{"status":"available","doknr":"OLD262453","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.1A421.07PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"1 A 421/07.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1. absolvierte beim Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum \nWest (AFZW) eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung \nBundesverwaltung -, die sie durch Bestehen der Abschlussprüfung am 24. August \n2006 mit der Note „befriedigend\" beendete. Sie ist Mitglied der Beteiligten zu 3. und \n4. Das AFZW hatte der Beteiligten zu 1. unter dem 17. Mai 2006 mitgeteilt, dass eine \nunbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei, \nweil die Umorganisation der Präsidien einen Personalüberhang nach sich ziehen \nwerde, der vorrangig unterzubringen sei. Mit Schreiben vom 10. August 2006 \nbeantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf § 9 BPersVG ihre unbefristete \nWeiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat am 29. August 2006 beim erkennenden Gericht durch den \nPräsidenten des Bundespolizeipräsidiums West schriftsätzlich die Auflösung des mit \nder Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses \nbeantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr sei die \nWeiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. in einem Dauerarbeitsverhältnis unter \nBerücksichtigung aller Umstände unzumutbar. Bei Beendigung der Ausbildung \nhätten keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze zur Verfügung gestanden. \nDeshalb habe kein Ausgebildeter dieses Ausbildungsjahrgangs in ein unbefristetes \nArbeitsverhältnis übernommen werden können. Die Stellensituation erkläre sich wie \nfolgt: Alle Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Verwaltungsfachangestellten in \nBetracht kämen, seien besetzt. Lediglich auf vier Sachbearbeiter-Dienstposten \nbestehe rein rechnerisch eine Vakanz von 0,25, 0,17, 0,09 und 0,13, insgesamt also \nvon 0,64 Stellenanteilen. Da jedoch Amtsinspektor K. in der Dienststelle beschäftigt \nwerde, ohne dass ein entsprechender Dienstposten übertragen worden sei, bestehe \nsogar ein geringer Personalüberhang. Der Dienstposten einer Angestellten, die sich \nin der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, könne nicht nachbesetzt werden, \nweil dieser Dienstposten wegen der Zentralisierung der Reisekostenabrechnung \nentfalle. Es komme hinzu, dass das Bundesministerium des Innern durch Erlass vom \n27. April 2006 im Hinblick darauf, dass im Bereich der Bundespolizei in den \nvergangenen Jahren die vom Haushaltsgesetzgeber festgelegten \nStelleneinsparungen tatsächlich nicht im geforderten Umfang vorgenommen worden \nseien, einen Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalt angeordnet habe. Nicht nur \nim AFZW, sondern auch im gesamten Geschäftsbereich des \nBundespolizeipräsidiums West gebe es für den mittleren Verwaltungsdienst keinen \nPersonalbedarf für einen Dauerarbeitsplatz. Der Personalbedarf werde sich beim \nAFZW und anderen Dienststellen weiter verringern durch die unmittelbar \nbevorstehende Zentralisierung der Bezüge- und Vergütungszahlbarmachung, die \nanderen Behörden übertragen werde. Des Weiteren bestehe ein \nUnterbringungsbedarf für fünf polizeidienstunfähige Beamte, die sich einer \nUnterweisung zum Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst unterzögen. \nEiner dieser Beamten, Polizeiobermeister (POM) T. , sei - nach den Angaben im \nAnhörungstermin - bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum AFZW versetzt worden. \nWegen der Elternzeit einer Angestellten sei jedoch eine befristete \nWeiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. beabsichtigt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n6\n\ndas gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses \nbegründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 \nBPersVG aufzulösen.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1. bis 5. haben jeweils beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten \nzu 1. sei der Antragstellerin zumutbar. Aus dem Organisations- und Dienstpostenplan \n(„Dienstpostenbesetzungsliste BGSAFZ West (VB und Tarif)\" - Stand 29. August \n2006 -, [Beiakte 1]) ergebe sich eine Vakanz von 1,74 Stellenanteilen, auf denen die \nBeteiligte zu 1. weiterbeschäftigt werden könne. Der durch Erlass vom 27. April 2006 \nangeordnete Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalt stehe einer \nWeiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht entgegen, weil er im Hinblick auf den \nSchutzzweck des § 9 BPersVG wegen unbestimmter Ausnahmen nicht beachtlich \nsei. Auch die vom AFZW angeführten Unterbringungsfälle seien angesichts des \nSchutzzwecks des § 9 BPersVG kein Hinderungsgrund.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag \nstattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag \ngemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sei auch in der Sache begründet, weil \nTatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller \nUmstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Letzteres sei hier \ndeshalb der Fall, weil bei Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. ein \nbesetzbarer, ihrer Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz \nin der Ausbildungsdienststelle nicht zur Verfügung gestanden habe. Das ergebe sich \naus den erläuternden Angaben der Antragstellerin in Verbindung mit dem \nOrganisations- und Stellenplan der AFZW. Ob der Dienstposten 53101....142 nach \nAusscheiden des bisherigen Stelleninhabers (Renteneintritt zum 1. Mai 2006) \nüberhaupt wieder besetzbar gewesen sei, erscheine schon zweifelhaft. Denn durch \nErlass des BMI vom 27. April 2006 sei zur Sicherung der durch die \nhaushaltsgesetzlich seit Jahren festgelegten Stelleneinsparungen ein Funktions- und \nStellenbesetzungsvorbehalt angeordnet worden. Keinesfalls habe der betreffende \nDienstposten jedoch für eine Neueinstellung - welcher die Weiterbeschäftigung auf \neinem Dauerarbeitsplatz nach Abschluss der Ausbildung entspreche - zur Verfügung \ngestanden. Er hätte allenfalls für sog. Unterbringungsfälle genutzt werden können. In \ndieser Weise sei das AFZW auch verfahren, indem es die Stelle zur Beschäftigung \ndes ihm - ohne einen entsprechenden Dienstposten zugeordneten - Amtsinspektors \nK. und des polizeidienstunfähigen, den Laufbahnwechsel zum mittleren \nVerwaltungsdienst anstrebenden POM S. heranziehe. Bei diesen handele es sich um \nBeamte des mittleren Dienstes, denen der Dienstherr Schutz und Fürsorge schulde \nund die zur Vermeidung einer Zurruhesetzung (möglichst) amtsangemessen zu \nverwenden seien. Ihre „Unterbringung\" gehe der Stellenbesetzung durch Einstellung \nvor. Aus dem Schutzzweck des § 9 BPersVG folge nichts Gegenteiliges; dieser \nbeinhalte keine Arbeitsplatzgarantie, sondern sei durch den Gedanken des \nDiskriminierungsschutzes geprägt. Was sonstige „freie\" Stellenanteile zu dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung betreffe, erreichten diese in \nder Summe nicht einmal eine volle Stelle. Aus ihnen könne schon deswegen und \nunabhängig davon, ob sie sich überhaupt organisatorisch zu einem \nDauerarbeitsplatz zusammenfügen ließen, nichts zu Gunsten der Beteiligten zu 1. \nhergeleitet werden. Diese könne somit im Ergebnis lediglich die angebotene \nbefristete Weiterbeschäftigung verlangen.\n\n11\n\nGegen den ihnen am 5. Januar 2007 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 2. Februar 2007 Beschwerde \neingelegt und sie am 28. Februar 2007 (rechtzeitig) begründet.\n\n12\n\nDie Beteiligte zu 1. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend: Entgegen \nder Annahme der Fachkammer habe es zum Ende ihrer Ausbildung (26. August \n2006) tatsächlich einen freien Arbeitsplatz in der Dienststelle gegeben. Es handele \nsich dabei um den Dienstposten (DP) 53010101010102014 im Lehrbereich \nAusbildung. Auf diesem Dienstposten sei der Angestellte N. „verbucht\" gewesen. \nDieser habe jedoch schon seit langem eine andere Aufgabe wahrgenommen, \nnämlich diejenige des Wartes für Sportgeräte/Sportstätten (DP 5301010103030142). \nTatsächlich sei dieser Dienstposten daher im maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch \nden angegebenen Stellenplaninhaber besetzt - und mithin „frei\" - gewesen. Der in \ndem angefochtenen Beschluss angesprochene POM T. sei am 26. August 2006 \nnoch gar nicht in diesem Bereich tätig gewesen; hierzu sei es erst etwa im November \n2006 gekommen. Der mithin am 26. August 2006 freie Arbeitsplatz sei zu dieser Zeit \nauch nicht für jemand anderen „freizuhalten\" gewesen. In tatsächlicher Hinsicht habe \nes niemand anderen gegeben, der schon tatsächlich festgestanden hätte. Das \nschließe POM T. ein, der ihres Wissens einen Wechsel in den mittleren Dienst \ngar nicht anstrebe und die angebotene Urkunde ausgeschlagen habe. In rechtlicher \nHinsicht müsse § 9 BPersVG nicht hinter der Notwendigkeit zurückstehen, \npolizeidienstunfähige Beamte unterzubringen; ansonsten würde diese gesetzliche \nSchutzbestimmung leerlaufen. Dass es (bereits) am 26. August 2006 eine \nministerielle Vorgabe gegeben hätte, derzufolge vier Dienstposten/Arbeitsplätze im \nmittleren Dienst bzw. vergleichbaren Entgeltgruppen entfallen sollten, werde \nbestritten. Solches sei auch weder vorgetragen noch durch die Fachkammer geklärt \nworden. \n\n13\n\nDie Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin \nabzulehnen.\n\n15\n\nDie Beteiligten zu 4. und zu 5. schließen sich diesem Antrag an.\n\n16\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt die Auffassung der Fachkammer und trägt ergänzend vor: \n\n19\n\nZutreffenderweise komme es für die Beantwortung der Frage, ob ein \nausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stehe, nicht allein \ndarauf an, ob eine freie Planstelle vorhanden sei. Für die kraft der \nOrganisationshoheit eingerichteten Dienstposten oder Arbeitsplätze müsse es \nvielmehr wegen des Primats des Haushaltsgesetzgebers zudem eine \n„haushaltsmäßige Deckung\" für die jeweilige Stelle geben. In diesem \nZusammenhang könne beispielsweise ein - aufgrund von zumindest globalen \nAnweisungen des Haushaltsgesetzgebers - angeordneter Einstellungsstop die \nUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern begründen. Dies \nzugrunde gelegt, seien die im Organisations- und Dienstpostenplan ausgewiesenen \nDienstposten und Arbeitsplätze nicht automatisch frei und besetzbar. In diesem \nZusammenhang sei nämlich zu berücksichtigen, dass im Bereich der Bundespolizei \nin den letzten Jahren Stellen für Verwaltungsbeamte und Tarifbeschäftigte in einer \nGrößenordnung von bis zu 20 % weggefallen seien, ohne dass sich auch die nach \ndem Organisations- und Dienstpostenplan eingerichteten Stellen entsprechend \nreduziert hätten. Weil das angesprochene Ziel einer den haushaltsrechtlichen \nVorgaben entsprechenden Stellenreduzierung noch nicht erreicht gewesen sei, habe \ndurch das Bundesministerium des Innern eine im Zeitpunkt der Beendigung des \nAusbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. wirksame Einstellungssperre verfügt \nwerden müssen. Tatsächlich habe seinerzeit für keinen der ausgebildeten \nVerwaltungsangestellten ein Dauerarbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung bereit \ngestellt werden können und könne dies auch weiterhin nicht geschehen. Dabei \nschließe auch die zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits angekündigt gewesene \nVerlagerung von Verwaltungsaufgaben eine solche Dauerbeschäftigung aus.\n\n20\n\nAbgesehen davon habe der in der Beschwerdebegründung konkret \nangesprochene Dienstposten noch aus anderen Gründen für eine \nWeiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung gestanden. Dieser \nDienstposten/Arbeitsplatz eines Bürosachbearbeiters im Bereich „Ausbildung\" habe \nfür den POM (inzwischen Regierungshauptsekretär - RHS) T. in Anspruch \ngenommen werden müssen. Dieser habe wegen Polizeidienstunfähigkeit nicht mehr \nin seiner Laufbahn des mittleren Polizeidienstes weiterbeschäftigt werden können. Er \nhabe im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. aber schon \nseine (theoretische) Unterweisung in den Aufgaben der künftigen Laufbahn \nabgeschlossen gehabt und sei mit Verfügung vom 19. Juni 2006 vom \nBundespolizeiamt L. mit Wirkung vom 1. Juli 2006 (Dienstantritt: 3. Juli 2006) an \ndas AFZW als neue Beschäftigungsdienststelle versetzt gewesen. Entgegen einer \nursprünglichen Planung - und zugleich abweichend von den Eintragungen in der \ndamaligen Dienstpostenbesetzungsliste - sei er dort, u.a. mit Blick auf eine \nbesondere Bedarfslage, von Anfang an im Sachgebiet „Lehrbereiche/Ausbildung\" \neingesetzt worden. Ihr, der Antragstellerin, sei es nicht zumutbar gewesen, eine \nAnschlussverwendung des Beamten T. in der genannten Bearbeiter-Funktion \nnur deswegen zu unterlassen, weil zu diesem Zeitpunkt (allein) statusrechtlich der \nangestrebte Laufbahnwechsel wegen fehlender Zustimmung des Betroffenen bzw. \nNichtvorhandenseins einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Planstelle der \nneuen Laufbahn noch nicht vollzogen gewesen sei. Ohne eine solche \nAnschlussverwendung für den genannten Beamten hätte dessen vorzeitige \nVersetzung in den Ruhestand ausgesprochen werden müssen, was aber dem \nbeamtenrechtlichen Grundsatz „Rehabilitation\" vor Ruhestand widersprochen hätte. \nAus Gründen der Fürsorge, aber auch im fiskalischen Interesse des Dienstherrn \nseien sog. Frühpensionierungen zu vermeiden. Aus § 9 BPersVG als besonderer \nAusprägung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes ergebe \nsich kein tragfähiger Grund, im Verhältnis dazu dem Weiterbeschäftigungsinteresse \ndes Jugend- und Auszubildendenvertreters den Vorrang einzuräumen. Als \nHintergrund sei dabei auch zu berücksichtigen, dass von den zahlreichen \nPolizeivollzugsbeamten der Bundespolizei eine nicht unerhebliche Anzahl bereits vor \nErreichen der gesetzlichen Altersgrenze die hohen Anforderungen des \nVollzugsdienstes nicht mehr uneingeschränkt erfülle, wobei die \nAufnahmekapazitäten des allgemeinen Verwaltungsdienstes für die Betroffenen - \nzumal vor dem Hintergrund erheblicher Planstellenreduzierungen - äußerst begrenzt \nseien und regelmäßig nicht ausreichten.\n\n21\n\nWeitere Dauerarbeitsplätze hätten für die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht zur \nVerfügung gestanden. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund der seinerzeit bereits \nkonkret geplant gewesenen Reduzierung von ursprünglich sieben \nDienstposten/Arbeitsplätzen im mittleren Verwaltungsdienst und in vergleichbaren \nVergütungsgruppen auf nur noch drei. Schließlich seien auch die beiden anderen \nAuszubildenden, welche gemeinsam mit der Beteiligten zu 1. ihre Ausbildung \nabgeschlossen hätten, nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich befristet weiterbeschäftigt \nworden.\n\n22\n\nDie Beteiligte zu 4. hält die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. - wie diese \nselbst - für nicht unzumutbar und führt dazu im Wesentlichen aus: Ein im Rahmen \nvon § 9 BPersVG berücksichtigungsfähiger „Einstellungsstop\" sei hier nicht verhängt \nworden. Jedenfalls fehle es insoweit an der nötigen Konkretisierung möglicher \nAusnahmen. Ferner könne nicht dahin argumentiert werden, auch mit Blick auf eine \nUnterbringung des Herrn T. habe ein Dienstposten für die Beteiligte zu 1. nicht \nzur Verfügung gestanden. Denn auf dem von der Antragstellerin vorgelegten \nOrganisations- und Dienstpostenplan werde Herr T. mit jeweils 0,5-Anteilen auf \nzwei anderen Dienstposten als dem mit der Endung 2014 geführt. Sollte am Ende ein \nEinsatz auf dem letztgenannten Dienstposten beabsichtigt gewesen sein, sei schon \nbei Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. absehbar gewesen, dass zugleich \ndie anderen Posten frei werden würden. Damit habe zeitlich durchgängig jedenfalls \nein freier Dienstposten zur Verfügung gestanden. \n\n23\n\nDer Beteiligte zu 5. tritt ebenfalls dem angefochtenen Beschluss entgegen. Er \nträgt im Kern vor: Der Arbeitsplatz mit der Dienstpostennummer 5301010102014 sei \nam 24. August 2006 unbesetzt gewesen und habe auch für eine Besetzung zur \nVerfügung gestanden. Letzteres werde auch dadurch belegt, dass er \nzwischenzeitlich mit RHS T. dauerhaft besetzt worden sei. Es sei auch nichts \ndafür ersichtlich, das dieser freie Arbeitsplatz bei Ende der Ausbildung der Beteiligten \nzu 1. aus zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen für das bereits vorhandene \nPersonal hätte freigehalten werden müssen.\n\n24\n\nDie Beteiligten zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten \nzu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n28\n\nDer von der Antragstellerin als Arbeitgeberin gestellte Antrag nach § 9 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 BPersVG ist, wogegen hier keine Bedenken bestehen, zulässig; er ist \nauch begründet. \n\n29\n\nEin Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen \nvorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände \ndie Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden \nverkürzend nur als „Jugendvertreter\" bezeichnet) nach der Beendigung des \nAusbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen \nsind hier gegeben.\n\n30\n\nDie durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. \neröffnete Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten \nVoraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an \ndie Grundregel des § 9 Abs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis \n(und zwar prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen \ndem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung \noder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit \nbegründet wird, wenn der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor \nBeendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine \nWeiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a BetrVG in \nBezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend \ngeht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor \nPersonalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder \nJugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit \nbeeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. \nJugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden \nÄnderungen ihrer Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der \nArbeit der angesprochenen Gremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich \nindividualrechtliche als auch kollektivrechtliche Bedeutung.\n\n31\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE \n119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, \n292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150.\n\n32\n\nDer dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein \nabsoluter; er wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern \nbegrenzt, als auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 \nAbs. 4 Satz 1 BPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. \nFür diese gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:\n\n33\n\nAufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter \nzum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \n\n34\n\nvgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, \nBeschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, \ndass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine „strenge \nStichtagsregelung\" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 \nABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE \n87, 105\n\n35\n\nkeinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen \nAusbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des \nArbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen \nEntwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für \neine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die \nWeiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein \neiner freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein \nausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur \nVerfügung steht.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -,a.a.O. - und \nvom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils \nm.w.N.\n\n37\n\nFür die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den \nJugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen \nAusbildungsdienstelle an. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem \nZusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren \nSchutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der \nKontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks \ngerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle \nweiterbeschäftigt wird. Dem entspricht es, dass durch das Übernahmeverlangen des \nAuszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft der gesetzlichen Fiktion ein \nunbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht, welches einen Anspruch auf \nausbildungsgerechte Beschäftigung (allein) in der Ausbildungsdienststelle begründet. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur \nDienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A \n5787/98.PVL -; PersV 1999 568, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 - \n5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 452; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. \nDezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 27. Oktober 2006 - 5 L 11/06 -, PersR 2007, 28; Ilbertz/Widmaier, \nBPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83\n\n39\n\nDarüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender \nund besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der \nHaushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen \nverbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) \noder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter \nerworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob zumindest eine \ndieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist \ndiese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer auf die \nQualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt an \neiner konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung \nzu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier \nArbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt \nfreie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt \nwerden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen \nOrgan, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich „frei\" und unter \nOrientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle \nübertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem Zusammenhang \nüber den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die \norganisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu \neinem Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG \nbeschränkt sich insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die \norganisationsrechtlich zuständige Stelle - innerhalb der durch das Haushaltsrecht \neingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu \nschaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so \nkommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte \nDiskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für \nArbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das \nbedeutet, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei \nsein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen \nWeiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person des \nBetroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. \n\n40\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, \na.a.O., m.w.N.\n\n41\n\nDiese Grundsätze gelten im Prinzip auch in Zeiten zunehmenden Arbeitsplatz- \nund Stellenabbaus. In solchen Fällen kann aber ggf. zusätzlich einem etwa \nangeordneten Einstellungsstopp bzw. einer Besetzungssperre Bedeutung \nzukommen. Insoweit ist Folgendes zu beachten: Über Auswirkungen einer \nBesetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 \nSatz 1 BPersVG ist (nur) zu entscheiden, wenn Stellen vorhanden sind, deren \nZweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten ist, \nsodass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den \nEinstellungsstopp nichts im Wege stünde. In diesem Falle gilt: Ein von der \nVerwaltung verfügter Einstellungsstopp muss sich zunächst auf (schon für den \nmaßgeblichen Zeitpunkt geltende) zumindest globale Vorgaben des \nHaushaltsgesetzgebers zurückführen lassen. Lässt ein in Vollzug derartiger \nAnweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstop \nAusnahmen zu, so müssen diese ferner so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich \nauch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand \nobjektiver Kriterien ausschließen lässt. Das wiederum ist regelmäßig nur dann der \nFall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit \nübergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig \ndefiniert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau \nzu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen \nGesichtspunkten und/oder nach Berufssparten.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, PersR 2001, \n524 = PersV 2002, 552. und vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174 \n= PersV 1995, 232.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass in \ndem AFZW als hier in Rede stehender Ausbildungsdienstelle für die Beteiligte zu 1. \nim grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung ihres \nAusbildungsverhältnisses kein ausbildungsadäquater Ausbildungsplatz tatsächlich \nzur Verfügung gestanden hat, ohne dass weiter der Frage nachgegangen werden \nmuss, ob zu diesem Zeitpunkt (auch) eine im Rahmen des § 9 BPersVG \nberücksichtigungsfähige Besetzungssperre oder vergleichbare Maßnahme \nvorgelegen hat. \n\n44\n\nOb hier tatsächlich am 26. August 2006, dem Tag der Beendigung der \nAusbildung der Beteiligten zu 1., für diese ein freier, gesicherter und \nausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle AFZW zur \nVerfügung gestanden hat, ist im Rahmen der Amtsermittlung unter Berücksichtigung \nder prozessualen Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Beschlussverfahren der \nvorliegenden Art (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) zunächst einmal und vornehmlich \nanhand der (vorhandenen) Darlegungen und erläuternden Angaben zu prüfen, \nwelche die Antragstellerin sowie - für ihren jeweiligen Wahrnehmungsbereich - auch \ndie übrigen Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt haben. Das schließt \ndem Gericht übermittelte Unterlagen wie etwa solche über die Stellenverteilung und -\nbesetzung in der Dienststelle ein. Insofern ist hier der Blick namentlich auch auf die \n„Dienstpostenbesetzungsliste BGSAFZ West (VB und Tarif)\", Stand: 29. bzw. 30. \nAugust 2006 (Beiakte Heft 1 bzw. Blatt 18 der Verfahrensakte) zu richten. Diese Liste \nist allerdings nicht isoliert und auch nicht allein aus sich heraus einer näheren \nWürdigung zu unterziehen. Für die nähere Klärung des entscheidungserheblichen \nSachverhalts kann vielmehr - namentlich ergänzend und erläuternd - auch das etwa \nauf bestimmte Eintragungen in der Liste bezogene übrige Parteivorbringen \nwesentliche Bedeutung erlangen, wenn es in sich schlüssig und glaubhaft ist. \nLetzteres ist in Bezug auf die Angaben der Antragstellerin in ihrem schriftsätzlichen \nVorbringen wie auch in den ergänzenden Ausführungen ihrer Terminsvertreter bei \nder Anhörung vor dem Fachsenat jedenfalls im (entscheidungserheblichen) Kern zu \nbejahen. \n\n45\n\nSoweit die Antragstellerin zudem in die Richtung argumentiert, ein bloßer \nOrganisations- und Dienstpostenplan könne hier der Beurteilung der maßgeblichen \nund streitigen Fragen schon (insgesamt) deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil \nsich in der dortigen Auflistung von Stellen die gebotene Verwirklichung \nhaushaltsrechtlich vorgegebener Sparziele noch nicht (vollständig) widerspiegele, \nlässt dies die Funktion der zuvor von der Antragstellerin selbst vorgelegten \nDienstpostenbesetzungsliste als einer zumindest im Ausgangspunkt geeigneten \nBeurteilungsgrundlage allerdings nicht durchgreifend entfallen. Dies gilt zumal unter \nBerücksichtigung dessen, dass die betreffenden Angaben der Antragstellerin zum \nHaushaltsrecht vage bleiben und insbesondere ein anderer, den angeführten \nHaushaltszielen genauer entsprechender Stellenplan nicht vorgelegt wurde. Soweit \nsich das Vorbringen der Antragstellerin zu Einsparzielen und Stellen- bzw. \nAufgabenverlagerungen auf bestimmte Dienstposten bezieht, lässt es sich im \nÜbrigen ohne weiteres in dem betreffenden konkreten Zusammenhang mit würdigen. \nSoweit es ohne konkreten „stellenscharfen\" Bezug und damit allgemein bleibt, bedarf \nes in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ermittlungen, weil - wie noch \naufzuzeigen sein wird - schon auf der Grundlage der vorhandenen Besetzungsliste in \nVerbindung mit den darauf bezogenen „stellenscharfen\" Erläuterungen der \nAntragstellerin für die Annahme, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt einen für die \nBeteiligte zu 1. besetzbaren, gesicherten Dauerarbeitsplatz gegeben hat, kein Raum \nist. Sollten wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben in Wirklichkeit noch weniger Stellen \nzur Neubesetzung zur Verfügung gestanden haben, würde sich an diesem Ergebnis \nnichts ändern.\n\n46\n\nAbgesehen von einigen bloßen Stellenanteilen, welche insgesamt weniger als \neine Vollzeitstelle ausmachen und im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen \nunberücksichtigt bleiben können, weist die in den Akten befindliche \nDienstpostenbesetzungsliste für den Zeitpunkt Ende August zwar auch eine volle \nStelle aus, für die ein Dienstposteninhaber nicht angegeben ist („N.N.\"). Es handelt \nsich dabei um die Dienstpostennummer mit den Endziffern 0142. Diese Stelle ist \nzwar vordergründig betrachtet nicht ausbildungsadäquat für die Beteiligte zu 1, weil \nfür die Funktion „Wart für Sportgeräte/-stätten\" vorgesehen. Insoweit besteht hier \naber die Besonderheit, dass der Inhaber dieser Funktionsstelle, der Angestellte N. \n, bestimmungswidrig auf einer anderen Dienstpostennummer, nämlich derjenigen mit \nden Endziffern 2014, „gebucht\" war, ohne dass hierfür Ende August 2006 (noch) ein \nsachlich einleuchtender Grund bestanden hatte. Weil ansonsten jedenfalls unter \nMissbrauchsgesichtspunkten der Anschein einer bewussten Benachteiligung der \nBeteiligten zu 1. als Jugendvertreterin nicht vermieden werden könnte, ist die zu \njener Zeit tatsächlich vorhanden gewesene Stellenbesetzungssituation deshalb \n(korrigierend) dahin zu würdigen, dass der ausbildungsadäquate Arbeitsplatz mit den \nDP-Endziffern 2014 in Wirklichkeit nicht (mehr) durch den Angestellten N. \n„blockiert\" worden ist, weil dieser Beschäftigte schon damals ohne weiteres dem \nfreien Dienstposten mit den Endziffern 0142, der seiner Aufgabe zugehörigen \nFunktionsstelle, hätte zugeordnet werden können. Der zuvor dort geführt gewesene \nKfz-Mechaniker N1. war nämlich zum 1. Mai 2006 in Rente gegangen. \n\n47\n\nGleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass der Dienstposten mit den Endziffern \n2014 am 26. August 2006, dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses der \nBeteiligten zu 1., tatsächlich „frei\" gewesen ist und für eine (Neu-)Besetzung noch zur \nVerfügung gestanden hat. Im Ergebnis war dieser Dienstposten nämlich bereits ab \ndem 1. Juli 2006 wieder anderweitig besetzt, und zwar mit dem früheren POM (jetzt: \nRHS) Marco T. , der durch Verfügung vom 19. Juni 2006 mit Wirkung vom 1. Juli \n2006 zur Dienststelle AFZW versetzt worden war. \n\n48\n\nDen Beteiligten zu 1., 4. und 5. ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, \ndass ein sofortiger Einsatz des Herrn T. auf dem oben genannten Dienstposten \nab der Zuversetzung im Juli 2006 weder dem Inhalt der Versetzungsverfügung noch \nden Eintragungen in der Dienstpostenbesetzungsliste (Stand 29. bzw. 30. August \n2006) entsprochen hat. Dort ist vielmehr eine (Anfangs-)Verwendung des \nangesprochenen Beamten in anderen Sachgebieten bzw. auf anderen Dienstposten \nangegeben. Die nachvollziehbaren und glaubhaften erläuternden Ausführungen der \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2007 und insbesondere im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat führen jedoch letztlich auf einen hiervon \ntatsächlich abweichenden Sachverhalt, welcher der rechtlichen Bewertung im \nRahmen des § 9 BPersVG als maßgeblich zugrunde zu legen ist. Danach ist die \nEntwicklung in Wirklichkeit anders verlaufen, als in den vorgenannten Unterlagen \n(noch) ausgewiesen. Herr T. ist nämlich entgegen der Ursprungsplanung \nsogleich mit Beginn seiner Tätigkeit in der Dienststelle für das Sachgebiet \n„Lehrbereiche/Ausbildung\" eingeplant und dort auch verwendet worden. Dass die \nvorherige Planung, Herrn T. hälftig als „Bürosachbearbeiter Personal\" und hälftig \nals „Bürosachbearbeiter Haushalt/Personal-kosten\" einzusetzen, in dieser Weise \nniemals umgesetzt worden ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit schon aus \ndem Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Juli 2007. Im Rahmen der Anhörung vor \ndem Fachsenat ist dieser Punkt mit den Beteiligten dann noch einmal vertiefend \nerörtert worden. Der Terminsvertreter der Antragstellerin, Oberregierungsrat T. , \nund die in seinem Beistand im Termin anwesend gewesene Regierungsamtfrau \nA. , welche unmittelbar mit der damaligen Verwendungsplanung des POM (jetzt \nRHS) T. befasst gewesen ist, haben dabei die Sachverhaltsdarstellung aus dem \nSchriftsatz vom 27. Juli 2007 bekräftigt und weiter erläutert. Namentlich hat \nRegierungsamtfrau A. auf ihre handschriftlichen Anmerkungen auf der \nVersetzungsverfügung vom 19. Juni 2006 hingewiesen und dazu ausgeführt, diese \nbezögen sich auf interne Überlegungen zu der seinerzeit angestellten \nVerwendungsplanung in Bezug auf POM (jetzt RHS) T. . Hintergrund sei dabei \nFolgendes gewesen: Infolge von angetretener Elternzeit bzw. geplantem längerem \nJahresurlaub anderer Beschäftigter habe sich auf einmal eine besondere \nBedarfslage („Lücke\") im Sachgebiet „Lehrbereiche/Ausbildung\" aufgetan. Dieser \nUmstand habe es sinnvoll erscheinen lassen und letztlich dazu geführt, den \nzuversetzten Beamten entgegen den ursprünglichen Planungen von Anfang an in \ndem vorgenannten Sachgebiet einzusetzen. Das sei allerdings nicht - etwa im Wege \neiner Aufgabenzuweisungs- oder Umsetzungsverfügung - schriftlich fixiert worden. \n\n49\n\nDer Fachsenat hat keinen Anlass, diese nachvollziehbaren Angaben in der \nSache in Frage zu stellen oder an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Beteiligten zu \n1., 4. und 5. vermochten - auch auf erfolgte Nachfrage des Senatsvorsitzenden und \nnach Hinweis auf die nicht näher begründeten Zeitangaben in dem schriftsätzlichen \nVorbringen der Beteiligten zu 1. - keinen abweichenden tatsächlichen \nGeschehensverlauf substanziiert dazulegen. Soweit sie (allein) die Abweichung von \nden vorliegenden schriftlichen Unterlagen hervorgehoben haben, steht dies der \nFeststellung, dass in Wirklichkeit eine andere Entwicklung eingetreten ist, nicht \ndurchgreifend entgegen. \n\n50\n\nFür den Inhalt der vom Bundespolizeipräsidium West erlassenen \nVersetzungsverfügung vom 19. Juli 2006 versteht sich dies schon deswegen, weil es \nohne weiteres lebensnah erscheint, dass dort bei Abfassung dieser Verfügung nur \ndie ursprüngliche Verwendungsplanung für den Betroffenen im Rahmen der \nDienststelle, der er zuversetzt werden sollte, bekannt gewesen ist. Die Übertragung \neines bestimmten Dienstpostens bzw. Aufgabenbereichs obliegt im Übrigen (auch \nwas Änderungen einer vorherigen Planung betrifft) maßgeblich der neuen \nDienststelle und ist insofern kein essenzieller Bestandteil der Versetzungsmaßnahme \nselbst. \n\n51\n\nDie Annahme, dass die jeweiligen Zuordnungen der Dienstposteninhaber zu den \nDienstposten in der zu den Akten gereichten Dienstpostenbesetzungsliste von Ende \nAugust 2006 in jedem Fall (aktuell) tatsächlich gestimmt haben, ist schon durch den \nbereits behandelten Fall des Sportgerätewartes N. nachhaltig erschüttert. \nBerücksichtigt man dies, so war ein Vorgehen, wie es der Sachverhaltsdarstellung \nder Antragstellerin entspricht, auch stellenplanmäßig (tatsächlich) eröffnet. In dem \nSachgebiet „Lehrbereiche/Ausbildung\" stand nämlich, wie schon dargelegt, der in \nRede stehende Dienstposten mit den Endziffern 2014 in Wirklichkeit als „frei\" und \nbesetzbar zur Verfügung. Denn der an dieser Stelle in der \nDienstpostenbesetzungsliste noch formal „gebuchte\" Beschäftigte N. konnte - der \nvon ihm wahrgenommenen Funktion entsprechend - ohne weiteres dem inzwischen \nfrei gewordenen Dienstposten mit den Endziffern 0142 zugeordnet werden. Ähnlich \nverhält es sich mit den beiden (halben) Bürosachbearbeiterdienstposten mit den \nEndziffern 3013b und 3027b, welche den Sachgebieten „Personal\" bzw. „Haushalt \nund Personalkosten\" zugehören. Zwar war POM (jetzt RHS) T. der in Rede \nstehenden Besetzungsliste zufolge Ende August 2006 noch formal auf diesen beiden \nDienstposten „gebucht\". Dies passt mit den Erläuterungen der Antragstellerin in \nihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2007 sowie im Anhörungstermin zweiter Instanz \ninsofern zusammen, als ein Einsatz des Herrn T. auf eben diesen Dienstposten \nursprünglich ja auch geplant gewesen war. Ein Einsatz dort ist dann aber, wie schon \nausgeführt wurde, nicht realisiert worden. Offenbar ist die \nDienstpostenbesetzungsliste dem nicht sogleich zeitnah angepasst worden. Dass \neine solche Anpassung nicht immer unmittelbar geschehen ist und die Eintragungen \nin der Liste insofern zum Teil ein unrichtiges Bild vermitteln, verdeutlicht gerade auch \nder Fall „N. „. \n\n52\n\nDies alles zugrunde gelegt, hatte POM (jetzt RHS) T. bei Beendigung des \nAusbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. tatsächlich keinen anderen \nDienstposten als denjenigen mit den Endziffern 2014, auf dem er unstreitig auch \nspäter geführt worden ist, in seiner neuen Dienststelle inne. Dieser Dienstposten \nstand somit zu diesem Zeitpunkt für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1. nicht \n(mehr) zur Verfügung.\n\n53\n\nDiese an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfende Sichtweise hat \nallerdings zur Folge, dass die beiden halben Stellen, auf denen POM (jetzt RHS) \nT. Ende August 2006 fälschlich „gebucht\" war, ihrerseits zu diesem Zeitpunkt \ntatsächlich „frei\" gewesen sind. Auch das vermag der Beschwerde der Beteiligten zu \n1. aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass es sich nur um zwei \nStellenanteile handelt hat, die ggf. organisationsrechtlich noch zu einer Vollzeitstelle \nhätten zusammengefügt werden müssen, was - wie oben dargelegt - im Rahmen der \nPrüfung des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein einer Missbrauchskontrolle unterliegt, \nwobei hier keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch vorliegen, sind diese \nStellen(anteile) für den Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1. schon \naus anderen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich nämlich nicht um \nStellen oder Arbeitsplätze, die nach dem Erkenntnisstand bei Beendigung der \nAusbildung der Beteiligten zu 1. für eine Dauerbeschäftigung hinreichend gesichert \ngewesen sind. Nach den „stellenscharfen\" Erläuterungen in dem Schriftsatz der \nAntragstellerin vom 8. Dezember 2006 mussten nämlich die beiden halben \nStellen(anteile) in absehbarer Zukunft (jeweils im Laufe des Jahres 2008, ggf. auch \nfrüher) für die Rückkehr von der Dienststelle bereits zugehörigen Beschäftigten zur \nVerfügung stehen, die sich im August 2006 in Elternzeit befunden haben (und noch \nbefinden) und die nach Ablauf der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf \nWeiterbeschäftigung haben. Bereits dieser unbestritten gebliebene Sachverhalt hat \nes nicht zugelassen, die fraglichen Dienstposten als Dauerarbeitsplatz für \nNeueinstellungen zu verwenden. Die Übernahme einer Auszubildenden auf einen \nDauerarbeitsplatz steht insofern einer Neueinstellung gleich. Darauf, ob im August \n2006 schon hinreichend konkret absehbar war, dass zudem - wie spätestens Ende \n2006 festgestanden hat - eine der angesprochenen Stellen(anteile) - Dp-Endziffer \n3027b - im Zuge der Verlagerung von Aufgaben ganz wegfallen würde und \ndeswegen inzwischen auch aus diesem Grunde für eine Nachbesetzung nicht zur \nVerfügung steht (vgl. Schriftsätze der Antragstellerin vom 8. Dezember 2006 und 27. \nJuli 2007), kommt es demzufolge nicht einmal an. \n\n54\n\nMit Blick auf das tatsächliche Fehlen eines freien ausbildungsadäquaten und \nhinreichend gesicherten Arbeitsplatzes braucht nicht näher und abschließend auf die \nvon den Beteiligten ferner angesprochene Frage eingegangen zu werden, ob eine \neventuell vorhanden gewesene freie Stelle jedenfalls wegen des vom \nBundesministerium des Innern unter dem 17. April 2006 verfügten „Funktions- und \nStellenbesetzungsvorbehalts\" so zu behandeln wäre, als stünde sie - den Wirkungen \neiner Besetzungssperre gleichkommend - aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht \nzur Wiederbesetzung zur Verfügung. Im Übrigen erscheint diese Sichtweise der \nAntragstellerin rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil ein (bloßer) \nBesetzungsvorbehalt einer übergeordneten Stelle wie hier des Ministeriums einem \n(generellen) „Einstellungsstopp\" qualitativ wohl noch nicht gleichkommt und im \nÜbrigen inhaltliche Vorgaben, nach denen der Vorbehalt im Einzelfall auszuüben ist, \nin dem betreffenden Erlass gänzlich fehlen.\n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich auch nicht ihre während der letzten drei \nMonate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses regelmäßig bestehende Pflicht \nzur Freihaltung eines Arbeitsplatzes für den Jugend- und Auszubildendenvertreter \nmit der Folge verletzt, dass ihr aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung der \nBeteiligten zu 1. zuzumuten wäre.\n\n56\n\nZwar kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater, \nfreier und gesicherter Arbeitsplatz für den Jugendvertreter tatsächlich vorhanden ist, \nnach dem oben Ausgeführten prinzipiell auf den Zeitpunkt der Beendigung des \nBerufsausbildungsverhältnisses an. Hierbei handelt es sich aber nicht \n(vollumfänglich) um eine strenge Stichtagsregelung. Strikt ausgeschlossen ist \nlediglich eine Erstreckung der Betrachtung auf einen später liegenden Zeitpunkt. \nWas die Zeit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses betrifft, kann es dem \nArbeitgeber dagegen im Einzelfall auch zumutbar sein, den Jugendvertreter auf \nDauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor Beendigung \nder Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz mit einer anderen Person \nwiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden \nfreizuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit \nmit derjenigen des Bundesarbeitsgerichts konform geht, gilt dies regelmäßig bei einer \nBesetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des \nAusbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss nämlich \ninnerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem \nÜbernahmeverlangen (grundsätzlich) rechnen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, \nBeschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n58\n\nZwar hat hier innerhalb des betreffenden Drei-Monats-Zeitraums die Besetzung \ndes Dienstpostens mit den Endziffern 2014 mit POM (jetzt RHS) T. \nstattgefunden. Mit Blick auf das als gewichtig und dringlich zu bewertende Interesse \nder Antragstellerin, einen polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein \n(beamten)dienst-fähigen Polizeivollzugsbeamten zur Vermeidung seiner vorzeitigen \nZurruhesetzung nach entsprechender Unterweisungszeit im allgemeinen mittleren \nDienst „unterzubringen\" und ihn dort - möglichst ohne zeitliche Unterbrechung seiner \nBeamtendienstleistung - angemessen zu beschäftigen, muss hier aber der durch \n§ 9 BPersVG gewährte (Regel-)Schutz namentlich in Bezug auf die zuvor \nangesprochenen zeitlichen Vorwirkungen dieses Schutzes (ausnahmsweise) hinter \ndem Arbeitgeberinteresse an der Besetzung der Stelle mit einer anderen Person \nzurückstehen.\n\n59\n\nAnerkanntermaßen können hinreichend dringliche und gewichtige betriebliche \nInteressen, so sie auf der Seite des Arbeitgebers nachvollziehbar bestehen, dazu \nführen, dass die Freihaltungspflicht im Einzelfall nicht greift. Das bezieht den zuvor \nangesprochenen Drei-Monats-Zeitraum vor Beendigung der Ausbildung des \nJugendvertreters ein.\n\n60\n\nVgl. etwa BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n61\n\nDas System des durch § 9 BPersVG dem Jugendvertreter gewährten Schutzes \nwird hierdurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellen sich sowohl die in Rede \nstehende gewisse zeitliche Vorerstreckung des durch diese Vorschrift dem \nJugendvertreter gewährten Schutzes als auch deren Begrenzung im Einzelfall \nzusammengenommen als eine (weitere) Konkretisierung des im Absatz 4 des § 9 \nBPersVG niedergelegten Zumutbarkeitsprinzips dar.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Interesse des Dienstherrn/Arbeitgebers, einen \ndienstunfähigen oder nur noch beschränkt dienstfähigen Beamten seiner \nverbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechend an geeigneter Stelle, dabei ggf. auch \nin einer anderen Laufbahn, weiterzubeschäftigen, anstatt ihn - wie sonst \nunausweichlich - vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ein hohes und vom \nBeamtenrecht (vgl. etwa §§ 42 Abs. 3, 42a BBG) grundsätzlich anerkanntes Gewicht. \nDieses gewichtige Arbeitgeberinteresse ist der Schutzwirkung des § 9 BPersVG \nabwägend gegenüberzustellen, soweit es überhaupt mit dieser kollidiert. Dabei hat \nman sich zu vergegenwärtigen, dass der durch § 9 BPersVG vor allem bezweckte \nDiskriminierungsschutz des Jugendvertreters (jedenfalls idealtypisch) an eine - die \nBedarfs- und Beschäftigungslage in der Vergangenheit noch häufig kennzeichnende, \ninzwischen aber mehr und mehr an Bedeutung verlierende - Situation anknüpft, in \nwelcher in der Ausbildungsdienststelle ein „echter\" Einstellungsbedarf besteht und \nder Jugendvertreter bei der Auswahl der Einstellungsbewerber insbesondere in \nKonkurrenz zu den übrigen Auszubildenden, die ihre Ausbildung erfolgreich beendet \nhaben, tritt. Namentlich diesen gegenüber, ggf. aber auch im Verhältnis zu sonstigen \n(externen) Einstellungsbewerbern soll der Jugendvertreter bei der Entscheidung über \ndie „Übernahme\" in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht mit Blick auf seine Tätigkeit in \neinem personalvertretungsrechtlichen Organ benachteiligt werden. Freilich soll auf \ndiese Weise als weiteres, damit einhergehendes Ziel - wie schon ausgeführt wurde - \nauch die Kontinuität der Arbeit des betreffenden personalvertretungsrechtlichen \nOrgans, hier der Jugend- und Auszubildendenvertretung, gesichert werden. \n\n63\n\nDies zugrunde gelegt, liegt - wie die Fachkammer zutreffend erkannt hat - im \nGrunde gar kein Einstellungsbedarf für neue Beschäftigte und darunter (leider auch) \ndie früheren Auszubildenden der Dienststelle vor, wenn sich der Dienstherr dazu \nentschließt, einen polizeidienstunfähigen Vollzugsbeamten mit verbliebener \nallgemeiner Dienstfähigkeit - wie hier den früheren POM (jetzt RHS) T. - nach \neinem Wechsel der Laufbahn in einer seinen verbliebenen Fähigkeiten \nentsprechenden Weise weiterzubeschäftigen, und ihn zu diesem Zweck einer \nbestimmten Dienststelle zuweist. Legt die betroffene Dienststelle ihrerseits fest, auf \nwelchem aktuell freien Dienstposten die zugewiesene bzw. versetzte Person \ndienstlich eingesetzt werden soll, so wird dieser Dienstposten hierdurch gleichsam \nfür einen besonderen Zweck „gewidmet\" und steht damit für sonstige \nStellenbesetzungsmaßnahmen und namentlich für Neueinstellungen nicht mehr zur \nVerfügung. Erst recht kann er grundsätzlich nicht mehr für andere Zwecke \nfreigehalten werden.\n\n64\n\nIm Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen kann sich in einer \nderartigen Situation der dem Jugendvertreter durch § 9 BPersVG gesetzlich \neingeräumte (Regel-)Schutz allenfalls dann durchsetzen, wenn zu dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt, in dem sich die Frage einer Freihaltung der Stelle zu \nGunsten des Jugendvertreters stellen würde, die vorhandene und zu besetzende \nStelle für den jeweils im Blick stehenden „Unterbringungsfall\" - wie etwa einen (teil-\n)dienstunfähigen Beamten - aktuell noch gar nicht stellt. Letzteres ist beispielsweise \nder Fall, wenn der Arbeitsplatz erst in Zukunft mit dem im Blick stehenden \nLaufbahnwechsler besetzt und bis dahin für diesen - als „frei\" bleibende Stelle - \n(lediglich) reserviert werden soll. (Nur) In jenem Falle besteht kein sachlich \nvorrangiger und damit durchgreifender Grund, die Kontinuität der Arbeit der Jugend- \nund Auszubildendenvertretung schon Monate früher zu beeinträchtigen. \n\n65\n\nVgl. hierzu näher, dort bezogen auf die „Unterbringung\" von Beschäftigten \naufgelöster Dienststellen: Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem \nVerfahren 1 A 3046/06.PVB.\n\n66\n\nHier wurde der in Frage kommende Dauerarbeitsplatz, der Dienstposten mit den \nEndziffern 2014, für den früheren POM (jetzt RHS) T. indes schon innerhalb des \nDrei-Monats-Zeitraums vor Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1. (26. August \n2006) konkret und aktuell benötigt. Herr T. hatte seine theoretische \nUnterweisungszeit bereits abgeschlossen und war der Dienststelle AFZW der \nAntragstellerin durch die Versetzungsverfügung vom 19. Juni 2006 ab Anfang Juli \njenes Jahres zur Dienstleistung zugewiesen. Er musste mithin, auch wenn die \npraktische Unterweisung noch nicht ganz abgeschlossen war, ab Wirksamwerden \nder Versetzung in der Dienststelle eingeplant werden. Der Umstand, dass \nstatusrechtlich der Laufbahnwechsel des Herrn T. zu diesem Zeitpunkt noch \nnicht abschließend vollzogen war, spielt im vorliegenden Zusammenhang der \nAbwägung mit dem Schutz des Jugendvertreters nach § 9 BPersVG keine \nentscheidende Rolle. Denn unabhängig davon hatte die Dienststelle Herrn T. \nnach dessen Versetzung grundsätzlich weiterzubeschäftigen und ihm hierzu auch - \nwie geschehen - einen bestimmten Aufgabenbereich (Dienstposten) zuzuweisen. \nStichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene - von auf Details bezogenen \nzeitweisen Unstimmigkeiten abgesehen - dem von seinem Dienstherrn betriebenen \nLaufbahnwechsel grundsätzlich negativ gegenüber gestanden hätte, gibt es im \nÜbrigen nicht. Gegenteilige Vermutungen der Beteiligten werden durch die von ihm \ntatsächlich durchgeführte Unterweisungszeit und auch die spätere Entwicklung \n(Realisierung des Wechsels, Tätigkeit als RHS) widerlegt.\n\n67\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n68\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-421-07-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":36},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-421-07-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262453","retrieved":"2026-07-09 02:28:49.245041+00:00"}}