{"status":"available","doknr":"OLD262173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0809.12A401.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"12 A 401/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als \nZulassungsgrund vornehmlich geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag die entscheidungstragende - aus dem Gerichtsbescheid vom 30. Oktober \n2006 gem. § 84 Abs. 4 VwGO in Bezug genommene - Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es sei nicht von einem noch heute \nwirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters der \nKlägerin zu 1., vom dem die Kläger ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit \nherleiten könnten, nach § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) - 1. StAngRegG - in \nVerbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche \nStaatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I \nS. 118) i. d. F. vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) - Volkslistenverordnung - \nauszugehen.\n\n4\n\nDie anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit - hier die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der \nKlägerin zu 1., die ein Bekenntnis desselben zum deutschen Volkstum bis zu Beginn \nder allgemein gegen die deutsche Bevölkerung in Polen gerichteten \nVertreibungsmaßnahmen erfordert - sind von der Klägerseite im Prozess \nnachzuweisen.\n\n5\n\nVgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m.w.N.\n\n6\n\nDer Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche \nÜberzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben \nsind. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber \nauch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n8\n\nEinen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die gegenteilige \nAuffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das \nKlagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 1. März 2007 indes \nnicht zu vermitteln. \n\n9\n\nEin Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum folgt nicht \nschon allein aus einer Eintragung desselben in die Abteilung 2 der Deutschen \nVolksliste. Zwar liegt in einem Antrag auf Aufnahme in diese Liste, der zu einer \nEintragung in deren Abteilung 2 geführt hat, regelmäßig ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C \n\n11\n\n340.93 -, BVerwGE 95, 228; \n\n12\n\nHinreichende Anhaltspunkte für eine solche Eintragung des Vaters der Klägerin \nzu 1. liegen indes weiterhin nicht vor. \n\n13\n\nDass der Vater der Klägerin zu 1. in der Abteilung 2 der Deutschen Volksliste \neingetragen war, wird nämlich unter Berücksichtigung der Umstände im übrigen nicht \nschon dadurch ausreichend indiziert, dass aus der Bescheinigung des Amtsgerichts \nM. vom 25. April 2001 hervorgeht, dass dessen Vater X. Q. - der \nGroßvater der Klägerin zu 1. - seit dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 der \nzweiten Gruppe der Deutschen Volksliste angehört habe. Denn der Vater der \nKlägerin zu 1. konnte schon deshalb in einer anderen Abteilung der Deutschen \nVolksliste eingetragen worden sein als es für seinen Vater behauptet wird, weil er bei \nAnlaufen des regulären Volkslistenverfahrens frühestens ab Mitte März 1941 bereits \nfast 21 Jahre alt und deshalb nach Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses des \nReichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 - I e \n5125/41 5000 Ost - für die Aufnahme in die Deutsche Volksliste selbständig zu \nbeurteilen war. Dass die Kläger eine abweichende Beurteilung für \"unwahrscheinlich\" \nerklären, ändert nichts daran, dass eine Eintragung des Vaters der Klägerin zu 1. in \ndie Abteilung 2 der Deutschen Volksliste etwa deshalb ausgeschlossen gewesen \nsein kann, weil er Mitglied einer (nicht \"deutschfeindlichen\") polnischen Partei war \n(vgl. den bereits zitierten Runderlass vom 13. März 1941, Abs. 5, Seite 7 oben). \nAußerdem war der Vater der Klägerin zu 1. nach der Mitteilung der Deutschen \nDienststelle (WASt) vom 9. Dezember 2003 (spätestens) im März 1941 bzw. nach \nder Eintragung in dem vorgelegten polnischen Wehrbuch schon am 21. Februar \n1941 zur Wehrmacht eingezogen worden und wohnte deshalb - anders als die \nKläger meinen - bei Anlauf des regulären Volkslistenverfahrens im Laufe des Jahres \n1941 nicht mehr ständig bei seinen Eltern und kann auch deshalb ein anderes \nEintragungsschicksal als diese erfahren haben. Aufgrund des OKW-Erlasses Nr. \n7538/40 vom 7. September 1940 (abgedruckt bei v. Schenckendorff, Vertriebenen- \nund Flüchtlingsrecht, C 21.5.30) war es nach Feststellungen des Bundesarchivs - \nMilitärarchiv - zum \"Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht (in \nder Zeit des Zweiten Weltkrieges)\" bezeichnenderweise schon vor Einführung des \nVolkslistenverfahrens und vor Schaffung entsprechender Regelungen zum Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit zu Einberufungen Schutzangehöriger des \nReiches gekommen. \n\n14\n\nUngeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht der Bescheinigung des \nAmtsgerichts M. auch zu Recht eine Indizwirkung wegen offenkundiger \ninhaltlicher Unrichtigkeit abgesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass danach \nder Großvater der Klägerin zu 1. ab dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in \ndie Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein soll, obwohl in \nOberschlesien (eingegliederte Gebiete) die Deutsche Volksliste frühestens im Jahr \n1941 eingerichtet worden sei. Die Zulassungsbegründung wendet sich insoweit nicht \ngegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, sondern macht lediglich dem Sinne nach \ngeltend, dem die Bescheinigung ausstellenden Richter sei selbstverständlich bekannt \ngewesen, dass die Volksliste in Ostoberschlesien nicht über diesen Zeitraum hinweg \ngegolten habe, so dass mit dem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum \nlediglich abstrakt die Dauer des Zweiten Weltkrieges gemeint sei; es habe somit \nVeranlassung bestanden, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu \nüberprüfen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des \nAusstellers der Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, wird mit dieser \nEinlassung aber nicht - wie dies der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert - das materiell-rechtliche Ergebnis der \nangefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird ausschließlich ein \ndem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender \nVerfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) geltend gemacht (siehe dazu weiter unten).\n\n15\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass der Vater der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der \nDeutschen Volksliste eingetragen war, verdichtet sich auch nicht dadurch in \nentscheidendem Maße, dass er nach der WASt-Auskunft vom 9. Dezember 2003 \ndem Grenadierregiment angehört hat, das nach dem militärhistorischen Werk von \nTessin, \"Verbände und Truppen der Deutschen Wehrmacht und Waffen-SS im \nZweiten Weltkrieg 1939-1945\", Band 6, 1972, S. 177 f. am 1. Juni 1942 der . \nInfanteriedivision zugeteilt wurde und - der . Armee unterstellt - schon seit Mitte 1941 \nfortlaufend im \"Osten\" eingesetzt war. Abgesehen davon, dass der in Kopie zu den \nGerichtsakten gereichte geheime Befehl vom 6. November 1943 nicht die . \nInfanterie-Division, sondern die . Panzergrenadier-Division betraf und sein Inhalt \nsowie das Fehlen gegenteiliger Verfügungen auch nicht ausgeschlossen erscheinen \nlassen, dass Angehörige der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste schon vor \nErgehen der dort in Bezug genommenen Verfügung des OKH Nr. I/8388/43 vom 8. \nOktober 1943 zu einer Auffüllung der Ostverbände verwandt wurden, verzeichnet die \nWASt-Auskunft vom 9. Dezember 2003 eine Meldung des Vaters der Klägerin zu 1. \nals Soldat der . Kompanie Grenadierregiment erst zum 21. Juli 1944, als der \nEinsatz von Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste im Osten als \nErsatzreserve also nach dem Befehl vom 6. November 1943 bereits systematisch \nbetrieben wurde. \n\n16\n\nDass der Vaters der Klägerin zu 1. lt. Mitteilung des DRK-Suchdienstes vom 18. \nNovember 2006 in den Unterlagen zu seiner sowjetischen Kriegsgefangenschaft als \nDeutscher verzeichnet sein soll, reicht ebenfalls nicht aus, um mit hinreichender \nSicherheit seine Eintragung gerade in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste \nannehmen zu können. Auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1970 - III B 138.69 -, Buchholz 427.207, \n§ 5 7. FeststellungsDV Nr. 18, und vom 13. Juni 1995 - 9 C 392/94 -, BVerwGE 98, \n367, lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dieser Nationalitätseintragung \nnicht nur die bloße Zugehörigkeit zu einer deutschen Einheit, sondern vielmehr \nzwingend eine willentliche Angabe des Betreffenden zugrunde gelegen hat und \nletztere ausschließlich durch eine Eintragung in die Abteilung 2 und nicht auch schon \nin die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste motiviert gewesen sein konnte. Dass sich \nder Vater der Klägerin zu 1. nach Angaben seiner Tante C. L. in deren unter \ndem 25. April 2005 dem Bundesverwaltungsamt überreichten schriftlichen \nZeugenaus-sage nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 \nkeinem Rehabilitationsverfahren unterzogen hat, obwohl gerade die in Abteilung 2 \nder Deutschen Volksliste eingetragenen Personen grundsätzlich nur rehabilitiert \nwerden konnten, wenn sie schriftlich den Antrag beim Gericht ihres Wohnortes \neingereicht hatten, spricht trotz seiner späten Rückkehr nach Polen und dem \ninzwischen gemäßigten Umgang mit Volksdeutschen insoweit eher gegen eine - ggf. \nvon den polnischen Behörden nachhaltbare - Eintragung in die Abteilung 2 der \nDeutschen Volksliste.\n\n17\n\nSchließlich können die Kläger hier auch nicht damit gehört werden, ein - der \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf fortlaufende Geltung \nverschaffendes - Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum \nergebe sich bereits daraus, dass er in seinem Elternhaus mit Deutsch als \nMuttersprache aufgewachsen sei und diese Sprache nicht nur eine allenfalls \nuntergeordnete Rolle gespielt habe. \n\n18\n\nDass ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum \ndabei nicht schon aus der Tatsache folgt, dass er während des Zweiten Weltkrieges \nbei der Deutschen Wehrmacht gedient und dort deutsch gesprochen hat, entspricht \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n19\n\nVgl. zu fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der Deutschen Wehrmacht als \nsolcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 75; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff.\n\n20\n\nNamentlich stellt der Gebrauch der deutschen Sprache im unmittelbaren Dienst \nals Soldat der Deutschen Wehrmacht, etwa bei der Entgegennahme oder \nWeitergabe von Befehlen oder bei der Verständigung mit den Kameraden während \ndes Einsatzes, kein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndar, weil sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen \nGebrauch der deutschen Sprache seinerzeit nicht entziehen konnte. \n\n21\n\nVgl. auch OVG NW, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 \n\n22\n\n- 12 A 3569/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 -.\n\n23\n\nDa das Verwaltungsgericht von einer Mehrsprachigkeit des Vaters der Klägerin \nzu 1. ausgegangen und dies in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede gestellt \nworden ist, kann allein wegen der bloßen Beherrschung der deutschen Sprache \nebenfalls noch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum angenommen werden. In einem solchen Fall kommt der deutschen \nSprache nur dann eine ausreichenden Indizwirkung für ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen bzw. ihr in \ndem maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Landessprache oder einer anderen im \nVertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden \nist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62; Urteil vom 16. Januar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O.; Urteil vom 19. \nOktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94 = BVerwGE 112, \n112.\n\n25\n\nMit dem bloßen Hinweis, dass ausweislich der behaupteten Eintragung der \nGroßeltern der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste bei diesen \neine Muttersprachlichkeit des Deutschen vorgelegen habe, vermögen die Kläger \njedoch nicht darzulegen, dass das Deutsche von der nachrückenden Generation \nauch in deren Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand \nals die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wurde. \n\n26\n\nVgl. zu dieser Definition: BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90.\n\n27\n\nMit der Bescheinigung des Amtsgerichts M. vom 25. April 2001 werden \nwegen deren inhaltlicher Unrichtigkeit weder eine Eintragung der Großeltern der \nKlägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste als solche noch eine \nWeitergabe der deutschen Sprache an deren Kinder und damit auch an den Vater \nder Klägerin zu 1. und deren durchgängige Pflege im familiären Umfeld belegt. \nInsbesondere setzen sich die Kläger auch weder inhaltlich mit den Angaben der \n1931 geborenen Schwester des Vaters der Klägerin zu 1., Frau L. , bei ihrer \nVorsprache im Generalkonsulat auseinander noch mit dem Umstand, dass bei ihr \nkeine Deutschkenntnisse haben festgestellt werden können. Dem Eindruck, dass \njedenfalls ab den 30er Jahren die deutsche Sprache in der Familie des Großvaters \nder Klägerin zu 1. allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wird auch im \nübrigen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. \n\n28\n\nDie Kläger können die Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO auf einen Verfahrensmangel stützen, weil das Verwaltungsgericht der Frage \nder Richtigkeit der Bescheinigung des Amtsgerichts M. nicht weiter \nnachgegangen ist. \n\n29\n\nZum einen musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in \nBezug auf die für offenkundig unrichtig gehaltene Bescheinigung aus seiner - \nmaßgeblichen - Sicht nicht aufdrängen, weil die Bescheinigung lediglich den \nGroßvater der Klägerin zu 1. und nicht deren - für die Ableitung der \nStaatsangehörigkeit maßgeblichen - Vater betrifft. Abgesehen davon wäre eine \nNachfrage beim Amtsgericht M. , ob dort (inhaltliche falsche) \nGefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt (worden sind oder) werden, ersichtlich \nungeeignet. Die zuständigen deutschen Auslandsvertretung müssen zudem wegen \nder konsularischen Bestimmungen - gerade in Polen - Zurückhaltung mit derartigen \nVorhaltungen üben. Der darüber hinaus seitens der Kläger gegebene Hinweis auf \ndas in dem vorgelegten Zeitungsartikel wiedergegebene Urteil des Obersten \nVerwaltungsgerichts, nach dem die Archive die Herausgabe einfacher Kopien der \nVolkslistendokumente nicht mehr verweigern dürfen, und damit ihr sinngemäßer \nVortrag, das Verwaltungsgericht hätte ggf. auch eine Archivauskunft einholen \nmüssen, greift schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil nicht näher bezeichnet \nist und auch offen bleiben muss, ob der Inhalt des (angeblichen) Urteils zutreffend \nwiedergegeben ist.\n\n30\n\nSoweit die Kläger in der Antragsbegründung sinngemäß geltend machen, das \nVerwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt des Beschlusses des \nAmtsgerichts M. und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Akten einholen \nkönnen und müssen, ist zum anderen Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung \nder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) im \nRechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor \ngegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden \nist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A \n2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen \nVerhandlung am 20. Dezember 2006 die Einholung der nach ihrer Auffassung \nerforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf \neiner Einholung dieser Auskünfte bestanden haben. Nach dem insoweit \nmaßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung haben die Kläger an der \nmündlichen Verhandlung vielmehr nicht teilgenommen. \n\n33\n\nSoweit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist \nebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretenen Kläger nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, \nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen \nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags \nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge \nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-09/12-a-401-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-09/12-a-401-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262173","retrieved":"2026-07-09 02:28:25.228686+00:00"}}