{"status":"available","doknr":"OLD262215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0808.6B750.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"6 B 750/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDie Beschwerde rügt allgemein, dass der Laufbahnwechsel \nim Bereich der öffentlichen Schulen durch den zum \nLaufbahnwechselverfahren ergangenen Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 29. Dezember 2006 - 113.6.05.01-6461 - unzulässig \neingeschränkt sei und sucht dies durch nicht näher belegte \nAngaben zur Zahl der zuletzt für Laufbahnwechsler \nausgeschriebenen Stellen zu belegen. Sie beruft sich auf die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn und meint, dass die \nGesamtsituation der Antragstellerin, die über Jahre hinweg zu \nniedrig - nämlich nach A12 BBesO - besoldet worden sei, \nstärker berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang \nbemängelt sie die frühere Praxis des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Lehrkräfte trotz höherer Qualifikation nur in den \ngehobenen Dienst einzustellen, und die frühere Handhabung des \nLaufbahnwechsels, der eine mehrjährige Verweildauer in der \nursprünglichen Laufbahn voraussetzte. Schließlich vertritt sie \ndie Auffassung, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung \nfragwürdig erscheine, wenn deutlich lebensjüngere Bewerber \nunmittelbar in den höheren Dienst eingestellt würden, während \ndiejenigen Lehrkräfte, die in der Vergangenheit trotz höherer \nQualifikation nur in den gehobenen Dienst eingestellt worden \nseien, viele Jahre in dieser Position verbringen müssten.\n\n5\n\nMit diesen Ausführungen ist auch im Beschwerdeverfahren \nkein Anordnungsanspruch geltend gemacht, der gegebenenfalls \nin der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern \nwäre.\n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des beschließenden Senats \nentfalten die aus Art. 33 Abs. 2 GG für den \nEntscheidungsspielraum bei der Stellenbesetzung folgenden \nBindungen des Dienstherrn ihre Wirkung nicht nur bei der \nabschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr \nvorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die \nStellenbesetzung angesprochen werden soll. Unbeschadet dieser \nBindungen ist der Spielraum, der dem Dienstherrn bei der \nEntscheidung über den anzusprechenden Bewerberkreis zusteht, \nweit bemessen, da in eine solche Entscheidung regelmäßig auch \norganisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische \nErwägungen einfließen. Das daraus folgende \nOrganisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt \nwerden, was bedeutet, dass Beschränkungen des \nBewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben \nmüssen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 6 B \n26/07 - und vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -.\n\n8\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat sowohl für die nach dem \ngenannten Erlass allgemein geltende Beschränkung der \nBewerbungsmöglichkeiten von Laufbahnwechslern auf zwei \nvon vier Ausschreibungsverfahren (2. März bis 12. März 2007 \nund 17. August bis 24. August 2007) als auch für die in dem \nErlass getroffene Regelung, den Schulen bei der konkreten \nStellenausschreibung die Wahl der anzusprechenden \nBewerbergruppe zu überlassen, jeweils einen sachlichen Grund \nangenommen. Die Entscheidung des Gymnasiums D. , die \nim Ausschreibungsverfahren vom 2. bis 12. März 2007 \nausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II mit der \nFächerkombination Deutsch und Geschichte ausschließlich \nNeueinstellungsbewerbern vorzubehalten, hat das \nVerwaltungsgericht ebenfalls als sachgerecht angesehen.\n\n10\n\nDie Beschwerde trägt nichts vor, was die Tragfähigkeit der \nvom Verwaltungsgericht angenommenen sachlichen Gründe für \ndie zu Lasten der Antragstellerin gehende Beschränkung des \nBewerberkreises in Frage stellen und ihr damit zum Erfolg \nverhelfen würde.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, \n52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-08/6-b-750-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-08/6-b-750-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262215","retrieved":"2026-07-09 02:28:28.991892+00:00"}}