{"status":"available","doknr":"OLD262107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.12A3674.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"12 A 3674/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \n\nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1950 in Polen geborene Kläger begehrt die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitet er von \nseinem 1912 in X. /P. geborenen Vater J. B. ab. Der in Abschrift \nvorgelegte Vorläufige Ausweis vom 9. April 1942 weist aus, dass der Vater des \nKlägers in die Deutsche Volksliste aufgenommen ist und die deutsche \nStaatsangehörigkeit auf Widerruf besitzt. Nach Mitteilung der WASt vom 7. April 2003 \ngeriet der Vater des Klägers am 1. September 1944 in westalliierte \nKriegsgefangenschaft. Auf einer Personalkarte aus der Kriegsgefangenschaft sei er, \nso die WASt, als Deutscher bezeichnet. Die Eintragung sei seinerzeit \"- vermutlich \nnach Angaben des Kriegsgefangenen -\" von der Gewahrsamsmacht vorgenommen \nworden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das britische Ministry of \nDefense unter dem 10. Juni 2003 mit, dass der Vater des Klägers vom 9. Oktober \n1944 bis zum 18. August 1947 in den polnischen Kräften unter britischem \nKommando gedient habe. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten \nÜbersetzung der der o.g. Mitteilung des Ministry of Defense beigefügten \nPersonalkarte hat der Vater des Klägers in der Zeit vom 18. August 1939 bis zum 2. \nSeptember 1939 in Polen und ab dem 9. Oktober 1944 in Großbritannien \nMilitärdienst geleistet. Des weiteren ist unter \"Militärischer Werdegang in \nGroßbritannien\" u.a. verzeichnet: \" 06.1935 Vereidigung\".\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Blatt 97 \n- 100, 119 f.,143 f. der Gerichtsakte verwiesen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nWegen seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf Blatt 107 - 113, 129 - \n131 der Gerichtsakte Bezug genommen, soweit darin zur materiell-rechtlichen Frage \ndes Bekenntnisses des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum vorgetragen \nwird.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nangehört worden. \n\n14\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Ablehnungsbescheid \nder Beklagten vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. \nApril 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n5 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Er hat nicht nachgewiesen, deutscher \nStaatsangehöriger zu sein.\n\n15\n\nWegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des \nSenatsbeschlusses vom 25. Mai 2007 über die Zulassung der Berufung Bezug \ngenommen, die sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend erweisen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-3674-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-3674-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262107","retrieved":"2026-07-09 02:28:19.801434+00:00"}}