{"status":"available","doknr":"OLD262454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.11B1138.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"11 B 1138/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Die sofortige Vollziehung der \nAusnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 2007 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der \nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in \nbeiden Rechtszügen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung des \nSenats führt zum Obsiegen der Antragstellerin. Maßgebend ist dafür \nFolgendes:\n\n4\n\nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Beigeladenen sind als gering \neinzuschätzen. Denn ein wehrfähiges subjektives Recht, das sie der der \nAntragstellerin genehmigten Straßennutzung entgegensetzen könnte, ist - \njedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung - nicht erkennbar. Etwaige nur objektive Rechtsmängel \nkönnten der Beigeladenen nicht zum Erfolg verhelfen. Es mag deshalb \ndahinstehen, ob für die von der Antragstellerin beantragte Nutzung des \nStraßenraumes zu Recht eine straßenverkehrsrechtliche \nAusnahmegenehmigung nach - so pauschal die Angabe im Bescheid vom 2. \nApril 2007 - „§§ 46 und 47 der Straßenverkehrs-Ordnung\" statt einer \nSondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW erteilt werden durfte.\n\n5\n\nVgl. zur Abgrenzung in vergleichbaren Fällen BayVGH im Urteil vom 15. Juli \n1999 - 8 B 98.2161 - (juris).\n\n6\n\nDa es für die Beigeladene hier nicht um spezifisch verkehrsrechtliche \nBelange, sondern letztlich um Konkurrentenschutz geht, ist ihre subjektive \nRechtsposition gegenüber der Ausnahmegenehmigung, die gemäß § 21 Satz 1 \nStrWG NRW die Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW ersetzt, nicht \nanders als gegenüber letzterer.\n\n7\n\nInsoweit ist zunächst festzuhalten, dass - wie auch das Verwaltungsgericht \nim Ausgangspunkt annimmt - die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StrWG NRW selbst \nkeinen Drittschutz gewährt, so dass sich eine geschützte Rechtsposition des \nDritten nur aus anderen Normen ergeben kann.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 - (Leitsätze in juris); zu \nArt. 18 Abs. 1 Bay. StrWG ebenso BayVGH, Beschluss vom 24. November 2003 \n- 8 CS 0.3.2279 -, BayVBl 2004, 533 = NVwZ-RR 2004, 886.\n\n9\n\nDie Beigeladene dürfte durch die der Antragstellerin erlaubte \nStraßennutzung weder in ihren Anliegerrechten gemäß § 14a Abs. 1 StrWG \nNRW noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \nverletzt sein.\n\n10\n\nDer Kernbereich des einfach-gesetzlich geschützten \n\n11\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n\n12\n\n- 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 \n- 11 B 2601/03 - - \n\n13\n\nAnliegergebrauchs ist ausweislich des vorliegenden Karten- und \nFotomaterials nicht betroffen, und zwar weder unter dem Aspekt der \nZugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen noch hinsichtlich des \nKontakts nach außen, da der Imbissbetrieb in seiner Wahrnehmbarkeit nicht \nnennenswert beeinträchtigt und auch Werbung nicht ver- oder behindert \nwird.\n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. November 1990 - 23 A 1587/89 - , \nNWVBl. 1991, 269.\n\n15\n\nEin Eingriff in Rechte der Beigeladenen ergibt sich ferner nicht unter dem \nBlickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte \nErwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen nicht vom \nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz, 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, \n307 ff.\n\n17\n\nDanach gebieten weder Art. 14 GG noch Normen des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, dass auf der hier in Rede \nstehenden öffentlichen Straßenfläche Sondernutzungen Dritter aus Gründen \ndes Konkurrentenschutzes unterbleiben. Schließlich ist auch der Fortbestand \nder straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen (möglichst) \ngünstigen Umsatz für ihren Geschäftsbetrieb rechtlich nicht gesichert.\n\n18\n\nAllerdings wird der Antragsgegner eine sachgerechte an straßenbezogenen \nKriterien orientierte Ermessensentscheidung über den Sondernutzungsantrag \nder Beigeladenen zu treffen haben. Dass das eigene Interesse der \nBeigeladenen an einer Sondernutzung mangels Vorliegens eines konkreten \ndarauf bezogenen Antrages bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die \nAntragstellerin noch nicht berücksichtigt werden konnte, rechtfertigt aber nicht \nden Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. \n\n19\n\nNach allem überwiegen die Interessen der Antragstellerin an - jedenfalls \nvorläufiger - weiterer Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das \nAussetzungsinteresse der Beigeladenen.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, \n100 ZPO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/11-b-1138-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-30/11-b-1138-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262454","retrieved":"2026-07-09 02:28:49.335314+00:00"}}