{"status":"available","doknr":"OLD262257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.14B830.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"14 B 830/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung zur \nTeilmodulprüfung \"Aviation Labour Relations\" zum Gegenstand hatte.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 ist hinsichtlich der \nAnordnung zu 1c) unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich \nder Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenverteilung \ndurch das Verwaltungsgericht. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Parteien mit den entsprechend zu verstehenden Erklärungen in \nihren Schriftsätzen vom 3. und 23. 7. 2007 das Verfahren hinsichtlich der Zulassung \nzur Teilmodulprüfung \"Aviation Labour Relations\" übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene \nEntscheidung insoweit für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, es bei der erstinstanzlichen \nKostenverteilung zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der \nAntragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte noch im erstinstanzlichen Verfahren \nerklärt, dass die vom Antragsteller angestrebte Teilmodulprüfung \"Aviation Labour \nRelations\" in Form einer Klausur im Juli 2007 stattfinden werde. Erst im \nBeschwerdeverfahren hat sie dargelegt, dass eine Prüfung in diesem Fach, an der \nder Antragsteller noch hätte teilnehmen können, nicht mehr stattfindet, weil der \nLeistungsnachweis in diesem Teilmodul in Form eines \"Continuous Assessment\" \nbereits während des laufenden Semesters erfolgt war. Unbeschadet der Frage, ob \nein solcher Leistungsnachweis in einer dem Wortsinn oder aber der Beschreibung in \nden Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 25. 6. und 23. 7. 2007 entsprechenden \nForm durch die Prüfungsordnung vorgesehen ist, verhält sich der Antragsteller \nsachgerecht, wenn er bei dieser Sachlage an Ziffer 1c) der einstweiligen Anordnung \ndes Verwaltungsgerichts nicht festhält. Es entspricht dem Kostenverteilungsmaßstab \nin § 155 Abs. 4 VwGO, dass die Antragsgegnerin insoweit die Kosten zu tragen \nhat.\n\n3\n\nDie Wertfestsetzung für die Zulassung zur Teilmodulprüfung entspricht der Praxis \ndes Senats bei entsprechenden Verfahren, die die Zulassung zu Klausuren zum \nGegenstand haben, von denen die Zulassung zu einer Hochschulprüfung abhängt. \nAngesichts des vorläufigen Charakters der umstrittenen einstweiligen Regelung \nerscheint der halbe Auffangwert als angemessen.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/14-b-830-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/14-b-830-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262257","retrieved":"2026-07-09 02:28:32.902510+00:00"}}