Anforderungen erfüllen. Diesem Zweck dient die Zusatzbezeichnung \n\"Betriebsmedizin\". \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n38\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., § \n72 Nr. 1 GKG n. F. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/13-a-2840-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/13-a-2840-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262110","retrieved":"2026-07-09 02:28:20.046461+00:00"}}