{"status":"available","doknr":"OLD262450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.1A1872.06PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"1 A 1872/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der \nerstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:\n\nDas nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1. \nbegründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin und der am 26. Januar 1984 geborene Beteiligte zu 1. schlossen unter \ndem 3. August 2001 einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf \n„Fachangestellter für Bürokommunikation\" für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum \n31. August 2004. Der Beteiligte zu 1., der zuletzt durch Bescheid des Bundesagentur für \nArbeit vom 24. November 2004 (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) den schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellt ist, beendete diese bei der Dienststelle in E. absolvierte \nAusbildung am 14. Februar 2005, dem Datum der Wiederholungsprüfung, welche er mit der \nNote „4\" bestand. \n\n4\n\nWährend seiner Ausbildung wurde der Beteiligte zu 1. am 16. März 2004 in die Jugend- \nund Auszubildendenvertretung der Dienststelle gewählt. Daraufhin teilte ihm die \nAntragstellerin unter dem 19. März 2004 mit, dass die Bundesanstalt ihn nach Beendigung der \nAusbildung nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen könne, da ausbildungsadäquate \nund unbefristet zu besetzende Stellen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. \nEs sei beabsichtigt, ihm, sofern die notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nvorlägen, nach Bestehen der Abschlussprüfung ein für die Dauer von sechs Monaten \nbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Ein wortgleiches Schreiben erhielt der Beteiligte zu \n1. nochmals unter dem 21. Oktober 2004. Dieser erklärte jeweils seine Bereitschaft, auf das \nAngebot des befristeten Arbeitsverhältnisses einzugehen. Am 15. Februar 2005 schlossen die \nAntragstellerin und der Beteiligte zu 1. einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom \n15. Februar 2005 bis zum 14. August 2005.\n\n5\n\nAußerdem beantragte der Beteiligte zu 1. erstmals unter dem 6. April 2004 sowie erneut \nunter dem 14. Januar 2005, ihn mit Blick auf seine Eigenschaft als Mitglied der Jugend- und \nAusbildungsvertretung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss seiner \nAusbildung zu übernehmen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat am 23. Februar 2005 den Antrag gestellt, das Arbeitsverhältnis mit \ndem Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.\n\n7\n\nSie hat vorgetragen, ausweislich des Planstellen-/Stellenverzeichnisses für den mittleren \nVerwaltungsdienst - Bürotätigkeiten - (Stand: 14. Februar 2005) stünden ausbildungsadäquate \nStellen nicht zur Verfügung. Die sich aus dem vorgenannten Verzeichnis in Form von \nStundenanteilen ergebenden Vakanzen machten insgesamt lediglich eine Dreiviertelstelle aus. \nVon daher stehe bereits rechnerisch keine ausreichende Stundenzahl für die Begründung des \nbegehrten Vollzeitarbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zur Verfügung. Im Übrigen sei \nsie - die Antragstellerin - nicht verpflichtet, durch Maßnahmen organisatorischer Art einen \nArbeitsplatz - z.B. durch das „Zusammenziehen\" von Stundenanteilen zu einer ganzen Stelle - \neigens zu der vom Beteiligten zu 1. begehrten Beschäftigung zu schaffen. Hierdurch würde \nihre Organisationsgewalt in unzulässiger Weise eingeschränkt.\n\n8\n\nAber selbst für den Fall, dass eine Stelle für die unbefristete Beschäftigung des \nBeteiligten zu 1. in einem Vollzeitarbeitsverhältnis zur Verfügung stünde, käme dieser für \nderen Besetzung unter dem Gesichtspunkt des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden \nLeistungsgrundsatzes nicht in Betracht. Sie - die Antragstellerin - bilde weit über Bedarf aus. \nDie Übernahme eines ehemaligen Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei \ndie Ausnahme. Im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Bürokommunikation\" habe der \nEinstellungsjahrgang 2001 aus fünf Auszubildenden bestanden, von denen drei - Frau L. \nL1. (Standort C. ), Frau N. X. (Standort C. ) und Frau K. C1. (Standort \nE. ) - die Ausbildung mit der Note „2\" und damit deutlich besser als der Beteiligte zu 1. \nabgeschlossen hätten. Bei eventuellen Stellenbesetzungen träten im Übrigen noch andere \n(befristet weiterbeschäftigte) ehemalige Auszubildende der in Rede stehenden Fachrichtung \naus früheren Jahrgängen in Konkurrenz zum Beteiligten zu 1., darunter Frau E1. H. \n(schwerbehindert, GdB 60), welche ihre Abschlussprüfung ebenfalls mit der Note „2\" \nbestanden habe. Im Hinblick darauf, dass mehrere ehemalige Auszubildende in ihren \nAbschlussprüfungen um immerhin zwei Notenstufen bessere Ergebnisse erzielt hätten, wären \ndiese bei einer Einstellungsmöglichkeit nach den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten \nAuswahlkriterien zur Bestenauslese vorrangig zu berücksichtigen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat (zuletzt) beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen ihr und dem \nBeteiligten zu 1. jedenfalls ab dem 15. August 2005 nicht begründet ist.\n\n11\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n13\n\nund dazu im Wesentlichen ausgeführt: Seine Weiterbeschäftigung durch die \nAntragstellerin sei nicht unzumutbar. Diese sei verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu \ntreffen, sodass durch die freien Stellenkontingente für ihn - den Beteiligten zu 1. - die \nMöglichkeit eröffnet werde, weiterbeschäftigt zu werden. Die Antragstellerin sei in diesem \nZusammenhang auch verpflichtet, ihn in ein befristetes oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu \nübernehmen. In seinem Falle habe sie sich aber gar nicht darum bemüht, einen Arbeitsplatz \nvorzuhalten. Statt dessen habe sie anderen ehemaligen Auszubildenden zumindest befristete \nArbeitsverträge angeboten. Für die Frage, ob ein freier Arbeitsplatz vorliege, sei nicht auf den \neinzelnen „Betrieb\", sondern auf das gesamte „Unternehmen\" abzustellen. Der Grundsatz der \nBestenauslese könne im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden. Der \nWeiterbeschäftigungsanspruch des Funktionsträgers habe insoweit regelmäßig Vorrang. Er \nsetze sich gegenüber besser qualifizierten Bewerbern jedenfalls dann durch, wenn bei ihm, \nbezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes, kein offenkundiger \nschwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben sei.\n\n14\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat dem \nAntrag durch Beschluss vom 6. März 2006 stattgegeben und festgestellt, dass ein \nArbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten \nzu 1. jedenfalls ab dem 15. August 2005 nicht begründet ist. Zur Begründung hat die \nFachkammer ausgeführt: Mit Blick darauf, dass der Beteiligte zu 1. in unmittelbarem \nzeitlichen Anschluss an seine Berufsausbildung auf ein halbes Jahr befristet bei der \nAntragstellerin beschäftigt gewesen sei, erweise sich der im Anhörungstermin (zuletzt) \ngestellte Feststellungsantrag als das hier sachgerechte Begehren. Dieses sei auch begründet. \nDer Antragstellerin sei es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten, den \nBeteiligten zu 1. ab dem genannten Zeitpunkt weiter zu beschäftigen. Ein \nausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz habe für den \nJugendvertreter bei Ausbildungsende bezogen auf die (maßgebliche) Ausbildungsdienststelle \nE. nicht zur Verfügung gestanden, wie sich aus der Darstellung der Antragstellerin sowie \ndem zu den Akten gereichten Planstellen- und Stellenverzeichnis für den mittleren \nVerwaltungsdienst nachvollziehbar ergebe. Selbst bei Summierung freier Stellenanteile hätte \nsich keine Vollzeitstelle, sondern nur eine Dreiviertelstelle ergeben. Die Antragstellerin sei im \nÜbrigen nicht gehalten, im Wege der Zusammenführung freier Stellenanteile betriebliche und \nfinanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zur \nVerfügung stellen zu können. Die Wirkung des § 9 BPersVG beschränke sich insoweit auf \neine Missbrauchskontrolle, hier gebe es aber keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches \nVorgehen der Antragstellerin. Unabhängig davon stünde dem Weiterbeschäftigungsanspruch \ndes Beteiligten zu 1. ferner das Bestenausleseprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Denn \nandere, bei einer freien Stelle in Konkurrenz zum Antragsteller stehende (frühere) \nAuszubildende der Bundesanstalt seien mit Blick auf ihre Ausbildungsabschlussnote \nwesentlich fähiger und geeigneter. In einem solche Falle vermöge sich der \nWeiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 BPersVG letztlich nicht durchzusetzen.\n\n15\n\nGegen den ihm am 28. April 2006 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte \nder Beteiligten zu 1. und zu 2. für diese am 27. Mai 2006 Beschwerde eingelegt und sie am \n29. Juni 2006 (rechtzeitig) begründet.\n\n16\n\nZur Begründung tragen die Beteiligten zu 1. und 2. unter Vertiefung bzw. in Ergänzung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Der angefochtene Beschluss gehe \nunzutreffender Weise davon aus, dass der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung des \nBeteiligten zu 1. nicht zumutbar sei. Unabhängig davon, dass nicht geklärt worden sei, ob \nVorgaben des Haushaltsgesetzgebers zu berücksichtigen seien oder ob die Antragstellerin \neiner Budgetierung unterliege, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvon Bedeutung sei, ergebe sich der Vortrag der Antragstellerin bereits nicht widerspruchsfrei \naus den vorgelegten Unterlagen. Beispielhaft gehe die Beschwerdebegründung in diesem \nZusammenhang auf bestimmte Einzelpunkte bzw. -fragen des vorgelegten \nStellenbesetzungsplans ein. Darüber hinaus sei dieser Plan nicht geeignet zu belegen, ob die \nAntragsgegnerin auch in den letzten drei Monaten vor dem Ende der Ausbildung dem \nErfordernis der Freihaltung von Arbeitsplätzen zu Gunsten des Ausbildungsvertreters erfüllt \nhabe. Gemessen an tatsächlichen Veränderungen in der Arbeitswelt, die heute eine erheblich \ngrößere Flexibilität bedingten, könne es schon im Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung \ndes § 9 Abs. 4 BPersVG nicht allein auf Dauer- und Vollzeitarbeitsplätze ankommen. \nAnsonsten könne der Schutz, der durch diese Norm gewährt werden solle, nicht mehr greifen. \nUnzutreffend sei die Feststellung der Fachkammer, dass es bisher nicht der Übung der \nAntragstellerin entsprochen habe, Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung auf der \nGrundlage freier Stellenanteile zu beschäftigen. In jedenfalls zwei (näher benannten) Fällen \nsei vielmehr genau so verfahren worden. Schließlich sei der Beteiligte zu 1. auch bei späteren \nweiteren Stellenausschreibungen von vornherein nicht berücksichtigt worden und habe auch \nseine Gleichstellung mit Schwerbehinderten keine dem Gesetz entsprechende Beachtung \ngefunden.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat im Anhörungstermin vor dem Fachsenat zur Klarstellung ihren \nzuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass sie beantragt,\n\n18\n\ndas nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1. begründete \nArbeitsverhältnis aufzulösen.\n\n19\n\nDie Beteiligten zu 1. und zu 2. beantragen,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag der Antragstellerin \nabzulehnen.\n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und erläutert in diesem Zusammenhang \nbestimmte Einzelaspekte der Besetzung/Verwendung von Stellen bzw. Stellenanteilen in den \nvon den Beteiligten zu 1. und zu 2. problematisierten Zusammenhängen. Ferner macht sie \ngeltend: Die mit der Beschwerde ins Feld geführten Beispielsfälle belegten gerade nicht eine \nPraxis, wonach Auszubildende nach dem Abschluss ihrer Ausbildung im Wege des \nZusammenziehens freier Stellenanteile weiter beschäftigt würden. Im Fall U. sei die \nÜbernahme auf einer ganzen Stelle erfolgt, die später lediglich gewechselt habe. Bei dem Fall \nT. (Teilzeit mit 13 Wochenstunden) handele es sich um einen ungewöhnlichen \nAusnahmefall. Die Gleichstellung des Beteiligten zu 1. mit schwerbehinderten Menschen sei - \nsoweit möglich - stets berücksichtigt worden. Hier vorliegende Versäumnisse im \nZusammenhang mit fehlender rechtzeitiger Mitteilung des letzten Bescheides habe der \nBetroffene selbst zu vertreten. Unzutreffend sei die Darstellung des Beteiligten zu 1., wonach \nspätere Besetzungsverfahren hinausgeschoben worden seien und er in deren Rahmen von \nvornherein nicht berücksichtigt worden sei. Nach wie vor schlage schließlich auch schon der \nin Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellende schwerwiegende Qualifikationsmangel \ndes Beteiligten zu 1. in Richtung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch.\n\n24\n\nDie Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakten (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobenen und rechtzeitig begründeten Beschwerden der Beteiligten zu 1. \nund zu 2. haben keinen Erfolg. Die Fachkammer hat dem Antrag der Antragstellerin in der \nSache zu Recht stattgegeben.\n\n28\n\nAusgehend von dem im Anhörungstermin klargestellten Antrag, welcher dem von Anfang \nan geltend gemachten Sachbegehren der Antragstellerin angemessen Rechnung trägt, hat der \nFachsenat den Entscheidungsausspruch erster Instanz allerdings aus den nachfolgenden \nGründen neu gefasst: \n\n29\n\nDie Antragstellerin hatte bereits erstinstanzlich - wie in der Antragsschrift vom \n23. Februar 2005 ausdrücklich formuliert - ein Auflösungsbegehren zur gerichtlichen \nEntscheidung gestellt. Dies machte auch Sinn. Sie hatte den Antrag nämlich erst nach \nAbschluss der Berufsausbildung des Beteiligten zu 1. - und mithin dem (regelmäßigen) \nZeitpunkt für den Eintritt der durch § 9 Abs. 2 BPersVG ausgelösten Fiktionswirkung - \ngestellt und sich zur Begründung allein auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im \nSinne des § 9 Abs. 4 BPersVG berufen. Gründe, die dem Eingreifen der Fiktionswirkung \nentgegen stehen würden, hat sie dagegen nicht geltend gemacht. Ob derartige Gründe bei \nStellung des Antrags objektiv vorgelegen haben, ist ebenfalls zumindest zweifelhaft. Für den \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auf welchen es - wie noch näher ausgeführt werden \nwird - für die Qualifizierung des Begehrens unter Zuordnung zu einer der beiden Alternativen \ndes § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ankommt, waren durchgreifende Gründe, die zu einem \nUmstellen des Antrags auf ein Feststellungsbegehren (wie hier erst nach Erörterung der Sache \nvor der Fachkammer geschehen) Anlass hätten geben können, jedenfalls nicht mehr \nvorhanden. Erst recht gilt dies für den nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung des \nFachsenats.\n\n30\n\nIn Frage kann in diesem Zusammenhang allenfalls stehen, ob durch den Umstand, dass \nzwischen dem Beteiligten zu 1. und der Antragstellerin unmittelbar im Anschluss an das \nBerufsausbildungsverhältnis auf vertraglicher Grundlage ein auf sechs Monate befristetes \nArbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, der Eintritt der gesetzlichen Fiktion nach § 9 Abs. 2 \nBPersVG für die Dauer dieses vertraglichen Arbeitsverhältnisses gehemmt wurde. Die \ngenannte Norm selbst trifft hierzu keine ausdrückliche Aussage. Indem der Wortlaut des § 9 \nAbs. 4 Satz 1 BPersVG die Frist für den Antrag des Arbeitgebers unzweifelhaft ausschließlich \nan den Umstand der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses knüpft, würde eine \netwaige zeitliche Verschiebung des Eintritts der Fiktionswirkung von der Beendigung der \nAusbildung zu einem späteren Zeitpunkt allerdings zur Folge haben, dass die gesetzliche \nAlternative eines Auflösungsantrags in derartigen Fällen leicht leerlaufen könnte. Denn nach \ndem Eintritt der Fiktionswirkung könnte der Antrag dann womöglich nicht mehr fristgerecht \ngestellt werden. Ob der Gesetzgeber solches beabsichtigt hat, erscheint fraglich. Auch nach \nallgemeinen Grundsätzen dürfte ein (ggf. stärker ausgestaltetes) gesetzliches Rechtsverhältnis \nnicht zwangsläufig hinter ein parallel vorliegendes vertragliches Rechtsverhältnis \nzurücktreten. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - in dem Vertrag (§ 5) sinngemäß klar \nzum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Rechtsstellung aus dem gesetzlichen \nRechtsverhältnis (also demjenigen aus § 9 BPersVG) durch den Abschluss des befristeten \nArbeitsvertrages nicht berührt werden sollte.\n\n31\n\nAbgesehen davon wäre selbst bei der Annahme eines zeitlichen Aufschubs des Eintritts \nder Fiktionswirkung nach § 9 Abs. 2 BPersVG ein gesetzliches Dauerarbeitsverhältnis \nzwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1. spätestens mit Ablauf der Laufzeit des \nbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnisses, also zum 15. August 2005, begründet worden, \nda die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 BPersVG unstreitig vorgelegen haben. Die Frage der \nZumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zählt zu diesen Voraussetzungen nicht. Im Zeitpunkt \nder Entscheidung der Fachkammer (6. März 2006) konnte dieses bestehende Arbeitsverhältnis \nmithin bei vorliegender Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nur noch aufgelöst werden. \nDie in dem angefochtenen Beschluss tenorierte Feststellung, dass ab dem oben genannten \nZeitpunkt ein Arbeitsverhältnis nicht begründet ist, konnte sachgerechterweise nicht mehr \ngetroffen werden. Wird nämlich über einen Feststellungsantrag bis zur Beendigung des \nBerufsausbildungsverhältnisses nicht rechtskräftig entschieden, so gilt beim Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG bzw. § 78 Abs. 2 oder 3 BetrVG ein \nArbeitsverhältnis als begründet. In einem solchen Falle wandelt sich ein etwa vom \nArbeitgeber gestellter Feststellungsantrag (ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung \nbedarf) seinem Gegenstand nach ohne Weiteres in einen Auflösungsantrag um.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308; BAG, \nBeschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319.\n\n33\n\nGleiches muss erst recht dann gelten, wenn der Arbeitgeber - wie hier - ursprünglich \nsogar schon einen Auflösungsantrag gestellt hatte und diesen erst auf der Grundlage der \nErörterungen im Anhörungstermin erster Instanz in vermeintlich, in Wirklichkeit aber nicht \nsachgerechter Weise auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat. Die hier zweifelsfrei \ngegebene Zulässigkeit des vor dem Fachsenat klarstellend neu gefassten Antrags bedarf im \nÜbrigen auch deswegen keiner weiteren Vertiefung, weil das Bundesverwaltungsgericht die \nsachlichen sowie von der Zielsetzung her bestehenden Übereinstimmungen zwischen den \nbeiden Antragsalternativen des § 9 Abs. 4 BPersVG inzwischen ausdrücklich hervorgehoben \nhat, soweit es - wie hier - für alle Beteiligten ersichtlich ausschließlich um Fragen der \n(fehlenden) Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden geht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 PB 9.06 -, PersR 2006, 429 = PersV 2007, \n37.\n\n35\n\nÜber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG hat \ndie Fachkammer aber in der Sache unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten \nentschieden und hat sie im Ergebnis bejaht. Diese Entscheidung hält den Angriffen der \nBeschwerden stand.\n\n36\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig.\n\n37\n\nGemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber unter bestimmten \nmateriellen Voraussetzungen spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung \ndes Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, ein bereits (u.a.) \nnach § 9 Abs. 2 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Arbeitgeber des \nBeteiligten zu 1. ist die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens. Diese hat den Antrag \nauch durch eine dazu befugte Person, nämlich den zur gerichtlichen Vertretung berufenen \nPräsidenten der Bundesanstalt selbst, gestellt. Der Antrag ging ferner innerhalb der \ngesetzlichen Zwei-Wochen-Frist nach Ausbildungsende am 23. Februar 2005 bei der \nFachkammer ein. Schließlich war zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten aufgrund \nder Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG auch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit \nbegründet worden. Der Auszubildende hatte seinerseits rechtzeitig, nämlich innerhalb der \nletzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, seine \nWeiterbeschäftigung schriftlich verlangt. Durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung am \n14. Februar 2005 hatte der Beteiligte zu 1. das Ausbildungsverhältnis schließlich bereits \nerfolgreich abgeschlossen, als die Antragstellerin ihren Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nBPersVG gestellt hat.\n\n38\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n39\n\nEin Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, \naufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die \nWeiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend \nnur als „Jugendvertreter\" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses \nnicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n40\n\nDie durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete \nMöglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen \ndurch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 \nAbs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein \nVollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem \nAuszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und \nAuszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende \ninnerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \nschriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a \nBetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend \ngeht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor \nPersonalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder \nJugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen \nkönnen. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und \nAuszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer \nZusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen \nGremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche \nBedeutung.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 \n= PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR \n2006, 382 = PersV 2006, 150.\n\n42\n\nDer dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er \nwird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf \nentsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG \nvorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im \nWesentlichen die folgenden Grundsätze:\n\n43\n\nAufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum \nZeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses \n\n44\n\nvgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss \nvom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -,a.a.O. (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein \nfür die davor liegende Zeit - nicht um eine „strenge Stichtagsregelung\" handelt); ferner etwa \nBAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. \nNovember 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105\n\n45\n\nkeinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung \nentspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses \nals auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten \ngleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt \nworden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das \nVorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, \nob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur \nVerfügung steht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., und vom 17. \nMai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N.\n\n47\n\nFür die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur \nVerfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienstelle an. \nFür die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die \npersonalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, \ndienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als \nkollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der \nJugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur \nDienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A \n5787/98.PVL -; PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2006 - 5 A \n11117/05.OVG -, PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 \nPO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2007 - 5 \nL 11/06 -, PersR 2006, 28; Ilbertz/Wid-maier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch \nLorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83\n\n49\n\nDurch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG entsteht \nkraft der gesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch \nauf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet. Dass das \nArbeitsverhältnis als „auf unbestimmte Zeit\" als begründet gilt, was im Umkehrschluss ein \nbefristetes Arbeitsverhältnis ausschließt, lässt sich dabei unmittelbar dem Gesetzeswortlaut \nentnehmen. Änderungen dieses gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses unterliegen allein \ndem Konsensprinzip. Ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann \ndeswegen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dem Arbeitgeber wäre die \nBegründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehenden \nArbeitsverhältnisses (also etwa eines befristeten Arbeitsverhältnisses) zumutbar gewesen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zu § 78a BetrVG \nferner BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 -, BAGE 68, 187 (195), und vom \n6. November 1996 - 7 ABR 54/95 -, BAGE 84, 294 (298).\n\n51\n\nOb es in Fällen, in denen der Auszubildende (ggf. auch hilfsweise) sein Einverständnis \nmit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen - wie z.B. zu einer \nTeilzeitbeschäftigung - erklärt hat, der Schutzzweck der Norm gebieten kann, dass der \nArbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht, bedarf vorliegend keiner \nabschließenden Klärung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes Bundesarbeitsgerichts ist hierfür jedenfalls Voraussetzung, dass der Auszubildende dem \nArbeitgeber frühzeitig, nämlich regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung und \nspätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen zu erkennen gibt, zu welchen \nabweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; BAG, z.B. \nBeschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 -, a.a.O., S. 298 f.\n\n53\n\nAn Letzterem fehlt es hier indes. Das betrifft namentlich die im Rahmen der Beschwerde \nproblematisierte Frage der möglichen Übertragung einer Teilzeitstelle bei fehlender freier \nVollzeitstelle. So hat der Beteiligte zu 1. in seinen jeweils auf § 9 BPersVG gestützten \nWeiterbeschäftigungsverlangen (Schreiben vom 6. April 2004 und vom 14. Januar 2005) \nausdrücklich die Übernahme in ein „unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis\" (Hervorhebung \ndurch den Senat) begehrt. Dass er sich gleichzeitig auf vertraglicher Basis zum Abschluss \neines befristeten Arbeitsvertrages bereit gefunden hat, ist ein hiervon rechtlich getrennt zu \nwürdigender Vorgang und lässt überdies Rückschlüsse auf eine etwaige Bereitschaft zu einer \nTeilzeitbeschäftigung nicht zu.\n\n54\n\nDarüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und \nbesetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu \nentscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. \nseinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf \nArbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so \nkommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt \nunbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu \nbesetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen \nZweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, \ndie bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder \nGlobalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im \nmaßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem \nJugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der \nArbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel \ngrundsätzlich „frei\" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der \nder Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem \nZusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder \ndie organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem \nVollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit \nvielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle \n- innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden \nworden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters \nzugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte \nDiskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für \nArbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass \nein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem \nJugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen \nanderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. \n\n55\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n56\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der hier betroffenen \nAusbildungsdienststelle im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten \nzu 1. (14. Februar 2005) für diesen kein berücksichtigungsfähiger freier Arbeitsplatz, \nnamentlich kein solcher für eine Dauer- und Vollzeitbeschäftigung, zur Verfügung gestanden. \nEbenso wenig gibt es irgend einen greifbaren Anhalt dafür, dass die Dienststelle in den letzten \ndrei Monaten vor dem Ausbildungsende\n\n57\n\n- vgl. zur möglichen Bedeutsamkeit dieses Zeitraums, in welchem der Arbeitgeber \ngrundsätzlich bereits mit dem Stellen eines Antrags auf Weiterbeschäftigung durch den \nJugendvertreter rechnen muss: Beschlüsse des Fachsenats vom heutigen Tage in den \nVerfahren 1 A 3871/06.PVB, 1 A 3046/06.PVB und 1 A 421/07.PVB; ferner BVerwG, \nBeschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O., und BAG, Beschluss vom 12. November \n1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. -\n\n58\n\nüber freie Vollzeitstellen verfügt hat und diese im Wege der Neueinstellung von Personal \nbesetzt worden sind, anstatt sie für den Beteiligten zu 1. freizuhalten. Entsprechende \nallgemeine Mutmaßungen der Beteiligten bleiben rein spekulativ und geben keine \nVeranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts - Letzteres auch deshalb nicht, \nweil hier (wie noch auszuführen sein wird) zusätzlich Gründe in der Person des Beteiligten zu \n1. seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen.\n\n59\n\nWas die Stellensituation in der Dienststelle zu der fraglichen Zeit betrifft, sind hier \nVorgaben des Haushaltsgesetzgebers insofern vorhanden (gewesen), als Grundlage für das \nvon der Antragstellerin zu den Akten gereichte Planstellen-/Stellenverzeichnis für den \nmittleren Verwaltungsdienst - Bürotätigkeiten - (Beiakte Heft 1), wie ebendort vermerkt, der \nHaushaltsplan 2005 ist. Die in diesem Verzeichnis mit Stand 14. Februar 2005 ausgewiesenen \nStellen sind bestimmten Vergütungsgruppen zugeordnet und zudem mit einer \nStellenbezeichnung versehen. Letztere ist zum Teil allgemein gehalten (wie \n„Bürosachbearbeiter\"), zum Teil auf bestimmte Sonderfunktionen (z.B. Techniker, Vorführer, \nLaborant) begrenzt. \n\n60\n\nOhne dass eine nähere Zuordnung der einzelnen Stellen zu der Ausbildung des Beteiligten \nzu 1. erforderlich ist, fehlt es vorliegend bereits daran, dass das Stellenverzeichnis überhaupt \neine freie, also besetzbare Vollzeitstelle zu dem vorgenannten Zeitpunkt und unter \nMitwürdigung der ergänzenden „Bemerkungen\" auch für die Zeit davor ausweist. Bezogen \nauf einige wenige Stellen hat es - mit Blick auf Teilzeitkräfte - lediglich ungenutzte \nStellenanteile gegeben. Diese machen aber - rechnerisch - insgesamt nicht mehr als eine \nDreiviertelstelle aus. Insoweit decken sich die vorgelegten Unterlagen mit dem Vorbringen \nder Antragstellerin in diesem Verfahren. Einer näheren Prüfung, ob es die Antragstellerin zu \nLasten des Beteiligten zu 1. missbräuchlich unterlassen hat, die betreffenden Stellenanteile als \nhaushaltsrechtliche Grundlage für eine Dauerbeschäftigung dieses Beteiligten \nzusammenzuführen und wie diesbezüglich die bisherige Verwaltungspraxis gewesen ist, \nbedarf es vor diesem tatsächlichen Hintergrund nicht. Denn aus den unbesetzten \nStellenanteilen konnte ersichtlich kein neuer Vollzeitarbeitsplatz gebildet werden. Darüber \nhinaus ist im vorliegenden Fall aber auch, wie schon die Fachkammer festgestellt hat, für \neinen den Diskriminierungsschutz des Jugendvertreters bewusst unterlaufenden Missbrauch \nauf Seiten des Arbeitgebers nichts ersichtlich.\n\n61\n\nSoweit die Beteiligten zu 1. und 2. in ihrer Beschwerdebegründung noch \nErläuterungsbedarf in Bezug auf bestimmte Stellen bzw. Stellenanteile und deren Besetzung \nbzw. Zuordnung zu Stelleninhabern gesehen haben, ist die Antragstellerin dem in ihrer \nErwiderungsschrift vom 6. Juli 2006 ausreichend spezifiziert und in der Sache \nnachvollziehbar nachgekommen. Widersprüche zwischen dem Vorbringen im Verfahren und \nden eingereichten Unterlagen ergeben sich hiernach aus Sicht des Fachsenats nicht. Auch die \nBeteiligten zu 1. und 2. als Beschwerdeführer haben gegen die ergänzenden Ausführungen \nder Antragstellerin keine konkreten Einwände erhoben.\n\n62\n\nVon der Stellensituation abgesehen, ist der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des \nBeteiligten zu 1. aber auch noch aus einem anderen - selbstständigen - Grund nicht zumutbar. \nDieser aus schwerwiegenden Defiziten in den persönlichen Fähigkeiten des \nAusbildungsabsolventen herzuleitende Grund käme jedenfalls hilfsweise dann zum Tragen, \nwenn zum fraglichen Zeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Dauerarbeitsplatz für einen \nBeschäftigten mit der Qualifikation des Beteiligten zu 1. doch vorhanden gewesen sein \nsollte.\n\n63\n\nDie grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Jugendvertreter nach \nBeendigung seiner Berufsausbildung auf Verlangen in der Dienststelle dauerhaft weiter zu \nbeschäftigen, kann anerkanntermaßen auch aus Gründen entfallen, welche in der Person des \nBetroffenen ihre Grundlage haben. Ein wesentlicher Anwendungsfall folgt in diesem \nZusammenhang aus den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Auswahlgrundsätzen der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers. Diese Grundsätze mit \nVerfassungsrang werden auch in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, die in den \nAnwendungsbereich des § 9 BPersVG fallen, jedenfalls nicht vollständig verdrängt. Da § 9 \nBPersVG als gesetzliche Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips begriffen werden kann, \nsind die in einem Spannungsverhältnis stehenden jeweiligen Schutzgüter allerdings unter dem \nGesichtspunkt der praktischen Konkordanz zu einem am Verhältnismäßigkeitsprinzip \norientierten Ausgleich zu bringen. \n\n64\n\nVgl. dazu näher etwa Vogelgesang, PersR 2001, 56 ff. (insb. 61), m.w.N.\n\n65\n\nDem entspricht im Kern die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge \nsich Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BPersVG im vorliegenden Zusammenhang gegenseitig \neinschränken und ergänzen. Das vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen: Art. 33 Abs. 2 \nGG verbietet es, die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters völlig unabhängig von \nEignungsaspekten und einem Leistungsvergleich vorzunehmen. Allerdings kann der \nErmessens- und Beurteilungsspielraum, den die Kriterien der Bestenauslese eröffnen, durch \neine gesetzliche Ausgestaltung und ggf. auch Gewichtung eingeschränkt werden, wenn damit \nvorrangig andere, ebenfalls verfassungslegitime Ziele verfolgt werden. Solches ist in Gestalt \ndes § 9 BPersVG geschehen. Die mit dieser Vorschrift teilweise auch bewirkte Einschränkung \ndes Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigt sich aus der durch das Sozialstaatsprinzip mitgestalteten \nOrganisationsgewalt des Staates. Vor diesem Hintergrund wäre der durch § 9 BPersVG \ngewollte Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht mehr \nhinreichend gewährleistet, wenn diese trotz ihres Weiterbeschäftigungsverlangens gegenüber \nallen anderen Bewerbern zurücktreten müssten, die auch nur geringfügig (in Bezug auf das \nPrüfungsergebnis und ggf. auch hinsichtlich ihrer berufspraktischen Leistungen) besser \nqualifiziert sind. Deswegen entfällt die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 \nAbs. 2 i.V.m. Abs. 4 BPersVG im Ergebnis nur dann, wenn der schwächste in ein \nArbeitsverhältnis übernommene Konkurrent objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist als \nder Jugendvertreter. Oder anders ausgedrückt: Bezogen auf das Anforderungsprofil des freien \nArbeitsplatzes darf in der Person des Jugendvertreters - dabei auch und gerade im Vergleich \nzu anderen vorhandenen Bewerbern - kein offenkundig schwerwiegender \nQualifikationsmangel gegeben sein. Ein solcher liegt mit Blick auf die hier zu beachtenden \npersonalvertretungsrechtlichen Besonderheiten insbesondere dann vor, wenn der \nJugendvertreter in der maßgeblichen Abschlussprüfung deutlich mehr als eine volle \nNotenstufe schlechter abgeschnitten hat als der relativ schwächste sonstige Bewerber, den der \nArbeitgeber in ein Dauerverhältnis übernehmen will. Um in dem vorstehenden Sinne \n„deutlich\" zu sein, muss die Differenz mindestens das 1,33-fache einer vollen Notenstufe \nbetragen.\n\n66\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, \nund vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295; dazu auch OVG NRW, \nBeschluss vom 26. August 1998 - 1 A 805/98.PVL -.\n\n67\n\nNach dem Vorbringen der Antragstellerin und den darauf beruhenden Feststellungen der \nFachkammer in dem angefochtenen Beschluss, welche die Beteiligten zu 1. und 2. im \nBeschwerdeverfahren nicht angegriffen haben, gab es in der Dienststelle, selbst wenn man nur \nden Standort E. in den Blick nimmt, zumindest zwei erfolgreiche \nAusbildungsabsolventinnen für den Ausbildungsberuf des/der Fachangestellten für \nBürokommunikation (Frau C1. , Frau H. ), welche in der Abschlussprüfung zwei \n(Gesamt-)Noten besser abgeschnitten haben als der Beteiligte zu 1. (Note 2 statt Note 4). Mit \ndiesen Absolventinnen hatte die Antragstellerin in dem hier interessierenden Zeitpunkt (noch) \nkein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet; es bestanden lediglich befristete \nArbeitsverhältnisse. Von daher war es der Antragstellerin nicht zuzumuten, das \nBeschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. fortzusetzen, statt einer der genannten \nwesentlich besser befähigten und geeigneteren Absolventinnen einen etwaigen freien bzw. \nfrei werdenden Dauerarbeitsplatz anzubieten. \n\n68\n\nAuf die von den Beteiligten zu 1. und 2. noch weiter thematisierten Umstände kommt es \nfür die Entscheidung nicht an. \n\n69\n\n§ 9 BPersVG bezweckt einen (speziellen) Diskriminierungsschutz des Jugendvertreters in \nBezug auf die Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte in dem Organ „Jugend- und \nAusbildungsvertretung\". Dieser Schutz differenziert nicht danach, ob der Betroffene in Bezug \nauf seine individuelle Rechtsstellung ggf. bestimmte Besonderheiten - wie etwa die \nEigenschaft als Schwerbehinderter bzw. einem solchen gleichgestellte Person - aufweist und \ndie Rechtsordnung hieran bestimmte weitere (insoweit einen Diskriminierungsschutz \nbezweckende) Folgen knüpft. Im Rahmen der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen \nZumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 4 BPersVG musste daher eine „Berücksichtigung\" der \nGleichstellung des Beteiligten zu 1. mit schwerbehinderten Menschen nicht erfolgen. \n\n70\n\nDer Umstand, dass der Beteiligte zu 1. bei späteren Stellenausschreibungen (aus \nNovember 2005 und danach) letztlich keine Berücksichtigung gefunden hat, betrifft allein \nseine allgemeine Rechtsstellung als (späterer) Bewerber um einen Arbeitsplatz und nicht mehr \ndie gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 BPersVG. Wie schon \ndargelegt, bezieht sich diese Verpflichtung nicht auch auf solche Stellen, die bezogen auf den \nZeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung (hier: 14. Februar 2005) erst in der Zukunft zur \nVerfügung gestanden haben bzw. besetzt werden sollten. Ob jene Besetzungsverfahren - wie \nder Beteiligte zu 1. geltend macht - verzögert worden sind, ist somit schon im Ansatz ohne \nBelang.\n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-1872-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":44},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/1-a-1872-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262450","retrieved":"2026-07-09 02:28:48.965865+00:00"}}