{"status":"available","doknr":"OLD262113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.12A1717.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"12 A 1717/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem sich die Klägerin allein gegen die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts wendet, der behauptete Anspruch folge nicht \naus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GSHG F. 1994, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nNamentlich vermag es nicht die insoweit entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sperrwirkung des Antrags auf Abschluss \neiner Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die \ndafür zu entrichtenden Entgelte dauere an, weil eine entsprechende Vereinbarung \nbzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und \ntatsächlich für die Zeit von 1995 bis August 1998 noch möglich sei. \n\n4\n\nNach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994, der bis zum 31. Dezember 1998 galt \nund für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 heranzuziehen ist, \nist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer \nEinrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem \nVerband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie \nüber die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die \nAufwendungen übernehmen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles \ngeboten ist. Wenn eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande \nkommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, \nentscheidet die Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich \nüber die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 93 Abs. 3 \nSatz 2 BSHG F. 1994). \n\n5\n\nDiese Bestimmungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - beiden \nBeteiligten bekannten - Urteil vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 - wie folgt ausgelegt: \nAus dem Regelungsgefüge des § 93 BSHG F. 1994 ergebe sich ein Vorrang der \nSozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen einschließlich \ngegebenenfalls erforderlicher Schiedsstellenentscheidungen. Das Gesetz sehe den \nFall der Sozialhilfegewährung in einer Einrichtung, mit der keine Vereinbarung \nabgeschlossen worden sei, als Ausnahme an. Ein sog. \"anderer Fall\" im Sinne des \n§ 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG F. 1994 sei grundsätzlich nur dann gegeben, \nwenn in Bezug auf eine Einrichtung entweder der Abschluss einer Vereinbarung von \nvornherein nicht angestrebt gewesen sei oder eine Vereinbarung - in Verhandlungen \noder mit Hilfe einer Schiedsstellenentscheidung - endgültig nicht mehr zustande \nkommen könne. Bereits mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung trete eine \nSperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung ein. \nDie Sperrwirkung dauere so lange an, wie der angestrebte Abschluss einer \nVereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung \nrechtlich und tatsächlich möglich sei. Wegen der Alleinzuständigkeit des \nNiedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben zum Abschluss von \nVereinbarungen mit Pflegeheimen, die in Niedersachsen gelegen seien, dauere die \nSperrwirkung so lange an, bis diese Behörde oder der Heimträger endgültig erklärt \nhätten, vom Abschluss einer Vereinbarung abzusehen. \n\n6\n\nDiesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das \nVerwaltungsgericht angeschlossen und folgt auch der Senat.\n\n7\n\nSo auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2007 - 16 A 79/02 -, vom \n19. April 2007 - 16 A 87/02 -, vom 17. April 2007 - 16 A 78/02 -, vom 13. April 2007 - \n16 A 145/06 - und vom 13. März 2007 \n\n8\n\n- 16 A 79/02 -.\n\n9\n\nEine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (\"anderer Fall\" \ni.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG F. 1994) kommt deshalb solange nicht in \nBetracht, wie der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine \nvereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich \nmöglich ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass eine \nentsprechende Regelung hier nicht mehr möglich ist. \n\n10\n\nFür die Zeit bis einschließlich 1993 erfolgte, wie den Beteiligten bekannt ist, die \nPflegekostenabrechnung auf der Grundlage derjenigen Pflegesätze, welche die \nKlägerin mit dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben als \ndem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG \nvereinbart hatte. Für die Folgezeit, d.h. seit 1994, haben sich das Land \nNiedersachsen und die Klägerin hingegen auf keine Regelung einigen können. Für \ndie hier im Streit stehenden Jahre 1995 bis 1998 existierten Entscheidungen der \nSchiedsstelle, welche durch das Verwaltungsgericht Hannover durch die Urteile vom \n27. Februar 2006 aufgehoben worden sind. Diese Urteile sind rechtskräftig, seitdem \ndas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch die Beschlüsse vom 11. Juli \n2006 die Anträge auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt hat (4 LA 62/06, \n4 LA 65/06 - 68/06 und 4 LA 80/06 - 82/06). Auf Grund dieser Situation ist nunmehr \ndie zuständige Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1994 verpflichtet, \nInhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte \nfür die Jahre 1995 bis 1998 erneut festzusetzen.\n\n11\n\nDie - in den von der Klägerin angeführten Urteilen des VG Hannover vom 16. \nDezember 2005 - 7 A 4338/05 - sowie des Nds. OVG vom 26. April 2006 - 4 LC \n238/04 - vertretene und von der Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel \nherangezogene - Auffassung, dass eine nachträgliche Vereinbarung hinsichtlich der \nLeistungsmerkmale keinen Sinn ergebe, weil nach der Art der Leistung diese \nnachträglich nicht mehr verändert erbracht werden könne, greift im Zusammenhang \nmit der nachträglichen Festsetzung des Leistungsentgeltes für bereits erbrachte \nLeistungen nicht. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die erneute \nVermittlung der Schiedsstelle nicht auf eine separate Leistungsvereinbarung nach § \n93 Abs. 2 BSHG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BGBl. I 1996, S. \n1088)/§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, zu der sich die angeführten Urteile verhalten. Die \nSchiedsstelle hat vielmehr hinsichtlich \"Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen\" \nim Rahmen eines Gesamtkonzeptes nur solche eigenen Feststellungen zu treffen, \ndie für die Festsetzung der Vergütung erforderlich sind,\n\n12\n\nvgl. im einzelnen Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 4 LA 62/06 -, \njuris,\n\n13\n\ninsbesondere als Grundlage des insoweit zwingend anzustellenden externen \nVergleiches.\n\n14\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE \n108, 47 = FEVS 49, 337; Nds. OVG, Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -, NDV-\nRD 2005, 114.\n\n15\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich auch sonst kein Grund entnehmen, aus \ndem eine erneute und nachträgliche Festsetzung tatsächlich und rechtlich nicht mehr \nmöglich sein könnte. Insbesondere ergeben sich aus ihm keine durchschlagenden \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die erforderlichen Daten für eine prospektive bzw. im \nRückblick leistungsgerecht nach Ablauf von nunmehr mehr als 10 Jahren nicht mehr \nerheben lassen. Für den Binnenbereich verfügt die Klägerin anhand ihrer \nBetriebsunterlagen selbst über die erforderlichen Informationen. Darüber, wie sich \ndie von der Klägerin geforderten Entgelte zu den Entgelten für vergleichbare \nLeistungen anderer Einrichtungen verhalten, befindet - für das Jahr 1994 - ein im \nVerfahren 4 L 811/99 des Nds. OVG eingeholtes Sachverständigengutachten des \nInstituts für G. im H. in I. , an das ggfs. angeknüpft werden \nkann. \n\n16\n\nDementsprechend hat im übrigen auch das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2007 - 4 LC 318/06 -, \njuris, zu einem parallel gelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt:\n\n17\n\n\"Dieser nachträglichen Festsetzung stehen die Regelungen in den §§ 93 ff. \nBSHG Fassung 1994 nicht entgegen. Zwar sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG \nFassung 1994 die Vereinbarungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift vor Beginn der \njeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen. Die \nFestsetzungen der Schiedsstelle werden jedoch nach § 93 Abs. 4 Sätze 1 und 2 \nBSHG Fassung 1994 mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle \neingegangen ist, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der \nSchiedsstellenentscheidung bestimmt wird. Die Festsetzungen der Schiedsstelle \nkönnen demnach ohne weiteres rückwirkend Geltung erlangen.\n\n18\n\nEine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung ist für diesen \nZeitraum auch in tatsächlicher Hinsicht noch möglich, weil bislang weder die L. \n C. GmbH noch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale \nAufgaben bzw. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie \n(als dessen Rechtsnachfolger ab dem 1. Januar 2005) erklärt haben, vom Abschluss \neiner Vereinbarung endgültig abzusehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob \neine solche (einseitige) Erklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch \nrechtswirksam erfolgen könnte.\n\n19\n\nDemnach besteht die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu \neiner Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden \nSchiedsstellenentscheidung nach der gegenwärtigen Sachlage auch in den Jahren \nbis 1998 fort mit der Folge, dass der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der die \nAbschlagszahlungen übersteigenden Heimkosten für den Zeitraum bis zum \n31. Dezember 1998 derzeit ausgeschlossen ist.\"\n\n20\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch \nnicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Sache zugelassen werden. \n\n21\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Soweit die \nKlägerin die Frage aufwirft, \"ab welchem Zeitpunkt und anhand welcher Kriterien \nbeurteilt werden kann, ob ein angestrebter Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer \nvereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung tatsächlich und rechtlich \nmöglich ist\", ist dies in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die Frage \ngenügt nicht dem Darlegungserfordernis einer konkreten Fragestellung, sondern wirft \n- vom vorliegenden Fall losgelöst - ein abstraktes Problem auf, dessen Lösung \ngenerelle Vorgaben für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben soll. \n\n22\n\nDie weitere Frage, ob der sozialhilferechtliche Bedarf des in einer Einrichtung \nuntergebrachten und bedürfnisentsprechend versorgten Hilfeempfängers dadurch \ngedeckt ist, dass der für ihn zuständige Sozialhilfeträger nicht die vollen \nUnterbringungskosten in Höhe des vereinbarten Heimentgeltes übernimmt, sondern \nnur Abschläge zahlt, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht. Der \ntatsächliche Hilfebedarf des Hilfeempfängers ist durch seine Unterbringung in der \npflegerischen Einrichtung gedeckt worden. Dies muss die Klägerin als \nRechtsnachfolgerin des Berechtigten in dem bloßen - nur noch auf \nKostenübernahme gerichteten - Sekundäranspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG ebenso \ngegen sich gelten lassen wie die aus § 93 Abs. 2 BSHG hervorgehende \nSperrwirkung für die finanzielle Abwicklung der Leistungserbringung durch einen \nDritten im sog. \"sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis\", bei dem das Bedarfsprinzip \nnur im Verhältnis zwischen Hilfebedürftigen und Sozialhilfebehörde gilt.\n\n23\n\nDie Berufung kann letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ndeswegen zugelassen werden, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 -, a.a.O., abweicht. \nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragende abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \naufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n25\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m. w. N.\n\n26\n\nSchon diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht, da sie weder für \ndas angefochtene Urteil noch für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \ndivergenzfähige Obersätze benennt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht - \nanders als es die Klägerin darstellt - nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass der \ndortige Beklagte nur derzeit zur Übernahme der Entgelte nicht verpflichtet sei, \nsondern dass die dortige Klägerin nach dem derzeitigen Sachstand keine Vergütung \nin endgültiger Höhe, wie sie beansprucht werde, verlangen könne. Der Umstand, \ndass ein darin enthaltener Grundsatz eventuell übersehen, übergangen oder sonst \nwie nicht richtig angewandt worden sein könnte, würde nicht die Voraussetzungen für \neine Abweichung erfüllen. \n\n27\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW \n1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.\n\n28\n\nAbgesehen davon lässt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils entnehmen, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Vergütung in \nendgültiger Höhe nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer \nSchiedsstellenvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Denn es hat - das \nBundesverwaltungsgericht zitierend - ausgeführt, dass die Sperrwirkung andauere, \nsolange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine \nvereinbarungsgestattende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich \nmöglich sei, und daran anknüpfend die Möglichkeit einer solchen - die Sperrwirkung \naufhebenden - Regelung bejaht. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-1717-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/12-a-1717-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262113","retrieved":"2026-07-09 02:28:20.236569+00:00"}}