{"status":"available","doknr":"OLD262389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.12A307.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"12 A 307/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinen der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich \nnicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \ndie Klage des Klägers sei im Hinblick auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nmangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil eine Einbeziehung seiner \nEhefrau B. H. und der gemeinsamen Abkömmlinge B1. und T. in einen \nsolchen Bescheid nicht in Betracht komme, die Klage dahingehend ihrerseits also \nunbegründet sei. \n\n4\n\nAuch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem \nSpätaussiedler, der bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hat, \nein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnur zugebilligt, wenn ein weitergehendes Begehren - hier die Einbeziehung und \ndamit der Vertriebenenstatus der Angehörigen - anders nicht erreicht werden \nkann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. \n\n6\n\nEin dahingehendes Rechtsschutzinteresse ist dennoch zu verneinen, wenn die \nKlage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile \nbringen kann, d.h. der mit dem Verwaltungsakt erstrebte Nutzen - wie hier - zweifels \nohne nicht zu erreichen ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1.\n\n8\n\nDass eine nachträgliche Einbeziehung der Ehefrau des Klägers und der \ngemeinsamen Kinder im Härtewege nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG von \nvornherein am Fehlen eines - noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellten \nund weiterhin verwertbaren - Antrags \"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" \nscheitern muss, wird keineswegs durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt, wonach in einem Härtefall der Bescheid \n\"nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt\" wird und einem bei dessen Verlassen \nbereits vorliegenden Aufnahmebescheid gleich steht.\" \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 = NVwZ \n1994, 1107.\n\n10\n\nDenn zwar beziehen sich danach die von dem nachträglichen Bescheid \nausgehenden Wirkungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes, so dass etwa von einem Verlassen \"im Wege der Aufnahme\" \nauszugehen ist; an den Voraussetzungen, die nach § 27 Abs. 2 BVFG \ndemgegenüber im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Eintragung \nnach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sein müssen, ändert sich dadurch aber nichts. Zu den \n\"sonstigen Voraussetzungen\" i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG, die im Zeitpunkt der \nnachträglichen Einbeziehung vorliegen müssen, zählt gerade auch die Antragstellung \n\"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" grundsätzlich vor der Ausreise der \nBezugsperson.\n\n11\n\nDer darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von \nStammberechtigten und Angehörigen gilt im übrigen nicht erst seit Inkrafttreten des \ninsoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Schon nach der \nfrüheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch \nim Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich \nvoraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor Ausreise der \nBezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte \neinbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März \n2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -.\n\n13\n\nDem Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum \n1. Januar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist, während \nantragsberechtigt zuvor die Einzubeziehenden selbst waren, kann bei alledem \ndadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass Einbeziehungsanträge der \nAngehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 dem Stammberechtigten ggfs. \nzugerechnet werden.\n\n14\n\nEinen dem Kläger noch zuzurechnenden rechtzeitigen Einbeziehungsantrag \n\"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" hat das Verwaltungsgericht allerdings \nzu Recht nicht in der Beantragung der Einbeziehung durch die Ehegattin und die \nAbkömmlinge gemäß Seiten 1 und 2 des Antrags vom 10. November 2002 gesehen. \nDieser Einbeziehungsantrag der Ehegattin B. H. und der minderjährigen \nKinder B1. und T. H. ist bereits mit Bescheid vom 16. Januar 2002 \nrechtskräftig abgelehnt worden und damit verbraucht. Es trifft schlichtweg nicht zu, \ndass mit dem Bescheid vom 16. Januar 2002 lediglich über die Einbeziehung in eine \nÜbernahmegenehmigung und nicht über eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid entschieden worden ist. Der Bescheid geht vielmehr \nunmissverständlich von einem Antrag auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG a. F. in einen Aufnahmebescheid des Klägers aus. \n\n15\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die vom \nKläger vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April \n1994 - 9 C 20.93 -, a.a.O., aufgeworfene Frage, ob auch nach dem 1. Januar 2005 \ngemäß § 27 Abs. 2 BVFG Aufnahmebescheide rückwirkend auf den Zeitpunkt des \nHärtefalleintritts mit Einbeziehung der Abkömmlinge auf diesen Zeitpunkt erteilt \nwerden können, ist ohne weiteres zu bejahen und stellt sich vorliegend schon \ndeshalb nicht, weil sich das hier streitentscheidende Vorliegen der Voraussetzungen \nfür die Erteilung bzw. Einbeziehung für den Fall einer besonderen Härte nicht \nebenfalls nach dem Rückwirkungszeitpunkt bestimmt. Dass das Fehlen eines \nAntrags \"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" noch vor Ausreise der \nBezugsperson der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 \nBVFG im Wege steht, kann darüber hinaus als ober- und höchstrichterlich geklärt \ngelten.\n\n16\n\nSchließlich ist auch nicht von einer Abweichung des angefochtenen Urteils von \nder erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 \nC 20.93 -, a.a.O., i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auszugehen. Eine die Berufung \neröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat \nkeinen Obersatz des Verwaltungsgerichts benannt, mit dem sich dieses in \nWiderspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rückwirkung \neines nachträglich erteilten Aufnahmebescheides gesetzt hat. Zu dem - für das \nVorliegen der \"sonstigen Voraussetzungen\" nach § 27 Abs. 2 BVFG maßgeblichen - \nZeitpunkt verhält sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-307-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-307-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262389","retrieved":"2026-07-09 02:28:44.158147+00:00"}}