{"status":"available","doknr":"OLD262452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.1A3871.06PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"1 A 3871/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin bildete die Beteiligte zu 1. ab dem 1. August 2003 bei der \nStandortverwaltung (im Folgenden: StOV) B. zur Verwaltungsfachangestellten aus \n(Berufsausbildungsvertrag vom 10. Juli 2003). Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 teilte die \nAntragstellerin der Beteiligten zu 1. mit, dass derzeit noch nicht absehbar sei, ob sie in ein \n(befristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werden könne. Am 16. Mai 2006 wurde die \nBeteiligte zu 1. in die Beteiligte zu 3. gewählt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 verlangte sie \nvon der Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in einer Jugend- und \nAuszubildendenvertretung (JAV), sie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung in ein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Am 21. Juni 2006 bestand sie die \nAbschlussprüfung; das Prüfungsergebnis wurde ihr noch am selben Tage bekannt gegeben. \nAm 22. Juni 2006 stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. befristet bis zum \n31. Dezember 2006 für eine Tätigkeit als Bürofachkraft beim Kreiswehrersatzamt I. \nein.\n\n4\n\nAm 5. Juli 2006 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die \nAntragsschrift ist von Regierungsrätin z.A. C. unterzeichnet. Der Antragsschrift war eine \nvom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: WBV West) \nunterzeichnete Vollmacht beigefügt, mit der Frau Regierungsrätin z.A. C. bevollmächtigt \nwird, „die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der \nVerteidigung, dieses vertreten durch die WBV West, in allen Streitigkeiten vor dem \nVerwaltungsgericht einschließlich personalvertretungsrechtlicher Verfahren ... zu vertreten.\" \nDie Antragstellerin hat geltend gemacht, die unbefristete Übernahme der Beteiligten zu 1. \nkönne ihr nicht zugemutet werden, da ihr für diese kein ausbildungsadäquater \nDauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe: Die StOV B. verfüge über 51 Dienstposten für \nAngestellte, von denen 50 besetzt seien. Bei dem vakanten Dienstposten handele es sich um \neine Sozialarbeiterstelle, für die die Beteiligte zu 1. nicht in Betracht komme, da sie nicht über \ndie erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Die Angestellten-Dienstposten seien zur \nZeit fast vollständig besetzt, weil die StOV B. in der jüngeren Vergangenheit \nAngestellte von Behörden aufgenommen habe, die aufgrund der gegenwärtig durchgeführten \nStrukturreform aufgelöst würden. Zur Übernahme dieser Angestellten sei die Antragstellerin \ntarifvertraglich und aufgrund von Erlassen verpflichtet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n6\n\ndas nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis \naufzulösen.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1., 2 und 3. haben jeweils beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nDie Beteiligten zu 2. und 3. haben vorgetragen, die Antragstellerin habe gegen ihre \nMitteilungspflicht aus § 9 Abs. 1 verstoßen und ihren Antrag - mit der Folge, dass dieser \nunzulässig sei - erst nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG \ngestellt. Außerdem sei die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. der Antragstellerin \nzuzumuten: Diese habe am 1. August 2006 eine ausbildungsadäquate Stelle im Zentralbereich \nmit der Angestellen J. H. besetzt. Diese Stelle sei vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli \n2006 vakant gewesen. Eine weitere ausbildungsadäquate Stelle sei bereits zum 1. April 2006 \nmit der Angestellten I1. besetzt worden, die vom Kreiswehrersatzamt E. zur StOV \nB. versetzt worden sei. Ferner seien auch freie Stellen im Bereich der \nHeeresinstandsetzungslogistik GmbH (im Folgenden: HIL-GmbH) zu berücksichtigen. Bei \nder HIL-GmbH handele es sich um einen teilprivatisierten Bereich, der aus dem Regionalen \nInstandsetzungszentrum B. hervorgegangen sei. Diese ehemals eigenständige \nDienststelle sei zum 31. März 2006 aufgelöst worden; ihre Aufgaben würden nunmehr von \nder HIL-GmbH wahrgenommen. Die StOV B. sei Beschäftigungsdienststelle für das in \nihrem Zuständigkeitsbereich tätige Personal der HIL-GmbH. Bei Maßnahmen, die diesen \nPersonenkreis beträfen, sei der Beteiligte zu 2. zu beteiligen. Aus den von der Antragstellerin \nvorgelegten Listen gehe hervor, dass zum 1. April 2006 im Bereich der HIL-GmbH ebenfalls \nausbildungsadäquate Stellen besetzt worden seien: Die Angestellten E1. , H1. , L. \nund T. seien vom Regionalen Instandsetzungszentrum B. , die Angestellten I2. \nund I3. vom Kreiswehrersatzamt E. zur HIL-GmbH versetzt worden. Die Beteiligte zu \n1. hat sich diesem Vorbringen angeschlossen.\n\n10\n\nDem hat die Antragstellerin entgegen gehalten: Der seit dem 1. August 2006 mit der \nAngestellten J. H. besetzte Dienstposten sei bis zum 28. Juni 2006 jeweils zur Hälfte mit \nden Angestellten C1. und B1. besetzt gewesen, deren befristete Arbeitsverträge an \ndiesem Tage ausgelaufen seien. Bei den übrigen von den Beteiligten zu 2. und 3. genannten \nDienstposten sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Maßnahmen sämtlich erfolgt \nseien, bevor die Beteiligte zu 1. zum Mitglied der Beteiligten zu 3. gewählt worden sei und \nihre unbefristete Weiterbeschäftigung verlangt habe. Des Weiteren dürfe nicht außer Betracht \nbleiben, dass die Angestellten E1. , H1. , L. und T. quasi zusammen mit \nihrem Dienstposten vom Regionalen Instandsetzungszentrum zur HIL-GmbH versetzt worden \nseien.\n\n11\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\n\nDer Antrag sei zulässig; die insoweit geäußerten Bedenken griffen sämtlich nicht durch. \nDer Antrag sei fristgerecht gestellt. Regierungsrätin z.A. C. , welche die Antragsschrift \nunterschrieben habe, sei befugt gewesen, den Arbeitgeber - hier die Antragstellerin - im \nvorliegenden Verfahren zu vertreten. Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den \nArbeitgeber grundsätzlich derjenige, der ihn gerichtlich vertreten dürfe. Das sei hier der \nPräsident der WBV West. Dieser könne indes zulässigerweise auch eine andere Person mit \nder Führung des Verfahrens beauftragen. Das sei hier auf der Grundlage einer \nordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Frau Regierungsrätin z.A. C. geschehen. Für \nden Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürftnis. Die kurze Dauer der Mitgliedschaft der \nBeteiligten zu 1. in einer JAV (hier von ca. fünf Wochen), bevor das \nBerufsausbildungsverhältnis geendet habe, stehe dem Zustandekommen eines \nBeschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht entgegen, zumal die \nBeteiligte zu 1. während dieser Zeit ihre mitgliedschaftliche Tätigkeit in der Beteiligten zu 3. \nschon konkret aufgenommen gehabt habe.\n\n13\n\nDer Antrag sei auch begründet. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. könne der \nAntragstellerin nicht zugemutet werden. Denn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz \nhabe bei Ausbildungsende und auch in den drei vorausgegangenen Monaten nicht zur \nVerfügung gestanden. \n\n14\n\nDer Dienstposten 113/005 sei zwar unbesetzt gewesen, aber von der geforderten \nfachlichen Qualifikation (Sozialarbeiter/-in) nicht in Betracht gekommen. Der Dienstposten \n112/004 (J. H. ) sei erst am 29. Juni 2006 - also nach Beendigung der Ausbildung - frei \ngeworden und könne deswegen hier nicht berücksichtigt werden. Zuvor sei er jeweils zur \nHälfte mit den Angestellten C1. und B1. besetzt gewesen, deren befristete \nArbeitsverhältnisse am 28. Juni 2006 ausgelaufen seien. Dass diese Beschäftigten eine andere \nTätigkeit ausübten als die jetzige Stelleninhaberin, sei rechtlich irrelevant. Bei Ende der \nAusbildung der Beteiligten zu 1. besetzt gewesen sei ebenfalls der Dienstposten 113/003, auf \ndem vor ihrer Umsetzung die Mitarbeiterin J. H. geführt worden sei. Die Dienstposten \n986/001, 986/002 und 986/003 (T. , E1. , H1. /L. ) seien zu keinem Zeitpunkt \nvakant gewesen und dementsprechend auch nicht neu besetzt worden. Diese Dienstposten \nseien vielmehr quasi zusammen mit ihren Stelleninhabern vom inzwischen aufgelösten \nRegionalen Instandsetzungszentrum B. zur StVO B. „versetzt\" worden, um \nanschließend der HIL-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. \n\n15\n\nHinsichtlich der verbleibenden Dienstposten 112/002 (I1. ), 983/030 (I3. ) und \n986/031 (I2. ) gelte Folgendes: Dem Fall, dass tatsächlich kein ausbildungsadäquater \nDauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei im Rechtssinne der Fall gleich zu stellen, dass der \nArbeitgeber sich im Rahmen von weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen dazu \nentschließe, frei werdende Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen, die ihren \nDienstposten bei einer aufgelösten Behörde verloren hätten und in Überhang geraten seien. \nDies gelte jedenfalls dann, wenn die betreffende Entscheidung nicht von der \nBeschäftigungsbehörde selbst getroffen worden sei, sondern - wie hier - durch ministeriellen \nErlass zentral vorgegeben werde. Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine frei werdende \nStelle überhaupt nicht mehr oder mit einem Beschäftigten, der über eine andere Qualifikation \nverfüge, zu besetzen, sei nicht (voll) an § 9 BPersVG zu messen, sondern unterliege nur einer \nMissbrauchskontrolle. Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber sich \nentscheide, frei werdende Stellen nicht mit Auszubildenden zu besetzen, die ihre \nBerufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten, sondern mit solchen Mitarbeitern, die - im \nZuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und den damit verfolgten Personalzielen -aufgrund \nder Auflösung ihrer Dienststellen in den Überhang geraten seien. Ein solcher Fall liege hier \nvor. Die drei in Rede stehenden, zum 1. April 2006 vakant gewesenen Stellen seien zu diesem \nZeitpunkt sämtlich mit Beschäftigten besetzt worden, welche wegen der Auflösung des \nKreiswehrersatzamtes E. zum 31. März 2006 ansonsten in den Überhang geraten wären. \nAnhaltspunkte dafür, dass auf diese Weise rechtsmissbräuchlich das Ziel verfolgt worden \nwäre, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zu verhindern, bestünden nicht. Vielmehr \nhabe das Vorgehen der Antragstellerin der Weisung des Bundesministeriums der \nVerteidigung (BMVg) vom 30. März 2001 entsprochen, derzufolge freie und struktursichere \nDienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen seien, deren Dienstposten aufgrund von \nUmstrukturierungsmaßnahmen, wie z.B. der Reduzierung des Umfangs der Streitkräfte, oder \nvon Optimierungsmaßnahmen entfallen seien. Aus dem betreffenden Durchführungserlass \nvom 12. April 2001 ergebe sich nichts Abweichendes. Würde man auch die Dienstposten \n986/001, 986/002 und 986/003 entgegen dem oben Ausgeführten als vakant ansehen, ließen \nsich (hilfsweise) die vorstehenden Erwägungen auch hierauf übertragen.\n\n16\n\nKein zu Gunsten der Antragstellerin ausschlaggebender Umstand sei demgegenüber, dass \ndie Besetzung dieser Dienstposten bereits erfolgt gewesen sei (1. April 2006), bevor die \nBeteiligte zu 1. ihre Weiterbeschäftigung verlangt habe und überhaupt in die Jugend- und \nAuszubildendenvertretung gewählt worden sei. Denn der Antragstellerin seien sowohl das \nAusbildungsende der Beteiligten zu 1. als auch der Zeitpunkt der Wahl bekannt gewesen. \nÜber die (Absicht einer) Kandidatur der Beteiligten zu 1. hätte sie sich bei fehlender Kenntnis \njedenfalls informieren können. Mit Blick auf die Schutzwirkung des § 9 BPersVG sei sie \ndeswegen wohl verpflichtet gewesen, für die Beteiligte zu 1. einen der in den letzten drei \nMonaten vor dem Ausbildungsende frei gewordenen Arbeitsplätze freizuhalten bzw. die \nBesetzung jedenfalls bis nach der Wahl zurückzustellen.\n\n17\n\nGegen den ihnen am 26. September 2006 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. am 13. Oktober 2006 Beschwerde \neingelegt und diese - nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist - am 8. Dezember \n2006 (rechtzeitig) begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. haben gegen \nden ihnen am gleichen Tage zugestellten Beschluss am 26. Oktober 2006 ebenfalls \nBeschwerde eingelegt und sie (nach Fristverlängerung um einen Monat) am 27. Dezember \n2006, der einem Feiertag nachfolgte, begründet.\n\n18\n\nZur Begründung machen die Beteiligten zu 2. und 3 im Wesentlichen geltend: Innerhalb \ndes hier relevanten Zeitraums von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende der Ausbildung \nder Beteiligten zu 1. habe es zumindest vier freie ausbildungsadäquate Dienstposten gegeben, \nwelche die Antragstellerin mit Beschäftigten besetzt habe, die nicht dem Schutz des § 9 \nBPersVG unterlägen. Dies gelte zunächst für den bei der StOV B. bestehenden \nDienstposten 112/004 im Bereich „Nebengebührnisse/Zeiterfassung\". Dieser Posten sei erst \nca. fünf Wochen nach dem Ausbildungsende der Beteiligten zu 1. mit der Mitarbeiterin J. \nH. besetzt worden. Soweit auf dieser Stelle zuvor die Angestellten C1. und B1. \ngeführt worden seien, hätten diese Tätigkeiten aus einem anderen, dem Dienstposten nicht \nzugeordneten Sachbereich ausgeführt. Infolge dessen sei der (tatsächliche) Arbeitsplatz in \ndem hier maßgeblichen Zeitpunkt „frei\" gewesen und hätte mit der Beteiligten zu 1. besetzt \nwerden können. Darüber hinaus seien zum 1. April 2006 der Dienstposten 112/002 bei der \nStOV B. sowie die neu eingerichteten Dienstposten 986/030 und 986/031 im Bereich \nder HIL-GmbH vakant gewesen. Dabei sei unstreitig, dass diese Dienstposten, die im Wege \nder Versetzung von Mitarbeitern des aufgelösten Kreiswehrersatzamtes E. besetzt worden \nseien, sämtlich ausbildungsadäquat für Bürokräfte seien. Gemessen an § 9 BPersVG hätten \ndiese Dienstposten freigehalten werden müssen. Der Auffassung der Fachkammer, wonach \nMitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz bei einer aufgelösten Behörde verloren hätten, was die \nBesetzung freier Stellen betreffe, Vorrang vor den Mitgliedern der JAV hätten, könne nicht \nzugestimmt werden. Namentlich könne ein solcher Vorrang nicht - wie die Fachkammer \nargumentiert habe - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet \nwerden. Aus dieser erschließe sich in Bezug auf tatsächlich vorhandene ausbildungsadäquate \nStellen statt dessen ein Vorrang des Jugend- und Auszubildendenvertreters. Zu Unrecht sehe \ndie Fachkammer ein im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen verfolgtes Personalziel \nals höherwertig gegenüber dem Schutz der Mitglieder der JAV an. Bei § 9 BPersVG handele \nes sich um zwingendes Gesetzesrecht in Ausformung des personalvertretungsrechtlichen \nBenachteiligungsverbots sowie des Sozialstaatsprinzips, welches weder durch Tarifvertrag \nnoch durch Festsetzung von Personalzielen aufgehoben werden könne. Davon abgesehen \nseien die im sog. Überhang befindlichen Mitarbeiter aufgelöster Behörden ohnehin \ntarifvertraglich stärker geschützt als die Mitglieder der JAV, was etwa weitere \nQualifizierungsmaßnahmen und die Zuweisung von Arbeitsplätzen bei anderen \nBundesdienststellen betreffe. Schließlich sei weder dargelegt noch festgestellt worden, dass \nfür die im sog. Überhang befindlichen Mitarbeiter zum 1. April 2006 eine Beschäftigung bei \neiner anderen Dienststelle des Bundes (ggf. an einem anderen Ort) nicht möglich gewesen sei. \nNach allem lägen im Ergebnis keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter \nBerücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht \nzugemutet werden könne. \n\n19\n\nDie Beteiligte zu 1. trägt (ergänzend) vor: Wenn die Fachkammer die hier getroffene \nMaßnahme zur Besetzung freier Stellen nur einer Missbrauchskontrolle unterwerfen wolle, \nbleibe unberücksichtigt, dass mit gleicher Begründung dann auch bei Umsetzung anderer \nDienstkräfte auf einen ausbildungsadäquaten freien Arbeitsplatz die Weiterbeschäftigung \nnach § 9 BPersVG vermieden werden könne, vorausgesetzt, der dabei frei gemachte \nArbeitsplatz sei nicht als ausbildungsadäquat zu bezeichnen. In diesem Falle könnte letztlich \nsogar eine Stelle unbesetzt bleiben, ohne dass das JAV-Mitglied übernommen werden müsste. \nDieser Vergleich verdeutliche, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des BPersVG \nVorrang erhalten müssten vor Überlegungen zur internen Um- oder Versetzung. Die \nMissbrauchskontrolle stelle insoweit kein ausreichendes Korrektiv dar. Dass sich die \nRegelungen des § 9 BPersVG (allein) auf den Ausbildungsbetrieb bezögen, könne nur dann \nseine Berechtigung behalten, wenn auf der anderen Seite der Dienststellenbezug auch dann \nnicht aufgegeben werde, wenn es um die Verfügbarkeit von freien Stellen gehe. Mit der \nBegründung der Fachkammer könne praktisch jedes Weiterbeschäftigungsverlangen \nzurückgewiesen werden, wenn nur an anderer Stelle innerhalb einer Verwaltung Arbeitsplätze \nabgebaut werden sollten. Die Gründe für die (Wieder-)Besetzung der drei im hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt freien Dienstposten 112/002, 986/030 und 986/031 könnten somit \nnicht dazu führen, dass sich die Antragstellerin mit Erfolg auf die Unzumutbarkeit der \nWeiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berufen könne. \n\n20\n\nDie Beteiligten zu 1, 2. und 3 beantragen jeweils,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin \nabzulehnen.\n\n22\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerden zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Wie auch das \nBundesverwaltungsgericht betont habe, komme es im vorliegenden Zusammenhang - hier den \nDienstposten 112/004 betreffend - auf solche Arbeitsplätze, die erst nach dem maßgeblichen \nZeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses frei geworden seien, nicht an. \nWas die Versetzung von Beschäftigten im sog. Überhang auf angeblich freie Arbeitsplätze \nbetreffe, seien die im Blick stehenden Arbeitsplätze in Wirklichkeit besetzt gewesen und \nhätten nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine Abwägung zwischen dem Überhang-\nPersonal und dem JAV-Mitglied habe nicht stattzufinden. Das Überhang-Personal habe \nnämlich bereits in einem (fortbestehenden) Beschäftigungsverhältnis zum Bund gestanden \nund einen Anspruch auf weitere Beschäftigung gehabt. Bestehe - wie in einem solchen Fall - \nnach Maßgabe der personalplanerischen Vorgaben kein Einstellungsbedarf, so könne auch \nvon einem vorhandenen Arbeitsplatz nicht ausgegangen werden. Als Hintergrund müsse \nschließlich auch berücksichtigt werden, dass sich die Bundeswehr in einem tiefgreifenden \nReformprozess befinde, mit welchem ihre Struktur grundlegend geändert werde. Zum \nErreichen dieses Ziels müssten ca. 45.000 zivile Dienstposten wegfallen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakte (1 Heft Personal-Grundakte) Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobenen und rechtzeitig begründeten Beschwerden der Beteiligten zu \n1., 2. und 3. haben keinen Erfolg. Die Fachkammer hat dem Antrag der Antragstellerin auf \nAuflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses \nzwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. zu Recht stattgegeben.\n\n28\n\nDer Antrag der Antragstellerin nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist zulässig. Hierzu \nnimmt der Fachsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden \nAusführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die er sich in vollem Umfang zu \nEigen macht und denen die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr \n(substanziiert) entgegen getreten sind.\n\n29\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n30\n\nEin Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, \naufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die \nWeiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend \nnur als „Jugendvertreter\" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses \nnicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n31\n\nDie durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete \nMöglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen \ndurch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 \nAbs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein \nVollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem \nAuszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und \nAuszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende \ninnerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \nschriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a \nBetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend \ngeht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor \nPersonalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder \nJugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen \nkönnen. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und \nAuszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer \nZusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen \nGremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche \nBedeutung.\n\n32\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BverwGE 119, 270 \n= PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR \n2006, 382 = PersV 2006, 150.\n\n33\n\nDer dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er \nwird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf \nentsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG \nvorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im \nWesentlichen die folgenden Grundsätze:\n\n34\n\nAufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum \nZeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \n\n35\n\nvgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss \nvom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - \nallerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine „strenge Stichtagsregelung\" \nhandelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, \nund vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105\n\n36\n\nkeinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung \nentspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses \nals auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten \ngleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt \nworden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das \nVorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, \nob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur \nVerfügung steht.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., und vom 17. \nMai 2000\n\n38\n\n - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N.\n\n39\n\nFür die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur \nVerfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienstelle an. \nFür die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die \npersonalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, \ndienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als \nkollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der \nJugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Dem entspricht es, dass \ndurch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft der \ngesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht, welches einen \nAnspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung (allein) in der Ausbildungsdienststelle \nbegründet. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur \nDienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A \n5787/98.PVL -, PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A \n11117/05.OVG - , PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 \nPO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 5 \nL 11/06 -, PersR 2007, 28; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch \nLorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83.\n\n41\n\nDarüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und \nbesetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu \nentscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. \nseinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf \nArbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so \nkommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt \nunbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu \nbesetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen \nZweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, \ndie bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder \nGlobalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im \nmaßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem \nJugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der \nArbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel \ngrundsätzlich „frei\" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der \nder Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem \nZusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder \ndie organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem \nVollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit \nvielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle \n- innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden \nworden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters \nzugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte \nDiskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für \nArbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass \nein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem \nJugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen \nanderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. \n\n42\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n43\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der Ausbildungsdienststelle StOV \nB. - selbst bei Einbeziehung der der HIL-GmbH zugeordneten Stellen - für die \nBeteiligte zu 1. in dem maßgeblichen Zeitpunkt/Zeitraum kein freier ausbildungsadäquater \nArbeitsplatz zur Verfügung gestanden, auf welchem diese nach dem Abschluss ihrer \nBerufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten ausbildungsadäquat hätte weiter \nbeschäftigt werden können und auch - zumutbar - müssen. \n\n44\n\nWas die Stellensituation in der Dienststelle zu der fraglichen Zeit betrifft, dürften hier \nVorgaben des Haushaltsgesetzgebers insofern vorhanden sein, als sie Grundlage für die von \nder Antragstellerin im Anhörungstermin erster Instanz zu den Akten gereichten \nOrganisations- und Dienstpostenpläne bzw. Dienstpostenbesetzungslisten gewesen sind. \nDarüber hinaus liegt in Gestalt des Inhalts dieser Pläne und Listen (Blatt 113, 119 f. der \nGerichtsakte) eine auf der Grundlage des Organisationsrechts des Arbeitgebers getroffene und \ninsoweit verbindliche Aussage über das Vorhandensein sowie zugleich die Zweckbestimmung \nund Verteilung der der Dienststelle StOV B. zugeordneten Stellen (Dienstposten) vor. \nAn die Ausweisung in den genannten Plänen und Listen knüpfen im Übrigen auch die \nBeteiligten für ihre Überlegungen zum Vorhandensein freier Stellen in dem hier im Blick \nstehenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum jeweils an.\n\n45\n\nDabei ist, wie schon die Fachkammer ausgeführt hat, als Beurteilungszeitpunkt für die \nFrage des Vorhandenseins eines freien, besetzbaren Arbeitsplatzes nicht ausschließlich der \nTag der vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in den Blick zu \nnehmen. Auch wenn - wie dargelegt - grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, \nhandelt es sich dabei nicht (vollumfänglich) um eine strenge Stichtagsregelung. Strikt \nausgeschlossen ist lediglich eine Erstreckung der Betrachtung auf später liegende Zeiträume. \nWas die Zeit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses betrifft, kann es dem Arbeitgeber \ndagegen im Einzelfall auch zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem \nArbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor der Beendigung der \nBerufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 \nBPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die insoweit mit derjenigen des Bundesarbeitsgerichts konform \ngeht, gilt dies regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem \nvereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss \nnämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem \nÜbernahmeverlangen (grundsätzlich) rechnen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom \n12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund sind hier (jedenfalls in zweiter Linie) auch diejenigen \nDienstposten in die Betrachtung einzubeziehen, welche die Antragstellerin zum 1. April 2006 \n- und damit knapp drei Monate vor dem Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. (21. \nJuni 2006) - neu besetzt hat.\n\n48\n\nIm Einzelnen ergibt sich hieraus:\n\n49\n\na) Im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. stand \nfür diese ein freier ausbildungsadäquater Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle nicht zur \nVerfügung. \n\n50\n\nWas den damals unbesetzten Dienstposten 113/005 (Sozialarbeiterstelle) betrifft, ist schon \nim Anhörungstermin erster Instanz zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt worden, dass \ndieser für die Beteiligte zu 1. nicht als ausbildungsadäquater Arbeitsplatz in Betracht \ngekommen ist. \n\n51\n\nDer von den Beteiligten zu 2. und 3. für seinerzeit tatsächlich unbesetzt gehaltene \nDienstposten 112/004 (ab 1. August 2006 besetzt mit der Mitarbeiterin J. H. ) \n\n52\n\nstand für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. ebenfalls nicht zur Verfügung. Da \n- wenn auch befristet und mit absehbarem Endzeitpunkt - auf diesem Dienstposten \nhaushaltsrechtlich bereits zwei andere Teilzeitbeschäftigte geführt wurden, war er im \nRechtssinne zum 22. Juni 2006 nicht als (tatsächlich) „frei\" zu qualifizieren. Daran ändert im \nErgebnis nichts, dass diese anderen Beschäftigten (C1. und B1. ) angeblich andere \nAufgaben/Tätigkeitsbereiche wahrgenommen haben sollen, als dies der Zweckbestimmung \ndes Dienstpostens entsprochen hat. Ob dies wirklich so gewesen ist, ist schon vom \nTatsächlichen her sehr zweifelhaft. In dem zu den Akten gereichten Organisations- und \nDienstpostenplan ist der betreffende Dienstposten, was\n\n53\n\ndie Tätigkeitsbeschreibung betrifft, nämlich lediglich allgemein für eine „Bürokraft\" \nvorgesehen. Welchen näher eingegrenzten Tätigkeitsbereich die jetzige Stelleninhaberin (Frau \nJ. H. ) auf ihm ausübt - hier: Nebengebührnisse/Zeiterfassung - ist \n\n54\n\ndafür irrelevant. Darüber hinaus kann selbst in Fällen, in denen Beschäftigte auf einer \nbestimmten Haushaltsstelle unter Missachtung ihrer konkreten Zweckbestimmung geführt \nwerden, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der zugehörige Dienstposten \ntatsächlich zur Neubesetzung mit einem weiteren Beschäftigten zur Verfügung steht. Dies \nkönnte - wenn überhaupt - allenfalls dann erwogen werden, wenn für die seinerzeitigen \nDienstposteninhaber (alternativ) eine sonstige Haushaltsstelle zur Verfügung gestanden hätte \nund durch eine der Zweckbestimmung widersprechende Führung der genannten Mitarbeiter \nauf der Stelle 112/004 rechtsmissbräuchlich der Rechtsanspruch der Beteiligten nach § 9 \nBPersVG hätte unterlaufen werden sollen. \n\n55\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem \nVerfahren 1 A 421/07.PVB.\n\n56\n\nFür einen derartigen Sachverhalt ist hier indes weder etwas vorgetragen noch aus den \nStellenplanunterlagen ersichtlich. \n\n57\n\nb) Was diejenigen Dienstposten betrifft, die zum 1. April 2006 im Wege der Versetzung \nvon Angestellten des Regionalen Instandsetzungszentrums B. bzw. des \nKreiswehrersatzamtes E. (beide inzwischen aufgelöst) besetzt worden sind, waren diese \nStellen zu jenem Zeitpunkt zwar - vordergründig gesehen - vakant im Sinne von besetzbar. \nGleichwohl war es der Antragstellerin aus besonderen Gründen dieses Einzelfalles nicht \nzumutbar, diese Arbeitsplätze für die Beteiligte zu 1. bis zur Beendigung von deren \nAusbildung oder auch nur bis zur Durchführung der Wahl zur JAV (Beteiligten zu 3.) \nfreizuhalten.\n\n58\n\nBei der aus dem Schutzzweck des § 9 BPersVG abzuleitenden, bezogen auf die letzten \ndrei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der JAV regelmäßig \nbestehenden Freihaltungspflicht handelt es sich nicht um einen unüberwindlichen „starren\" \nGrundsatz, der keinerlei Ausnahmen zulässt. Anerkanntermaßen können vielmehr hinreichend \ndringliche und gewichtige betriebliche Interessen, so sie auf der Seite des Arbeitgebers \nnachvollziehbar bestehen, dazu führen, dass die Freihaltungspflicht im Einzelfall nicht greift. \nDas bezieht - jedenfalls im Ausnahmefall - auch den in Rede stehenden Drei-Monats-\nZeitraum vor Beendigung der Ausbildung des Jugendvertreters ein.\n\n59\n\nVgl. etwa BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n60\n\nDas System des durch § 9 BPersVG dem Jugendvertreter gewährten Schutzes wird \nhierdurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellen sich sowohl die gewisse zeitliche \nVorerstreckung des durch diese Vorschrift dem Jugendvertreter gewährten Schutzes als auch \nderen Begrenzung im Einzelfall als eine (weitere) Konkretisierung des im Absatz 4 des § 9 \nBPersVG niedergelegten Zumutbarkeitsprinzips dar. \n\n61\n\nDies zugrunde gelegt, haben auf Seiten der Antragstellerin als Arbeitgeberin hinreichend \ngewichtige und zugleich dringliche Gründe vorgelegen, die den durch § 9 BPersVG der \nBeteiligten zu 1. als Jugendvertreterin gewährten Schutz in Anbetracht aller Umstände des \nEinzelfalles zurücktreten lassen. Dabei gehört zu den den vorliegenden Fall in besonderer \nWeise kennzeichnenden Einzelfallumständen wesentlich auch, dass die betroffene \nJugendvertreterin noch gar nicht gewählt worden war, als sich hier die Frage einer Freihaltung \nzu ihren Gunsten maßgeblich gestellt hat.\n\n62\n\nZwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich während des gesamten Drei-Monats-Zeitraums \nvor Ende der Ausbildung mit einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 \nBPersVG rechnen und mithin auch damit, dass ein betroffenes JAV-Mitglied die gesetzlich \neingeräumte Frist voll ausschöpft. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des Arbeitgebers, sich \nggf. schon im Vorfeld einer entsprechenden Erklärung nach einem etwaigen \nÜbernahmewunsch des kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung stehenden JAV-Mitglieds \nzu erkundigen. \n\n63\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n64\n\nDiese Erkundigungsobliegenheit darf aber andererseits nicht überspannt werden, da auch \nsie Ausdruck der oben angesprochenen Zumutbarkeitsabwägung ist. Sie ist deswegen jeweils \n(nur) auf nach zumindest abstrakten Kriterien schon hinreichend absehbare Fälle von zu \nerwartenden Übernahmeverlangen bestimmter Auszubildender nach § 9 BPersVG zu \nbeziehen. Der Arbeitgeber muss demgegenüber nicht auch schon ganz generell eine künftige \nEntwicklung in Rechnung stellen, bei der es über die Frage eines noch ausstehenden \n(zeitgerechten) Übernahmeverlangens hinaus in erheblichem Maße von weiteren \nImponderabilien abhängt, ob es überhaupt einen Anwendungsfall des § 9 BPersVG geben \nwird. Das bezieht sich insbesondere auf die Stellung des Betroffenen als Mitglied der JAV. \nHat der Betroffene sie noch gar nicht erlangt, so ist es sehr fraglich, ob er (vorgreiflich) \nüberhaupt schon in den Schutzbereich des § 9 BPersVG fällt. Zumindest erscheint es \ngerechtfertigt, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der durch diese Vorschrift bezweckte \nmitgliedschaftliche Schutz noch nicht voll zuteil wird. Das wirkt sich dann aber zugleich auf \ndie Verpflichtung des Arbeitgebers aus, und zwar in der Weise, dass dieser jedenfalls nicht \nregelmäßig verpflichtet ist, gewissermaßen „auf Vorrat\" Weiterbeschäftigungsstellen für \npotenzielle künftige Mitglieder der JAV bereits zu einem Zeitpunkt freizuhalten, in welchem \ndie Wahl zur JAV noch gar nicht stattgefunden hat. Anders mag es sein, wenn im (eher \nungewöhnlichen) Einzelfall bereits konkrete, auch für den Arbeitgeber deutlich erkennbare \nAnhaltspunkte darüber vorliegen, dass die Wahl bestimmter Kandidaten, die ihrerseits kurz \nvor dem Abschluss ihrer Ausbildung stehen, besonders aussichtsreich erscheint, sodass mit \nihrer Wahl mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Im Unterschied zur \nAuffassung der Fachkammer reicht es dagegen nicht schon aus - und muss den Arbeitgeber \nauch noch nicht zu weiteren Erkundigungen veranlassen -, wenn der Arbeitgeber weiß bzw. \naufgrund von Erkundigungen erfahren kann, dass sich unter den Auszubildenden, deren \nBerufsausbildung innerhalb der nächsten drei Monate endet, auch Kandidaten für die \ndemnächst anstehende Wahl befinden. Denn der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Kandidatur \nauch tatsächlich gewählt werden (und im Anschluss daran ein Übernahmeverlangen stellen), \nist zu dem betreffenden Zeitpunkt noch mit solch erheblichen Unsicherheiten verbunden, dass \nin einem derartigen Falle das sonst regelmäßig gebotene zeitliche Vorziehen des aus § 9 \nBPersVG folgenden Schutzes auf die letzten drei Monate vor Ausbildungsende - jedenfalls \ndie Zeit bis zur Durchführung der Wahl betreffend - über das Schutzziel hinausgehen würde. \nDafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Kontinuität der Amtsführung eines (wie hier erst neu \nzu wählenden) personalvertretungsrechtlichen Organs nicht in erheblichem Maße \nbeeinträchtigt würde, wenn - bei noch ungewisser Entwicklung - (nur) möglicherweise eines \nder künftig gewählten Mitglieder seine Amtstätigkeit schon nach kurzer Zeit nicht mehr \nfortsetzen könnte. \n\n65\n\nEin solcher Fall ist hier indes gegeben. Die in Rede stehenden Arbeitsplätze sind sämtlich \nbereits zum 1. April 2006 (neu) besetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Wahl zu der \nBeteiligten zu 3., auf welche die Beteiligte zu 1. sich bezieht, noch nicht stattgefunden. \nWahltermin ist vielmehr erst der 16. Mai 2006 gewesen. Dafür, dass in besonderer Weise \ngerade mit der Wahl der Beteiligten zu 1. fest hätte gerechnet werden müssen, ist weder etwas \nvorgetragen noch ersichtlich. Somit musste die Antragstellerin zu dem hier fraglichen \nZeitpunkt 1. April 2006 grundsätzlich keine der in Rede stehenden Stellen für die Beteiligte \nzu 1. freihalten; dies wäre vielmehr einer Freihaltung „auf Vorrat\" für eine damals noch \nweitgehend unsichere - und insofern nur hypothetische - Entwicklung der Verhältnisse \ngleichgekommen. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass die zum 1. April 2006 von der \nAntragstellerin getroffenen Personalentscheidungen (Versetzungen von Mitarbeitern \naufgelöster Dienststellen) schon wegen nötiger Beteiligung personalvertretungsrechtlicher \nGremien einen gewissen Vorlauf zur Umsetzung der betreffenden Personalplanungsziele \nbenötigten.\n\n66\n\nVerstärkend kommt hier noch hinzu, dass die Antragsgegnerin ein hinreichend \ndringliches personalwirtschaftliches Interesse daran gehabt hat, die betreffenden Stellen \nzeitnah zu der gegebenen Besetzungsmöglichkeit (zum 1. April 2006) auch tatsächlich zu \nbesetzen, anstatt sie für einen Zeitraum von fast 3 Monaten für die Beteiligte zu 1. \nfreizuhalten. In diesem Zusammenhang hängt das zu fordernde Gewicht der vom Arbeitgeber \nfür die Stützung der Dringlichkeit einer anderweitigen Besetzung angeführten Gründe auch \nvon der Zeitdauer ab, für die ihm als Folge der im Schutzzweck des § 9 BPersVG gründenden \nregelmäßigen Freihaltungspflicht die Hinnahme einer Stellenvakanz jeweils abverlangt wird. \nJe kürzer diese Vakanz ist, um so dringlicher müssen die Gründe für die sofortige Besetzung \ndes Arbeitsplatzes mit einer anderen Person als dem Jugendvertreter sein.\n\n67\n\nVgl. entsprechend zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR \n63/96 -, a.a.O.\n\n68\n\nEin besonders kurzer Zeitraum steht hier indes nicht in Rede. Darüber hinaus ist das \nInteresse der Antragstellerin an der Besetzung der vorhandenen Stellen bereits zum 1. April \n2006 mit dem sog. Überhangpersonal von anderer Qualität als die „typische\" Interessenlage \nbei der Neueinstellung von Personal. Das besondere Gewicht dieses Interesses, welches sich \nneben personalwirtschaftlichen Überlegungen in besonderem Maße auch auf - u.a. \ntarifvertraglich eingebundene - Schutz- und Fürsorgeerwägungen stützen lässt, die im \nVerhältnis des Arbeitgebers zu dem betroffenen Überhangpersonal bestehen, hat im Grunde \nbereits die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss (wenn auch in etwas anderem \nBegründungszusammenhang) in der Sache zutreffend herausgestellt und ausführlich \nbehandelt. Der Fachsenat kann sich deswegen auf folgende zusammenfassende Bemerkungen \nbeschränken:\n\n69\n\nAufgrund des grundlegenden Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr sind \nbestimmte Standorte und Dienststellen aufgelöst worden. In diesem Zusammenhang sind auch \nzahlreiche zivile Dienstposten weggefallen bzw. in naher Zukunft im Wegfall begriffen. \nSchon dieser generelle Befund räumt dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzsicherung derjenigen \nDauerbeschäftigten, deren Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung in Wegfall gerät (geraten \nist), erkennbar einen hohen Stellenwert ein. Unter näherer Konkretisierung hat dies zugleich \nin dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der \nUmgestaltung der Bundeswehr (TVUmbW) vom 18. Juli 2001 seinen Niederschlag gefunden. \nIn erster Linie ist danach den Betroffenen ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst, \nhilfsweise im sonstigen öffentlichen Dienst am selben Ort oder in dessen Einzugsbereich \nanzubieten. In die gleiche Richtung zielt Ziffer 4 der Weisung des BMVg vom 30. März \n2001, wonach freie und struktursichere Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen \nsind, deren Dienstposten (u.a.) durch Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen. An diesen \nGesichtspunkten der Sicherung einer - wegen des bestehenden Beschäftigungsanspruchs \nzeitlich nicht unterbrochenen - Beschäftigung auf einem neuen Arbeitsplatz für \nBundesbedienstete, die schon in einem Dauerarbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber \ngestanden hatten, und an deren Weiterbeschäftigung möglichst in räumlicher Nähe zum \nverlorenen Arbeitsplatz hat sich die Antragstellerin in den in Rede stehenden \nVersetzungsfällen maßgeblich orientiert. Das hier bestehende und dabei durch ministeriellen \nErlass sowie durch Tarifvertrag näher konkretisierte berechtigte Bestreben des Arbeitgebers \nnach Schutz und Fürsorge für diesen Kreis von Beschäftigen entzieht die vakanten Stellen \njedenfalls bei den ortsnahen und grundsätzlich aufnahmefähigen Bundesdienststellen wie hier \nder StOV B. - einen aktuellen Unterbringungsbedarf für das konkret ins Auge gefasste \nÜberhangpersonal vorausgesetzt - praktisch einer „freien\" Personalplanung. Gerade hierin ist \nauch der entscheidende Unterschied zu normalen Neueinstellungsfällen zu sehen. Ist ein \nÜberhang vorhandener Beschäftigter des Bundes, die wegen Auflösung von Dienststellen \nihren bisherigen Arbeitsplatz verloren haben, auf neuen Arbeitsplätzen im Bereich ihres \nArbeitgebers unterzubringen und schöpft dies im gegebenen Fall die Kapazitäten freier \nStellen bereits voll aus, so besteht in Wirklichkeit kein „echter\" Einstellungsbedarf \neinschließlich der Übernahme von Ausbildungsabsolventen mehr.\n\n70\n\nDieses seinerseits an gewichtige Schutzziele anknüpfende Arbeitgeberinteresse vermag \nzwar die gesetzliche Wertung des § 9 BPersVG nicht völlig zu verdrängen und erweist sich \nwohl auch nicht als prinzipiell vorrangig gegenüber dem Schutz der Mitglieder einer JAV. Es \nist allerdings - worum es hier auch nur geht - geeignet, im Rahmen des Ausnahmetatbestandes \ndes § 9 Abs. 4 BPersVG die dortige Zumutbarkeitsbeurteilung maßgeblich mit zu \nbeeinflussen. Das gilt erst recht dann, wenn es - wie hier - nicht darum geht, ob bei \nAusbildungsende freie Arbeitsplätze für den seine Weiterbeschäftigung verlangenden \nJugendvertreter zur Verfügung gestanden haben, sondern (nur) darum, ob es zumutbar \ngewesen ist, bestimmte in der Zeit vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses vakant \ngewesene, vom Arbeitgeber dann aber tatsächlich besetzte Stellen für das (hier überdies nur \nkünftige) Mitglied der JAV freizuhalten. \n\n71\n\nSoweit der Rahmen der Prüfung des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG wie dargelegt \ngrundsätzlich auf den Bereich der jeweiligen Dienststelle - hier der Ausbildungsdienststelle \ndes Jugendvertreters - begrenzt ist, ergibt sich daraus nichts in die Richtung, dass die in den \nÜberhang geratenen früheren Beschäftigten anderer Dienststellen aus dem bei der \nZumutbarkeitsprüfung in den Blick zu nehmenden Kreis der für eine anderweitige \nStellenbesetzung in Betracht kommenden Personen auszuscheiden wären. Es ist schon \nfraglich, ob sich der angesprochene Gesichtspunkt der Dienststellenbezogenheit nicht nur auf \ndie sächliche Ebene (Dienstposten) und nicht auch die personelle Ebene \n(Dienstposteninhaber) bezieht. Davon abgesehen hat das sog. Überhangpersonal bereits aus \nvorgelagerten organisationsrechlichen Gründen gewissermaßen das rechtliche Band zur \nbisherigen Dienststelle eingebüßt. Es ist nämlich mit Blick auf die Auflösung der bisherigen \nBeschäftigungsdienststelle (soweit möglich) zwangsläufig auf neue Dienststellen im Bereich \ndes Arbeitgebers zu verteilen. Mit dieser Entscheidung entsteht zugleich ein rechtliches Band \nzu einer neuen Dienststelle. Hierdurch kann sich dann auch - unter Wahrung des \nDienststellenbezugs - eine Konkurrenzsituation zu dort tätigen Auszubildenden ergeben, \nwelche sich auf die Rechtsstellung nach § 9 BPersVG berufen. Wie dies in Bezug auf \n„normale\" Versetzungsfälle zu beurteilen ist, bedarf hier keiner weiteren Befassung. Eine \nprinzipielle Vorrangstellung eines Versetzungsbewerbers vor einem Jugendvertreter, der seine \ngesetzlich vorgesehene Weiterbeschäftigung verlangt, ergibt sich allerdings - anders als die \nBeteiligten zu 2. und 3. meinen - auf der Grundlage der besonderen Gründe, die vorliegend \ndie Freihaltungsverpflichtung der Antragstellerin als nachrangig gegenüber dem \nWeiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. erscheinen lassen, nicht.\n\n72\n\nEine Diskriminierung gerade der Mitglieder der JAV unter den Auszubildenden durch \nStellenbesetzungsvorgänge der hier in Rede stehenden Art liegt im Übrigen völlig fern. \nVielmehr mindert es die Chancen sämtlicher (früherer) Auszubildender der Dienststelle in \ngleichem Maße, wenn vorhandene freie Stellen - als ihnen gegenüber „vorrangig\" angesehen - \nmit dem besagten Überhangpersonal besetzt werden. Eine Bevorzugung der Mitglieder der \nJAV gegenüber den übrigen (früheren) Auszubildenden ist aber nicht der Sinn des § 9 \nBPersVG. \n\n73\n\nDie Antragstellerin durfte mithin, ohne dass der durch § 9 BPersVG gewährleistete \nSchutz dem letztlich entgegen steht, die Dienstposten 112/002 (I1. ), 983/030 (I3. ) und \n986/031 (I2. ) zum 1. April 2006 mit den betreffenden Mitarbeitern besetzen, welche \njeweils ihren früheren Dienstposten bei der aufgelösten Dienststelle Kreiswehrersatzamt \nE. verloren hatten. Ihr war es nicht zuzumuten, diese Arbeitsplätze (bzw. einen davon) \nmit Blick auf das herannahende Ende des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. \nfreihalten. Dies folgt - wie dargelegt - zum einen aus den oben angeführten Imponderabilien, \nob zu der fraglichen Zeit in Bezug auf die Beteiligte zu 1. überhaupt ein Anwendungsfall des \n§ 9 BPersVG zu erwarten stand, zum anderen - verstärkend - aber auch aus dem grundsätzlich \nhoch zu gewichtenden und zugleich dringlichen Arbeitgeberinteresse an der zeitgerechten \nErmöglichung einer ortsnahen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für in den sog. Überhang \ngeratene Beschäftigte einer anderen, aufgelösten Dienststelle. \n\n74\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für die ebenfalls zum 1. April 2006 \nbesetzten Dienstposten 986/001, 986/002 und 986/003, welche mit den Dienstposteninhabern \nvon dem aufgelösten Regionalen Instandsetzungszentrum B. zur StOV B. \nübergegangen sind, um - mit Blick auf eine entsprechende Verlagerung der von der \naufgelösten Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben - nunmehr der HIL-GmbH zur \nVerfügung zu stehen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese Arbeitsplätze \n(im Rechtssinne) überhaupt als vakant zu betrachten waren. Auf die betreffenden Stellen \nhaben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren dann auch nicht weiter abgestellt. \n\n75\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n76\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-3871-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":45},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-3871-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262452","retrieved":"2026-07-09 02:28:49.148267+00:00"}}