{"status":"available","doknr":"OLD262351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0802.19B1058.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"19 B 1058/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor ist den Beteiligten vorab per Telefax bekannt zu geben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass sie nach \nAbschluss der Klasse 4 an der Grundschule zum Besuch einer Realschule im Schuljahr \n2007/2008 (vorläufig) zugelassen wird. Sie erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für \nden Übergang zur Realschule nach § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) in der Fassung der zum \n1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV NRW \nS. 278) i. V. m. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule \n(Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 in der Fassung der \nÄnderung vom 5. Juli 2006 (BASS 13-11 Nr. 1.1).\n\n3\n\nDiese Regelungen verstoßen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen die \nvom Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW \numfasste Schulformwahlfreiheit. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss zutreffend und ausführlich dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Das \nBeschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nSoweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die staatliche Befugnis zur Bestimmung der \nVoraussetzungen für den Zugang zur weiterführenden Schule könne mangels \nVergleichbarkeit nicht mit der Befugnis zur Festlegung des Klassenziels und der \nVoraussetzungen für eine Versetzung begründet werden, berührt dies nicht die \nVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften für den Übergang zur weiterführenden Schule. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schulformwahlfreiheit der \nEltern nicht grenzenlos gewährt wird. Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich \nentzogenen staatlichen Gestaltungsbereich aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 3 LV NRW normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört \nu.a. die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule und den Übergang von \neinem Bildungsweg zum anderen. Danach kann das Landesrecht die Aufnahme eines Schülers \nin die verschiedenen Bildungswege vom Vorliegen eignungs- und leistungsbezogener \nZulassungsvoraussetzungen abhängig machen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 -, juris Rn 7f, \nm. w. N. zu der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats.\n\n6\n\nDie Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, nach § 11 Abs. 4 SchulG NRW \ni. V. m. § 8 AO-GS seien die Einflussmöglichkeiten der Eltern auf die Schulformwahl \nbeinahe auf Null reduziert, es liege ein „beinahe absoluter staatlicher Konkretisierungsprimat\" \nvor. Die Eltern hätten lediglich rein passive Informations- und Beratungsrechte und die \nMöglichkeit, das Verfahren des Prognoseunterrichtes auszulösen, auf das sie dann aber keinen \nEinfluss mehr hätten. Die Entscheidung über die (offensichtliche) Nichteignung träfen allein \ndie Lehrer, d.h. der Staat; ein die Grundrechte der Eltern respektierendes Wahlrecht bestehe \nnicht. \n\n7\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, eignungs- \nund leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, schließt auch die Befugnis \nein, das Verfahren zu regeln, in dem diese Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen sind, \nund hierfür die Maßstäbe zu bestimmen. Dabei muss dem Elternwunsch so weit wie möglich \nentsprochen werden und darf nur von ihm abgewichen werden, wenn ihm mangelnde Eignung \nentgegensteht. Bei der vorliegenden Ausgestaltung des Übergangsverfahrens einschließlich \nder Eignungsfeststellung wird der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt. Insbesondere \nwird auch der Anforderung, dass die Schule die Eltern aufklärt und berät sowie deren \nVorstellungen zum weiteren Bildungsweg ihres Kindes in Erwägung zieht und sich mit ihnen \nabstimmt, in einer Weise genügt, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin über rein \npassive Informations- und Beratungsrechte hinausgeht und eine unverhältnismäßige \nEinschränkung des elterlichen Erziehungsrechts ausschließt.\n\n8\n\nIn den Blick zu nehmen ist hierbei die Ausgestaltung des Übergangsverfahrens insgesamt \nund nicht nur, inwieweit die Eltern auf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens, nämlich in \nBezug auf den Prognoseunterricht, Einflussmöglichkeiten haben. Nach § 8 Absätze 1 und 2 \nAO-GS informiert die Grundschule bereits im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 über die \nBildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und berät anschließend \ndie Klassenlehrerin \"mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch\" über die weitere \nschulische Förderung ihres Kindes. Dabei ist bereits der Bezeichnung „Gespräch\", die sich \nauch in § 8 Abs. 4 AO-GS (Beratungsgespräch bei eingeschränkter Grundschulempfehlung) \nfindet, zu entnehmen, dass den Eltern keine rein passive Rolle zukommen soll. Dies folgt \nauch aus § 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW, wonach Schule und \nEltern bei der Verwirklichung der schulischen Erziehungsziele partnerschaftlich und \nvertrauensvoll zusammenarbeiten. Nach Erteilung der Empfehlung der Grundschule \nentscheiden die Eltern über die nach ihrer Auffassung für ihr Kind geeignete und gewünschte \nSchulform und melden ihr Kind an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an, § 8 \nAbs. 4 AO-GS. Bei Anmeldung des Kindes an einer Schule derjenigen Schulform, für die es \nnach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, \nbietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern vor dem Prognoseunterricht eine \nBeratung an, § 8 Abs. 6 Satz 2 AO-GS.\n\n9\n\nDie erforderliche und bis zum Abschluss des Prognoseunterrichts umfassend \ngewährleistete Berücksichtigung des Elternwunsches bedeutet aber entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin nicht, dass die Eltern auch auf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens \nan der Feststellung, ob ihr Kind für die gewählte Schulform offensichtlich ungeeignet ist, \nmitwirken oder zumindest Einfluss auf die Eignungsfeststellung aufgrund des \nPrognoseunterrichts haben müssten. Es entspricht dem verfassungsrechtlich normierten \nstaatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 3 LV NRW ausgehen, und allgemeinen schul(prüfungs-)rechtlichen Grundsätzen, die \nBewertung des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens und die \nFeststellung der Eignung für die gewählte Schulform der pädagogischen Beurteilung durch \nLehrkräfte zuzuweisen. Dies ist sachgerecht, weil die Lehrkräfte hierfür ausgebildet sind und \ngrundsätzlich über die erforderliche Fachkompetenz wie auch praktische Erfahrungen \nverfügen. Die Mitwirkung einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten an \nder Eignungsbeurteilung steht dem nicht entgegen. Bei ihr bzw. ihm ist nach §§ 87 Abs. 1, 91 \nAbs. 1 SchulG NRW von schulfachlicher Vorbildung und damit prinzipiell von der \nerforderlichen pädagogischen Beurteilungskompetenz auszugehen. Sollten im Einzelfall \nhiergegen Bedenken bestehen, etwa weil sie oder er wegen langjähriger ausschließlicher \nVerwaltungstätigkeit nicht (mehr) aktuell über hinreichende pädagogische Erfahrungen \nverfügt, ist jedenfalls durch das Erfordernis der Einstimmigkeit der Überzeugungsbildung \nnach § 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS auf der normativen Ebene gewährleistet, dass sich etwaige \nMängel nicht zum Nachteil des betroffenen Schülers auswirken, vielmehr die pädagogische \nBeurteilung durch die Lehrkräfte den Ausschlag gibt. Es ist auch sachgerecht, der \nEignungsbeurteilung das im Prognoseunterricht tatsächlich gezeigte Lern- und \nLeistungsverhalten des Kindes zugrunde zu legen; dieses können die Eltern nur dann \nmitbeurteilen, wenn sie auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im \nPrognoseunterricht anwesend gewesen sind.\n\n10\n\nDie Einflussmöglichkeiten der Eltern bestehen nach Abschluss des Prognoseunterrichts \nweiter. Aus dem Schulverhältnis ergeben sich nach § 44 Abs. 1 und 2 SchulG NRW \numfassende Informationsrechte der Eltern hinsichtlich der individuellen Lern- und \nLeistungsentwicklung und der Beurteilung des Leistungsstandes und damit auch hinsichtlich \nder Grundlagen der Eignungsprognose. Auch aus dem Grundrecht auf effektiven \nRechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für das Schulamt, in dessen Verantwortung \nder Prognoseunterricht geleitet wird, die Pflicht, die wesentlichen Gründe für die Bewertung \ndes Lern- und Leistungsverhaltens und die Prognose der offensichtlichen Nichteignung \ndarzulegen und diese Gründe auf Nachfrage zu erläutern und zu ergänzen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -, zur Begründung \nschulischer Bewertungen.\n\n12\n\nDie Eltern können aufgrund der gegebenen Begründung der Bewertung des im \nPrognoseunterricht gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens sowie der Eignungsprognose, \nzumal wenn sie aufgrund persönlicher Anwesenheit im Prognoseunterricht (§ 44 Abs. 3 \nSatz 1 SchulG NRW) eigene Beobachtungen gemacht haben, substantiierte Einwände gegen \ndie Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung vorbringen. Diese begründen einen \nAnspruch auf Überdenken der Beurteilung durch die Personen, die die Beurteilung \nvorgenommen haben.\n\n13\n\nVgl. zum gebotenen Überdenken der Leistungsbewertung durch die Prüfer im Rahmen \neines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 2 \nPrüfungsrecht, 4. A., Rdnrn. 759 ff., m. w. N.\n\n14\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist der dreitägige Prognoseunterricht auch als \nGrundlage für eine Prognose über die Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers geeignet. Die \nAntragstellerin trägt hierzu vor, der Prognoseunterricht sei zu kurz und von der Lernsituation \nher nicht mit einem dreitägigen Unterricht in einer Schule der gewählten Schulform zu \nvergleichen; wegen der besonderen Prüfungssituation seien die Fehlerquellen sehr groß; der \nPrognoseunterricht stelle eine Momentaufnahme dar, die nicht als „Filter\" zur Korrektur der \nin erheblicher Zahl vorliegenden falschen Grundschulempfehlungen geeignet sei. Das \nVerwaltungsgericht hat dem gegenüber zu Recht angenommen, dass die Erkenntnisse aus \ndem Prognoseunterricht nach 3 Tagen der Beobachtung durch für die Eignungsbeurteilung \nfachkundige Lehrkräfte sehr wohl über eine nur flüchtige oder oberflächliche Einschätzung \ndes Leistungsvermögens der Schüler hinausgehen. Durch eine dreitägige Beobachtung der \nSchüler in einer dem Unterricht angenäherten Form ist gewährleistet, dass die für die \nEignungsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse auf einer - im Vergleich etwa mit einer auf \neinen Tag beschränkten Aufnahmeprüfung - breiteren Grundlage beruhen, das Lern- und \nLeistungsverhalten des betroffenen Schülers in verschiedenen Lernsituationen im Unterricht \nbeobachtet werden kann und Schwankungen in der „Tagesform\" ausgeglichen werden \nkönnen. Über Besonderheiten etwa hinsichtlich einer aktuellen vorübergehenden \nEinschränkung der Leistungsfähigkeit eines betroffenen Schülers, z. B. Nachwirkungen einer \nvorangegangenen Erkrankung, können die Eltern das Schulamt oder die Lehrkräfte \ninformieren. Der Prognoseunterricht ist gerade nicht als reine Prüfung ausgestaltet; in die \nEignungsbeurteilung gehen neben den erbrachten Prüfungsleistungen auch das Lern- und \nArbeitsverhalten sowie prognostische Elemente ein, so dass dem Einwand der Antragstellerin, \nes komme wegen der Prüfungssituation zu einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit, nicht \ngefolgt werden kann. Abgesehen davon bedingt eine Prüfungs- oder prüfungsähnliche \nSituation nicht aus sich heraus das Risiko einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit.\n\n15\n\nZudem sind im Unterschied zum regulären Unterricht an der Beobachtung während des \nPrognoseunterrichts nicht nur ein Lehrer, sondern 3 Personen gemeinsam beteiligt, nämlich \neine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter sowie jeweils eine Lehrkraft einer \nGrundschule und einer weiterführenden Schule (§ 8 Abs. 7 AO-GS). Diese müssen \neinstimmig zu der Überzeugung gelangen, dass der betreffende Schüler für die gewählte \nSchulform offensichtlich nicht geeignet ist. Dies schließt typischer Weise ein, dass sie \ngemeinsam über das gezeigte Lern- und Leistungsverhalten beraten und ihre jeweiligen \nEinschätzungen austauschen und in einem Diskussionsprozess überprüfen. \n\n16\n\nDie auf der Grundlage des dreitägigen Prognoseunterrichts getroffene Entscheidung, dass \nder betroffene Schüler nicht zum Besuch einer Schule der gewählten Schulform zugelassen \nwird, ist auch wegen des Zusammenhangs mit der Schulformempfehlung der Grundschule \nkeine unverhältnismäßige Einschränkung der Schulformwahlfreiheit. Zu der Entscheidung \naufgrund des Prognoseunterrichts kommt es nur, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schule \nderjenigen Schulform angemeldet haben, für die es nach der Empfehlung der Grundschule \nnicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist. Das Schulamt kommt - aufgrund des \neinstimmigen Urteils der am Prognoseunterricht beteiligten Personen - nur dann zum Ergebnis \neiner offensichtlichen Nichteignung des Schülers für die gewählte Schulform, wenn es im \nErgebnis die der Empfehlung der Grundschule zugrunde liegende pädagogische \nEinschätzung, dass der Schüler für die Schulform nicht und auch nicht mit Einschränkungen \ngeeignet ist, bestätigt. Sie kommt also nur zum Tragen, wenn die Beurteilung der \noffensichtlichen Nichteignung des Schülers mit der pädagogischen Beurteilung seines \nLeistungsstandes, seiner Lernentwicklung und seiner Fähigkeiten durch die Grundschule \n(§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) im Ergebnis übereinstimmt. Die Nichtzulassung zu der \ngewählten Schulform ist so - mittelbar - ein Ergebnis, das sich nicht nur auf die \nBeobachtungen und Einschätzungen gründet, welche die am Prognoseunterricht beteiligten \nPersonen in den 3 Tagen des Prognoseunterrichts gewonnen haben, sondern auf einer \nwesentlich breiteren Erkenntnisgrundlage beruht, nämlich auch auf der pädagogischen \nEinschätzung derjenigen Lehrkräfte, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt \nhat, den Schüler über einen langen Zeitraum im schulischen Alltag beobachtet haben und \nseine Lern- und Leistungsentwicklung kennen und die regelmäßig, oft auf der Grundlage \nlangjähriger pädagogischer Berufserfahrung, einen verlässlichen Eindruck von seiner \nLeistungsfähigkeit gewonnen haben.\n\n17\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach den von der Antragstellerin angeführten, vom \nMinisterium für Schule und Weiterbildung durchgeführten Erhebungen zu den Resultaten des \nPrognoseunterrichts etwa 1150 der etwa 3000 Schülerinnen und Schüler, die am \nPrognoseunterricht teilgenommen haben, zur gewählten Schulform zugelassen wurden, also in \n38 Prozent der Fälle die Schulformempfehlung der Grundschule durch den Prognoseunterricht \nnicht bestätigt wurde. Auf diese Quote der Abweichung der Grundschulempfehlung vom \nErgebnis des Prognoseunterrichts kommt es hier nicht an. Denn in den hier für die \nverfassungsrechtliche Prüfung relevanten Fällen, in denen es erst infolge der auf der \nGrundlage des Prognoseunterrichts getroffenen Entscheidung des Schulamtes über die \noffensichtliche Nichteignung (§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW) zur Beschränkung der \nSchulformwahlfreiheit kommt, stimmen die Schulformempfehlung der Grundschule und die \nEignungsbeurteilung aufgrund des Prognoseunterrichts im Ergebnis überein. Darauf, dass \ngerade (auch) in dieser Konstellation die Grundschulempfehlung keine verlässliche Grundlage \nfür eine hinreichend belastbare Prognose über den weiteren Bildungsweg darstelle, lässt die \ngenannte Quote der Abweichung von Grundschulempfehlung und Beurteilung aufgrund des \nPrognoseunterrichts nicht schließen.\n\n18\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob \ndie Regelungen zum Übergangsverfahren verfassungsgemäß sind, zu Recht zusätzlich in den \nBlick genommen, dass der weitere schulische Werdegang nicht „festzementiert\" wird und ein \nspäterer Wechsel zu einer für leistungsstärkere Schüler geeignete Schulform möglich ist. \nZeitgleich mit der Einführung der Regelungen zum Übergangsverfahren zum 1. August 2006 \nsind mit §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 8 SchulG NRW ausdrückliche Regelungen zum \nWechsel in eine andere Schulform in Kraft getreten. Danach befindet die Klassenkonferenz \nnach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe bzw. nach der Erprobungsstufe die Schule \nim Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung in der Sekundarstufe I darüber, ob sie \neinen Wechsel zur Realschule bzw. zum Gymnasium empfiehlt (s. auch §§ 11 Abs. 1, 13 \nAbs. 4 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - \nAPO-S I in der Fassung vom 31. Januar 2007, GV NRW S. 83). Hiermit sollen der „Aufstieg\" \ngeeigneter Schüler und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen in der \nSekundarstufe I stärker als bisher ermöglicht und gefördert werden, wobei bei einem \nSchulwechsel die Vorgaben der APO-S I, insbesondere die Vorgabe einer zweiten \nFremdsprache, zu beachten sind.\n\n19\n\nVgl. Begründung des Regierungsentwurfs des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom \n28. März 2006, LT-Drs. 14/1572, S. 82 f Nr. 9 zu § 13.\n\n20\n\nNach diesen gesetzlichen Vorgaben, an die sich die Schulen zu halten haben, ist von der \nDurchlässigkeit zwischen den Schulformen für geeignete leistungsstarke Schüler auszugehen. \nDas nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen, in der Praxis bestehe eine \nDurchlässigkeit zwischen den Schulformen weitgehend nur scheinbar, lässt sich dem nicht \nentgegenhalten. Der Umstand, dass die Vorgaben der APO-S I, wie eine 2. Fremdsprache am \nGymnasium, zu beachten sind, mag einen Wechsel nach der Erprobungsstufe schwieriger \nmachen. Er steht aber einer Durchlässigkeit ebensowenig entgegen wie die geltend gemachten \nSchwierigkeiten aufgrund der sozialen Umstellung.\n\n21\n\nAuch die mit der Beschwerde vorgetragene „psychische Belastung eines Schulwechsels\" \nan die dem Elternwunsch entsprechende höhere Schulform führt nicht dazu, dass die \nRegelungen zum Übergangsverfahren zu beanstanden wären. Das Interesse, solche \nBelastungen im Falle eines „Aufstiegs\" zu einer anderen Schulform zu vermeiden, hat keinen \nVorrang vor dem gesetzgeberischen Anliegen, dass die Eltern diejenige Schulform wählen, in \nwelcher ihr Kind den geplanten Bildungsgang voraussichtlich mit Erfolg durchlaufen \nkann,\n\n22\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom \n28. März 2006, LT-Drs. 14/1572, S. 80 f Nr. 7 zu § 11,\n\n23\n\nund dass bei mangelnder Eignung ein späterer Wechsel der Schulform, mit dem in der \nRegel auch (erhebliche) psychische Belastungen verbunden sein können, vermieden \nwird.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/19-b-1058-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/19-b-1058-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262351","retrieved":"2026-07-09 02:28:40.668234+00:00"}}