{"status":"available","doknr":"OLD262348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0802.7A880.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"7 A 880/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu \nbegründen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit seine Entscheidung selbständig tragender Begründung \nausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung verstoße gegen \ndie sich aus § 6 BauO NRW ergebenden Abstandanforderungen. Wesentliche Teile des \nLackierereibetriebes des Beigeladenen befänden sich in einer - zunächst als Lagerhalle und \ndanach als Abstellplatz für einen Reisebus sowie für PKW genutzten - Halle, die ohne \nEinhaltung einer Abstandfläche unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger \nerrichtet worden sei. Für die Überschreitung der nach dem Bebauungsplan vorgegebenen \nBaugrenze und die Nichteinhaltung eines Grenzabstandes sei zwar am 11. September 1984 \nmit Einverständnis der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger ein Befreiungsbescheid \nerteilt worden. Dieser legalisiere jedoch nur die Errichtung des Gebäudes und seine damalige \nNutzung als Lagerhalle, nicht aber die vom Beigeladenen ausgeübte Nutzung. Die \nvorgenommene Nutzungsänderung hätte auch nach § 6 Abs. 15 BauO NRW 2000 nicht \ngestattet werden dürfen. Bei der Abwägung der Interessen des Beigeladenen an der \ngeänderten Nutzung mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange der Kläger sei \nfestzustellen, dass letztere überwögen.\n\n5\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände des Beigeladenen greifen nicht durch.\n\n6\n\nDie Genehmigung der unstreitig vorliegenden Nutzungsänderung ist mit den zu prüfenden \nbauordnungsrechtlichen Abstandregelungen nicht vereinbar.\n\n7\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen ist hier zu prüfen, obwohl Gegenstand des Vorhabens \nallein eine Änderung der Nutzung eines hinsichtlich seiner Außenwände unverändert \ngebliebenen Gebäudes ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden \nGerichts wirft nämlich die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit \nder Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage \nauch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom \nBestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die \nAbstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige \nNutzung.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS 59 Nr. 144, m.w.N., \nund vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139, sowie Beschluss vom 6. Mai 1997 \n- 7 A 4464/94 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2007, § 63 Rdnr. 68.\n\n9\n\nDem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Da die Baugenehmigung \nfür ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird, kommt eine isolierte Betrachtung \nder Bausubstanz einerseits und der Nutzung andererseits nicht in Betracht. Aus dem Umstand, \ndass das Gesetz auch die Änderung der Nutzung eines für eine andere Nutzung genehmigten \nund errichteten Gebäudes der Genehmigungspflicht unterwirft und die Erteilung der \nBaugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen \nVorschriften voraussetzt, folgt vielmehr, dass auch bei der Nutzungsänderung grundsätzlich \nalle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind, sofern sie auch für die Nutzung des \nGebäudes Bedeutung haben können. Dies ist aber bei den Abstandvorschriften der Fall, was \nsich sowohl aus deren Schutzgütern, zu denen neben der Belichtung und Belüftung des \nGebäudes auch nutzungsbezogene Belange wie der Brandschutz und vor allem der \nWohnfrieden gehören, als auch aus den Regelungen selbst ergibt, für die hinsichtlich der \nBemessung bzw. der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der Abstandflächen in verschiedener \nHinsicht auch die Nutzungsfrage von Bedeutung ist (vgl. u.a. § 6 Abs. 11 BauO NRW).\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS 59 Nr. 144, m.w.N., \nund vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139.\n\n11\n\nNach den vorgenannten Grundsätzen ist die Einhaltung der Abstandflächen bei der zur \nGenehmigung gestellten Nutzungsänderung neu zu prüfen. Die nunmehr ausgeübte Nutzung \nist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, \ndie - wie hier - außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar \nnicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, lässt den Bestandsschutz, der lediglich die \nFortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, \nentfallen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138.\n\n13\n\nDie zur Genehmigung gestellte Nutzung hat auch auf wenigstens einen der durch die \nAbstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige \nNutzung. Der durch § 6 BauO NRW unter dem Aspekt des \"Sozialabstands\" geschützte \nWohnfrieden umfasst sowohl die Sicherung der Privatheit als auch im Sinne des \nordnungsrechtlichen Ziels der Gefahrenabwehr den Schutz vor akustischen Störungen und vor \nGeruchsemissionen.\n\n14\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 29 m.w.N..\n\n15\n\nGerade die zuletzt genannten Belange werden aber durch die Nutzungsänderung, schon \ndeshalb stärker beeinträchtigt, weil sich auch diese unter Lärm- und \nGeruchsimmissionsgesichtspunkten nachteiliger auswirkt. Dies gilt selbst dann, wenn nicht \ndie Nutzung des außerhalb der Abstandfläche befindlichen Lackier- und Trocknungsraumes, \nsondern allein die in der ehemaligen Lagerhalle ausgeübte Nutzung, lt. Bau- bzw. \nBetriebsbeschreibung mithin \"Beulen bzw. Steinschläge entfernen, Glasreparaturen bzw. \nAustausch, Fahrzeugaufbereitung, Entfernen von Löchern in Fahrzeugsitzen, Vorarbeiten für \ngrößere Lackierarbeiten (Ausbeulen, Spachteln, Schleifen), die außer Haus gegeben werden\", \nin den Blick genommen wird. Dass die bisherige Nutzung der Halle als Lager bzw. als \nAbstellplatz für einen Reisebus oder für PKW die Kläger weniger empfindlich tangiert hat, \ndrängt sich angesichts der mit solchen Nutzungen gewöhnlich verbundenen geringeren \nImmissionen auf.\n\n16\n\nDas den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen widersprechende (vgl. § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW) Vorhaben des Beigeladenen ist nicht gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO \nNRW 2000 zulässig. Nach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei \ngeringfügigen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der \nden Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere \nTiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstehen. Dabei ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ausgeführt hat - eine am \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der \ngeänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange \nvorzunehmen. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen und \nist zu berücksichtigen, in welchem Maß die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung \nbeeinträchtigt werden und wie berechtigt das Interesse des Bauherrn ist, die \nNutzungsänderung vorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen \nNachbarbeeinträchtigungen beiträgt.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143 -, \nm.w.N..\n\n18\n\nDem Interesse des Beigeladenen an der genehmigten Nutzungsänderung stehen - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - überwiegende Belange der Kläger entgegen. \nSoweit der Beigeladene die Abwägung des Verwaltungsgerichts durch die sinngemäße \nBehauptung in Frage zu stellen versucht, berücksichtigungsfähige nachbarliche Belange seien \nnicht verletzt, weil sich der Lackier- und Trocknungsraum außerhalb der Abstandfläche \nbefinde, ignoriert er die Geräusch- und Geruchsintensität, die von den Arbeiten ausgeht, die \nnunmehr in der ehemaligen Lagerhalle ausgeübt werden. Angesichts der emissionsträchtigen \nNutzung der ehemaligen Lagerhalle mindert die Außerachtlassung der Immissionen, die allein \nmit der Nutzung des Lackier- und Trocknungsraumes verbunden sind, das Gewicht der \nschutzwürdigen Belange der Kläger nicht entscheidend.\n\n19\n\nErweist sich, dass die dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstehenden Belange der \nKläger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwiegen, ist eine \nErmessensentscheidung des Beklagten, dennoch eine geringere Tiefe der Abstandfläche zu \ngestatten, ausgeschlossen.\n\n20\n\nAuf der Grundlage des § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur \nÄnderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember \n2006, GV NRW 2006 S. 615 (BauO NRW 2006), ist das Vorhaben des Beigeladenen \nebenfalls nicht zulässig. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde zwar vor \nInkrafttreten des vorgenannten Gesetzes gestellt und beschieden, so dass das Vorhaben \ngrundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen ist. Unabhängig von der \njeweiligen landesrechtlichen Übergangsvorschrift ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aber geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage inzwischen \nergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BRS 16 Nr. 97, und Beschluss \nvom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157. \n\n22\n\nAuch nach der angeführten Gesetzesänderung kann der Beigeladene die Begünstigung des \n§ 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 jedoch nicht in Anspruch nehmen.\n\n23\n\nEin Anwendungsfall des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 2006 liegt nicht vor. \nDanach sind nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - bestimmte Änderungen und \nNutzungsänderungen bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit \ngeringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, \nabstandflächenrechtlich allgemein zulässig. Dies sind:\n\n24\n\nÄnderungen innerhalb des Gebäudes, \n\n25\n\nNutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen \nmindestens 2,50 m beträgt, und \n\n26\n\nÄnderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m \nbeträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten \nWände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen \nbestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW 2006 muss es sich um Änderungen innerhalb des Gebäudes handeln. Hierunter fallen \nausschließlich bauliche Änderungen eines Gebäudes. Nutzungsänderungen werden hiervon \nnicht erfasst. § 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 verwendet sowohl die Begriffe der \"Änderung\" \nund der \"Nutzungsänderung\" und macht damit einen Unterschied zwischen einer (baulichen) \n\"Änderung\" einerseits und einer \"Nutzungsänderung\" andererseits.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 10 B 14/07 -, Juris.\n\n29\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauO NRW 2006 sind ebenfalls nicht einschlägig. Hiervon \nwerden nur Nutzungsänderungen bzw. sonstige Änderungen erfasst, soweit das Gebäude \neinen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze einhält. Das ehemals u.a. als Lagerhalle \ngenutzte Gebäude ist jedoch grenzständig errichtet worden.\n\n30\n\nEine Abweichung kommt schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW \n2006 in Betracht. Danach können über § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2006 hinausgehende \nÄnderungen und Nutzungsänderungen (weiterhin) unter Würdigung nachbarlicher Belange \nund der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Bauliche Änderungen oder \nNutzungsänderungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden, können demnach im Rahmen einer \nbauaufsichtlichen Ermessensentscheidung zugelassen werden. Maßgebend für die Prüfung, ob \ngeringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden \nkönnen, ist nach wie vor eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte \nAbwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der \nSchutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BauR 2007, 1023.\n\n32\n\nDie Abwägung fällt hier aus den bereits dargelegten Gründen zulasten des Beigeladenen \naus. Für die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auf der Grundlage einer \nErmessensentscheidung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 ist folglich ebenfalls kein \nRaum.\n\n33\n\nErgänzend sei insoweit angemerkt, dass der Beigeladene irrt, wenn er meint, der Beklagte \nhabe das ihm durch § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW \n2006 eröffnete Ermessen ausgeübt. Eine Ermessensausübung des Beklagten ist vielmehr \nausgeblieben, weil er von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die \nNutzungsänderung sei vom Bestandsschutz gedeckt, und das Vorhaben vor diesem \nHintergrund nicht an den Abstandregelungen gemessen hat.\n\n34\n\nDie Nichteinhaltung der Abstandflächen zum Grundstück der Kläger ist schließlich auch \nnicht deshalb unbeachtlich, weil deren Voreigentümer mit der Nichteinhaltung des \nGrenzabstandes einverstanden gewesen wären. Denn das unter dem 5. Mai 1984 von den \nVoreigentümern des Grundstücks der Kläger abgegebene Einverständnis mit einer \n\"Grenzbebauung (Lagerhalle)\" und der daraufhin erlassene Befreiungsbescheid führen \nentgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht dazu, dass die Nutzungsänderung trotz \nNichteinhaltung des Grenzabstandes bauordnungsrechtlich zulässig ist.\n\n35\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich in seiner Entscheidung, \nob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht, frei ist. Dementsprechend kann er einerseits sein \nEinverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, \nandererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung \nerklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. \nsein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine \nnachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, \nggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben \nabgegebenen Erklärung.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204, \nm.w.N.; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 405 ff..\n\n37\n\nBeschränkt ein Nachbar sein Einverständnis mit einem Bauvorhaben ausdrücklich auf \neine bestimmte Form des Vorhabens, so deckt dieses Einverständnis ein geändertes Vorhaben \nauch - und selbst - dann nicht, wenn die Änderung nachbarliche Interessen nicht zusätzlich \nberührt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 7 B 740/90 -, BRS 50 Nr. 180.\n\n39\n\nNichts anderes kann im Falle einer Nutzungsänderung gelten.\n\n40\n\nAus der den Klägern zuzurechnenden Erklärung ihrer Voreigentümer vom 5. Mai 1984, \nwonach diese damit einverstanden waren, \"dass Herr L. -Q. C. zwischen Flurstück \n372 (...) und 397 eine Grenzbebauung (Lagerhalle) vornimmt\", ergibt sich eindeutig, dass sie \nnur ein grenzständiges Gebäude, das als Lagerhalle genutzt wird, akzeptiert haben. Da das \nEinverständnis nur für ein Vorhaben in dieser bestimmten Form gilt, ist die vom \nBeigeladenen ausgeübte Nutzung des Gebäudes - ungeachtet der Tatsache, dass durch die \nNutzungsänderung nachbarliche Interessen der Kläger zusätzlich berührt werden - nicht von \nder Einverständniserklärung gedeckt. \n\n41\n\nOb das demgemäß bauordnungsrechtlich unzulässige Vorhaben des Beigeladenen \nbauplanungsrechtlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat das \nVorhaben in die Entscheidung selbständig tragender Weise am Bauordnungsrecht \ngemessen.\n\n42\n\nDie Rechtssache weist nach alledem weder entscheidungserhebliche besondere rechtliche \nSchwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf noch kommt ihr \neine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im \nHinblick auf die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage zu, ob \"ein von den Eigentümern \neines Grundstücks abgegebenes Einverständnis auch für eine geänderte Nutzung gilt\". Diese \nFrage kann - wie dargelegt - ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden \nRechtsprechung beantwortet werden.\n\n43\n\n Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n45\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/7-a-880-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/7-a-880-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262348","retrieved":"2026-07-09 02:28:40.395522+00:00"}}