{"status":"available","doknr":"OLD262324","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.13A673.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-03","aktenzeichen":"13 A 673/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, zuzulassen.\n\n4\n\nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und \nder ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, \nwenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein \neinzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der \nangefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt werden. Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer in \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner \nSicht im Ergebnis unrichtig ist. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n6\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April \n2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/\n\n7\n\nSchenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; \n\n8\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2007 - 13 A 3784/05, vom 8. März 2007 - \n13 A 1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -.\n\n9\n\nIn diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der \nBerufsbezeichnung \"Krankenschwester\" bzw. \"Gesundheits- und Krankenpflegerin\" \n(diese Berufsbezeichnung gilt seit Anfang 2004) abzuweisen, bestehen nicht. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nKrankenpflegegesetz - KrPflG - vom 26. Juli 2003 (BGBl I, S. 1442) im Hinblick auf \ndie Ausbildung der Klägerin als Ärztin in der früheren Sowjetunion nicht bejaht \nwerden kann. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens der Klägerin im \nZulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe sich auf frühere obergerichtliche \nEntscheidungen berufen, bei denen im seinerzeit geltenden Krankenpflegegesetz - \nanders als in der jetzt geltenden Gesetzesfassung - bei Ausbildungen außerhalb \nDeutschlands das Merkmal eines gleichwertigen Kenntnisstandes nicht vorgesehen \ngewesen sei. Das bei einer Ausbildung im Ausland für die Erteilung einer Erlaubnis \nzum Führen der Bezeichnung \"Krankenschwester\" bzw. \"Gesundheits- und \nKrankenpflegerin\" notwendige Merkmal der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes, das jetzt in dem auch zum Zeitpunkt der Antragstellung durch \ndie Klägerin im November 2004 geltenden § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG 2003 genannt ist, \nwar auch bereits nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG 1985 (BGBL I S. 893) einschließlich \nder Änderung durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 523) erforderlich. \nNach der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 3 KrPflG 2003, die durch Änderungsgesetz \nvom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) erfolgt ist, ist die Notwendigkeit, einen \ngleichwertigen Kenntnisstand nachweisen zu müssen, für den Fall hinzugekommen, \ndass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit angemessenem Aufwand nicht \nfestgestellt werden kann. Das Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nwar somit nach beiden Gesetzesfassungen erforderlich, so dass auch die zu der \nfrüheren Fassung ergangenen Gerichtsentscheidungen ihren Aussagewert behalten. \n\n11\n\nIn Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen \nHeilberufen ist auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen \nAusbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der \nausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen \nkonkreter Ausbildungsgang nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen \nmit deutschen Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der \nAusbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie \ndie Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind. Dies führt, wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, dazu, dass in Bezug auf die begehrte \nKrankenpflege-Erlaubnis eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der \nKlägerin nicht angenommen werden kann. Eine Ausbildung zur Ärztin ist vom \nAusbildungsinhalt und -ziel her einer krankenpflegerischen Ausbildung nach der \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, die seit \n2004 in der Fassung vom 10. November 2003 (BGBl I, S. 2263) gilt und davor in der \nFassung vom 16. Oktober 1995 (BGBl I, S. 1973) galt, nicht adäquat. Die Ausbildung \nals Arzt war/ist an einem anderen Berufsbild orientiert als die einer \nKrankenschwester/Krankenpflegerin. Während bei einem Arzt die diagnostische und \ntherapeutische Tätigkeit im Vordergrund steht, wird das krankenpflegerische \nAusbildungsziel in den §§ 4 KrPflG 1985, 3 KrPflG 2003 dahin bestimmt, \"nach dem \nallgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer \nbezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und \nmethodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der \nHeilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten zu vermitteln und insbesondere \nzur Durchführung pflegerischer Maßnahmen zu befähigen\". Der krankenpflegerische \nAnteil an der von der Klägerin absolvierten Ausbildung als Ärztin in der früheren \nSowjetunion, insbesondere das oder die Krankenschwester-Praktikum/praktika, \nentspricht auch nicht annähernd den Anforderungen der deutschen Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für diese Berufstätigkeit. \n\n12\n\nSoweit die Klägerin auf im Laufe ihrer beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse \nin der Krankenpflege hinweist, ist dies für die Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes unerheblich, weil insoweit die Verhältnisse unmittelbar nach \nAbschluss des Studiums maßgebend sind, die Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes objektiv zu beurteilen ist und es auf subjektive Kenntnisse und \nFähigkeiten nicht ankommt. Auch die von der Klägerin geltend gemachte \n\"Überqualifizierung\" für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin gibt \nsomit keine Veranlassung, die begehrte Krankenpflege-Erlaubnis zu erteilen. Diesem \nGesichtspunkt kann nach § 6 KrPflG im Rahmen einer möglichen Anrechnung \nanderer Ausbildungen auf die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegrinnen \nRechnung getragen werden; eine vermeintlich zu hohe Qualifizierung gibt aber \nkeinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem \nKrankenpflegegesetz, wenn es an der vorgeschriebenen Ausbildung fehlt. \n\n13\n\nInwieweit die von der Klägerin im Zulassungsantrag genannten gerichtlichen \nEntscheidungen ihr Begehren stützen sollen, ist für den Senat angesichts anderer \nden Entscheidungen zu Grunde liegender Sachverhalte nicht erkennbar.\n\n14\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -\nvereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art in diesem allein \ndie Ausbildungsgegebenheiten bei der Klägerin betreffenden Verfahren wird nicht \naufgezeigt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 Satz 1GKG und entspricht dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert \nfür Verfahren bezüglich des Führens der Bezeichnung \"Gesundheits- und \nKrankenpflegerin\" (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 13 A 2132/03 -, \nBVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 108.06 -).\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/13-a-673-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-03/13-a-673-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262324","retrieved":"2026-07-09 02:28:38.464946+00:00"}}