{"status":"available","doknr":"OLD262320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.6B657.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-03","aktenzeichen":"6 B 657/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nMit den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass zum jetzigen Zeitpunkt \nein Anordnungsgrund vorliegt.\n\n4\n\nDer Vorbereitungsdienst der Antragstellerin endet regulär spätestens am 31. Oktober \n2007. Sie befindet sich bereits in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungsphase. \nNach ihrer im Verfahren 6 B 887/07 unter dem 12. Juni 2007 abgegebenen eidesstattlichen \nVersicherung hat sie die Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen erstellt und am 29. Mai \n2007 bei dem Leiter des Studienseminars eingereicht. Ihre Ausbildung ist weitestgehend \nabgeschlossen.\n\n5\n\nAuch wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass sich bei den bisher mit der \nAusbildung der Antragstellerin befassten Personen die Auffassung verfestigt hat, sie sei \npsychisch krank, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein nunmehriger Wechsel von Seminar und \nAusbildungsschule unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen sinnvoll und deren \nAblegung an der derzeitigen Ausbildungsschule der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Auf \ndie Aussagekraft der Beurteilungen ihrer im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen durch \nihre bisherigen Ausbilder würde sich die angestrebte Versetzung oder Abordnung in keiner \nWeise auswirken. Soweit die Antragstellerin mit der Versetzung oder Abordnung die \nteilweise Besetzung des Prüfungsausschusses mit an ihrem Seminar beziehungsweise ihrer \nAusbildungsschule beschäftigten Personen von vornherein verhindern will, ist dafür kein \nGrund ersichtlich. Es steht ihr frei, im konkreten Fall die Voreingenommenheit eines Prüfers \nim Prüfungsverfahren geltend zu machen.\n\n6\n\nSollte die Antragstellerin allerdings die Prüfung nicht bestehen und der \nVorbereitungsdienst verlängert werden (§ 41 Abs. 2 OVP), dürfte angesichts der gegebenen \nUmstände eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-657-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-657-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262320","retrieved":"2026-07-09 02:28:38.147229+00:00"}}