{"status":"available","doknr":"OLD262350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0802.16B1071.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"16 B 1071/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 wird wiederhergestellt \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Beschwerde entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der \nBerichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n4\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n5\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 war wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, da die \nOrdnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des \nAntragstellers, von der ihm erteilten Fahrerlaubnis einstweilen weiterhin Gebrauch \nmachen zu können. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Ordnungsverfügung zu Recht nicht auf § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG gestützt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu \nentziehen hat, wenn sich im Verkehrszentralregister für den Fahrerlaubnisinhaber 18 \noder mehr Punkte ergeben haben. Auf diese Regelung ist hier gemäß § 4 Abs. 5 \nSatz 2 StVG nicht abzustellen, da es der Antragsgegner unterlassen hat, \nMaßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu ergreifen. Ergeben sich nämlich 14, aber \nnicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 Maßnahmen zu ergreifen (u.a. Anordnung der Teilnahme an einem \nAufbauseminar). Unterlässt sie dies, wird der Punktestand nach dem Erreichen oder \nÜberschreiten von 18 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduziert und \nentfallen daher die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für den \nFahrerlaubnisentzug. Dass der Antragsgegner auch Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 unterlassen hätte, ist angesichts des dem Antragsteller mit \nZustellungsurkunde vom 22. Januar 2004 zugestellten Schreibens des \nAntragsgegners vom 20. Januar 2004 allerdings unwahrscheinlich, hier allerdings \nauch nicht entscheidungserheblich. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Ordnungsverfügung dementsprechend auf § 3 Abs. 1 \nSatz 1 StVG gestützt; danach ist, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen \nhat, je nach Art, Schwere und zeitlichem Ablauf der vom Fahrerlaubnisinhaber \nbegangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und dem Ergebnis nach § 3 Abs. 1 \nStVG iVm §§ 46 Abs. 3 Satz 3, 11 FeV einzuholender Gutachten oder aber \nunmittelbar gemäß § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu \nentziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist, will sie im Hinblick auf die aus \nVerkehrsverstößen abgeleitete fehlende charakterliche Eignung des \nFahrerlaubnisinhabers die Fahrerlaubnis entziehen, jedoch gehalten, die Umstände \ndes Einzelfalls sorgfältig zu würdigen.\n\n8\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 -, DAR \n200, 133; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, \n219; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2003 \n- 1 M 205/03 -, juris. \n\n9\n\nIn die Bewertung ist einzustellen, dass die Vielzahl der ins \nVerkehrszentralregister eingetragenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten allein die \nBewertung noch nicht zulässt, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet ist. Selbst \nwenn der Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte angehäuft hat, rechtfertigt dies die \ngesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil es sich nach der Wertung \ndes Gesetzgebers bei dem Fahrerlaubnisinhaber dann um einen uneinsichtigen \nMehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von \nvorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an \neinem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung \"Bonus-\nGutschriften\" zu erhalten (vgl. § 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend genutzt \nhat. \n\n10\n\nVgl. so unter Bezug auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des \nStVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBl. 1998, 744: OVG NRW, \nBeschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681; Beschluss vom \n9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -. \n\n11\n\nErgeben sich bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen \nverkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem \nStraßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei \ndenen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, Zweifel an der \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 \nFeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen \nsein. In der Fassung, die die Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Dritte Verordnung \nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften vom 9. August 2004, BGBl. I 2092 gefunden hat, ist eben diese \nMöglichkeit auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen \nverkehrsrechtliche Vorschriften in Betracht zu ziehen.\n\n12\n\nAus der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 geht bereits \nnicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, dass er seiner Entscheidung derart \nbesondere Gegebenheiten des Einzelfalls zu Grunde gelegt hat, die es nahe legen, \nnicht das für den Regelfall nach § 4 StVG vorgesehene Maßnahmenprogramm \nabzuarbeiten oder nicht jedenfalls zu erwägen, die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens anzuordnen. Unter Bezug auf sämtliche Eintragungen \nin das Verkehrszentralregister hat der Antragsgegner ausgeführt, er habe aus diesen \nTatsachen Zweifel abgeleitet, ob der Antragsteller geeignet sei, ein Kraftfahrzeug im \nöffentlichen Straßenverkehr zu führen. Derart begründete Eignungszweifel \nberechtigen bei entsprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls jedoch in der Regel \nnur die sich aus §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV ergebenden Anordnung. Der \nAntragsgegner führt in der Ordnungsverfügung dann weiter aus, die Stellungnahme \ndes Antragstellers in seinem Schreiben vom 23. März 2007 habe seine, des \nAntragsgegners, Eignungszweifel nicht beseitigt, um sodann zu behaupten, es \nbestünden nicht nur Zweifel, die Ungeeignetheit sei vielmehr erwiesen. Die einzig \nhierfür noch gegebene Begründung, weshalb sich der Zweifel zur Gewissheit \nverstärkt hat, ist die Aussage des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen \n\"aggressiven Verhaltens\" verurteilt worden. Der Antragsgegner nimmt der Sache \nnach damit die eine Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl des \nAmtsgerichts Leverkusen vom 15. Januar 2004 - 52 Ds 150 Js 328/03 - 424/03 - \nwegen Beleidigung und Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von \n50 Tagessätzen in Bezug. Der diesem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt \nliegt allerdings bereits über vier Jahre zurück. Die übrigen Eintragungen ins \nVerkehrszentralregister lassen keinen, vom Antragsgegner auch nicht behaupteten \nSchluss auf ein derart herausgehobenes aggressives Verhalten des Antragstellers \nzu, das nicht bereits in den Eintragungen selbst entsprechenden Ausdruck findet. \nDen Eintragungen liegen (mit Ausnahme eines Unfalls infolge einer \nVorfahrtsmissachtung) Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde, die sich (mit \nAusnahme eines Falles) ausschließlich auf Bundesautobahnen ergeben haben; der \nAusnahmefall bezog sich auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem \nStraßentunnel. Dass der Antragsgegner bei diesen \nGeschwindigkeitsüberschreitungen ein besonders aggressives Verhalten gezeigt \nhätte, geht aus dem Aktenvorgang nicht hervor. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung von einer fehlenden Eignung \ndes Antragstellers ferner auf die Häufung der Geschwindigkeitsüberschreitungen im \nletzten Jahr und deren Höhe gestützt, daraus allerdings zunächst nur ein \n\"Anzeichen\" dafür hergeleitet, dass der Antragsteller möglicherweise nicht geeignet \nist. Die weitere Schlussfolgerung, der Antragsteller setze seine eigenen Interessen in \nsteigendem Maße rücksichtslos durch, ist über den Umstand der \nGeschwindigkeitsüberschreitungen hinaus nicht belegt. Die \nGeschwindigkeitsüberschreitungen als solche geben nach Ansicht des Senats \njedoch keinen Anhalt, nicht entsprechend dem Maßnahmekatalog des § 4 StVG \nvorzugehen. \n\n14\n\nVgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, \nNZV 2007, 327. \n\n15\n\nDa die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der \nFahrerlaubnis wiederherzustellen war, fehlt der Zwangsmittelandrohung derzeit die \nGrundlage.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/16-b-1071-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-02/16-b-1071-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262350","retrieved":"2026-07-09 02:28:40.567812+00:00"}}