{"status":"available","doknr":"OLD262216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0808.12A325.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"12 A 325/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin I. aus S. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.\n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 \nVwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das \nZulassungsvorbringen führt nämlich insoweit nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - diesbezüglich als Zulassungsgrund \nallein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als die Abweisung der vom \nKläger im eigenen Namen geführten Klage - selbständig tragend - auf seine fehlende \nKlagebefugnis gestützt worden ist. Das dem zugrunde liegende Argument, der \nKläger mache einen nicht in seiner Person zulässigerweise verfolgbaren Anspruch \ngeltend, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr \nbestätigt die Zulassungsschrift, dass der Vormund Jugendhilfeleistungen beim \nBeklagten und - im Rahmen früherer Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - \nbei Gericht als gesetzlicher Vertreter des Klägers beantragt bzw. eingefordert hat. \nDamit, dass die Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 34 oder 35 SGB VIII zwar \ndem Kind oder Jugendlichen zugute kommt, der Anspruch auf die entsprechende \nHilfe zur Erziehung aber dem Personensorgeberechtigten zusteht,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251, m. w. \nN. auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG, siehe auch \nHappe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand \n12/2006, KJHG Art. 1 § 27 Rdnr. 25 ff.,\n\n8\n\nsetzt sich der Zulassungsvortrag nicht auseinander. Insbesondere ermangelt es \naber auch jeglicher Darlegung dazu, Antragstellung und Klageerhebung seien \ndahingehend zu verstehen, dass nicht der Kläger in seiner Person, sondern der \npersonensorgeberechtigte Vormund I1. -K. T. die Ansprüche auf Hilfen der \ngenannten Art geltend mache. Eine Richtigstellung des Rubrums kommt nicht einmal \nandeutungsweise zur Sprache.\n\n9\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf das Vorliegen von \nZulassungsgründen zu den der Klageabweisung im übrigen - selbständig tragend - \nzu-grunde gelegten, materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht an.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-08/12-a-325-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-08/12-a-325-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262216","retrieved":"2026-07-09 02:28:29.074000+00:00"}}