{"status":"available","doknr":"OLD262261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.12A189.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"12 A 189/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten \nAnspruch auf Hilfe zur Pflege stünden nicht ausgeräumte Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit des Klägers im Streitzeitraum entgegen, weil die Verwendung der \nvon dem Kläger und seiner Ehefrau ursprünglich innegehabten Vermögenswerte \nweiterhin ungeklärt sei, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. \n\n4\n\nBei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten dessen, der seine \nHilfebedürftigkeit behauptet. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201; OVG NRW, \nUrteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, und Beschluss vom 8. \nJanuar 2007 - 12 A 3267/05 -. \n\n6\n\nDas bedeutet, dass der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls \nnachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den Hilfe gewährt werden soll, \nhilfebedürftig (gewesen) ist. \n\n7\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verbrauch des zum 31. Dezember \n2001 noch vorhandenen Depotguthabens in Höhe von 34.308,65 EUR sei nicht \nrestlos aufgeklärt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n8\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht u. a. (sinngemäß) festgestellt, dass die vom \nKläger behaupteten Ausgaben für Bett und Bettwäsche, die nach der Aufstellung der \nEhefrau des Klägers vom 5. Mai 2002 4.720 EUR betrugen, nicht glaubhaft seien, \nweil es nicht plausibel sei, dass insoweit keinerlei Belege vorgelegt werden könnten. \nDas hierauf bezogene Zulassungsvorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil \nes in nicht aufgelöstem Widerspruch zu dem früheren diesbezüglichen Vortrag steht. \nWährend nämlich die Ehefrau des Klägers unter dem 5. Mai 2002, der Neffe des \nKlägers am 26. Juli 2002 und der Kläger selbst in der Klageschrift behauptet haben, \ndie Ehefrau des Klägers habe die Kaufbelege vernichtet bzw. entsorgt, weil sie \nsteuerlich ohne Nutzen für sie gewesen seien, soll die Ehefrau des Klägers die \nBelege nach dem Vortrag in der Antragsschrift nunmehr nicht mehr bewusst \nvernichtet, sondern versehentlich \"verloren oder verlegt\" oder \"versehentlich mit \nAltpapier entsorgt haben\". Die eine wie auch die andere Version ist zudem nicht \nglaubhaft. Gegen eine bewusste Entsorgung und das hierfür angegebene Motiv \nspricht bereits, dass ein verständiger Käufer die Belege schon wegen möglicher \nGarantieansprüche - z. B. hinsichtlich des Bettes - aufbewahrt hätte; auf diesen \nGesichtspunkt hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung hingewiesen. Eine \nversehentliche Entsorgung kann dem Kläger nicht abgenommen werden, weil es sich \nnach der Aufstellung vom 5. Mai 2002 um eine Vielzahl von Käufen handelt, es also \nzu einer unwahrscheinlichen Vielzahl von Versehen hätte kommen müssen; \naußerdem spricht gegen diese Version auch, dass sie erst im Zulassungsverfahren \npräsentiert worden ist. Abgesehen von alledem ist die Behauptung von Ausgaben in \nHöhe von 4.720 EUR unsubstantiiert geblieben. Denn der Kläger hat zu keinem \nZeitpunkt vorgetragen, wann und wo im einzelnen die Käufe getätigt worden sein \nsollen. Zudem hat der Kläger es an jeglichen Bemühungen fehlen lassen, die Käufe \nanders als durch Vorlage der Original-Belege nachzuweisen, etwa durch Vorlage von \nBestätigungsschreiben der Verkäufer oder - wenigstens - durch die im \nZulassungsantrag angekündigte, aber nicht erfolgte Beibringung von Fotos des \nBettes. \n\n9\n\nAuch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht dargetan, \ndass der von dem Depotbetrag nach Abzug der behaupteten Abzugsposten (Zahlung \nvon Heimkosten i. H. v. 15.228,97 EUR, Ausgaben gemäß der Aufstellung vom 5. \nMai 2002 i. H. v. 9.950,00 EUR und bare Zuwendung an die Nichte wegen einer \nReise i. H. v. 1.994,00 EUR) angeblich nur noch verbliebene Betrag i. H. v. 5.000,00 \nEUR, der nach dem Klägervorbringen zur Sicherung einer würdigen Bestattung \ngedacht ist, in einer Weise angelegt sei, dass seine Berücksichtigung als \nSchonvermögen in Betracht zu ziehen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen \nnicht in Frage gestellt. Die lapidare Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau \nkennten das Erfordernis einer derartigen Darlegung und Anlageform nicht und hätten \ndie nach wie vor vorhandene Summe einfach in bar zuhause zur Seite gelegt, \nverkennt, dass Mittel, die der Bestattungsvorsorge dienen sollen\n\n10\n\n- dazu, dass Mittel für Bestattungsvorsorgeverträge (nur) unter den \nVoraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG verschont werden können, vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 -, \n\n11\n\nnur dann zum Schonvermögen zählen können, wenn auch eine entsprechende \nZweckbindung vorliegt und diese durch eine entsprechende Anlage nachgewiesen \nwerden kann. \n\n12\n\nDer Feststellung des Verwaltungsgerichts, ebenso sei unklar, ob wirklich nur \n5.000,00 EUR und nicht ein höherer Betrag als Barreserve angelegt worden sei, ist \nder Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen überhaupt nicht entgegengetreten. \nHierzu hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil - mindestens - der \nVerbleib des Restbetrages (2.135,68 EUR) offen geblieben ist, der sich nach dem \nKlägervortrag in Bezug auf den Depotbetrag ergibt. \n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, die Verwendung des am 12. März 2002 \nbar vom Girokonto abgehobenen Betrages i. H. v. 5.000,00 EUR sei weiterhin \nungeklärt. Denn die Behauptung, der Kläger bzw. die ihn betreuende Ehefrau hätten \nkein Zutrauen mehr zu Banken gehabt und deshalb im März 2002 den fraglichen \nBetrag (wie schon früher den Depoterlös) abgehoben und genau diesen Betrag \nspäter - tatsächlich erst Ende Dezember 2002 - auf das Konto des Heimträgers \neingezahlt, ist ungeachtet der für den 20. Dezember 2002 belegten Überweisung an \nden Heimträger unglaubhaft. Dies gilt schon deshalb, weil auf dem ehelichen \nGirokonto auch nach März 2002 nicht unerhebliche Summen belassen worden sind \nund - sogar - der angeblich von der Nichte geschenkte Geldbetrag i. H. v. 4.500,00 \nEUR von der Ehefrau des Klägers selbst auf dieses Konto eingezahlt worden ist, von \neinem mangelnden Zutrauen der den Kläger betreuenden Ehefrau zu Banken also \nnicht die Rede sein kann. Die in diesem Zusammenhang wiederholte Behauptung, \nalle Sparkonten und das Depot seien \"lange Zeit vor der nicht abzusehenden \nHeimunterbringung\" des Klägers aufgelöst worden, entspricht nicht der Wahrheit. \nWährend nämlich der Heimvertrag am 15./21. März 2002 geschlossen worden ist \nund dem erfahrungsgemäß eine längere Wartezeit nach erfolgter Bewerbung \nvorausgeht, sind die Sparkonten nach der Mitteilung der Stadtsparkasse L. vom 22. \nApril 2003 erst am 14. November 2001 bzw. am 7. März 2002 aufgelöst worden, also \nim unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der absehbaren Heimunterbringung \ndes Klägers. Gleiches gilt für das faktisch zum 31. Dezember 2001, endgültig aber \nerst zum 7. März 2002 aufgelöste Depot. \n\n14\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts \nnicht erschüttert worden, dass die im Dezember 2002 dem Heimträger überwiesene \nSum-me mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der im März 2002 abgehobenen \nSumme identisch sei, sondern aus einem anderen, nicht bekannten Guthaben \nstamme. \n\n15\n\nSchließlich wird auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es erscheine \neher unwahrscheinlich, dass sich in dem angemieteten Safe immer nur Dokumente \nbefunden hätten, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel \ngezogen. Das Zulassungsvorbringen, in dem angemieteten Safe seien in den letzten \nJahren nur die Sparbücher, Originalurkunden sowie einfacher Schmuck mit \npersönlichem Erinnerungswert aufbewahrt gewesen, steht nämlich schon im \nWiderspruch zu dem Vortrag in der Klageschrift, im Safe hätten sich \"nur \nDokumente, weder Schmuck noch Geld\" befunden, und lässt nicht erkennen, aus \nwelchen Gründen nun nicht mehr an der früher präsentierten Version festgehalten \nsoll. Das ursprüngliche Vorbringen ist nicht glaubhaft. Safes werden, wie bereits im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt ist, üblicherweise zu dem Zweck angemietet, \nWertgegenstände aufzubewahren. Deshalb ist es jedenfalls ohne nähere und \nplausible Erläuterung nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und seine Ehefrau \njahrelang Geld für einen Safe ausgegeben haben sollten, um lediglich Dokumente \nohne finanziellen Wert in diesem Safe aufzubewahren. Folgt man der im \nZulassungsantrag behaupteten Version, so werden weitere Fragen aufgeworfen. \nWährend nämlich die Ehefrau des Klägers bei der Stellung des Sozialhilfeantrags \nschriftlich erklärt hat, u. a. nur geringwertigen Schmuck zum persönlichen Gebrauch \nzu besitzen, und diese Angabe bei einer persönlichen Vorsprache am 2. Mai 2002 \nbei dem Beklagten sinngemäß wiederholt hat, soll sich nunmehr auch Schmuck in \ndem Safe befunden haben. Dass es sich hierbei lediglich um \"einfachen\" Schmuck \n\"mit persönlichem Erinnerungswert\" gehandelt haben soll, ist indes nicht \nnachvollziehbar. Da nämlich die Ehefrau des Klägers nach ihrem früheren \nVorbringen nur über Schmuck zum persönlichen Gebrauch verfügt haben will, spricht \nnichts dafür, dass der hiermit gemeinte Schmuck im Sparkassensafe gelagert \nworden und damit dem täglichen bzw. sofortigen Zugriff der Ehefrau des Klägers \nentzogen gewesen ist; aus diesem Grunde stellt sich die - weitere Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit aufwerfende - Frage, welchen tatsächlichen, u. U. erheblichen Wert \nder nun doch angeblich im Safe aufbewahrte Schmuck gehabt hat und wo er \nverblieben ist. Die Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau hätten nie ein \nEinkommen gehabt, um \"werthaltigen\" Schmuck zu erwerben, steht solchen Zweifeln \nnicht entgegen. Sie ist angesichts der Möglichkeit langfristigen Sparens schon \nunsubstantiiert und geht vor allem daran vorbei, dass es dem Kläger und seiner \nEhefrau möglich gewesen ist, ein vor den behaupteten erheblichen Verlusten noch \nhöher zu bewertendes Fondsdepot anzulegen, und dass Ihnen die wohlhabende \nVerwandtschaft nach eigenem Vorbringen nicht unerhebliche Summen zugewendet \nhat. \n\n16\n\nBestehen nach alledem die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers fort, so \nstellt sich die Berechnung des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift, die - \nunzutreffend - von einem feststehenden einzusetzenden Vermögen ausgeht, als von \nvornherein unerheblich dar. \n\n17\n\nDas Zulassungsvorbringen führt auch als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n18\n\nSoweit dem Zulassungsvorbringen der sinngemäße Vortrag zu entnehmen ist, \ndas Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung der in der Klageschrift \nerfolgten Beweisantritte durch Anhörung der benannten Zeugin K. T. gegen den \nAnspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist Rügeverlust \neingetre-ten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht alle prozessualen \nMöglichkeiten aus-geschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu \nden verfahrens-rechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Be-weisantrags in der mündlichen Verhandlung, \nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen \nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags \nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge \nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls hat \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 keinen \nentsprechenden Beweisantrag gestellt. \n\n19\n\nHinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen möglicherweise ferner noch zu \nentnehmenden Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge \nder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht \ngerügt worden ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A \n1107/06 -. \n\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung der in \nder Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweise in der \nmündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen \nTerminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das \nZulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des \nRügerechts auszugehen ist. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/12-a-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/12-a-189-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262261","retrieved":"2026-07-09 02:28:33.214796+00:00"}}