{"status":"available","doknr":"OLD262284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0806.12B876.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"12 B 876/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vom Antragsgegner mit der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO die Prüfung des zweitinstanzlichen Gerichts im Beschwerdeverfahren \nbeschränkt, für die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts nicht ausreichen. Insbesondere werden die zum Erlass der \neinstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht führenden Gründe durch die \nBerufung des Antragsgegners auf die Ausführungen auf der letzten Seite der \nStellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie W. vom 25. \nFebruar 2006 jedenfalls nicht in einem solchen Maße entkräftet, dass ein \nAnordnungsanspruch des Antragstellers nicht mehr als glaubhaft gemacht i. S. v. § \n123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO angesehen werden kann. \n\n3\n\nEs ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Stellungnahme des Facharztes W. \nvom 25. Februar 2006 in der Bewertung nicht ohne weiteres deshalb entscheidende \nBedeutung beigemessen werden kann, weil dieser - wie der Antragsgegner geltend \nmacht - den Antragsteller während der Maßnahmen der letzten 10 Jahre begleitetet \nhat. Immerhin beruht die fachärztliche Stellungnahme des als Oberarzt im \nO. Landeskrankenhaus tätigen Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. \nE. vom 9. März 2007 - wie einer von ihm und der ebenfalls beim \nNiedersächsischen Landeskrankenhaus M. beschäftigten Diplom-Psychologin \nS. vom 1. Februar 2007 zu entnehmen ist - auf Erkenntnissen, die im Rahmen \neiner mehrmonatigen stationären Behandlung des Antragstellers gewonnen werden \nkonnten, so dass den in diesen Stellungnahmen enthaltenen Aussagen und \nBewertungen - schon weil sie die nach Abgabe der Stellungnahme des Facharztes \nW. vom 25. Februar 2006 eingetretene Entwicklung beim Antragsteller mit den \nErgebnissen der zwischenzeitlich durchgeführten stationären Behandlungen \neinbeziehen konnten - jedenfalls eine zur Glaubhaftmachung des dem Antragsteller \nvom Verwaltungsgericht zuerkannten Anordnungsanspruchs ausreichende \nBedeutung nicht abgesprochen werden kann. Dies erfährt auch dadurch eine \nBestätigung, dass der Facharzt W. auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 25. \nFebruar 2006 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu dem Ergebnis \nkommt, dass der Antragsteller - wie anscheinend geltend gemacht werden soll, \nbereits zum damaligen Zeitpunkt - durchaus in der Lage (gewesen) sei, sein Leben \neigenverantwortlich zu führen, sondern vielmehr zu der Feststellung gelangt, dass \nder Antragsteller weiterhin der Unterstützung bedürfe und nicht etwa nunmehr - auf \nsich allein gestellt - sein Leben allein organisieren müsse; denn dazu sei er nicht in \nder Lage. Wenn er in seiner fachärztlichen Stellungnahme im Anschluss daran - \ninsofern nicht in Übereinstimmung mit den oben genannten Stellungnahmen des \nOberarztes Dr. E. und der Diplom-Psychologin S. - die Auffassung vertreten \nhat, es werde nunmehr notwendig sein, dem Antragsteller \"in einer deutlich \ndistanzierteren Form\", als dies bisher der Fall gewesen sei, klar zu machen, dass er \nsein Leben nur unter drogenfreien Bedingungen weiterführen könne, rechtfertigt dies \nentgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - jedenfalls ohne nähere fachliche \nErläuterung, die der Antragsgegner in Form einer \"Gegendarstellung\" des Facharztes \nW. zu den Berichten der Ärzte des Landeskrankenhauses M. in Aussicht \ngestellt, jedoch nicht beigebracht hat - nicht den Schluss, dass die Maßnahme in der \nEinrichtung \"I. T. \" sich von vornherein als erfolglos darstelle. Es \nbegründet in Anbetracht des Inhalts der im Zusammenhang mit der stationären \nBehandlung des Antragstellers im O. Landeskrankenhaus M. im \nersten Quartal dieses Jahres abgegebenen fachärztlichen Stellungnahmen bei \nvorläufiger Betrachtung auch keine hinreichend ins Gewicht fallende \nWahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Maßnahme ohne Erfolg bleiben werde. \nDie weitergehende Beurteilung muss dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten \nbleiben.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-06/12-b-876-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-06/12-b-876-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262284","retrieved":"2026-07-09 02:28:35.321287+00:00"}}