{"status":"available","doknr":"OLD262451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.1A3046.06PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"1 A 3046/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1. schloss mit der Antragstellerin einen Berufsausbildungsvertrag, \nwonach er in der Zeit vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2005 zum \n„Kommunikationselektroniker/Fachrichtung Funktechnik\" ausgebildet werden sollte. Seit \nJanuar 2003 ist er ordentliches Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bei \ndem K. ; seine Amtszeit endete mit Ablauf des 31. Mai 2006.\n\n4\n\nNachdem der Beteiligte zu 1. zweimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, wurde \ndie Ausbildungszeit jeweils - letztmalig bis zum 31. Januar 2006 - verlängert. Unter diesem \nDatum bestand der Beteiligte zu 1. sodann die Prüfung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2006 hatte er zuvor - wie erstmals bereits unter dem 2. \nDezember 2004 - seine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beantragt. Im Gefolge dieses Antrags wird der \nBeteiligte zu 1. seit dem 1. Februar 2006 außerhalb des erlernten Ausbildungsberufs als \n„Lfz-Avioniker TORNADO\" beschäftigt.\n\n6\n\nAm 9. Februar 2006 hat die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und geltend gemacht: Eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei für sie \nunzumutbar. Zum einen verfüge sie im Bereich der Standortverwaltung E. nicht über einen \nauf Dauer angelegten Arbeitsplatz, welcher der Ausbildung des Beteiligten zu 1. entspreche. \nSämtliche Dienstposten für Kommunikationselektroniker seien derzeit besetzt, wie die \nbeigefügte Dienstpostenliste belege. Aus diesem Grund und wegen der bis dato fehlenden \nQualifikation des Beteiligten zu 1. sei schon frühzeitig mit ihm über eine anderweitige \nVerwendung gesprochen worden. Ihm sei im Rahmen eines Personalgesprächs angeboten \nworden, nach Abschluss der Ausbildung unbefristet als Materialbewirtschaftungsbearbeiter \n„D\" beschäftigt zu werden. Im Rahmen der notwendigen medizinischen \nEignungsuntersuchung hätten die Vertrauensärzte des Kreiswehrersatzamtes K1. indes \nfestgestellt, dass der Beteiligte zu 1. gesundheitlich nicht geeignet sei.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n8\n\ndas nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Aus der vorgelegten Dienstpostenliste ergebe sich nicht, dass ein \nfreier Arbeitsplatz für ihn nicht vorhanden sei. Auch fehle es ihm nicht an der \ngesundheitlichen Eignung. Er arbeite seit dem 1. Februar 2006 unbeanstandet als Mitarbeiter \nim Bereich des Nachschubs und habe kürzlich noch an einer Fortbildungsmaßnahme \nteilgenommen. Er komme den ihm übertragenen Tätigkeiten ohne gesundheitliche \nEinschränkungen nach. Die Angaben des Vertrauensärztlichen Dienstes des \nKreiswehrersatzamtes vom 16. Dezember 2005 K1. seien für ihn nicht nachvollziehbar \nund im Übrigen nicht belegt. Sein Hausarzt habe ebenfalls sein Blut untersuchen lassen und \nkeine krankhafte Veränderung festgestellt. Für ihn sei es schließlich auch nicht verständlich, \ndass er über die angebliche gesundheitliche Einschränkung nicht umfassend informiert \nworden sei; nur dann hätte er möglichen Gefahren für seine Gesundheit begegnen \nkönnen.\n\n12\n\nDie Beteiligten zu 2. und 3. haben jeweils keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat den \nAntrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: \nDer Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die von dem Beteiligten zu 1. zurzeit ausgeübte \nTätigkeit des „Lfz-Avionikers TORNADO\" sei nicht ausbildungsadäquat und werde damit \ndem Anspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG nicht gerecht. Ob ihre Grundlage ein förmlicher \nArbeitsvertrag sei, könne deshalb dahinstehen. Die Antragstellerin sei nicht aus rechtlichen \noder tatsächlichen Gründen gehindert, dem Beteiligten zu 1. einen Dauerarbeitsplatz als \nKommunikationstechniker/Fachrichtung Funktechnik anzubieten. Ihre Argumentation, dass \nsämtliche Arbeitsplätze besetzt seien, habe sich im Anhörungstermin als fehlerhaft \nherausgestellt. So sei eine geeignete Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des \nAusbildungsverhältnisses, d.h. am 1. Februar 2006, deshalb unbesetzt gewesen, weil der \nDienstposteninhaber zu diesem Zeitpunkt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit \ngewechselt sei. Der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Stelle für den grundsätzlich nach § 9 \nAbs. 2 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und \nAuszubildendenvertreters stehe nicht entgegen, dass sie nach der Personalplanung der \nAntragstellerin zum 1. Oktober 2006 mit Herrn C. habe besetzt werden sollen und eine \nentsprechende Versetzungsverfügung bereits unter dem 17. Januar 2006 ergangen sei. Ebenso \nwenig könne ein Erlass des BMVg der angeblich die Besetzungsmöglichkeit der fraglichen \nStelle auf das sog. Überhangpersonal einschränke, den gesetzlichen Anspruch des Jugend- \nund Auszubildendenvertreters aushebeln. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem \nvorliegenden, in denen der Arbeitsplatz zu dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich noch frei \ngehalten werde. Wie umgekehrt der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, zugunsten eines \nJugend- und Auszubildendenvertreters neue Arbeitsplätze zu schaffen, die ihm die \nWeiterbeschäftigung garantierten, so könne andererseits ein vorhandener Arbeitsplatz nicht zu \nLasten des Jugendvertreters dadurch blockiert werden, dass schon im Vorfeld \nPersonalmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Versetzungsverfügung getroffen würden, \nderen Wirkungen erst in der Zukunft einträten, um sie auf diese Weise dem \nWeiterbeschäftigungsverlangen schon jetzt entgegen halten zu können. Es sei vielmehr Sache \ndes Arbeitgebers, seine Planung so einzurichten, dass er die Situation der Jugend- und \nAuszubildendenvertreter jeweils hinreichend beachten könne, um deren Anspruch nach § 9 \nAbs. 2 BPersVG gerecht zu werden. \n\n14\n\nGegen den ihr am 10. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren \nProzessbevollmächtigten am 7. August 2006 Beschwerde eingelegt und sie am 5. September \n2006 (rechtzeitig) begründet. \n\n15\n\nDie Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Die Fachkammer habe nicht in \nausreichendem Maße ihre besondere Situation berücksichtigt. Sie befinde sich in einem \ntiefgreifenden Reformprozess, mit welchem die Struktur der Bundeswehr grundlegend \ngeändert werde. Dieser Reformprozess habe u.a. zur Folge, dass bis zum Jahre 2010 ca. \n45.000 zivile Dienstposten wegfielen. Um die Härten dieser Maßnahme abzumildern, sei der \nTarifvertrag über Sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der \nUmgestaltung der Bundeswehr (TVUmbBW) vom 18. Juli 2001 vereinbart worden. Dieser \nenthalte eine Reihe von Regelungen, welche sich mit der Arbeitsplatzsicherung des sog. \nÜberhangs befasse. In erster Linie sei den Betroffenen ein gleichwertiger Arbeitsplatz im \nBundesdienst anzubieten. Ein Arbeitsplatz der Fachrichtung \nKommunikationselektroniker/Fachrichtung Funktechnik sei ab dem 1. Dezember 2005 nur \nbeim K. frei geworden. Der hier in Rede stehende Herr C. habe einen solchen \nArbeitsplatz benötigt und sei deshalb dorthin schon zu einem Zeitpunkt versetzt worden, zu \ndem der Beteiligte zu 1. einen Weiterbeschäftigungsantrag noch gar nicht gestellt gehabt \nhabe. Mit der Versetzung habe sie, die Antragstellerin nicht nur einem ministeriellen Erlass \nentsprochen, sondern - wie dargelegt - eine tarifliche Verpflichtung vollzogen. Soweit die \nRechtsprechung dem Jugend- und Auszubildendenvertreter eine Schutzfrist schon drei \nMonate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zubillige, innerhalb welcher ein \nadäquater Arbeitsplatz grundsätzlich freizuhalten sei, müsse hier aus besonderen Gründen des \nEinzelfalles Abweichendes angenommen werden: Nach der ursprünglichen Vereinbarung \nhätte das Ausbildungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. schon wesentlich früher, nämlich \nzum 28. Februar 2005 enden sollen. Wegen des zweimaligen Nichtbestehens der \nAbschlussprüfung sei es dann aber jeweils verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Januar \n2006. Bei einem solchen Sachverhalt sei es ihr - der Antragstellerin - nicht zuzumuten, einen \nArbeitsplatz mehrfach freizuhalten, was hier insbesondere das abwartende Überhangpersonal \nnachteilig betroffen hätte. Ein Auszubildender, der zweimal die Abschlussprüfung nicht \nbestehe, habe keinen Anspruch auf Freihaltung eines Arbeitsplatzes; er habe ihn vielmehr \nverwirkt. Wenn in dem Zeitpunkt, in welchem er die Ausbildung erfolgreich beende, kein \nArbeitsplatz mehr frei sei, sei das Arbeitsverhältnis vielmehr antragsgemäß aufzulösen. Im \nÜbrigen bezieht sich die Antragstellerin auf einen zu ihren Gunsten vom Verwaltungsgericht \nN. entschiedenen Fall mit angeblich paralleler Fragestellung. \n\n16\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem Antrag I. Instanz zu entsprechen.\n\n18\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr führt im Wesentlichen an: Die Argumentation der Antragstellerin zur Verwirkung des \nFreihaltungsanspruchs werde dem Schutzzweck des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht gerecht. \nEntscheidend sei vielmehr, dass hier ein tatsächlich frei gewesener Arbeitsplatz nicht für den \nJugend- und Auszubildendenvertreter freigehalten worden, sondern durch die \nVersetzungsverfügung anderweitig besetzt worden sei. Der Antragsstellerin sei zu diesem \nZeitpunkt sein Weiterbeschäftigungsbegehren bereits aus mehreren Gesprächen bekannt \ngewesen. Des Weiteren habe das sog. Überhangpersonal keine tarifvertraglichen Ansprüche \nauf Zurverfügungstellung konkreter frei werdender Stellen. Es sei vom Arbeitgeber vielmehr \nnur Hilfestellung bei der „Suche\" nach einem mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu \nleisten. Davon abgesehen bestehe kein Vorrang der vereinbarten tariflichen Regelungen \ngegenüber der gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 BPersVG.\n\n21\n\nDie Beteiligen zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt. Der Beteiligte zu 3. schließt sich \nin der Sache der Auffassung der Beschwerde führenden Antragstellerin an.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakte (1 Verwaltungsvorgang) Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Antragstellerin hat \nin der Sache keinen Erfolg. \n\n25\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist, wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, \nzulässig; er ist aber nicht begründet.\n\n26\n\nEin Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, \naufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die \nWeiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend \nnur als „Jugendvertreter\" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses \nnicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.\n\n27\n\nDie durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete \nMöglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen \ndurch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 \nAbs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein \nVollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem \nAuszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und \nAuszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende \ninnerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \nschriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a \nBetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend \ngeht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor \nPersonalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder \nJugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen \nkönnen. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und \nAuszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer \nZusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen \nGremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche \nBedeutung.\n\n28\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 \n= PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR \n2006, 382 = PersV 2006, 150.\n\n29\n\nDer dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er \nwird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf \nentsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG \nvorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im \nWesentlichen die folgenden Grundsätze:\n\n30\n\nAufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum \nZeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \n\n31\n\nvgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss \nvom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - \nallerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine „strenge Stichtagsregelung\" \nhandelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, \nund vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105\n\n32\n\nkeinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung \nentspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses \nals auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten \ngleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt \nworden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das \nVorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, \nob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur \nVerfügung steht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., und vom 17. \nMai 2000\n\n34\n\n- 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N.\n\n35\n\nFür die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur \nVerfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienstelle an. \nFür die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die \npersonalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, \ndienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als \nkollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der \nJugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Dem entspricht es, dass \ndurch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft der \ngesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht, welches einen \nAnspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung (allein) in der Ausbildungsdienststelle \nbegründet. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur \nDienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A \n5787/98.PVL -; PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n37\n\n- 5 A 11117/05.OVG -; PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember \n2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober \n2006 - 5 L 11/06 -, PersR 2007, 28; Ilbertz/Wid-maier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; \nkritisch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83.\n\n38\n\nDarüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und \nbesetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu \nentscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. \nseinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf \nArbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so \nkommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt \nunbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu \nbesetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen \nZweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, \ndie bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder \nGlobalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im \nmaßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem \nJugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der \nArbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel \ngrundsätzlich „frei\" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der \nder Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem \nZusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder \ndie organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem \nVollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit \nvielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle \n- innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden \nworden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters \nzugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte \nDiskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für \nArbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass \nein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem \nJugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen \nanderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. \n\n39\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n40\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der Ausbildungsdienststelle \nK. für den Beteiligten zu 1. in dem maßgeblichen Zeitpunkt/Zeitraum ein freier \nausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, auf welchem dieser nach dem \nAbschluss seiner Ausbildung weiter hätte beschäftigt werden können und auch - zumutbar - \nmüssen. \n\n41\n\nWas die Stellensituation in der Dienststelle zu der fraglichen Zeit betrifft, dürften \nVorgaben des Haushaltsgesetzgebers insofern vorhanden (gewesen) sein, als sie Grundlage \nfür die von der Antragstellerin im Verfahren erster Instanz zu den Akten gereichten \n„Organisations- und Stellenplan für Zivilpersonal\" sind. Darüber hinaus liegt in Gestalt des \nInhalts dieses Plans (Blatt 43 bis 46 der Gerichtsakte) zumindest eine auf der Grundlage des \nOrganisationsrechts des Arbeitgebers getroffene und insoweit verbindliche Aussage über das \nVorhandensein und zugleich die Zweckbestimmung der der Dienststelle K. \nzugeordneten zivilen Stellen (Dienstposten) vor. An die Ausweisung in dem genannten Plan \nsowie - im Vergleich damit - in einer ebenfalls zum Verfahren gereichten Dienstpostenliste \n(Blatt 4 der Gerichtsakte) knüpfen im Übrigen auch die Beteiligten und das erstinstanzliche \nGericht für ihre Überlegungen zum Vorhandensein freier Stellen in dem hier im Blick \nstehenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum übereinstimmend an.\n\n42\n\nAusgehend von diesen Stellenplanunterlagen in Verbindung mit den darauf bezogenen \nErörterungen im Anhörungstermin erster Instanz hat es bereits ab dem 1. Dezember 2006 \neinen - gemessen an dem Zumutbarkeitsmaßstab in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG grundsätzlich \nberücksichtigungspflichtigen - für den Beteiligten zu 1. (prinzipiell) ausbildungsadäquaten \nVollzeitarbeitsplatz gegeben. Hierbei hat es sich laut dem zu den Akten gereichten \nOrganisations- und Stellenplan um den Facharbeiterdienstposten „LFZ AVIONIK MECH C \nTORNADO FR RADAR VIDEOSYS\" (ZE-Nr. 019) gehandelt, dem als Dienstposteninhaber \nhandschriftlich der Name „C. „ hinzugefügt ist. In der zuvor von der Antragstellerin \neingereichten Dienstpostenliste war zu dem gleichen Dienstposten noch der Name „L. „ \nvermerkt. ORR I. von der Antragstellerin hat hierzu im Anhörungstermin erster Instanz \nerläutert, dass sich Herr L. seit dem 1. Dezember 2005 in der Freistellungsphase der \nAltersteilzeit befinde. Der mit Verfügung vom 17. Januar 2006 auf die Stelle versetzte Herr \nC. , der zu den sog. Unterbringungsfällen aus dem Überhang gehöre, habe die Position erst \nzum 1. Oktober 2006 einnehmen sollen.\n\n43\n\nHinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater freier Arbeitsplatz \nfür den Beteiligten zu 1. tatsächlich vorhanden (gewesen) ist, kommt es als maßgeblicher \nZeitpunkt zwar - wie schon dargelegt - grundsätzlich auf denjenigen der Beendigung des \nBerufsausbildungsverhältnisses an, also hier (erst) den 31. Januar 2006. Dabei handelt es sich \naber nicht (vollumfänglich) um eine strenge Stichtagsregelung. Strikt ausgeschlossen ist \nlediglich eine Erstreckung der Betrachtung auf später liegende Zeiträume. Was die Zeit vor \nBeendigung des Ausbildungsverhältnisses betrifft, kann es dem Arbeitgeber dagegen im \nEinzelfall auch zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu \nbeschäftigen, weil er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen \nArbeitsplatz mit einer anderen Person wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG \ngeschützten Auszubildenden freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die insoweit mit derjenigen des Bundesarbeitsgerichts konform \ngeht, gilt dies regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem \nvereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss \nnämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem \nÜbernahmeverlangen (grundsätzlich) rechnen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom \n12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund ist zunächst schon fraglich, ob in dem Zeitpunkt, in welchem der \nBeteiligte zu 1. letztlich seine Ausbildung beendet hat (31. Januar 2006), der in Rede stehende \nArbeitsplatz überhaupt schon wieder (tatsächlich) neu besetzt war. Zwar war zu diesem \nZeitpunkt eine Versetzungsverfügung betreffend Herrn C. bereits ergangen. (Innere) \nWirksamkeit und Geltung sollte die damit getroffene Regelung aber erst zu einem deutlich \nspäteren Zeitpunkt, nämlich erst ab 1. Oktober 2006 entfalten. Denn der Betroffene sollte den \nfraglichen Dienstposten nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt einnehmen. Seine \nDienstleistung wurde vielmehr bis dahin noch in der bisherigen Dienststelle, dem zum 1. \nOktober 2006 vollständig aufgelösten K2. in O. , benötigt. Auf der anderen \nSeite konnte der betreffende Arbeitsplatz ohne eine - beim Vorliegen eines sachlichen \nGrundes indes prinzipiell möglich gewesene - Aufhebung oder Änderung der \nVersetzungsverfügung aber wohl nicht mehr dauerhaft mit einer anderen Person besetzt \nwerden, war die Stelle also nicht wie im Rahmen des § 9 BPersVG erforderlich für die \nWeiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. auf Dauer gesichert. \n\n46\n\nDie damit zusammenhängenden Fragen können hier letztlich offen bleiben. Denn die mit \nder Versetzungsverfügung getroffene Festlegung für die (spätere) Besetzung des in Rede \nstehenden Dienstpostens fiel zumindest in den Drei-Monats-Zeitraum vor der Beendigung des \nBerufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1. Damit war aber - wie dargelegt - ein \nZeitraum betroffen, in welchem es der Antragstellerin, welcher die Mitgliedschaft des \nBeteiligten zu 1. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bekannt war, für den Regelfall \noblag, den Arbeitsplatz für das betreffende Mitglied dieser Vertretung freizuhalten, auch \nwenn dieses Mitglied ein Weiterbeschäftigungsverlangen noch nicht förmlich erklärt \nhatte.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin entfiel die Verpflichtung zur Freihaltung \neines Arbeitsplatzes während des genannten Drei-Monats-Zeitraums nicht ausnahmsweise \ndeshalb, weil der Beteiligte zu 1. mehrfach die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte und \ndas Ausbildungsverhältnis deswegen jeweils verlängert worden ist. Dabei verkennt der \nFachsenat nicht, dass es einen Arbeitgeber in besonderer Weise in die Pflicht nimmt und seine \nmittel- und langfristige Personalplanung entsprechend erschweren kann, wenn er in relativ \nkurzen Abständen mehrfach gezwungen ist, sich darauf einzustellen, einen Arbeitsplatz für \nein bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung freizuhalten. Er kann sich \naber grundsätzlich hierauf einstellen, weil ihm die zugehörigen Rahmenbedingungen \nrechtzeitig bekannt sind und er an ihnen - wenn auch vor dem Hintergrund einer insoweit \nbestehenden gesetzlichen Verpflichtung - im Wege des Abschlusses entsprechender \nZusatzverträge zum Berufsausbildungsvertrag auch selbst mitgewirkt hat. Mit Abschluss des \nZusatzvertrages hat sich gleichzeitig das „vertragsgemäße\" Ende des \nBerufsausbildungsverhältnisses nach hinten verschoben. Vor allem enthält aber das Gesetz in \ndiesem Zusammenhang keinerlei Ansatzpunkt für eine Differenzierung. Es unterscheidet in § \n9 BPersVG gerade nicht danach, ob das jeweils vereinbarte Ende des \nBerufsausbildungsverhältnisses ein „reguläres\" im Sinne von „ursprünglich vereinbartes\" ist \noder ob es auf einer späteren, namentlich durch ein Scheitern in der Abschlussprüfung \nveranlassten Änderungs- bzw. Zusatzvereinbarung beruht. Ebenso wenig spielt dieser \nGesichtspunkt für die vom Gesetzgeber bezweckte Kontinuität der Arbeit des betreffenden \npersonalvertretungsrechtlichen Organs und den Schutz vor möglicher Diskriminierung der \nMitglieder dieses Organs eine (unterschiedliche) Rolle.\n\n48\n\nDer von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angesprochene Gesichtspunkt der \nVerwirkung von Rechten greift nicht. Es erscheint nämlich nicht als ein Verstoß gegen die \nGrundsätze von Treu und Glauben, wenn das betroffene Mitglied der Jugend- und \nAusbildungsvertretung ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG \nerst nach mehrfacher Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages (ggf. erneut) stellt und \nhiermit letztlich nur eine gesetzlich eingeräumte Rechtsstellung - freilich unter sehr starker \nAusnutzung dieser Position - für sich in Anspruch nimmt. Gegenteiliges kann vom \nArbeitgeber bei Würdigung der jeweiligen Interessenlage auch verständigerweise nicht \nerwartet werden. Das frühere Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. vom 2. \nDezember 2004 gab zudem einen konkreten Anhalt dafür, dass für das Ausbildungsende zum \n31. Januar 2006 mit einem entsprechenden Antrag ggf. erneut zu rechnen war. Ein \nJugendvertreter, dessen Ausbildung schon mehrfach verlängert wurde, ist auch nicht rechtlich \ngehalten, sein Weiterbeschäftigungsverlangen nunmehr besonders zeitig anzubringen. Er kann \nvielmehr auch in einem solchen Fall die gesetzliche Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG \ngrundsätzlich voll ausschöpfen. Dies zugrunde gelegt, hat der Beteiligte zu 1. dadurch, dass er \nseinen (letzten) Antrag auf Weiterbeschäftigung erst etwa drei Wochen vor dem vereinbarten \nAusbildungsende gestellt hat, nicht im Wege eines zögerlichen Verhaltens bzw. des \nVerstreichenlassens von zu viel Zeit schlüssig zum Ausdruck gebracht und (objektiv) den \nEindruck vermittelt, dass er seine Rechte aus § 9 BPersVG bezogen auf das Ausbildungsende \nzum 31. Januar 2006 nicht (mehr) geltend machen würde. Sein Verhalten durfte von der \nAntragstellerin mithin nach Treu und Glauben auch nicht in eine solche Richtung verstanden \nwerden. Für die von ihr angenommene Verwirkung liegt sonach weder das Zeitmoment noch \ndas Umstandsmoment vor. Dass das mehrfache Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die \ndadurch verursachten Verzögerungen in dem Berufsausbildungsverhältnis, mögen sie auch \nwesentlich der Sphäre des Auszubildenden zuzurechnen sein, für sich genommen kein \ntragfähiger Ansatz für die Verwirkung der hier in Rede stehenden Rechtsstellung sein können, \nergibt sich bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen zum Verständnis des - nach \ndiesen Gesichtspunkten nicht differenzierenden - § 9 BPersVG. \n\n49\n\n. \n\n50\n\nDes Weiteren ist die Regelverpflichtung zur Freihaltung eines vorhandenen besetzbaren \nund dabei für den Beteiligten zu 1. ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes bei der \nAusbildungsdienststelle hier nicht deswegen (ausnahmsweise) entfallen, weil schon zum \ngleichen Zeitpunkt besonderes gewichtige und dringliche Gründe auf Seiten des Arbeitgebers \nfür die sofortige Besetzung der Stelle mit einer anderen Person gesprochen hätten. Solches \nwar nämlich hier nicht der Fall, lässt sich den vorgetragenen und sonst erkennbaren \nUmständen jedenfalls nicht entnehmen.\n\n51\n\nDas im Zentrum des Vorbringens der Antragstellerin stehende Argument, Herr C. \nhätte mit einer geeigneten Stelle „versorgt\" werden müssen, weil er wegen der Auflösung \nseiner bisherigen Beschäftigungsdienststelle in den Überhang geraten sei, reicht in diesem \nZusammenhang in Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalles nicht aus, um sich \ngegenüber dem Rechtsanspruch des Jugendvertreters nach § 9 BPersVG als vorrangig \ndurchzusetzen und dessen Weiterbeschäftigung als im Ergebnis nicht zumutbar erscheinen zu \nlassen. Zwar hat das Arbeitgeberinteresse, die Weiterbeschäftigung in den sog. Überhang \ngeratener Beschäftigter - wie etwa solcher von aufgelösten Dienststellen - zu sichern, \nprinzipiell ein hohes und als solches in die Zumutbarkeitsabwägung nach § 9 Abs. 4 BPersVG \neinzustellendes Gewicht.\n\n52\n\nVgl. allgemein hierzu Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A \n3871/06.PVB; ähnlich für die „Unterbringung\" (teil)dienstunfähiger Beamter Beschluss vom \nheutigen Tage - 1 A 421/07.PVB -.\n\n53\n\nDen Beschäftigten aus dem sog. Überhang wächst allerdings nicht automatisch ein \nbestimmter neuer Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle zu, sodass dort zur Besetzung \nanstehende, grundsätzlich „freie\" Arbeitsplätze nicht von vornherein im Rechtssinne für \nanderweitige Besetzungen „gesperrt\" sind. Um das Überhangpersonal bestimmten \nDienststellen und dort eingerichteten Dienstposten bzw. Arbeitsplätzen zuzuweisen, ist \nvielmehr regelmäßig eine (Organisations- und) Personalentscheidung des Arbeitgebers bzw. \nder für diesen handelnden zuständigen Stelle nötig. Diese Entscheidung muss ihrerseits - auch \nim Verhältnis zum Inhalt einschlägiger ministerieller Erlasse und/oder sich aus Tarifverträgen \nergebender Fürsorgeverpflichtungen - die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden \nRechtsbindungen, zu denen auch § 9 BPersVG zählt, gebührend beachten und abwägend in \ndie Entscheidung mit einstellen. Das gilt mit Blick auf etwa betroffene besondere Umstände \ndes Einzelfalles auch dann, wenn wegen des generell bedeutsamen Gewichts des Bestrebens \ndes Arbeitgebers (Dienstherrn), geeignete Anschlussbeschäftigungen für das betroffene \nÜberhangpersonal zu finden, bei gleichzeitiger Knappheit bzw. weiteren Einsparung von \nStellen für „echte\" Neueinstellungen in den für die „Unterbringung\" des Überhangpersonals \nin Betracht kommenden Dienststellen - und damit zugleich für die Übernahme von \nAuszubildenden - allenfalls noch sehr begrenzt Raum ist.\n\n54\n\nFür die Zumutbarkeitsprüfung und -abwägung im vorliegenden Einzelfall ergibt sich \nhieraus: Namentlich der Umstand, dass der fragliche Dienstposten für den in Rede stehenden \nHerrn C. in dem Zeitpunkt noch gar nicht aktuell benötigt wurde, in dem seine Freihaltung \nzugunsten des Beteiligten zu 1. als seine Weiterbeschäftigung begehrender Jugendvertreter \ngrundsätzlich schon geboten gewesen ist, mindert hier in erheblichem Maße die Dringlichkeit \nund letztlich auch das (generelle) Gewicht des Arbeitgeberinteresses an der zugunsten von \nHerrn C. getroffenen Personalentscheidung (Versetzung unter Reservierung eines \nbestimmten Dienstpostens). Herr C. wurde hiermit sozusagen „auf Vorrat\" von einer \ndemnächst in Auflösung begriffenen Dienststelle, in der er zunächst noch weiter benötigt \nwurde und Dienst tun sollte, bereits der Dienststelle K. zugewiesen. Dies geschah \nca. 8 ½ Monate vor dem beabsichtigten Dienstantritt mit Blick auf zukünftige, wenn auch \nschon absehbare organisatorische Entwicklungen. Zu diesem Zweck sollte für Herrn C. \nwährend eines relativ langen Zeitraums ein bestimmter Dienstposten freigehalten werden. \nGleichzeitig war dieser Dienstposten damit für eine anderweitige Besetzung in einem \nDauerarbeitsverhältnis „blockiert\". Dies schloss die Übernahme von Auszubildenden mit \nerfolgreichem Abschluss auf diesem Dienstposten ebenfalls aus. Soweit sich unter den \nbetroffenen Auszubildenden ein Jugendvertreter wie der Beteiligte zu 1. befand, berührte dies \nzugleich den durch § 9 BPersVG gewährleisteten Schutz in einer besonderen Qualität. Ohne \ndass bereits aktuell ein anderweitiger, vorrangiger Personalbedarf bestanden hat, wurde \nnämlich durch die in Rede stehende Personalentscheidung zugunsten von Herrn C. die \nKontinuität der Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit zeitnaher Wirkung aufs \nSpiel gesetzt. Dies geschah, indem ein an sich aktuell freier und für den geplanten Zweck erst \nin Zukunft, und zwar nach vielen Monaten, benötigter Arbeitsplatz gewissermaßen aus dem \nTopf der mit dem Beteiligten zu 1. besetzbaren ausbildungsadäquaten Arbeitsplätze \nherausgenommen wurde. \n\n55\n\nAbgesehen davon stand hier im Zeitpunkt des Ergehens der Versetzungsverfügung (17. \nJanuar 2006) der Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1. (31. \nJanuar 2006) schon kurz, nämlich in ca. zwei Wochen, bevor. Je kürzer aber der Zeitraum ist, \num dessen Berücksichtung für die (weitere) Freihaltung des Arbeitsplatzes es geht, um so \ndringlicher muss dem gegenüber das Interesse des Arbeitgebers an der anderweitigen - in aller \nRegel sofortigen - Neubesetzung sein; die dazu nötigen tatsächlichen Grundlagen hat der \nArbeitgeber im Auflösungsverfahren - im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen \nMitwirkungspflichten an der Aufklärung des Sachverhalts - darzulegen.\n\n56\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.; allgemein zu den \nMitwirkungspflichten der Beteiligten in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz auch \nBVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.\n\n57\n\nDazu, dass in Bezug auf die „Unterbringung\" des Herrn C. ein (Einzel-)Fall \naußergewöhnlicher Dringlichkeit vorgelegen hätte, hat die Antragstellerin indes weder \nschriftsätzlich noch im Anhörungstermin vor dem Fachsenat etwas dargetan. Wie die \nVertreter der Antragsgegnerin in dem Anhörungstermin eingeräumt haben, war es \ninsbesondere nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für Herrn C. (ggf. mit zeitlicher \nVerzögerung) bei dieser oder bei einer anderen Dienststelle doch noch eine adäquate \nVerwendung auf einem anderen als dem hier in Rede stehenden Dienstposten hätte gefunden \nwerden können. Im Grunde spricht auch schon der Umstand, dass die Stelle nicht mit \nsofortiger Wirkung, sondern erst fast ein dreiviertel Jahr später besetzen werden sollte, gegen \neinen besonderen Dringlichkeitsfall. Solche Stellenbesetzungen „auf Vorrat\" können - wenn \nüberhaupt - höchstens in ganz seltenen Ausnahmefällen den Schutzzweck des § 9 BPersVG \nverdrängen bzw. ihm vorgehen. Es geht dabei in Wirklichkeit nämlich um eine hinsichtlich \nder in der Sache zu treffenden Personalentscheidung „vorgezogene\" Maßnahme, die \nbezüglich ihrer Wirkungen nicht an einen schon aktuell vorliegenden Bedarf anknüpft, \nsondern allein zukunftsgerichtet ist. Eine derartige Personalmaßnahme steht einer schlichten \nFreihaltung der Stelle für einen Übergangszeitraum gleich bzw. kommt ihr zumindest nahe. \nBezogen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nach dem Ende des \nBerufsausbildungsverhältnisses kann aber der Jugendvertreter die Freihaltung einer (künftig \nfrei werdenden) Stelle aufgrund seiner Rechtsstellung aus § 9 BPersVG gerade nicht \nverlangen; das gilt selbst in Bezug auf Stellen, die schon kurzfristig nach dem \nAusbildungsende zur Verfügung stehen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.\n\n59\n\nEs würde sich hiervon ausgehend schwerlich als systemgerecht darstellen, wenn der \nArbeitgeber seinerseits aktuell vorhandene und besetzbare Stellen zu Lasten des gesetzlich \nregelmäßig bestehenden Anspruchs des Jugendvertreters auf Weiterbeschäftigung für einen \nerst Monate später aktuell werdenden Fall anderweitiger Besetzung einfach „reservieren\" \ndürfte, um darauf basierend die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des \nJugendvertreters geltend zu machen. Zumindest die Kontinuität der Amtsführung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Organs als einer der wesentlichen Schutzzwecke der durch § 9 \nBPersVG eingeräumten Rechtsstellung würde in erheblichem Maße beeinträchtigt werden, \nwenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses bzw. Bedarfs \nan der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O., mit Nachweis zur \nentsprechenden Rechtsprechung des BAG; dazu, dass das Vorhandensein einer freien \nausbildungsadäquaten Stelle unabhängig davon zu beurteilen ist, ob die Stelle erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt besetzt werden soll, auch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 9 Rn. 16a unter \nBezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 1984, Leits. PersV 1988, 274. \n\n61\n\nSchließlich ist hier eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. der Antragstellerin \nauch nicht aus Gründen in der Person des Betroffenen unzumutbar. Zwar ist solches mit Blick \nauf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, welche mit den Zielen des § \n9 BPersVG in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind,\n\n62\n\nvgl. dazu etwa Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A \n1872/06.PVB,\n\n63\n\n(u.a.) bei einem schwerwiegenden Eignungsmangel für die ausbildungsadäquate Tätigkeit \ngrundsätzlich in Betracht zu ziehen, wobei zur Eignung nicht nur die fachliche, sondern auch \ndiejenige in gesundheitlicher Hinsicht zählt. Hier fehlt es indes (nach wie vor) an hinreichend \nsubstanziierten Darlegungen der Antragstellerin zu den mit ihrem erstinstanzlichen \nVorbringen unter Hinweis auf eine (ihrerseits inhaltlich substanzlose) vertrauensärztliche \nStellungnahme lediglich pauschal und ohne Eingehen auf den Schweregrad geltend \ngemachten gesundheitlichen Eignungszweifeln, denen der Beteiligte zu 1. u.a. unter Hinweis \nauf seine tatsächlich unbeanstandete Aufgabenerfüllung als Lfz-Avioniker zumindest im Kern \nnachvollziehbar entgegengetreten ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin \ndiesen Aspekt der Begründung ihres Auflösungsantrags im zweiten Rechtszug offenbar nicht \nweiterverfolgt hat, sieht sich der Senat zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in \ndiesem Punkt durch den Untersuchungsgrundsatz nicht veranlasst. Hinsichtlich der im \nAnhörungstermin zweiter Instanz von der Antragstellerin und auch dem Vorsitzenden des \nBeteiligten zu 3. zumindest unterschwellig geäußerten Zweifel an einer ausreichenden \nfachlichen Eignung des Beteiligten zu 1. gilt im Kern Entsprechendes. Dass der Beteiligte zu \n1. noch weitere Schulungen (darunter auch in Sprachen) benötigt, um - aufbauend auf seine \nBerufsausbildung - einen Dienstposten als Kommunikationselektroniker oder eine \nvergleichbare Tätigkeit nach den derzeitigen und erst recht den künftigen Anforderungen \n(Umstellung des Systems TORNADO auf EUROFIGHTER) voll ausfüllen zu können, mag \nzutreffen, führt aber als solches noch nicht auf einen schwerwiegenden Eignungsmangel, der \nhier allein berücksichtigungsfähig wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf sein relativ schwaches \nAbschneiden in der Abschlussprüfung. Fachliche (Leistungs-)Vergleiche mit anderen \nAusbildungsabsolventen hat die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags nicht \nangestellt. \n\n64\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n65\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-3046-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":34},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-3046-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262451","retrieved":"2026-07-09 02:28:49.056722+00:00"}}