{"status":"available","doknr":"OLD262256","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.6A2317.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"6 A 2317/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht \nangenommen, die angegriffene Beurteilung vom 11. April 2003 \ngenüge den Begründungsanforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (BRL Pol; SMBl. NRW. 203034). Anders \nals im verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt, müsse \ndie erforderliche Begründung, warum die zunehmende Lebens- \nund Diensterfahrung zu keinem besseren Gesamtergebnis \ngeführt habe, in der Beurteilung selbst erfolgen. Das spätere \nNachschieben einer weiteren beziehungsweise ergänzenden \nBegründung - wie hier unter dem 8. April 2005 - sei nicht \nausreichend. Das gelte insbesondere, wenn diese nicht an die \nBegründungsansätze der Beurteilung anknüpfe.\n\n5\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen. Ein etwaiger \nMangel der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol vorgeschriebenen \nBegründung kann in Fällen, in denen sich Lebens- und \nDiensterfahrung des Beamten nicht positiv auf dessen \nLeistungsbild ausgewirkt haben, durch spätere Ergänzung \ngeheilt werden. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verlangt zwar eine ins \nEinzelne gehende Begründung \"im Gesamturteil\". Dass eine \nHeilung durch spätere Ergänzung ausgeschlossen ist, lässt sich \naus dieser Formulierung gleichwohl nicht herleiten. Nr. 8.1 Abs. \n2 BRL Pol beinhaltet eine besondere Ausprägung der allgemein \nbestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung \ndienstlicher Beurteilungen, die dem Dienstherrn auf begründete \nEinwände eine erläuternde Konkretisierung allgemein und \npauschal formulierter Werturteile abverlangt, so dass sie für den \nbeurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende \nnachvollziehbar sind.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \nBVerwGE 60, 245. \n\n7\n\nDabei resultiert die in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene \nbesondere Begründungspflicht aus der in Nr. 6 BRL \nausgedrückten Vermutung, dass größere Diensterfahrung sich \npositiv auf das Leistungsbild des Beamten auswirkt. Ein \nEinfluss auf das Beurteilungsergebnis kommt einem Verstoß \ngegen die Begründungspflicht - anders als Fehlern bei der \neigentlichen Beurteilung des Leistungs- und Befähigungsbildes \n(unter II. des Beurteilungsformulars) - nicht unmittelbar zu. Die \nbesondere Begründung zielt vielmehr in erster Linie auf eine \ngesteigerte Information des Beurteilten, dem die Gründe für \nseinen (unerwarteten) leistungsmäßigen Stillstand im Vergleich \nmit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe besonders \nverdeutlicht werden sollen. Ferner soll dem Beurteiler vor der \nBescheinigung eines erneuten leistungsmäßigen Stillstands die \nnotwendige Einzelfallbetrachtung - zu der er ohnehin \nverpflichtet ist - nochmals bewusst gemacht werden.\n\n8\n\nIm Hinblick auf diese mit der besonderen Begründung \nverfolgten Zwecke trifft die nachträgliche Behebung eines in der \ndienstlichen Beurteilung vorhandenen Mangels der Begründung \nnach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol - auch noch im gerichtlichen \nVerfahren - auf keine rechtlichen Bedenken. Insoweit gilt im \nErgebnis nichts anderes als bei sonstigen \nPlausibilisierungsdefiziten.\n\n9\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \na.a.O. (252); OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - \n6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111, m.w.N.\n\n10\n\nDie Heilungsmöglichkeit rechtfertigt sich auch aus \nprozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Wahrung der \nRechte des betreffenden Klägers wird dadurch in aller Regel \nnicht beeinträchtigt. Einer nachträglichen Entziehung des \nKlagegrundes kann durch darauf reagierende \nProzesserklärungen und eine entsprechende Kostenentscheidung \nRechnung getragen werden.\n\n11\n\nVgl. ausführlich zur Heilung von Begründungsmängeln im \nRahmen der Nr. 8.2 BRL Pol OVG NRW, Urteil vom 7. Juni \n2005 - 6 A 3355/00 -, DÖD 2006, 161.\n\n12\n\nDiesen Vorgaben folgend, ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Landrat des Oberbergischen Kreises als \nKreispolizeibehörde H. (Landrat) die zunächst nur auf den \nhöheren Maßstab im Rahmen der Quervergleichsbetrachtung \ngestützte Begründung unter dem 8. April 2005 weiter \nkonkretisiert hat.\n\n13\n\nSoweit der Kläger meint, ein Nachschieben von \nBegründungen sei nur dann möglich, wenn sie an schon in der \nBeurteilung selbst angelegte Begründungsansätze anknüpften, \nfolgt daraus nichts anderes. Ob der vom Kläger zitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. \nSeptember 2004 - 1 WB 21.04 - ein solch enges Verständnis für \ndie Heilung von Begründungsmängeln zu entnehmen ist und ob \ndieses auf die besondere Begründung der Nr. 8.1 BRL Pol \nübertragbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn mit der \nweiteren Begründung vom 8. April 2005 konkretisiert der \nLandrat die in der Beurteilung selbst abgegebene Begründung \nund verfolgt keinen neuen Ansatz. Den Leistungsstillstand des \nKlägers hatte er zunächst lediglich mit dem im Vergleich zu den \nzurückliegenden Regelbeurteilungsstichtagen - auch unter \nBerücksichtigung der Richtsatzregelung - höheren Maßstab im \nRahmen des Quervergleichs begründet.\n\n14\n\nZur Notwendigkeit einer über den allgemeinen Verweis auf \nden Quervergleich hinausgehenden Erläuterung vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, a.a.O.\n\n15\n\nMit der weiteren Begründung greift der Landrat diesen \nAnsatz auf und erläutert ihn dahingehend näher, dass sich die \nZusammensetzung der Vergleichsgruppe verglichen mit der \nersten und zweiten Beurteilung in diesem Amt durch \nVersetzungen und Beförderungen geändert habe. Seit dem Jahr \n1997 sei eine Vielzahl von leistungsstarken Beamtinnen und \nBeamten in die Vergleichsgruppe gekommen, so dass sich im \nVergleich zu den zurückliegenden Regelbeurteilungsstichtagen \nfür die Bewertungen ein höherer Maßstab ergebe. Bereits diese \nErgänzung ist für sich genommen ausreichend, um den \nLeistungsstillstand in einer den Anforderungen der Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL genügenden Weise zu begründen. Denn die \nUrsachen für eine Stagnation oder ein Nachlassen der \nLeistungen trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung \nmüssen nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. \nSie können vielmehr auch auf Veränderungen oder sonstigen \nBesonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen \nVergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen \nLeistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den \nLeistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung \ngegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als \nunverändert erscheinen lassen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B \n2124/06 -, Juris, vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 -, Juris, \nund vom 13. Februar 2007 - 6 A 54/05 -, Juris.\n\n17\n\nSoweit in der ergänzenden Begründung vom 8. April 2005 \nzudem auf individuelle Leistungsmerkmale des Klägers \nabgestellt wird und verschiedene Leistungsmängel (u. a. Defizite \nbei Vorgangserstellung und Eigeninitiative bei der \nDurchführung repressiver Maßnahmen, mangelnde Umsetzung \nvon Kritik) geschildert werden, wird auch damit kein neuer \nGesichtspunkt aufgegriffen. Der in der Begründung nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol ursprünglich angesprochene Quervergleich \nberuht gerade auf den festgestellten individuellen Leistungen der \nin der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten, die \neinander vergleichend gegenübergestellt und ins Verhältnis \ngesetzt werden.\n\n18\n\nDie Heilung des Begründungsmangels durch die \nAusführungen vom 8. April 2005 steht auch nicht deswegen in \nFrage, weil sie nur durch den Endbeurteiler auf der Grundlage \neiner erneuten Beurteilerkonferenz hätte erfolgen dürfen. Die \nergänzende Beurteilung ist hier vom als Endbeurteiler \nzuständigen Landrat als Kreispolizeibehörde erstellt worden. \nAuch bedurfte es keiner erneuten Beurteilerbesprechung im \nSinne der Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL Pol. Dass sich die \nLeistungen des Klägers im Gesamturteil gegenüber den \nvorangegangenen Beurteilungen nicht verbessert haben, ist das \nErgebnis der Beurteilerbesprechung vom 18. Februar 2003, bei \nder die Leistungen in den durch die Beamten der \nBesoldungsgruppe A 9 \"Erste Säule\" gebildeten \nVergleichsrahmen eingeordnet worden sind. Durch die \nErgänzung der Begründung im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren hat sich an diesem Ergebnis nichts geändert. Es hat \nlediglich eine Plausibilisierung stattgefunden. Eine Änderung \nder Beurteilung, die möglicherweise eine erneute Einordnung \nder Leistungen des Klägers im Verhältnis zur Vergleichsgruppe \nund damit eine neue Beurteilerbesprechung erfordert hätte, ist \nhingegen nicht erfolgt.\n\n19\n\nSoweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils daraus herleiten will, dass das \nVerwaltungsgericht den Rückgriff des Beklagten auf seinen \nGesundheitszustand im Rahmen der Begründung gemäß Nr. 8.1 \nBRL Pol rechtfertige, ist das Zulassungsvorbringen nicht \nnachvollziehbar, da sich eine solche Argumentation der \nangegriffenen Entscheidung nicht entnehmen lässt. Auch sonst \nist nicht dargelegt, dass Erkrankungen des Klägers die \nRechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge haben könnten. \nAllein der Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden, ohne die konkreten Umstände im Fall des Klägers in \nBezug zu nehmen, ist - unabhängig davon, ob der zitierten \nEntscheidung überhaupt zu folgen ist - nicht ausreichend.\n\n20\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die \nAngriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das \nist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt \n- keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des \nUrteils.\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO).\n\n22\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n23\n\nHinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen,\n\n24\n\n\"ob bei der Begründung gemäß Nr. 8.1 BRL Pol die \nBegründung in der Beurteilung selbst im Gesamturteil \ndarzulegen ist, oder ob sie auch im Verwaltungs-, Vor- oder \nKlageverfahren ergänzt werden kann\"\n\n25\n\nund\n\n26\n\n\"ob die Ergänzung nur durch den Endbeurteiler aufgrund \neiner einberufenen Beurteilerkonferenz gemäß Ziffer 9.2 BRL \nPol nachträglich erläutert werden kann\",\n\n27\n\nist bereits nicht dargelegt, weshalb ihnen Bedeutung über \nden Einzelfall hinaus zugemessen wird. Unabhängig davon \nbedarf es insoweit keiner Durchführung eines \nBerufungsverfahrens, da sich die aufgeworfenen Fragen ohne \nWeiteres wie zuvor dargestellt beantworten lassen. Im Übrigen \nhat der Senat bereits in dem oben zitierten Urteil vom 9. Juni \n2005 die Frage der Nachholbarkeit der Begründung gemäß Nr. \n8.1 BRL Pol geklärt.\n\n28\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen einer Abweichung \ndes angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zuzulassen (Zulassungsgrund gem. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ob eine Zulassung wegen \nDivergenz bereits ausscheidet, weil das angefochtene Urteil und \ndie vom Kläger benannte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - 1 WB \n21.04 - unterschiedliche Begründungerfordernisse betreffen - \nder Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hat die \nBegründung einer Bewertungsänderung zum Gegen-stand, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts hingegen die Begründung im \nFalle eines Leistungsstillstandes -, kann hier offen bleiben. Das \nVerwaltungsgericht hat jedenfalls keinen Rechtssatz aufgestellt, \nder dem mit dem Zulassungsantrag nur unvollkommen \nwiedergegebenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im \noben genannten Beschluss widerspricht. Soweit der Kläger aus \ndem angefochtenen Urteil zitiert \"es ist nicht zu beanstanden, \ndass diese Begründung erstmals während des gerichtlichen \nVerfahrens nachgebessert bzw. ergänzt wurde\", handelt es sich \nnicht um einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten \nallgemeingültigen Rechtssatz, sondern um das vorangestellte \nErgebnis der auf den Fall bezogenen Prüfung. Dieser Prüfung \nhat das Verwaltungsgericht unter Verweisung auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz \nzu Grunde gelegt, dass Erläuterungen einer dienstlichen \nBegründung im Verwaltungsstreitverfahren nachgeschoben \nwerden dürfen. Dieser Rechtssatz steht nicht im Widerspruch zu \ndem im Zulassungsantrag wiedergegebenen Rechtssatz des \nBundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht \nnach Auffassung des Klägers abgewichen sein soll.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. \n3, 40 GKG.\n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/6-a-2317-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/6-a-2317-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262256","retrieved":"2026-07-09 02:28:32.816062+00:00"}}