{"status":"available","doknr":"OLD262390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.12A67.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"12 A 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klage sei wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist \nund mangels glaubhafter Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen unzulässig, \nnicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie Kläger sind dem Argument des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) habe \nbereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Erhalt des Ablehnungsbescheides am \n24. Januar 2003 nicht mehr in Abrede gestellt, so dass keine Anhaltspunkte \nvorlägen, von einem anderen Bekanntgabetermin auszugehen, nicht substantiiert \nentgegengetreten. Eine plausible Erklärung für die Einlassung im \nProzesskostenhilfeverfahren wird nicht gegeben. Allein der Hinweis auf das \nVorgehen der seinerzeitigen Machthaber in der Ukraine gegen regimekritische \nBürger, auf die damaligen Mängel im staatlichen System und darauf, dass die \nFamilie verfolgungsbedingt gezwungen gewesen sei, ständig ihre Unterkunft zu \nwechseln, verfängt insoweit nicht. Namentlich verhält sich auch die schriftliche \nErklärung des Pastors J. L. von der Jesus-Christus-Kirche in T. vom 30. \nJuni 2006 nicht zu konkreten Hindernissen für eine wirksame Bekanntgabe des \nstrittigen Ablehnungsbescheides im angenommenen Zeitraum. Ungeachtet dessen \nlässt sich die Behauptung, der Ablehnungsbescheid habe wegen der \nLebensverhältnisse Anfang des Jahres 2003 in der Ukraine nicht wirksam bekannt \ngegeben werden können, nicht mit den anfänglichen Angaben des Klägers zu 2) und \nder Klägerin zu 1) vereinbaren, die diese laut Niederschrift anlässlich ihrer Anhörung \nnach § 25 AsylVfG am 21. Juni 2004 gemacht haben. Danach schildert der Kläger zu \n2) für den Zeitraum Ende 2002 bzw. Anfang 2003 als merkliche Beeinträchtigung \nlediglich eine Polizeiaktion in seinem Geschäft auf dem Zentralmarkt in T. ; von \neiner Überwachung seines Posteingangs oder Eingriffen in das Postgeheimnis ist \nnicht einmal andeutungsweise die Rede. Ebenso wenig finden sich Andeutungen, \ndass das Postsystem als solches nicht funktioniert habe. Der Kläger zu 2) will sich \nauch zwei bis vier Wochen vor der Ausreise im Oktober 2003 noch in der Wohnung \nM. V. 47 bis 52 in T. aufgehalten haben. Selbst während der \nReisetätigkeit mit der Tiershow sei T. ihre Basis geblieben. Die vom Kläger zu 2) \nüberreichte ärztliche Bescheinigung über die Todesursache seines am 10. Mai 2003 \numgekommenen Sohnes K. X. weist ebenfalls als letzten Wohnort T. \nM. V. 47 bis 52 aus. Einen durch den politischen Druck hervorgerufenen \ndauernden Wechsel der Aufenthaltsorte datiert der Kläger zu 2) erst auf den \nSpätsommer 2003, will aber auch damals noch immer mal wieder kurzfristig \"zu \nHause\" gewesen sei. Dabei habe er erst ca. eine Woche vor der zweiten Reise nach \nT1. im Oktober 2003 in seiner Wohnung einen jungen Mann angetroffen, der den \nKauf der Wohnung angegeben habe. Auch die Klägerin zu 1) hat angegeben, sich \nnoch Ende August bzw. Anfang September 2003 unter ihrer offiziellen Anschrift M. \nV. 47 bis 52 in T. aufgehalten zu haben. Sie spricht davon, zumindest im \nApril 2003 eine Antwort auf den Aufnahmeantrag erhalten zu haben. In den Jahren \n2002 und 2003 will sie lediglich im Zusammenhang mit der Tiershow von einer \nkleineren Stadt zur nächsten gezogen sein, ohne dass sie dabei die Aufgabe ihres \nHauptwohnsitzes in irgendeiner Weise auch nur andeutet. Vielmehr spricht sie im \nZusammenhang mit einer kleineren Veranstaltung im Zentralpark von T. am \n3. Mai 2003 weiterhin von ihrem \"Zuhause\". Erst nach der ersten Reise nach T1. \nwill sie sich nicht mehr in T. , sondern in einer anderen Stadt aufgehalten haben. \n\n5\n\nDie Kläger haben mit ihrem Zulassungsvorbringen auch schon nicht substantiiert \ndargelegt, dass sie die durch die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides in Gang \ngesetzte Widerspruchsfrist aufgrund eines Zusammenbruchs der Infrastruktur der \nPost und deren vollständiger Kontrolle durch die damaligen Machthaber zumindest \nohne ihr Verschulden nicht hätten wahrnehmen können. Für einen Zusammenbruch \ndes Postsystems in der Ukraine ist nichts Konkretes vorgetragen worden und auch \nim Übrigen nichts ersichtlich. Noch im Februar 2002 ist ein Schreiben der Klägerin zu \n1) an die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes ordnungsgemäß \ndurch die Post befördert worden. Auch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche \nEmpfangsbekenntnis vom 24. Januar 2003 selbst lässt auf einen ordnungsgemäßen \nPostverkehr schließen. Vergebliche Versuche, Schriftstücke an öffentliche Stellen in \nder Bundesrepublik Deutschland zu senden, machen die Kläger bezeichnenderweise \nnicht geltend. Für regelmäßige Eingriffe der seinerzeitigen Machthaber in der Ukraine \nin den Postverkehr der Kläger fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Immerhin sind \nden Klägern im Jahre 2003 von staatlichen Stellen zwei Mal Visa für eine Reise nach \nT1. sowie Auslandsreisepässe ausgestellt worden, ist also nichts dafür \nerkennbar geworden, dass die Machthaber Interesse gehabt haben, \nAuslandskontakte der Kläger zu unterbinden. \n\n6\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die mit der \nZulassungsbegründung erneut aufgeworfene Frage des durchgehenden \nBekenntnisses der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum und dessen Nachweis \nnicht an. \n\n7\n\nEine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nin Betracht. Denn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ungeachtet \ndessen, dass es insoweit an jeglicher substantiierter Darlegung fehlt - der Verweis \nauf eine Gehörsverletzung reicht insoweit nicht aus -, mit Blick auf die vorstehenden \nAusführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennbar. \n\n8\n\nErsichtlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO aus. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer der bezeichneten \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist schon deshalb nicht dargelegt, \nweil die Kläger keinen von dem Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten \nRechtssatz aufgezeigt haben, der im Widerspruch zu einem solchen in den \nangeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts steht; sie machen \ninsoweit vielmehr allein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts geltend, die schon \nvom Ansatz her eine Divergenzzulassung nicht rechtfertigen können. \n\n9\n\nSchließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht \ndurch. Soweit diese sich auf die mit der Zulassungsbegründung erneut aufgeworfene \nFrage eines durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin zu 1. zum deutschen \nVolkstum und dessen Nachweis bezieht, kann sie schon deshalb keinen Erfolg \nhaben, weil diese Frage nach dem rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, \ngegen den durchgreifende Zulassungsgründe nach den vorstehenden Ausführungen \nzum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geltend gemacht worden \nsind, nicht entscheidungserheblich ist. \n\n10\n\nSoweit die Kläger die erhobene Verfahrensrüge ferner darauf stützen, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht von der in der mündlichen Verhandlung beantragten \nBeweiserhebung abgesehen habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn nach dem \nmaßgeblichen rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts war die unter Beweis \ngestellte negative Tatsache nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht \nhat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 7, dritter Absatz) ausdrücklich festgestellt, \ndass die Frage, ob das Empfangsbekenntnis zu dem Ausgangsbescheid von der \nKlägerin, einem anderen Familienmitglied oder gar einem Nachbarn unterzeichnet \nworden sei, dahinstehen könne. Auch die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) deshalb verletzt, \nweil es nicht näher aufgeklärt habe, ob die Kläger (angesichts der behaupteten \nseinerzeitigen persönlichen und allgemeinen Situation in der Ukraine) in der Lage \ngewesen seien, \"ordnungsgemäß ihren Rechten nachzukommen\", also wohl \nrechtzeitig Widerspruch einzulegen, ist nicht hinreichend dargelegt. \n\n11\n\nZu den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. allgemein \nOVG NRW, Beschluss vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -. \n\n12\n\nEs fehlt schon an der Darlegung, welche konkreten Tatsachen auf der Grundlage \nder materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig \ngewesen wären und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung \ngestanden hätten. Ferner ist nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich \ndie unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen \nmüssen. Es musste sich dem Verwaltungsgericht mit Blick auf den unsubstantiierten \nVortrag zu dieser Frage im übrigen auch nicht aufdrängen, den Sachverhalt in dieser \nRichtung weiter aufzuklären. Abgesehen von alledem ist insoweit Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \nim Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor \ngegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -, m. w. N. \n\n14\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen \nVerhandlung am 1. Dezember 2006 eine solche Rüge erhoben bzw. die Erhebung \nvon Beweisen in Bezug darauf, dass sie gehindert gewesen seien, \"ordnungsgemäß \nihren Rechten nachzukommen\", beantragt und das Unterbleiben einer solchen \nAufklärung gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen, und auch im \nZulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ist rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-67-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262390","retrieved":"2026-07-09 02:28:44.233891+00:00"}}