{"status":"available","doknr":"OLD262391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.12A1155.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"12 A 1155/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.637,50 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als \nZulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nStreitgegenstand ist allein das Bestehen eines Erstattungsanspruches gegen die \nBeklagte, nicht aber die darüber hinausgehende abstrakte Frage, welcher Träger der \nSozialhilfe letztendlich für die Zahlung von Eingliederungshilfeleistungen zuständig \nist. Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die als \nerstattungspflichtig in Anspruch genommene Beklagte sei indes nicht der (eigentlich) \nzu Leistungen für die Beschulung des Hilfeempfängers bis Oktober 2004 \nverpflichtete Leistungsträger gewesen, wird durch den Zulassungsvortrag des \nKlägers jedoch nicht in Frage gestellt. \n\n5\n\nDas gilt zum einen insoweit, als der Kläger § 100 BSHG anstelle von § 10 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII a.F. zur Bestimmung der Zuständigkeit für maßgeblich erachtet. § 10 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. wird vom Verwaltungsgericht jedoch richtigerweise \nlediglich zur Abgrenzung der dem Hilfeempfänger zuteil gewordenen Art von Hilfe \nherangezogen, während § 100 BSHG die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen \nTrägers für Leistungen regelt, deren Rechtsnatur als Sozialhilfeleistungen nach dem \nBSHG überhaupt nicht zur Diskussion steht und bei denen es lediglich um die \nAusfüllung des Vorbehaltes in § 99 BSHG geht. \n\n6\n\nZum anderen reichen die Darlegungen des Klägers auch nach wie vor nicht aus, \num eine Zuständigkeit der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger dafür, \ndass der Hilfeempfänger adäquat beschult wird, aus dem Sachzusammenhang mit \nder von ihr gewährten Eingliederungshilfe im Wege der Heimerziehung herleiten zu \nkönnen. Das vom Kläger angeführte - nach Klagerücknahme und Abgabe \nübereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich der Widerklage für \nwirkungslos erklärte (vgl. BverG, Beschluß vom 18. Juni 2004 (5 C 16.03)) - Urteil \ndes OVG Lüneburg vom 19. Mai 2003 - 12 LC 291/02 - (NDV-RD 2003, 106) ist \ninsoweit nicht einschlägig und besagt für den Fall eines Auseinanderfallens der \nKostenlast für die Jugendhilfe einerseits und die Sozialhilfe andererseits zur \nErstattungsfrage im Gegenteil, dass \"eine gesetzliche Regelung etwa dahingehend, \ndass Kosten für nach BSHG erforderliche Eingliederungsmaßnahmen, die im \nZusammenhang mit der Jugendhilfe entstehen, vom Träger der Jugendhilfe zu \ntragen oder zu erstatten sind, fehlt. Ob eine solche Regelung erforderlich ist, steht im \nErmessen des Bundesgesetzgebers, sie kann nicht durch rechtsfortbildende \nrichterliche Auslegung oder analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen \ngeschaffen werden.\" Dass Aussagen zu Kostenerstattungsansprüchen zwischen \nSozialhilfeträgern nach § 104 BSHG - so etwa auch die vom Kläger angeführte \nFundstelle bei Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage § 104 Randnr. 15 - keine \nverwertbaren Anhaltspunkte für eine Erstattung auch zwischen Jugendhilfeträger \neinerseits und Sozialhilfeträger andererseits beinhalten, hat schon das \nVerwaltungsgericht festgestellt. Dem entsprechend verhält sich auch die neuste \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit für sog. \n\"Zusammenhangskosten\", also Sozialhilfekosten, die mit der Eingliederungshilfe in \nder Wohneinrichtung zwar im mindestens zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in \neiner anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, FEVS 58, 300, und \n- 5 C 26.06 -, BVerwGE 127, 74,\n\n8\n\nausschließlich zum Verhältnis verschiedener in Frage kommender \nSozialhilfeträger zueinander, nicht aber zur Zuständigkeitsverteilung zwischen \nSozialhilfeträger einerseits und Jugendhilfeträger andererseits. \n\n9\n\nInwieweit das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis bei einer genaueren \nAuseinandersetzung mit dem niedersächsischen Ausführungsgesetz zum damaligen \nBundessozialhilfegesetz und dem niedersächsischen Schulrecht anders hätte \nausfallen können, wird mit der Zulassungsbegründung gleichfalls nicht \nnachvollziehbar dargelegt. Dass die Beschulung des Hilfeempfängers in der \nHeilpädagogischen Tagesbildungsstätte auf einen Eingliederungsbedarf wegen \ngeistiger Behinderung zurückzuführen ist, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt, \nsondern vielmehr den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Entscheidung der \nSchulbehörden darüber, wo der Hilfeempfänger seine Schulpflicht erfüllt, als \nAusgangspunkt gerade zugrunde gelegt. Nur für den Fall, das der konkrete \nBeschulungsbedarf nicht auf die geistige Behinderung des Hilfeempfängers \nzurückzuführen sein sollte, hat aber das Verwaltungsgericht Zweifel am \nEingliederungsbedarf als solchem angemeldet. Dass die der Jugendhilfemaßnahme \nzugrunde liegende seelische Behinderung des Hilfeempfängers für die Kosten der \nBeschulung in der Tagesbildungsstätte \"mitursächlich\" gewesen ist, weil der Wechsel \nvon der Jugendhilfeeinrichtung im Landkreis D. in die Einrichtung im Landkreis \nH. der Deckung des durch die seelische Behinderung des Hilfeempfängers \nhervorgerufenen Bedarfs diente, macht den Fall des Hilfeempfängers nicht zu einem \n\"Mischfall\" mit Auswirkungen auf die Bestimmung der Rechtsnatur der \nHilfemaßnahme. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nämlich nicht, welche Ursachen \nmittelbar den Bedarf an einer Beschulung in der betreffenden Einrichtung ausgelöst \nhaben, sondern der Zweck, dem die Maßnahme dient. \n\n10\n\nVgl. auch das vom Kläger angeführte Urteil des Niedersächsischen OVG vom \n19. Mai 2003 - 12 LC 291/02 -.\n\n11\n\nDer für die Abgrenzung von Sozialhilfeleistung zu Jugendhilfeleistung \nmaßgebliche Bedarf, der durch die Beschulung des Hilfeempfängers in der \nheilpädagogischen Tagesbildungsstätte gedeckt werden sollte, erwuchs \nausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers. \n\n12\n\nLetztendlich steht dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht \nder in § 109 BSHG enthaltene Gesichtspunkt des sog. \"Schutzes der \nEinrichtungsorte\" entgegen. Ungeachtet der Frage, ob sich unter dessen \nBerücksichtigung die örtliche Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach §§ 39, \n40, 96 ff. BSHG a.F. hier nach § 97 Abs. 1 BSHG oder nach § 97 Abs. 2 BSHG \ngerichtet hat, kommt eine Leistungsverpflichtung speziell des Beklagten jedenfalls \nnach beiden Vorschriften nicht in Betracht und war über die örtliche Zuständigkeit im \nÜbrigen nicht zu entscheiden. Ebenso wenig ist es Gegenstand des vorliegenden \nErstattungsrechtsstreites, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf \nSchadensersatz im Hinblick auf nicht abwälzbare Restkosten zusteht, deren \nEntstehen er mangels rechtzeitiger Beteiligung am Hilfeplanverfahren seitens des \nJugendhilfeträgers nicht hat abwenden können. Dass ein etwaiger \nEntschädigungsanspruch den Übergang der Zuständigkeit auf den \nEntschädigungspflichtigen zur Folge hat, ist auch dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 - (BVerwGE 127, 74) \nnicht zu entnehmen. Darüber hinaus kann auch das Berufungszulassungsverfahren \nvorliegend nicht dazu dienen, Probleme der Zuständigkeit nach §§ 97 und 100 \nBSHG, die die als Erstattungsschuldnerin in Anspruch genommene Beklagte nicht \nunmittelbar betreffen, zu lösen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-1155-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-01/12-a-1155-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262391","retrieved":"2026-07-09 02:28:44.312546+00:00"}}