{"status":"available","doknr":"OLD262108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.12A4185.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"12 A 4185/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 \nAbs. 1 GG ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 1957 nichtehelich geborene Klägerin begehrt die gerichtliche \nFeststellung, deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zu sein. Sie leitet \nihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer am 1930 in X. /Ukraine \ngeborenen Mutter J. C. ab, die zusammen mit ihren Eltern, den Großeltern der \nKlägerin, am 30. November 1944 in I. /Wartheland eingebürgert worden ist. Ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit habe sie nicht durch eine nach deutschen Gesetzen \nwirksame Legitimation infolge der Eheschließung ihrer Eltern am 22. September \n1960 verloren.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 67 - \n72 und Blatt 97 der Gerichtsakte verwiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht \ndadurch entfallen, dass die Beklagte ihre Bereitschaft bekundet habe, der Klägerin \neinen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Dieser enthalte keine verbindliche \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n8\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, dass eine \nmöglicherweise durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern am 22. September \n1960 bewirkte Legitimation nicht mehr zum Verlust der der Klägerin zuvor durch \nAbstammung vermittelten deutschen Staatsangehörigkeit habe führen können. \nGleichwohl sieht sie sich auf entsprechende gerichtliche Anfrage außerstande, den \nklägerischen Anspruch anzuerkennen, da zur Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch der aktuelle Ausschluss von Verlusttatbeständen gehöre \nund die Beklagte keine Möglichkeit habe zu prüfen, ob die Klägerin zwischen dem \n23. Januar 2002 und dem heutigen Tage einen Verlusttatbestand i. S. d. § 17 StAG \nerfüllt habe. Da der Beklagten der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerin nicht \nbekannt sei, könne ein solcher Verlust nicht mit der für die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises zu fordernden Sicherheit ausgeschlossen werden. \nMit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 teilt sie mit, der Klägerin am selben Tage einen bis \nzum 26. Juli 2007 befristeten Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt zu haben, der \nzugestellt werde. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nangehört worden. \n\n12\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Feststellungsklage ist \nauch in Ansehung der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zulässig. Sie \nist insbesondere nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO \nausgeschlossen, da die Rechtswirkungen einer der Rechtskraft fähigen gerichtlichen \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit weiter reichen als die mit dem \nerteilten - befristeten - Staatsangehörigkeitsausweis verbundenen rechtlichen \nGewährleistungen. Der Staatsangehörigkeitsausweis hat lediglich deklaratorische \nBedeutung.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309.\n\n14\n\nEine verbindliche, feststellende Regelung über das Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit ist nicht Inhalt dieser Bescheinigung; sie vermag demzufolge \neine der gerichtlichen Feststellung entsprechende Bindungswirkung nicht zu \nentfalten.\n\n15\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2002 \n\n16\n\n- 13 L 3501/00 -, Juris.\n\n17\n\nDie zulässige Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Klägerin deutsche \nStaatsangehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG ist. \n\n18\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Kind \neiner deutschen Staatsangehörigen gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes in der im Zeitpunkt ihrer Geburt (23. Mai 1957) \ngeltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, durch nichteheliche \nGeburt die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer am 30. November 1944 in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgerten Mutter erworben hat. Die Einbürgerung der \nMutter der Klägerin am 30. November 1944 unterliegt keinem Zweifel. Auch die \nBeklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch nichteheliche Geburt von ihrer Mutter erworben hat.\n\n19\n\nDie Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 17 Nr. 5 RuStAG \ndurch die Heirat ihrer Eltern am 22. September 1960 und durch eine damit \nmöglicherweise bewirkte Legitimation verloren. § 17 Nr. 5 RuStAG, der einen \nderartigen Verlust im Falle der nachträglichen Legitimation des unehelich geborenen \nKindes anordnete, widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner \nförmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. \n117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 \n\n21\n\n- 5 C 9.05 -, NVwZ-RR 2007, 283 ff.\n\n22\n\nDanach war § 17 Nr. 5 RuStAG im Zeitpunkt der Ehe der leiblichen Eltern der \nnichtehelich geborenen Klägerin am 22. September 1960 bereits außer Kraft \ngetreten. \n\n23\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Verlusttatbestände eingreifen, sind \nvon der insoweit darlegungs- und ggfs. beweisbelasteten Beklagten weder \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine Umkehr der Darlegungs- und \nBeweislast tritt erst dann ein, wenn ein unlauteres Verhalten die Nachweisführung \nder Behörde erschwert oder vereitelt. Dass bereits in der mangelnden Mitwirkung der \n- hier angeforderte Angaben verweigernden - Klägerin ein solches unlauteres \nVerhalten folgt, ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG \nnoch aus einer spezialgesetzlichen Mitwirkungsvorschrift.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-4185-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-4185-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262108","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.881502+00:00"}}