{"status":"available","doknr":"OLD262260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.12A188.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"12 A 188/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei \nunzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2004 \nkeinen form- und fristgemäßen Widerspruch eingelegt habe und der Beklagte mit \nseinem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch keinen zur \"Heilung\" des Mangels \nführenden Widerspruchsbescheid erlassen habe, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, \nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, \nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger innerhalb \ndieser durch Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides am 26. Mai \n2004 in Gang gesetzten und deshalb am 28. Juni 2004 (Montag) angelaufenen \nWiderspruchsfrist nicht schriftlich Widerspruch erhoben hat und dass ein \nWiderspruch auch nicht zur Niederschrift aufgenommen, also in seiner Anwesenheit \nzu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist. Das \nZulassungsvorbringen stellt nicht die deshalb insoweit allein \nentscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, ein \nbesonders gelagerter Einzelfall, in dem ein wirksamer Widerspruch anzuerkennen \nsei, obwohl über das mündlich vorgebrachte Begehren keine Niederschrift \naufgenommen worden sei, liege nicht vor, weil der Wille des Klägers, Widerspruch \neinzulegen, sich nicht auf andere Weise manifestiert habe und nachweisen lasse; \naufgrund der Gesamtumstände sei die vom Kläger behauptete eigene Erklärung bei \nseiner Vorsprache am 4. Juni 2004, er sei mit dem Bescheid nicht einverstanden, \nwolle aber überzahlte Beträge zurückzahlen, mithin lediglich als formlose Anregung \nan den Beklagten zu verstehen, den Bescheid vom 21. Mai 2004 von Amts wegen zu \nüberprüfen. Eine Auswertung der gesamten Umstände des Einzelfalles bestätigt \nvielmehr diese Feststellung. Die von dem Beklagten bestrittene, von dem \nVerwaltungsgericht indes als wahr zugrunde gelegte Behauptung des Klägers, er \nhabe bei seiner Vorsprache erklärt, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden \nsei und (nur) überzahlte Beträge erstatten wolle, führt in Anbetracht dessen, dass der \nKläger im angefochtenen Bescheid zutreffend und damit auch hinreichend über den \neinzulegenden Rechtsbehelf belehrt worden war, keinesfalls zwingend zu dem \nSchluss, er habe tatsächlich (mündlich) einen formellen Rechtsbehelf eingelegt bzw. \n- für den Beklagten erkennbar - einlegen wollen und nicht nur seinen Unmut \ngeäußert bzw. um eine Überprüfung von Amts wegen oder um eine für ihn \nnachvollziehbare Erläuterung gebeten. Gleiches gilt für den vom Kläger \nhervorgehobenen Umstand, dass er unter Hinnahme von Verdiensteinbußen zum \nZwecke einer persönlichen Vorsprache von E. nach L. gereist sei. Denn der \nKläger kann sich ohne weiteres gerade deshalb in dieser Weise verhalten haben, \nweil er im persönlichen Gespräch vorrangig eine Ratenzahlungsvereinbarung \nerreichen und im übrigen lediglich eine Überprüfung des Bescheides von Amts \nwegen anstoßen oder eine für ihn nachvollziehbare Begründung erhalten wollte. Der \nSchluss, der Kläger habe tatsächlich (mündlich) einen formellen Rechtsbehelf \neingelegt bzw. erkennbar einlegen wollen, lässt sich auch nicht aus den vorliegenden \nSchriftstücken herleiten, weshalb der behauptete Wille des Klägers, einen förmlichen \nRechtsbehelf einzule-gen, keinen solchen schriftlichen Niederschlag gefunden hat, \nder es - dem für den Kläger grundsätzlich günstigen, allerdings rechtlich \nzweifelhaften Ansatz des Ver-waltungsgerichts folgend - ausnahmsweise erlaubt, auf \ndas gesetzliche Schriftformerfordernis zu verzichten. Der am 7. Juni 2004 über die \nVorsprache gefertigte Aktenvermerk enthält keinerlei Hinweise auf einen mündlich \nerhobenen Widerspruch. Gleiches gilt für den Vermerk vom 16. Juni 2004, nach dem \ndie Sachbearbeiterin dem Kläger den Sachverhalt telefonisch erklärt hat. Auch dem \nSchreiben des Beklagten an den Kläger vom 28. Juni 2004, in dem von der \nRechtsbeständigkeit des Bescheides vom 21. Mai 2004 ausgegangen wird, lassen \nsich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger \n(mündlich) Widerspruch erhoben hat. Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin den \nBescheid nach dem Inhalt dieses Schreibens anhand der nachträglich gemachten \nAngaben des Klägers noch einmal überprüft hat und hierbei zu dem Ergebnis \ngekommen ist, dass der gesamte Rückforderungsanspruch zu Recht bestehe, führt \nkeinesfalls zwingend zu dem Schluss, der Kläger habe einen (Teil-) Widerspruch \neingelegt, weil die Sachbearbeiterin diese Überprüfung ohne weiteres auch \naußerhalb eines förmlichen Verfahrens und von Amts wegen vorgenommen haben \nkann. Das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 1. September 2004, mit \ndem dieser auf das Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 2006 reagiert hat, spricht \nsogar nachhaltig dafür, dass der Kläger keinen (mündlichen) Widerspruch erhoben \nhat. Hätte er dies - seiner Ansicht nach - getan, so hätte es sich ihm aufdrängen \nmüssen, dem Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft des Bescheides \nentgegenzutreten und auf seinen (vermeintlichen) Widerspruch zu verweisen. Solche \nAusführungen hat der Kläger jedoch nicht gemacht. Er hat sich vielmehr auf die Bitte \nbeschränkt, \"die Abschlagszahlung nochmals zu überarbeiten\", weil er die \nangebotenen bzw. vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 500,00 Euro nicht zu \nzahlen imstande sei. Seine weiteren Ausführungen in diesem Schreiben, er wolle \ngerne wissen, warum er \"die volle Höhe der Leistung zurück bezahlen\" solle, da dem \nBeklagten doch alle Unterlagen des Klägers vorlägen, geben nicht einmal \nhinreichend deutlich zu erkennen, dass der Kläger selbst der Auffassung war, \nWiderspruch erhoben zu haben. Es kann nämlich keinesfalls ausgeschlossen \nwerden, dass der Kläger mit diesen Ausführungen lediglich zum Ausdruck gebracht \nhat, das Ergebnis einer von Amts wegen vorgenommenen Prüfung sei für ihn noch \nnicht hinreichend nachvollziehbar. Ob auch der Inhalt der Stellungnahme der \nSachbearbeiterin vom 25. Oktober 2005 gegen die Annahme spricht, der Kläger \nhabe fristgemäß (mündlich) Widerspruch erhoben, mag hier auf sich beruhen, weil \nnach dem Vorstehenden eine solche Erklärung schon keinen hinreichenden \nschriftlichen Niederschlag gefunden hat und dieser Umstand zu Lasten des über den \neinzulegenden Rechtsbehelf ordnungsgemäß belehrten und deshalb insoweit \nbeweisbelasteten Klägers gehen muss. Allerdings ergeben sich an der dortigen \nDarstellung, der Kläger habe bei seiner Vorsprache nicht zu erkennen gegeben, dass \ner mit der Rückforderung nicht einverstanden sei, und lediglich auf die Einräumung \nvon Ratenzahlungen gedrängt, nicht schon mit Blick darauf Zweifel, dass die \nSachbearbeiterin die Chronologie der Geschehnisse nicht mehr richtig \nwiedergegeben hat. Denn die fehlerhafte Schilderung des zeitlichen Ablaufs baut auf \nder ersichtlich irrtümlich erfolgten Datumsangabe im letzten Absatz des Vermerks \nvom 7. Juni 2004 (\"06.06.2004\"; richtig im zweiten Absatz desselben Vermerks: \n\"04.06.2004\") auf und hat für den Kern der Darstellung - das der Sachbearbeiterin \nnach ihren Angaben aufgrund der Besonderheiten des Falles gut erinnerliche \nVerhalten des Klägers bei der Vorsprache - keine maßgebliche Bedeutung. \n\n5\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an \nder Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe mit seinem Schreiben \nvom 28. Juni 2004 keinen Widerspruchsbescheid erlassen und deshalb auch nicht \nden Klageweg eröffnet. Folgt man dem Ansatz des Klägers, das Schreiben sei \ninhaltlich mehrdeutig, so bedarf es der Auslegung. Willensäußerungen der \nVerwaltung sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nAuslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der \nAuslegung einer Willenserklärung der \"wirkliche Wille\" zu erforschen und nicht an \ndem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht \nder innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der \nErklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, \nwie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu \nund Glauben verstehen musste und durfte (\"Empfängerhorizont\"). \n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, NVwZ-RR 1999, \n277, vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 = NVwZ 1993, 177, und vom \n18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. \nAufl. 2005, § 35 Rn. 18, 19; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 43; \nKluth, NVwZ 1990, 608 ff. (610). \n\n7\n\nDas Schreiben erweist sich bei seiner Auslegung anhand dieser Maßstäbe nicht \nals Widerspruchsbescheid. Maßgeblich gegen eine solche Annahme musste aus der \nSicht eines verständigen Empfängers sprechen, dass der Rückforderungsbescheid in \ndiesem Schreiben ausdrücklich als \"inzwischen rechtsbeständig\" bezeichnet und \nweiter ausgeführt wird, die Vorlage weiterer Unterlagen sei \"insofern entbehrlich\". \nDenn ein verständiger Empfänger musste diesen Ausführungen entnehmen, dass \naus der Sicht des Beklagten ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht fristgerecht \neingelegt worden und letzterer deshalb \"inzwischen\" bestandskräftig geworden war; \nzugleich musste sich ihm die Folgerung aufdrängen, dass der Beklagte auf der \nGrundlage dieser Auffassung auch keinen Anlass für eine förmliche Bescheidung \neines Widerspruchs sehen konnte. Vor diesem Hintergrund konnte der Empfänger \ndes Schreibens die weiteren Ausführungen, nach denen die Sachbearbeiterin die \nanlässlich der Vorsprache des Klägers bisher gemachten Angaben geprüft und \nausgewertet habe und zu dem Ergebnis komme, dass der gesamte \nRückforderungsanspruch zu Recht bestehe, nicht als eine Entscheidung verstehen, \nmit der ein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, sondern nur als die \nMitteilung, dass eine von Amts wegen erfolgte (erneute) Überprüfung die \nRechtmäßigkeit des Bescheides bestätigt habe. Der Hinweis auf die \nRechtsbeständigkeit des Bescheides und die Äußerung, die Vorlage weiterer \nUnterlagen sei insofern entbehrlich, verdeutlichen im übrigen, dass ein verständiger \nEmpfänger des Schreibens auch nicht etwa durch den weiteren Inhalt des \nSchreibens (\"Sollten Sie der Meinung sein, dass Bezugszeiträume zu Recht gewährt \nworden sind, so stelle ich Ihnen anheim, dies durch geeignete Unterlagen \nnachzuweisen\") zu der Annahme veranlasst werden konnte, das den \nGrundverwaltungsakt betreffende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Der \nzitierte Satz konnte vielmehr nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass es dem \nKläger unbenommen bleibe, weitere Nachweise zu führen, um ggf. ein \nWiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen. Die \nfür den Erklärungsempfänger ohne weiteres ersichtliche äußere Form des \nSchreibens bestätigt nachdrücklich den Charakter des Schreibens als bloße \nMitteilung. Denn es ist nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet, enthält - anders \nals der dem Kläger bekannte Rücknahme- und Rückforderungsbescheid - keine \nGliederung in Entscheidungssatz und Begründung und ist auch nicht mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen. Abgesehen von alledem ist das Schreiben vom \n28. Juni 2004 dem Kläger, wie dieser unschwer erkennen konnte, auch nicht wie der \nRücknahme- und Rückforderungsbescheid förmlich zugestellt, sondern nur per Mail \nund durch einfachen Brief übermittelt worden. Ergibt sich mithin auch in Ansehung \ndes Zulassungsvorbringens das eindeutige Ergebnis, dass der Kläger das Schreiben \nbei objektiver Würdigung als bloße Mitteilung und nicht als Widerspruchsbescheid \nverstehen musste, ist die - grundsätzlich zum Nachteil des Erklärenden zu \nbeantwortende - Frage, zu wessen Lasten verbleibende Unklarheiten gehen, hier \nnicht entscheidungsrelevant. \n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen lässt auch nicht hervortreten, aus welchen Gründen \nder Kläger davon hätte ausgehen dürfen, dass mit dem Schreiben vom 28. Juni 2004 \nein \"Zweitbescheid\" vorlag. Auf der Grundlage des entsprechenden \nZulassungsvorbringens, der Kläger habe nur annehmen können, dass das Verfahren \nnoch nicht abgeschlossen sei, erschließt sich nämlich nicht, weshalb ein \nZweitbescheid vorliegen können soll, der doch ebenfalls ein Verwaltungsverfahren \nabschließt und nicht mit weiterem Vortrag, sondern nur mit einem förmlichen \nRechtsbehelf erfolgreich in Frage gestellt werden kann. Aber auch bei der \n(zutreffenden) Annahme, dass das Verfahren nach der erkennbaren Ansicht des \nBeklagten am 28. Juni 2004 abgeschlossen gewesen ist, kann ein verständiger \nEmpfänger keine Veranlassung gehabt haben, das Schreiben als einen \nZweitbescheid zu verstehen. Denn ihm lässt sich mit Blick auf die vorstehenden \nAusführungen nicht einmal ansatzweise entnehmen, der Beklagte habe ein früher \nbestandskräftig gewordenes Verfahren wiederaufgegriffen und in einem \nVerwaltungsakt eine weitere sachliche Entscheidung getroffen. Außerdem haben \nauch insoweit die äußere Form sowie die Art der Übersendung einem verständigen \nEmpfänger deutliche Hinweise darauf gegeben, dass das Schreiben nicht als \nBescheid gewollt ist. \n\n9\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO auf. \n\n10\n\nDas Zulassungsvorbringen führt schließlich auch nicht als Verfahrensrüge (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zur Zulassung der Berufung. \n\n11\n\nDer Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn selbst nicht zu der \nschriftlichen Stellungnahme der Mitarbeiterin des Beklagten vom 25. Oktober 2005 \nbzw. zu dem Ablauf der Vorsprache vom 4. Juni 2004 angehört, begründet nicht die \nAnnahme eines Gehörsverstoßes. Ein solcher Verstoß liegt schon deshalb nicht vor, \nweil dem Kläger sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen \nVerhandlung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Im schriftlichen Verfahren \nbestand die - durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. \nNovember 2005 auch genutzte - Gelegenheit, auf die mit Verfügung vom 31. Oktober \n2005 übermittelte Stellungnahme und zugleich auf die mit dieser Verfügung \ndargelegte (vorläufige) Auffassung der Gerichts, die Klage sei unzulässig, zu \nreagieren. Nichts anderes gilt für die mündliche Verhandlung vom 28. November \n2005, in der der Kläger durch die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. H. \nvertreten worden ist. Dass der Kläger auf die Verfügung vom 31. Oktober 2005 nicht \nauch persönlich schriftlich Stellung genommen und nicht selbst an der mündlichen \nVerhandlung teilgenommen hat, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. \nDenn es ist mangels Darlegung etwaiger Hinderungsgründe davon auszugehen, \ndass der Kläger jeweils aus freien Stücken darauf verzichtet hat, die ihm gebotenen \nGelegenheiten, sich persönlich zu äußern, wahrzunehmen. \n\n12\n\nHinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen wohl ferner noch zu entnehmenden \nAufklärungsrüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den \nentscheidungserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, fehlt es an der \nerforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von \nBeweisen vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A \n1107/06 -. \n\n14\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung \nirgendwelcher Beweise in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 \ngegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit \nmaßgeblichen Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch \ndas Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des \nRügerechts auszugehen ist. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/12-a-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-07/12-a-188-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262260","retrieved":"2026-07-09 02:28:33.126024+00:00"}}