{"status":"available","doknr":"OLD262471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0727.5B1178.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-27","aktenzeichen":"5 B 1178/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli \n2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu \nunterlassen, bauliche Veränderungen sowohl an als auch in der Q. -H. -\nKirche, E. Str. 107, C. , insbesondere Abriss des Turmkreuzes, Entfernung \nder Glocken, Entfernung der Kirchenfenster, Entfernung des in der Mauer \neingelassenen Kreuzes hinter dem Altar, vor dem 13.09.2007 vorzunehmen oder \nvornehmen zu lassen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen \nBeschlusses Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine \nandere Einschätzung rechtfertigen. \n\n5\n\nFür den auf Unterlassung der Entfernung des Altarkreuzes gerichteten Antrag \nfehlt es weiterhin am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat keinen Anhalt, dass das \nAltarkreuz - wie vom Antragsteller befürchtet - am 13. August 2007 nicht nur \nkurzzeitig von der Wandhalterung abgenommen wird. Im Gegenteil hat die \nAntragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bekräftigt, das Kreuz werde nach etwa \nzwei Stunden für die restliche Nutzungsdauer reinstalliert. \n\n6\n\nHinsichtlich der übrigen Antragsbegehren hat der Antragsteller nach wie vor \neinen Anspruch auf Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen (Errichtung eines \nBauzaunes und eines Gerüsts, Entfernung des Kirchturmkreuzes und der Glocken, \nEntfernung eines Kirchenfensters) nicht glaubhaft gemacht. Der Text der schriftlichen \nVereinbarung vom 28. Juni 2007 gibt für einen solchen Unterlassungsanspruch \nnichts her. Er besagt lediglich, dass der Antragsteller die Q. -H. -Kirche \"weiter \nnutzen\" darf. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nur eine Nutzung des \nKirchengebäudes zum Zwecke der Durchführung von sonntäglichen Gottesdiensten \nund werktäglichen Andachten unstreitig. Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte \nhat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. \n\n7\n\nNach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die Gottesdienste und Andachten \ndurch die beabsichtigten Baumaßnahmen, die schon am 9. August 2007 beendet \nsein sollen, unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Senat hat keinen Anlass an den \nErklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach der Antragsteller wie bisher \nden unveränderten Innenraum der Kirche nutzen kann und der Zugang zu den \nGottesdienst- und Andachtzeiten für alle Besucher gewährleistet ist. Es ist ebenfalls \nnicht zu befürchten, dass die Entfernung des Fensters im Nebenraum (Kapelle) zu \neiner unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung führt, zumal die Antragsgegnerin mit \nder Beschwerdeerwiderung erläutert hat, dass die Fensteröffnung unmittelbar \ndanach verschalt und provisorisch geschlossen wird.\n\n8\n\nDer Antragsteller kann sich zur Glaubhaftmachung seines \nUnterlassungsanspruchs schließlich nicht mit Erfolg auf die Umstände berufen, die \nzum Abschluss der Vereinbarung geführt haben. Dasselbe gilt für seine Angaben \nzum Inhalt der seinerzeitigen Fusionsgespräche. Das Vorbringen des Antragstellers \nhierzu steht im Widerspruch zum Vorbringen der Antragsgegnerin. Der Senat hat \nkeinen Anknüpfungspunkt, dem Vorbringen der einen Seite größeres Gewicht \nbeizumessen als dem der anderen Seite.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-27/5-b-1178-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-27/5-b-1178-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262471","retrieved":"2026-07-09 02:28:50.896333+00:00"}}