{"status":"available","doknr":"OLD262319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.6B1065.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-03","aktenzeichen":"6 B 1065/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in \nder sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe den \nVersetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, da bei der landesweiten \nVersetzungskonferenz am 6. Februar 2007, die über bezirksübergreifende Versetzungen \nentschieden hat, kein Bedarf für das Fach Biologie an den in Rede stehenden Schulen (B. -\nvon-E. -I. -Gymnasium E1. , Gymnasium T. -C. , G. -vom-T1. -\nGymnasium N. ) bekannt gewesen sei. Insbesondere habe sich auch das \nAusschreibungsverfahren vom 2. bis 12. März 2007 (sog. AV 3-Verfahren) nicht auf die \nstreitigen Stellen bezogen. Für eine bewusste Verzögerung der Ausschreibung dieser Stellen \nbis zum AV 4-Verfahren, um Versetzungsbewerber auszuschließen, sei nichts ersichtlich.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Umstände führen zu keiner anderen Einschätzung. \nDer Antragsteller behauptet, dem Antragsgegner seien die streitigen vakanten Stellen bereits \nvor Beginn des AV 3-Verfahrens bekannt gewesen. An keiner der drei Schulen, an denen nun \nStellen zur Neubesetzung anstünden, sei eine Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Biologie \nkurzfristig ausgeschieden, so dass die Bedarfslücke in diesem Fach bereits im Zeitpunkt \nseines Versetzungsbegehrens bestanden habe und eine dieser Stellen mit ihm hätte besetzt \nwerden müssen.\n\n7\n\nDiese Behauptung als richtig unterstellt, ist gleichwohl nicht dargelegt, dass an den drei \ngenannten Schulen ein schulfachlicher Bedarf für das Fach Biologie vorlag, der zwingend \ndurch die Versetzung des Antragstellers vor Beginn des AV 3-Verfahrens hätte gedeckt \nwerden müssen. Ob ein vorrangig zu berücksichtigender, geeigneter Versetzungsbewerber im \nSinne der Nr. 1.3.1 des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006 - 113.6.05.01-6461 - vorhanden ist, richtet sich \ndanach, in welchen Fächern die jeweilige Schule einer neuen oder weiteren Lehrkraft bedarf. \nDie Entscheidung, mit welchen Fächern eine freiwerdende Stelle ausgeschrieben wird, liegt \nim insoweit delegierten Organisationsermessen der jeweiligen Schule (vgl. § 57 Abs. 7 Satz 1 \nSchulG NRW; Ziffer II.1. des Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 10. November 2000, Abl. NRW. 1 S. 342). Das dem Dienstherrn zustehende \nOrganisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 - m.w.N. und vom 6. März \n2007 - 6 B 48/07 -.\n\n9\n\nAllein der von der Beschwerde bezeichnete Umstand, es habe an den drei hier relevanten \nSchulen keine personellen Veränderungen hinsichtlich der mit dem Biologieunterricht \nbetrauten Lehrer gegeben, lässt nicht den Schluss zu, es habe bereits bei der Entscheidung \nüber den Versetzungsantrag ein Bedarf für das Unterrichtsfach Biologie ab dem Schuljahr \n2007/2008 festgestanden. Denn die an einer Schule tätigen Lehrkräfte sind angesichts ihrer \nunterschiedlichen Fächerkombinationen in verschiedener Weise einsetzbar, so dass eine \nfreiwerdende Stelle nicht zwingend mit einer Lehrkraft mit denselben Fächern, wie sie die \nausscheidende Lehrkraft aufweist, besetzt werden muss. Änderungen der Schülerzahlen sowie \nder von den Schülern ausgewählten Fächer können ebenfalls Einfluss auf den schulfachlichen \nBedarf und damit die Stellenausschreibung haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht \nersichtlich, dass die Schulen die Meldung der bei ihnen zu besetzenden Stellen planvoll \nverzögert hätten, um Versetzungsbewerber auszuschließen.\n\n10\n\nAngesichts dessen trifft den Antragsgegner auch keine Verpflichtung, hinsichtlich jeder \nStelle die konkreten Umstände zu benennen, weshalb und zu welchem Zeitpunkt sie neu \nbesetzbar geworden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-1065-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/6-b-1065-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262319","retrieved":"2026-07-09 02:28:38.071632+00:00"}}