{"status":"available","doknr":"OLD262416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0731.13B929.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"13 B 929/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Juni 2007 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut das Fehlen der nach § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007 rügt, entspricht \ndies schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO. \n\"Darlegung\" erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des \nStreitstoffs. Dementsprechend ist eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen \nVorbringens des Beschwerdeführers, die hier in Bezug auf das \nBegründungserfordernis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, oder \neine Verweisung auf früheres Vorbringen nicht ausreichend.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 -; Redeker/von \nOertzen, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rdnrn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., \n§ 146 Rdnrn. 41 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, \n§ 146 Rdnrn. 13 c ff.\n\n5\n\nZudem hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des § \n80 Abs. 3 VwGO jede schriftliche Begründung reicht, die - sei sie sprachlich oder \ngedanklich auch unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen \ndes zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für \ngeboten hält, zutreffend auf die einzelfallbezogenen Aspekte der Begründung \nverwiesen.\n\n6\n\nAuch im Übrigen ist der angefochtene Beschluss, durch den der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt (§ 6 \nAbs. 1 BÄO) abgelehnt wurde, in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu \nbeanstanden. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen \ndem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen \nVerwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen \nDurchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des \nAntragstellers aus. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den mit 30 Seiten \nausführlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007 und in Auswertung der \nErkenntnisse aus der vorliegenden Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Duisburg - \n116 Js 1/05 -) mit der Anklageschrift vom 16. Januar 2007 sowie in \nAuseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu den gegen ihn \nerhobenen Vorwürfen der Durchführung medizinisch nicht gebotener Dialysen \nausgeführt, dass bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen \nsummarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nRuhensanordnung bestehen und auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten \ndes Rechtsmittels erfolgende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers \nausgeht. Entscheidend dafür waren die Erwägungen, dass der Antragsteller über \nlängere Zeit hinweg Patienten zu medizinisch nicht gebotenen Dialysen veranlasst \nund dadurch die Betroffenen körperlich und/oder seelisch geschädigt hat und dass er \ndie medizinisch nicht gebotenen Dialysebehandlungen bei den Krankenkassen \nabgerechnet hat. Dem schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger \nWiederholungen auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung des \nvorliegenden Aktenmaterials sowohl hinsichtlich der Wertung, die Ruhensanordnung \nsei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO offensichtlich rechtmäßig, als auch hinsichtlich der \nInteressenabwägung an. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten \nlassen derzeit den Schluss gerechtfertigt erscheinen, dass der Antragsteller an \nmehreren Patienten über längere Zeiträume hinweg medizinisch nicht indizierte \nDialysemaßnahmen durchgeführt hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde \ndies zusätzlich verdeutlicht durch das auf Veranlassung des Sozialgerichts Duisburg \n- S 19 KA 21/05 - erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. X. , St. Marien Hospital \nN. , vom 28. Juni 2007, das ebenfalls eine fehlende medizinische Indikation für \ndie Dialysebehandlung bei den Patienten dargelegt hat. \n\n8\n\nDass auf die Anklage vom 16. Januar 2007 hin das Hauptverfahren durch das \nSchöffengericht Duisburg noch nicht eröffnet worden ist, ist im Rahmen des § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BÄO unerheblich, weil dieser eine entsprechende Notwendigkeit nicht \nvoraussetzt. Andererseits kann der Antragsteller auch nichts daraus herleiten, dass \ndie Antragsgegnerin seit Dezember 2004 Kenntnis von einer Strafanzeige gegen den \nAntragsteller wegen des Verdachts der Körperverletzung und anderer Straftaten \nhatte. Mit einer Strafanzeige wird zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren \neingeleitet, die die Verwaltungsmaßnahme der Anordnung des Ruhens einer \nApprobation rechtfertigenden Umstände ergeben sich aber regelmäßig (erst) durch \ndie Erhebung der Anklage. Von daher ist es geradezu ermessensgerecht, mit einer \nsolchen Maßnahme nicht schon auf eine Strafanzeige hin zu reagieren, sondern erst \nweitere Ermittlungen und deren Ergebnisse abzuwarten. Nach Kenntnis von der \nAnklageschrift gegen den Antragsteller hat die Antragsgegnerin zeitgerecht mit der in \nFrage stehenden Ruhensanordnung reagiert. \n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er halte sich strikt an den \nBeschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2006 - L 11 B \n21/06 KA ER -, nehme keine neuen Patienten auf und behandle nur noch \nAltpatienten, und die Beweisanordnung das Sozialgerichts Duisburg von April 2007 \nim Verfahren wegen der Entziehung seiner kassenärztlichen Zulassung lasse die \nverwaltungsgerichtliche Wertung des Beschlusses des Landessozialgerichts \nNordrhein-Westfalen als unzutreffend erscheinen, ist nicht geeignet, das \nEntscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Unabhängig \ndavon, dass - wie dargelegt - auch das vom Sozialgericht Duisburg in Auftrag \ngegebene weitere ärztliche Gutachten medizinisch nicht indizierte \nDialysemaßnahmen durch den Antragsteller ergeben hat, verkennt der Antragsteller \nmit diesem Vorbringen und vor dem Hintergrund, dass es vorrangig Aufgabe der \nStrafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der \nSchuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen und dass es auch \nnicht Aufgabe dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sozialrechtlich \nrelevante Sachverhalte abschließend zu klären, den besonderen Charakter der \nMaßnahme des Ruhens der Approbation. Bei der Anordnung des Ruhens der \nApprobation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt \nist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für \nbestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der \nAllgemeinheit und zum Schutz von Patienten und/oder Patientinnen geboten ist. Sie \nist auch im Verhältnis zu den Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs der \nApprobation nach § 5 BÄO zu sehen und erfasst insbesondere die Fälle, in denen \neine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) \nnicht endgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Steht \ndie Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs endgültig fest, darf \ndie Approbation nicht zum Ruhen gebracht, sondern es muss deren Widerruf nach \n§ 5 Abs. 2 BÄO erwogen werden. Dementsprechend ist die Anordnung des Ruhens \nder Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur \nAbwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz \nder Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen \nVollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine \nvorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn \nihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den \nbegrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer \nordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein \nhochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der \nPatienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder \nFähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Der Schutz des \nGesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesen Schutz bezweckende \nAnordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die \nRuhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so \nihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden.\n\n10\n\nVgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: Januar 2005, Rdnr. 83; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4748/06 -, vom 9. Dezember 2004 - 13 B \n2200/04 -, vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, NWVBl. 2004,474, und vom 11. \nFebruar 2004 - 13 B 2435/03 -.\n\n11\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung vom 8. Mai \n2007 begegnet - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ebenfalls \nkeinen Bedenken, wobei dem Antragsteller als griechischer Staatsangehöriger der \ndie Freiheit der Berufswahl und -ausübung schützende Art. 12 Abs. 1 GG nicht \nunmittelbar zu Gute kommt, \n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 -1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 \n(196f); Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337 (346); \nMaunz-Dürig, GG, Stand: März 2007, Art. 12 Rdn 102 ff,\n\n13\n\naber - ohne dass hier die Notwendigkeit besteht, diese und die einschlägigen \nNormen definitiv zu bestimmen - für ihn entsprechende Maßstäbe gelten.\n\n14\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, \nder in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im Verwaltungsverfahren bzw. im \ngerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und \nerfordert deshalb auch eine eigenständige - auch an verfassungsrechtlichen \nMaßstäben orientierte - Prüfung. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG ist die \nZulässigkeit eines Eingriffs mit berufsrechtlicher Auswirkung schon vor Rechtskraft \ndes Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren \nfür wichtige Gemeinschaftsgüter anerkannt. Überwiegende öffentliche Belange \nkönnen es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des \nGrundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen \nim Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der \ngesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen \nMaßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in \nangemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten \nbis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Wegen der hohen \nBedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit kann dabei für die Beurteilung des \nSofortvollzugs nicht schon die große Wahrscheinlichkeit genügen, dass das \nHauptsacheverfahren zum Nachteil des Rechtsschutz Begehrenden ausgehen wird. \nVielmehr setzt eine berufstangierende Maßnahme auch in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses \nErfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine \nZwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer \nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. \nfür Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz \nersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten \n(Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 12. März 2004 -1 \nBvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545, vom 24. Oktober 2003 und 13. August 2003 - 1 \nBvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, 3617, und vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nNJW 1991, 1530; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 13 B 2590/04 - \nvom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -, und vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, \nNWVBl. 2004, 474; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 - 8 ME 164/03 -, NJW \n2004, 1750; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, \n2033.\n\n16\n\nEin solches Gefährdungsrisiko ist nach Auffassung des Senats beim \nAntragsteller gegeben; es ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der ihn \naufsuchenden Patienten nicht hinzunehmen und rechtfertigt deshalb die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung. Die in der Anklageschrift \naufgeführten Handlungen des Antragstellers, die - besonders schwerwiegend - den \nVerdacht der Körperverletzungen wegen medizinisch nicht indizierter \nBehandlungsmaßnahmen und unberechtigter Abrechnungen begründen, lassen \nerkennen, dass das ärztliche Handeln des Antragstellers in der Vergangenheit nicht \nimmer vorrangig am Wohl seiner Patienten orientiert war. Angesichts der langen \nDauer und systematischen Durchführung medizinisch nicht gerechtfertigter \nDialysemaßnahmen bei vier Patienten, die wegen der damit verbundenen \nsuggerierten Nierenerkrankung den Patienten auch seelisch zugesetzt haben, \noffenbart dies Charaktereigenschaften des Antragstellers, die eine Wiederholung in \ngleicher oder ähnlicher Weise und dementsprechend weiterhin schwerwiegende \nVerstöße gegen ärztliche Berufspflichten befürchten lassen. Dies gilt vor dem \nHintergrund, dass der Antragsteller trotz des Vorliegens mehrerer ärztlicher \nStellungnahmen, die die mangelnde medizinische Rechtfertigung für sein Handeln \naufgezeigt haben, offenbar in fehlerhafter Einschätzung seines Urteilsvermögens \nauch derzeit noch von der medizinischen Notwendigkeit der Dialysemaßnahmen \nausgeht, auch angesichts dessen, dass diese Maßnahmen längere Zeit zurückliegen \nund sich die Anklageschrift auf Vorfälle aus der Zeit zwischen April 2001 und Februar \n2005 bezieht, und auch angesichts der inzwischen offenbar reduzierten Zahl von \nDialysepatienten. Das vom Antragsteller geltend gemachte Wohlverhalten seit \nnunmehr ca. 2 ½ Jahren ist mit großer Wahrscheinlichkeit durch die gegen ihn \nlaufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren veranlasst und wegen der \nschwerwiegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die für die \nbetroffenen Patienten mit den medizinisch nicht indizierten Maßnahmen verbunden \nwaren, auch vom Zeitablauf her nicht hinreichend, um eine nachhaltige andere \nEinstellung und Läuterung des Antragstellers bei der Anordnung von \nDialysemaßnahmen annehmen zu können. Der Antragsteller kann zudem jederzeit \nvon neuen Patienten aufgesucht werden, bei denen u.a. vor dem Hintergrund \nfinanzieller Probleme in der Praxis die Gefahr besteht, dass er sich nicht an seine \nSelbstbeschränkung, nur noch Altpatienten zu dialysieren, hält. Dies kann im \nInteresse des Schutzes der Patienten nicht - auch nicht vorübergehend - \nhingenommen werden. Insoweit kommt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit \nbehördlicher Maßnahmen auch nicht (nur) eine Untersagungsverfügung für das \nTeilgebiet Nephrologie in Betracht, weil der Antragsteller insgesamt in seiner \nEigenschaft als Arzt fehlerhaft gehandelt hat und eine weitere Gefährdung für die \nPatienten nur verhindert werden kann, wenn ihm diese Tätigkeit generell und \nkurzfristig untersagt ist. In der Patientenschaft, aber auch unter Arztkollegen, kann \nzudem kein Verständnis dafür erwartet werden, wenn der Antragsteller weiterhin \nseine Approbation ausnutzen könnte und als Arzt tätig wäre. \n\n17\n\nDie wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen, die sich auf Grund der \nAnordnung des Ruhens der Approbation und der Anordnung der sofortigen \nVollziehung für den Antragsteller ergeben, liegen als Folge seines Fehlverhaltens \nallein in seinem Verantwortungsbereich und sind deshalb nicht geeignet, einen \nVorrang gegenüber den Interessen der Patienten an einem Schutz vor \nungerechtfertigten Behandlungsmaßnahmen zu begründen. Zudem können die \nwirtschaftlichen Folgewirkungen der Anordnung des Ruhens der Approbation für den \nAntragsteller dadurch gemindert worden, dass die Weiterführung der Praxis in Form \neiner Vertretung durch einen approbierten Arzt oder eine approbierte Ärztin mit der \nerforderlichen Qualifikation zugelassen werden kann (§ 6 Abs. 4 BÄO).\n\n18\n\nDer Senat entscheidet in vorstehender Art und Weise auch in Kenntnis dessen, \ndass das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Falle einer Entscheidung des \nSenats zur Anordnung des Ruhens einer Approbation als Zahnarzt und deren \nsofortiger Vollziehung die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen zu \nbefürchtender Nachteile für den Betroffenen zeitlich befristet ausgesetzt hat (BVerfG, \n2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2851/04-). \nDieses Entscheidungsergebnis zum Orientierungsmaßstab für die anstehende \nfachgerichtliche Entscheidung zu machen, würde nach Ansicht des Senats bedeuten, \ndass die zum Schutz der Patienten/Patientinnen bzw. der Bevölkerung bestehenden \napprobationsrechtlichen Bestimmungen zur Anordnung des Ruhens der Approbation \nins Leere gehen und ihre Wirksamkeit verlieren. Der Senat schließt sich dem \nBundesverfassungsgericht darüber hinaus deshalb nicht an, weil in der genannten \nEntscheidung (nur) Abrechnungsbetrügereien gegeben waren und somit \nVermögensinteressen der Krankenkassen und der Allgemeinheit in Frage standen, \nwährend es hier vorrangig um den unmittelbaren Schutz von Personen geht. Bei \neiner solchen Sachlage erscheint eine Aussetzung oder Aufhebung der sofortigen \nVollziehung der Anordnung des Ruhens einer Approbation, die den Betreffenden \neine weitere Tätigkeit als Arzt ermöglichen würde, nicht gerechtfertigt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-31/13-b-929-07","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-31/13-b-929-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262416","retrieved":"2026-07-09 02:28:46.206291+00:00"}}