{"status":"available","doknr":"OLD262109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.13A1067.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"13 A 1067/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO liegt nicht vor.\n\n4\n\nDie Klägerin macht keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangel geltend.\n\n5\n\na) Die Rüge der Klägerin, der vorinstanzlich tätige gewordene Richter habe wegen \nVoreingenommenheit nicht entscheiden dürfen, es habe nicht der gesetzliche Richter \nentschieden, betrifft keine vom Senat als Berufungsgericht zu entscheidende Frage. Die \nKlägerin hat den entscheidenden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht zwar \nabgelehnt, die Kammer hat das Gesuch jedoch mit Beschluss vom 5. März 2007 \nzurückgewiesen; dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Aus dem \ngemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Rechtsgrundsatz des § 512 ZPO folgt, dass \nunanfechtbare und mit der Beschwerde nicht angreifbare, der vorinstanzlichen \nEndentscheidung vorausgegangene Entscheidungen - auch - nicht mittelbar vom \nRechtsmittelgericht der Hauptsache geprüft werden können.\n\n6\n\nAllenfalls dann könnten Angriffe gegen eine solche vorausgegangene Entscheidung mit \nRücksicht auf Bedeutung und Tragweite der Grundrechte in die Erwägungen zur \nBerufungszulassung eingestellt werden, wenn zugleich ein begründeter Verstoß gegen das \nGebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht und dargelegt \nwird. Ob die Klägerin mit ihrem Hinweis, der gesetzliche Richter sei verweigert worden, der \nVorsitzende Richter sei als gesetzlicher Richter nicht mehr in Betracht gekommen, dem \nDarlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf einen Verfassungsverstoß \ngenügt, mag offen bleiben. Denn eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters \ninfolge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts liegt nur dann vor, wenn willkürliche \noder manipulative Erwägungen im Hinblick auf die Besetzung der Richterbank für die \nangebliche Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen \nsind.\n\n7\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 \nZiff. 1 VwGO Nr. 28; Beschluss vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Januar 1999 - 8 A 5900/98.A -, NRWE, www.lv.justiz.nrw.de; zum \nverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1954 \n- 1 BvR 537/53 -, BverfGE 3, 359; Beschluss vom 20. Dezember 1962 - 2 BvR 612/62 -, \nBVerfGE 15, 245; Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339; \nähnlich Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 -, BVerfGE 82, 286 und vom \n3. November 1992 - 1 BvR 137/92 -, BVerfGE 87, 282.\n\n8\n\nAnhaltspunkte, die in eine solche Richtung weisen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf \nund sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kammer hat das Befangenheitsgesuch der Klägerin \nzurückgewiesen, weil die zügige Bearbeitung des Klageverfahrens, die Übertragung des \nRechtsstreits auf den Einzelrichter, sein Hinweis auf eine frühere klageabweisende \nEntscheidung in einem ähnlichen Verfahren und sein angeblicher Ruf, verwaltungsfreundlich \nzu entscheiden, eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der \nmündlichen Verhandlung nicht erkennen ließen. Diese Wertung bewegt sich im Rahmen der \nfreien richterlichen Einschätzung und ist vertretbar. Sie ist, auch wenn sie von der Klägerin \nnicht akzeptiert wird, keinesfalls willkürlich oder manipulativ.\n\n9\n\nb) Soweit die Klägerin rügt, der erstinstanzliche Richter habe nicht als Einzelrichter \nentscheiden dürfen, deshalb liege ein Besetzungsmangel vor, unterliegt auch dies nicht der \nBeurteilung des Berufungsgerichts. Die Übertragungsentscheidung der Kammer (§ 6 Abs. 1 \nVwGO) und die Einzelrichterentscheidung über die Nicht-Rückübertragung auf die Kammer \n(§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO) sind gemäß § 6 Abs. 4 VwGO unanfechtbar. Im \nGesetzgebungsverfahren des 6. VwGO-Änderungsgesetzes ist ausdrücklich festgehalten, dass \ndie Beschränkung des Berufungszulassungs-grunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf die der \nBeurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler insbesondere \nsicherstellen soll, \"dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die \nunterbliebene (Rück-) Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer eine Zulassung der \nBerufung nicht rechtfertigen können.\"\n\n10\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1433 S. 14.\n\n11\n\nIm Übrigen ist auch eine mit Rücksicht auf Bedeutung und Tragweite des \nverfassungsrechtlich geforderten gesetzlichen Richters gebotene Eröffnung des \nBerufungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt. Weder hat die Klägerin \nAnhaltspunkte für eine willkürlich oder manipulativ begründete Einzelrichterzuständigkeit \noder Nicht-Rückübertragung der Zuständigkeit auf die Kammer dargelegt noch ist derartiges \nsonst ersichtlich. Die Übertragung auf den Einzelrichter durch die Kammer erfolgte am \n1. März 2007, nachdem die Klägerin die Klage begründet und die Beklagte erwidert hatte. \nDass sich der daraus ergebende Sach- und Streitstand der Kammer nicht von grundsätzlicher \nBedeutung darstellte, ist vertretbar und die Beauftragung des im Krankenhausplanungsrecht \nerfahrenen Vorsitzenden Richters als Einzelrichter unbedenklich. Die bei der Anerkennung \nals Brustzentrum regelmäßig auftretenden Streitfragen der Auswahl unter mehreren \nkonkurrierenden Krankenhäusern waren aus früheren Verfahren bekannt und ließen eine \nKammerentscheidung erfordernde Probleme nicht erwarten.\n\n12\n\n2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n13\n\nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und \nermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es \nnicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig \nist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 08. März 2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 08. Januar 2007 - 13 A 4307/06 u. \n13 A 3884/06 -. \n\n15\n\na) In diesem Sinne hat der Senat auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Verpflichtungsbegehrens durch das \nVerwaltungsgericht.\n\n16\n\nDer von der Klägerin beanstandete (Nr. 2.1 der Zulassungsbegründung vom \n15. Mai 2007) Umstand, die Auswahlentscheidung des Ministeriums sei ohne Begründung \nerfolgt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheids vom \n15. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2006. \nHinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung kommt es maßgeblich auf die \ndiesen Bescheiden beigefügte Begründung an. Im Ausgangsbescheid und ergänzend im \nWiderspruchsbescheid sind jedoch die Gründe für die Einrichtung eines kooperativen \nBrustzentrums N. /P. bestehend aus dem F. Kranken- und Versorgungshaus \nN. und dem F1. Krankenhaus P. und die Nichtanerkennung des \nKrankenhauses der Klägerin (T. . D. I. ) als alleiniges oder kooperatives \nBrustzentrum dargelegt. Die so begründete abschlägige Verwaltungsentscheidung ist \ntransparent und konnte von der Klägerin sachlich angefochten werden. Ob daneben das \nMinisterium als Planungsbehörde seine Auswahlerwägungen - die nach der Hervorhebung der \nVorzüge der favorisierten Krankenhäuser und der damit mittelbar einhergehenden minderen \nEignungseinstufung des diese Vorteile nicht aufweisenden T. . D. Hospitals in der \nAnhörung auch der Klägerin bereits bekannt sein mussten - gesondert fixieren musste, mag \noffen bleiben. Im Übrigen könnte die gerügte formelle Rechtswidrigkeit allein den mit dem \nVerpflichtungsantrag verfolgten Planaufnahmeanspruch der Klägerin nicht begründen; \ninsoweit ist die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils nicht in Frage gestellt.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, die Kriterien für die Anerkennung als Brustzentrum \nnicht schlechter zu erfüllen als die anerkannten Konkurrenzkrankenhäuser, begründet das \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des \nVerpflichtungsbegehrens. Das T. . D. I. ist auch aus Sicht des Senats das weniger \ngeeignete Krankenhaus für eine Anerkennung als eigenständiges oder kooperatives \nBrustzentrum. Abgesehen davon, dass es bereits ausgehend von den eigenen Angaben im \nErhebungsbogen die mengenmäßigen operativen Voraussetzungen der Rahmenbedingungen \ndes Erlasses vom 31. Juli 2002 nicht erfüllt hat und auf der Grundlage der späteren \nEntwicklung auch prospektivisch nicht erfüllen wird, bietet es nach seinen strukturellen \nGegebenheiten nicht die Kernleistungen wie die anerkannten Krankenhäuser, die mit einer \nAusnahme alle Kernleistungen unter einem Dach vorhalten und sich optimal ergänzen, und \nhat es kein hinreichend gesichertes Kooperationskonzept mit einem bereiten \nKooperationspartner vorlegen können. Ein Bedarf für ein weiteres Brustzentrum neben den \nanerkannten Brustzentren besteht in N. /P. oder darüber hinaus erkennbar nicht. \n\n18\n\nDie Frage, ob der Einzugsbereich des T. . D. Hospitals über N. /P1. hinausgeht \noder bei Anerkennung als Brustzentrum hinausgehen würde, stellt sich nicht. Weil sich das \nKrankenhaus der Klägerin auf der zweiten Stufe der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG als \ndas weniger geeignete erweist und diese Einschätzung sachangemessen und rechtlich \nunbedenklich ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung unter den \nkonkurrierenden Krankenhäusern auf die Frage des Einzugsbereichs nicht an. Im Übrigen \nsind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Einzugsbereich des T. . D. \nHospitals im Zusammenhang mit dem Bedarf nur eines Brustzentrums im Raum N. \n/P. zu verstehen.\n\n19\n\nZweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Verpflichtungsbegehrens begründet auch \nnicht das Vorbringen der Klägerin, Fallpauschalen bildeten Mammakarzinom-Erstoperationen \nnicht ab und die nach den Rahmenbedingungen maßgebliche Zahl solcher Ersteingriffe pro \nOperateur fänden sich in keiner existierenden Statistik. Insoweit waren nach den vom Senat in \nmehreren früheren Rechtsstreitigkeiten gleicher Art gewonnenen Erkenntnissen alle \nKrankenhäuser den gleichen möglicherweise nur schwer zu erfüllenden Bedingungen \nunterworfen und ändert das an der Einschätzung des T. . D. I1. als dem aus den \ndargelegten Gründen für ein Brustzentrum weniger geeigneten Krankenhaus nichts. Ob die \ndie Eingriffsmengen betreffenden Einwände der Klägerin, die sie im Verwaltungsverfahren \nals Verdacht bezeichnet und nicht auf ihre unmittelbaren Konkurrenten bezogen hat, \nzutreffen, mag daher offen bleiben.\n\n20\n\nSelbst wenn das T. . D. I. mit bei Antragstellung 100 Ersteingriffen mehr \nOperationen als das F2. Krankenhaus P. durchgeführt haben sollte, bliebe es \nwegen Nichterfüllung der strukturellen Grundvoraussetzungen ein für ein eigenständiges \nBrustzentrum und wegen fehlenden hinreichend gesicherten Kooperationskonzepts und \nfehlenden Kooperationspartners auch für ein kooperatives Brustzentrum ein jedenfalls \nweniger geeignetes Krankenhaus als die beiden unanfechtbar anerkannten kooperierenden \nKrankenhäuser in N. /P. . Insoweit greift die Rüge der unzureichenden \nSachverhaltsermittlung der Behörde nicht durch.\n\n21\n\nEntgegen den Ausführungen unter Nr. 2.2 der Zulassungsschrift ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht mit der Beklagten davon ausgegangen, dass das T. . D. \nI. kein hinreichendes Kooperationskonzept einschließlich kooperationswilliger Partner \nvorweisen bzw. benennen konnte. Die Klägerin hat eine solche Kooperation nicht einmal im \nRohkonzept vorgelegt, sondern sogar mit ihrer Antragsschrift eingeräumt, keinen \nkooperationswilligen Partner gefunden zu haben, und im Widerspruchsverfahren gegen die \nAnerkennung anderer Krankenhäuser lediglich behauptet, mit dem L. L1. E. \neine Kooperation anzustreben. Ohne Vorlage eines hinreichend gesicherten \nKooperationskonzepts mit einem kooperationswilligen Partner sind jedoch eine behördliche \nPrüfung, ob die Kooperation die strukturellen Grundvoraussetzungen für die Anerkennung als \nBrustzentrum sicherstellen wird, und eine Erfolg versprechende Krankenhausplanung \nvernünftigerweise nicht möglich. Bei den von der Klägerin beispielhaft benannten \nKrankenhäusern hat, soweit ersichtlich, jedenfalls eine den Mindestanforderungen genügende \nverfestigte Kooperationsvereinbarung vorgelegen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie auf \nEmpfehlung anderer Stellen zustande gekommen oder auf Anregung der Planungsbehörde im \nRahmen einer Zweckmäßigkeitsprüfung Änderungen unterzogen worden ist. Für die von der \nKlägerin behauptete willkürliche und unterschiedliche Anwendung der Kriterien der \nRahmenbedingungen liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n22\n\nb) Im rechtlichen Rahmen der Darlegungen der Klägerin bestehen auch keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Hilfsantrags der Klägerin.\n\n23\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nAblehnungsbescheids wegen fehlenden Feststellungsinteresses, jedenfalls aber wegen \nUnbegründetheit abgewiesen. Dieses Ergebnis wird durch die Darlegungen zu 2.3 und 2.4 der \nZulassungsbegründung nicht erschüttert.\n\n24\n\nDie begehrte Feststellung bringt der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil und ist deshalb \nunzulässig. Die unanfechtbaren Anerkennungen der konkurrierenden Krankenhäuser als \nselbständige bzw. kooperative Brustzentren blieben auch bei Feststellung der \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheides bestehen, die Planaufnahme des \nT. . D. I1. mit den Gebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe bliebe grundsätzlich \nunverändert und mit der begehrten Feststellung wäre noch keine Verpflichtung zur \nAnerkennung des Krankenhauses der Klägerin als Brustzentrum verbunden.\n\n25\n\nbb) Im Übrigen zeigen auch die weiteren Rechtsausführungen der Klägerin keine \nVerletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid auf.\n\n26\n\nSoweit die Klägerin meint, die Anerkennung von Brustzentren sei \nkrankenhausplanungsrechtlich nicht möglich, trifft das nicht zu. Nach der Rechtsprechung des \nSenats, stellen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum eine \nFortschreibung des Krankenhausplans, jedenfalls die Schwerpunktfestlegungen betreffend \ndar, \n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -,\n\n28\n\nund ist der Weg zur Anerkennung nach den Regelungen des § 16 KHG NRW \nunbedenklich.\n\n29\n\nAuch der Einwand der Klägerin, der Krankenhausplan dürfe jenseits der \nSchwerpunktbildung keine fachmedizinischen Detailvorgaben für die Behandlung einzelner \nKrankheiten festlegen, lediglich § 137 Abs. 1 SGB V erlaube den Normadressaten, den \nKatalog planbarer Leistungen von mengenabhängiger Ergebnisqualität festzulegen, für \nBrustkrebsoperationen gebe es solche Festlegungen jedoch nicht, zeigt keinen Rechtsverstoß \ndes angefochtenen Bescheids auf. Die Rahmenbedingungen nennen lediglich die \nplanungsrelevanten Voraussetzungen für die Anerkennung als Brustzentrum, regeln aber nicht \nMaßnahmen der Qualitätssicherung im Sinne des § 137 Abs. 1 SGB V der in Brustzentren \nerwarteten heilkundlichen und pflegerischen Leistungen. Sie betreffen auch keine \nBehandlungsprogramme für chronische Krankheiten im Sinne des § 137f SGB V. Erst Recht \ntrifft der angefochtene Ablehnungsbescheid keine solchen Regelungen. Die genannten \nsozialgesetzlichen Vorschriften schließen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Ziel nach die \nkrankenhausplanungsrechtliche Aufstellung von Voraussetzungen für eine Aufnahme als \nBrustzentrum im Krankenhausplan aus. Schon deshalb und ferner weil die angeführten \nsozialgesetzlichen Vorschriften ihr keine subjektive Rechtsposition vermitteln, kann die \nKlägerin aus ihnen auch kein schützenswertes Feststellungsinteresse herleiten.\n\n30\n\ncc) Schließlich begründet auch der Hinweis der Klägerin auf Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GG keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des hilfsweisen \nFeststellungsbegehrens.\n\n31\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Nichtanerkennung des T. . D. I1. als \nBrustzentrum bei Fortbestand der Disziplinen Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit \nplanausgewiesenen Betten, einer daran anknüpfenden weiteren öffentlichen Förderung und \nmöglicher Umstrukturierung bei gegebenenfalls rückläufigen Belegungszahlen wirtschaftlich \nderart einschneidend ist, dass sie die Berufsausübung hindert und einer \nBerufszugangsregelung gleichkommt. Jedenfalls ist ein möglicherweise darin liegender \nEingriff, dass bei beschränkten öffentlichen Ressourcen nur der geeignetere Bewerber für die \nbetreffende Berufstätigkeit, hier das Betreiben eines klinischen Brustzentrums, zugelassen \nwird, durch einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung, nämlich die optimale \nGesundheitsversorgung der Bevölkerung und zwar der an Brustkrebs erkrankten oder \ndiesbezüglich gefährdeten Frauen gerechtfertigt. Umfang und Grenzen der so gesehenen \nEinschränkung der Berufsfreiheit sind durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz, \ninsbesondere durch dessen § 8, dieser in verfassungskonformer Anwendung im Sinne \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung, und durch das Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen hinreichend geregelt. Nicht erforderlich ist, dass bereits das Gesetz die \nwesentlichen Elemente der Krankenhausplanung wie etwa Rahmenbedingungen und \nSchwerpunkte für bestimmte Disziplinen konkret regelt; es reicht aus, wenn solches im \nKrankenhausplan transparent und auf den Einzelfall anwendbar festgelegt wird. Das ist hier \nder Fall. \n\n32\n\nIn die Substanz des Eigentums der Klägerin in Form des laufenden Geschäftsbetriebs \nwird durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht eingegriffen. Dass einem nicht als \nBrustzentrum anerkannten Krankenhaus möglicherweise durch ein insoweit anerkanntes \nKrankenhaus ein besonderer Konkurrenzdruck entstehen kann, tangiert weder den \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG noch den des Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n33\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die hier allein maßgebliche \nEntscheidung der Ablehnung des T. . D. I1. T1. als Brustzentrum ist nicht zu \nerkennen. Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung des Krankenhauses der Klägerin und \nder erfolgreichen Konkurrenzkrankenhäuser bei der Anerkennung als Brustzentrum findet \nihre sachliche Rechtfertigung in der beschriebenen besseren Eignung jener erfolgreichen \nKrankenhäuser.\n\n34\n\n3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) liegt nicht vor.\n\n35\n\nDie Rechtssache weist mit Blick auf die entscheidungserheblichen Erwägungen kein das \nnormale Schwierigkeitsmaß krankenhausplanungsrechtlicher Streitigkeiten überschreitendes \nNiveau auf. Die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 8 Abs. 2 KHG sind in der \nRechtsprechung geklärt; die krankenhausplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anerkennung \nvon Brustzentren ist vom Senat entschieden. Die ungünstigen strukturellen Gegebenheiten für \nein Brustzentrum im T. . D. I. sowie das Fehlen eines hinreichend gesicherten \nKooperationskonzepts einschließlich eines kooperationswilligen Partners sind erkennbar, so \ndass Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen.\n\n36\n\n4. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht \nzu. Es zeigen sich keine den vorliegenden Einzelfall überschreitende, \nverallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung \nund/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig \nsind. Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind entweder geklärt oder stellen \nsich nicht oder sind ohne Weiteres aus dem Gesetz zu beantworten.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/13-a-1067-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137f","ref_norm":"137f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/13-a-1067-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262109","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.963327+00:00"}}