{"status":"available","doknr":"OLD262347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0802.6B770.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"6 B 770/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 3.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit \nder Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei \nder in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein \nüberwiegendes Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die \nEntlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom \n22. Januar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. März \n2007 erhobenen Klage.\n\n3\n\nDie Beschwerde hält die wegen erheblicher Zweifel an \nseiner charakterlichen Eignung für den Lehrerberuf \nausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe für rechtswidrig, weil der \nBezirksregierung E. die Umstände, aus denen sie die für \ndie Entlassung maßgeblichen Zweifel herleite, bereits im \nZeitpunkt der am 7. April 2006 verfügten Verlängerung der \nProbezeit bekannt gewesen seien. Mit der Verlängerung der \nProbezeit habe die Bezirksregierung E. deutlich gemacht, \ndass die ihr bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen nicht zu \neiner Entlassung des Antragstellers führen würden. Neue \nbelastende Erkenntnisse habe die Bezirksregierung E. in \ndiesem Zusammenhang nicht gewonnen, sodass der \nAntragsteller darauf vertrauen dürfe, nicht wegen der ihr bei \nVerlängerung der Probezeit bekannt gewesenen Umstände \nentlassen zu werden.\n\n4\n\nDie von der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerungen \ntreffen - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt \nhat - nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung \nlässt sich aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen \nnicht herleiten. Die Verlängerung der Probezeit ist im Hinblick \nauf das jeweils schwebende Straf- und Disziplinarverfahren rein \nvorsorglich erfolgt. Entsprechend ist die in diesem \nZusammenhang unter dem 4. April 2006 an die \nPersonalvertretung gerichtete Bitte um Zustimmung formuliert. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung E. vor der \nVerlängerung der Probezeit abschließend und mit für den \nAntragsteller positivem Ergebnis geprüft hat, ob die ihr bis \ndahin bekannten Umstände - insbesondere die am 3. März 2003 \nan die eMail-Adresse \"sellina_s@hotmail.com\" versandte \neMail - seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \nwegen charakterlicher Nichteignung rechtfertigten, sind nicht \nersichtlich. Daher hatte auch der Antragsteller mit Blick auf die \ngegen ihn schwebenden Verfahren und die fortdauernde \nvorläufige Dienstenthebung keinerlei Anlass anzunehmen, die \nBezirksregierung E. werde bei der Beurteilung seiner \nBewährung während der Probezeit auf eine Berücksichtigung \nder besagten Umstände verzichten.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/6-b-770-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/6-b-770-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262347","retrieved":"2026-07-09 02:28:40.314957+00:00"}}