{"status":"available","doknr":"OLD262283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0806.12A1901.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"12 A 1901/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n15.941,49 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, \nJuris.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das \nZulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. - jedenfalls \ninsoweit als Zulassungsgrund offensichtlich allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO an der das Entscheidungsergebnis für sich allein schon tragenden \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, eine Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher \nTräger der Jugendhilfe für die Gewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII lasse sich \nnicht feststellen.\n\n6\n\nZu der entsprechenden Annahme gelangt das Verwaltungsgericht, weil es \nsowohl unter dem Gesichtspunkt des § 86a Abs. 1 SGB VIII, nach dem sich die \nörtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Volljährigen vor \nBeginn der Leistung richtet, als auch nach § 86 a Abs. 3 SGB VIII, nach dem bei \nfehlendem gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt zu dem in Abs. 1 \ngenannten Zeitpunkt maßgeblich sein soll, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen \nnicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen vermocht hat, ob sich der \nHilfeempfänger vor Aufnahme in das G. -O. -Haus überhaupt in E. \naufgehalten hat. Diese einen etwaigen Erstattungsanspruch begründende Tatsache \nist aber vom Kläger, der sich eines Erstattungsanspruchs gerade gegen die Beklagte \nberühmt, im Prozess nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn das \nVerwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die \nanspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür \nzwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein \nGrad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit \ngleichkommt und vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Die zu einem anderen \nErgebnis kommende Sachverhalts- und Beweiswürdigung seitens des \nVerwaltungsgerichts wird durch den Zulassungsvortrag des Klägers indes nicht \nerschüttert.\n\n7\n\n Entgegen seiner Auffassung muss nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen \nnicht zwingend bereits aufgrund der Angaben in der Aufnahmeanzeige vom 14. Mai \n2001 i.V.m. dem Sozialbericht vom 27. Juni 2001 von einem Zuzug des \nHilfeempfängers nach E. schon am 10. Mai 2001 ausgegangen werden. Die \nAngaben in der Aufnahmeanzeige sind bereits für sich gesehen nicht stimmig, wenn \neinerseits als Aufenthaltsort nach einem vorübergehenden Unterkommen bei einer \nFreundin im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 10. Mai 2001 eine Obdachlosenunterkunft \nin L. benannt wird, andererseits aber als zwischen dem 10. Mai und dem 14. Mai \n2001 genutzte stationäre Einrichtung die A. F. in der E1.--------straße 85 \naufgeführt wird. Diese Widersprüchlichkeit wird auch durch den Sozialbericht vom 27. \nJuni 2001 nicht aufgelöst. Es ist dort lediglich die Rede davon, dass der \nHilfeempfänger die Obdachlosenunterkunft in L. nach ca. einer Woche verlassen \nhabe und nach F. . gegangen sei, wo er durch die Notaufnahmestelle der Stadt \nan das G. -O. -Haus vermittelt worden sei. Eine - vorübergehende - \nUnterbringung in der A. wird nicht angesprochen. Insbesondere setzt sich der \nKläger aber auch nicht mit den - gegen eine Unterbringung in der A. F. . \nsprechenden - Angaben auf der letzten Seite des am 14. Mai 2001 aufgenommenen \nSozialhilfeantrags des G. auseinander, nach denen der Hilfeempfänger von L. \nkommend direkt das G. -O. -Haus aufgesucht haben will, ohne dass als \nzwischenzeitlicher Ort des Aufenthaltes die A. auch nur angedeutet wird. Die \nBeklagte ist im vorliegenden Erstattungsrechtsstreit schließlich auch nicht als örtlich \nzuständiger Träger der Jugendhilfe zu betrachten, soweit sie mit ihrem Bescheid vom \n29. Juni 2006 konkludent zum Ausdruck gebracht haben könnte, sich selbst \ndurchaus als örtlich und sachlich zuständiger Jugendhilfeträger zu sehen. Denn die \nZuständigkeit bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien. \n\n8\n\nBedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es nicht von Amts \nwegen zu der Aufklärung verpflichtet sei, welche der Versionen zutreffend ist, \nsondern es dem Kläger als fachkundiger Behörde obliege, zunächst einen \nsubstantiierten Sachverhalt zu schildern und entscheidungsrelevante Widersprüche, \ndie sich aus seinen eigenen Unterlagen ergeben, zu klären, hat der Klägers nicht \nvorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n9\n\nNach alledem kommt es auf das Zulassungsvorbringen im Übrigen, d. h. soweit \nes auf die Annahme des Verwaltungsgerichts bezogen ist, die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für den behaupteten Erstattungsanspruch lägen nicht vor, nicht an. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-06/12-a-1901-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-06/12-a-1901-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262283","retrieved":"2026-07-09 02:28:35.240284+00:00"}}