{"status":"available","doknr":"OLD262259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.16B418.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"16 B 418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar \n2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 6. Dezember 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDie in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch bzw. Anfechtungsklage entfällt u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsakts anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn sich bei summarischer \nPrüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder \nwenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten \nAussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Vorliegend fällt die für eine \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Senat unter eigener \nErmessensausübung zu treffende Abwägung des Aussetzungsinteresses des \nAntragstellers mit dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zu Ungunsten des \nAntragsgegners aus.\n\n4\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob vorliegend die materiellen \nVoraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des \nSenats eine Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, d.h. ob eine \nmissbräuchliche Berufung auf europarechtliche Freizügigkeitsregelungen \nangenommen werden kann.\n\n5\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 \n- 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter \nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der \n3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNZV 2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265, sowie vom 6. März 2007 \n- 16 B 236/07 -, Juris.\n\n6\n\nDenn auch wenn dies der Fall sein sollte, hält die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \nSenatspraxis in den Fällen des sogenannten Führerscheintourismus beinhaltet \nnämlich auch, dass im Einzelfall die Anforderungen beachtet worden sein müssen, \ndie der Europäische Gerichtshof in anderen rechtlichen Zusammenhängen an \neinzelstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen oder \nbetrügerischen Handelns gestellt hat. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder \nMaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen, also nicht über \ndas hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des durch das Missbrauchsverhalten \ngefährdeten Ziels - hier: der Gewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor \nungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - erforderlich ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, a.a.O., \nvom 22. Mai 2007 - 16 B 518/07 - und vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07 -, beide \nJuris.\n\n8\n\nDeshalb darf das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im \nInland zumindest im Regelfall erst dann untersagt werden, wenn der Betroffene die \nihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht \ngenutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives \nmedizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung \nbeigebracht hat. Dies hat der Antragsgegner nicht beachtet. Anhaltspunkte für einen \nwie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen \nÜberprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere \nspricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der \nangefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, er werde auch im Falle einer \nentsprechenden Aufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht \nmitwirken. Gegen eine Abweichung vom oben angesprochenen Regelfall spricht, \ndass die letzte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Zeitpunkt der Erteilung der \ntschechischen Fahrerlaubnis schon etwa neun Jahre und auch das letzte \nstrafgerichtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis etwa drei Jahre zurücklag und \nseither weitere die Kraftfahreignung berührende Umstände nicht aktenkundig \ngeworden sind.\n\n9\n\nUnerheblich ist in vorstehendem Zusammenhang, dass der Antragsgegner den \ngerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 3. April 2007 angenommen hat, nicht aber der \nAntragsteller. Dieser Vergleichsvorschlag, der die Aufhebung der \nVollziehungsanordnung einerseits und die Verpflichtung des Antragstellers zur \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens andererseits zum \nGegenstand hatte, versuchte einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten \nherbeizuführen. Es würde den Antragsteller in seiner freien Entscheidung, den \nVergleich anzunehmen oder abzulehnen, über Gebühr beengen, wollte man aus dem \nUmstand, dass er den Vergleich nicht angenommen hat, etwa darauf schließen, er \nhätte auch einer entsprechenden Aufforderung des Antragsgegners vor Erlass der \nOrdnungsverfügung nicht entsprochen.\n\n10\n\nDa die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der \nFahrerlaubnis wiederherzustellen war, fehlt der Zwangsmittelandrohung derzeit die \nGrundlage.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/16-b-418-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/16-b-418-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262259","retrieved":"2026-07-09 02:28:33.049897+00:00"}}