{"status":"available","doknr":"OLD262321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.6B887.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-03","aktenzeichen":"6 B 887/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 26. April 2007 eingelegten Widerspruchs wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. April 2007 \nausgesprochene Beendigung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre \ngleichzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2007 stellt sich bei der in \nden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hinblick \nauf den Zeitpunkt der Entlassung als rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n4\n\nZwar kann im Allgemeinen ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen \nGrundes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW jederzeit entlassen werden, doch ist das dem \nDienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen im Falle des Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst erheblich eingeschränkt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem \nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies gilt auch für den weniger \nqualifizierten Beamten. Insbesondere wenn der Vorbereitungsdienst zugleich \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und zudem auch Voraussetzung für \ndie Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kommt eine Entlassung \nnur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Soll die Entlassung auf fachliche Mängel des \nBeamten gestützt werden, bedeutet dies, dass die Leistungen des Beamten derart \nunzureichend sein müssen, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes - also die erfolgreiche \nAblegung der Prüfung - für ihn auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar scheint. \nAn die entsprechende Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen.\n\n5\n\nIst allerdings der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes \nabgeleistet und der Beamte bereits in die den Vorbereitungsdienst abschließende \nPrüfungsphase eingetreten, ist für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als \nGrundlage für seine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung grundsätzlich kein \nRaum mehr. Vielmehr ist im Regelfall die unmittelbar bevorstehende Prüfung abzuwarten, \nderen Zweck die Eignungsfeststellung ist und in deren Rahmen sich die fachliche Eignung \noder Nichteignung des Beamten in absehbarer Zeit erweisen wird. Je kürzer der bis zum Ende \ndes Vorbereitungsdienstes verbleibende Zeitraum ist, desto weniger Gewicht ist dem \nöffentlichen Interesse beizumessen, das im Einzelfall an der vorzeitigen Entlassung eines \nfachlich ungeeigneten Beamten aus dem Vorbereitungsdienst bestehen kann. Verbleiben - wie \nim Fall der Antragstellerin - bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nur wenige Monate, ist \nder Umstand, dass die Aufwendungen für die Besoldung des Beamten, die Inanspruchnahme \nvon Ausbildungskapazitäten und die Belastung der mit der Ausbildung befassten Lehrer im \nHinblick auf die Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes möglicherweise vergeblich \nsind, zu vernachlässigen. Wegen der Kürze der restlichen Ausbildungszeit ist die Summe der \neinzusparenden Anwärterbezüge im Verhältnis zum finanziellen Gesamtaufwand für den \nVorbereitungsdienst gering und sowohl die Inanspruchnahme der ohnehin für den betroffenen \nBeamten eingeplanten Ausbildungskapazitäten als auch die stärkere Belastung der \nAusbildungslehrer hinzunehmen. Auch das Interesse der Schüler, nicht von einer \nungeeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, relativiert sich in einem solchen Fall, da in der \nPrüfungsphase nur noch Ausbildungsunterricht stattfindet und der jeweilige \nAusbildungslehrer sicherstellen kann, dass der notwendige Unterrichtsstoff vermittelt \nwird.\n\n6\n\nDanach ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre \nEntlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2007 rechtswidrig. Ihr \nVorbereitungsdienst endet regulär spätestens am 31. Oktober 2007, sodass zwischen \nEntlassung und Ende des Vorbereitungsdienstes höchstens vier Monate liegen. Der \nAntragstellerin ist das Thema für ihre Hausarbeit bereits vor dem Entlassungstermin \nbekanntgegeben worden. Seither befindet sie sich im abschließenden Prüfungsverfahren. \nUnter dem 12. Juni 2007 hat sie an Eides statt versichert, die Hausarbeit für das Zweite \nStaatsexamen erstellt und am 29. Mai 2007 bei dem Leiter des Studienseminars abgegeben zu \nhaben. Gründe, die in der gegebenen Situation gleichwohl den Widerruf des \nBeamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst \nvor dessen regulärer Beendigung und vor dem Ablegen der Prüfung rechtfertigen könnten, \nsind nicht ersichtlich, zumal etwa sechs Wochen des verbleibenden Vorbereitungsdienstes auf \ndie Ferienzeit (1. Juli bis 3. August und 24. September bis 6. Oktober 2007) entfallen und \ndamit die Gesichtspunkte der Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten und der \nBelastung der Ausbildungslehrer weiter an Gewicht verlieren.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-887-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-887-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262321","retrieved":"2026-07-09 02:28:38.229471+00:00"}}