{"status":"available","doknr":"OLD262474","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0727.13A2745.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-27","aktenzeichen":"13 A 2745/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 26. Mai 2004 teilweise geändert. \n\nDie Klage der Klägerin, soweit sie noch anhängig ist, wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie 1969 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei \nKindern erstmals im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie \nbeantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin und ihr Ehemann \ngaben dabei an, der Mann sei im Kosovo gesucht worden und es sei zu \nHausdurchsuchungen gekommen; eigene Verfolgungsgründe machte die Klägerin \nnicht geltend. Mit Bescheid vom 16. Juli 1993 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 6 AuslG nicht vorlägen. Die dagegen erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Januar 2000 -\n 16a K 5971/93.A - ab. Die Klägerin und ihre Familie hielt sich anschließend von \nAugust 2000 bis zum 25. Februar 2002 wieder im Kosovo auf.\n\n4\n\nNach erneuter Einreise in das Bundesgebiet stellten die Klägerin und ihre \nFamilienangehörigen am 26. Februar 2002 Asylfolgeanträge. Zur Begründung gaben \nsie an, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo hätten sie in einem Zelt gelebt. Eines \nNachts hätten Maskierte eine Botschaft auf das Zelt geschrieben, dass ihr Mann \nQ. verlassen müsse, weil er der LDK angehöre. Andernfalls würden sie und ihre \nKinder umgebracht. Aus diesem Grunde hätten sie den Kosovo erneut verlassen. Mit \nBescheid vom 22. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung \nweiterer Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom \n16. Juli 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Klägerin \nund ihre Familienangehörigen unter Androhung der Abschiebung auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt und \nAbschiebungshindernisse lägen nach wie vor nicht vor.\n\n5\n\nHierauf haben die Klägerin und ihre Familienangehörigen Klage erhoben und im \nLaufe des Verfahrens u. a. weitere die Klägerin betreffende ärztliche Stellungnahmen \nvorgelegt, u.a. wegen zweier stationärer Aufenthalte im Herbst 2002 und Mai/Juni \n2003 in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X. . Die \nKlägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - mit (schwerer) \ndepressiver Symptomatik. \n\n6\n\nDie Klägerin und ihre Familienangehörigen haben beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 2002 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nfestzustellen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. \n\n11\n\nNach Abtrennung der Klagen der Familienangehörigen der Klägerin, die \nabgewiesen wurden - 10 K 3441/02 VG Arnsberg -, hat das Verwaltungsgericht \nArnsberg mit Urteil vom 26. Mai 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nunter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhinsichtlich der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro (Kosovo) \nfestzustellen. Eine adäquate und Erfolg versprechende ärztliche und \npsychotherapeutische Behandlung der Klägerin erscheine nach dem Inhalt der für sie \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in ihrer Heimat nicht möglich.\n\n12\n\nGegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die \nBeklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die \nder Klägerin bescheinigte psychische Erkrankung sei im Kosovo behandelbar. Bei \ndem dortigen Netz medizinischer Anstalten gehörten psychische Erkrankungen wie \nTraumata zu den - kostenlos - behandelbaren Krankheitsbildern. Der Umstand, dass \ndie dortige Krankenbetreuung und Ausstattung der Institutionen hinter dem Niveau in \nDeutschland zurückbleiben könnten, sei unerheblich, weil sich ein Ausländer auf den \nStandard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen müsse. \nSoweit auf eine mögliche Retraumatisierung der Klägerin und auf eine bestehende \nSuizidgefahr hingewiesen worden sei, handele es sich um ungewisse Ereignisse in \nder Zukunft, die auch ein ärztlicher Gutachter nicht mit der notwendigen Sicherheit \nprognostizieren könne.\n\n13\n\nDie Klägerin hat (weiterhin) geltend gemacht, bei einer Rückkehr in den Kosovo \nkönne sie dort die nötige qualifizierte therapeutische Behandlung nicht erhalten. Es \nmüsse davon ausgegangen werden, dass im Kosovo weder durch \nNichtregierungsorganisationen noch durch Einrichtungen des staatlichen \nGesundheitswesens eine angemessene Behandlung an PTBS leidender Patienten \ngewährleistet sei.\n\n14\n\nDurch Beschluss (nach § 130a VwGO) vom 30. August 2005 hat der Senat das \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 geändert und die Klage der \nKlägerin abgewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen begründeten \nZweifel am Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin, insbesondere einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung; aber auch bei Annahme einer psychischen \nErkrankung bestehe kein Abschiebungsverbot. Im Rechtsmittelverfahren hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - den \nBeschluss des Senats vom 30. August 2005 aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen. Die gerichtliche Entscheidung mit den zugrundeliegenden \nmedizinischen Wertungen hätte nicht ohne Einholung eines \nSachverständigengutachtens ergehen dürfen.\n\n15\n\nDer Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis erhoben \nzu mehreren Fragen in Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten \npsychischen Erkrankung. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss \nvom 12. Oktober 2006 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das \nGutachten des Prof. Dr. S. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher \nDirektor der Westf. Klinik N. vom 28. Januar 2007.\n\n16\n\nDie Klägerin hat nach dem Gutachten u. a. vorgetragen, bei der Begutachtung \nzwar angegeben zu haben, nicht vergewaltigt worden zu sein, tatsächlich sei dies \naber geschehen. Die im Gutachten festgestellten Krankheiten psychischer Art seien \nim Kosovo nicht hinreichend behandelbar. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der \nBerufungszulassung abzuweisen. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Berufung der \nBeklagten (erneut) durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Umstand, \ndass der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2007 nach dieser Bestimmung \nentschieden hat und dieser Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben \nwurde, steht einer erneuten Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2004 \n\n25\n\n- 1 B 33/04 -, NVwZ 2005, 336, und vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 -, DÖV 2004, \n749.\n\n26\n\nDie Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht \naußergewöhnliche Schwierigkeiten auf. Die Sache ist ausgeschrieben und der \nGesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; dies gilt auch hinsichtlich \nder nach der gerichtlichen Ankündigung, in dieser Form entscheiden zu wollen, \neingegangenen Schriftsätze der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli \n2007 und 25. Juli 2007. Es kommt entscheidend auf die Klassifizierung des \npsychischen Zustands der Klägerin, dessen voraussichtliche Entwicklung im \nAbschiebungszielland Kosovo und die dortige Gesundheitsversorgungslage an. \nErörterungen tatsächlicher Umstände oder von Rechtsfragen, die eine mündliche \nVerhandlung verlangten, sind nicht erforderlich. Die Beteiligten sind zur \nEntscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des auch das vorliegende \nGutachten berücksichtigenden voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört \nworden.\n\n27\n\nEine (Selbst-)Bindung des Senats auf Grund des Beschlusses vom 30. August \n2005 und des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 24. Mai 2006 besteht nicht, auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht, weil die \nZurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers erfolgt ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154/00 -, NVwZ 2000, 1299; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 144 Rdnrn. 122, 114; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 144 Rdnr. 12.\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist und dessen Voraussetzungen nach denselben \nKriterien wie denjenigen zu der letztgenannten Bestimmung zu beurteilen sind. Der \nangefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2002 erweist sich danach \nauch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als \nrechtmäßig.\n\n31\n\nDer Klägerin ist weder auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG \n\n32\n\n- zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwG, \nUrteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77, 82; Urteil vom 20. Oktober \n2004 - 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103, 105 ff. - \n\n33\n\nder begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es \njedenfalls an den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG. \n\n34\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n35\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist - ebenso \nwie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei es sich \nallerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche \nGefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist.\n\n36\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE \n99, 324, 330; Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 - juris, Rn. 3; Beschluss \nvom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46.\n\n37\n\nDanach genügt für die Annahme einer \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht \ndie bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. \nEine \"beachtliche Wahrscheinlichkeit\" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) \nanzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und \nverständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, \n169; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil \nvom 17. Oktober 1995, a.a.O.\n\n39\n\nAuch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers \nin seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten \noder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete \nVerschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen \nGesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von \nbesonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der \nGesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde - was auch eine \nlebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 7. \nDezember 2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 \n- 1 B 118.05 - juris, Rn. 4, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, \n254,\n\n41\n\nKonkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des \nGesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den \nAbschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der \nBehandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, \na.a.O.\n\n43\n\nAus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - \"dort\" - folgt zudem, dass \ndie ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse). Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat \nzu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit \nbesteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. \nDementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene \nGefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber \nGegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind \noder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers \nzusammenhängen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., und vom \n11. November 1997 - 9 C 13.96 -, a. a. O.\n\n45\n\nNach diesen Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung \naller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Auffassung des Senats die \nAnnahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die \nKlägerin nicht gerechtfertigt. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der \nGesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo als Folge \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Gründe alsbald wesentlich \noder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n46\n\nNach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der \nVerfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem \nRichter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger ausdrücklicher \nRegelungen wie etwa § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 - 419 ZPO - keine festen Regeln für \nseine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nvorschreibt. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, \ndas Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den \njeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze \nfreier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem \nunrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als \nentscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung \ndie Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die \nallgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, AuAS 2006, 165, 30. April \n2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -.\n\n48\n\nVom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist sowohl die Würdigung \ndes Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren, insbesondere im \nHinblick auf die Glaubhaftigkeit und den Wahrheitsgehalt des vom Schutzsuchenden \ndargestellten Sachverhalts, als auch bei Geltendmachung gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und \nStellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und \nSchlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere \nmedizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung \närztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer \nErkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine gerade in Asyl- und \nAbschiebungsschutzklagen sich ständig wiederholende Aufgabe. Im Falle einer - wie \nhier - geltend gemachten PTBS ist dabei die Feststellung eines behaupteten \ntraumatisierenden Ereignisses Gegenstand der gerichtlichen \nSachverhaltswürdigung.\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A - vom 26. April 2006 - 8 A \n4323/03.A -, a. a. O., und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, \n358; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - A 9 S 1157/06 -, \nAuAS 2007, 8.\n\n50\n\nDer Senat legt der Bewertung des Gesundheitszustands bzw. des \nKrankheitsbildes der Klägerin das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. S. vom \n28. Januar 2007 zu Grunde, auf das Bezug genommen wird. Das Gutachten ist in \nsich schlüssig, lässt Fehler nicht erkennen und ihm kann u.a. - gerade auch wegen \nder sachlich-kritischen Auseinandersetzung mit anderen ärztlichen Bescheinigungen \nfür die Klägerin - ein hoher Aussagewert beigemessen werden; das wertende \nErgebnis der Begutachtung ist deshalb nachvollziehbar. Soweit der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Gutachten darauf hingewiesen hat, \ndie Krankenakten über deren zwei stationäre Aufenthalte in der Westfälischen Klinik \nX. seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, und die Klägerin \nhabe vor dem männlichen Sachverständigen und dem männlichen Dolmetscher eine \nerfolgte Vergewaltigung nicht offenbaren können, vermag dies den Aussagewert des \nGutachtens nicht zu mindern oder in Frage zu stellen. Die Krankenakten über die \nfrüheren Klinikaufenthalte der Klägerin sind, wovon auch die Klägerin ausgeht, in der \nKlinik in X. unauffindbar. Dass sie für die abschließende Beurteilung des \nGesundheitszustands der Klägerin von entscheidender Bedeutung sind und die \npsychiatrische Begutachtung ohne sie nicht aussagekräftig ist, ist angesichts dessen, \ndass der Sachverständige sich zu einer abschließenden Begutachtung der Klägerin \nauch ohne diese Klinikberichte in der Lage gesehen hat und die entsprechenden \nErkenntnisse dabei in Form von Behandlungskurzberichten jedenfalls indirekt zur \nVerfügung standen und verwertet werden konnten, nicht erkennbar. Der nach dem \npsychiatrischen Gutachten von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten \nangesprochene Umstand einer früheren Vergewaltigung, die sie vor dem männlichen \nUntersuchungs- und Dolmetscherpersonal nicht habe offenbaren können, erscheint \ndem Senat schlichtweg als unglaubhaft und deshalb als nicht geeignet, den \nAussagewert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Von einer Vergewaltigung hat die \nKlägerin weder im ersten Asylverfahren, das im Juni 1993 eingeleitet wurde, noch in \ndem im Februar 2002 eingeleiteten Asylfolgeverfahren auch nur andeutungsweise \nberichtet. Des Weiteren hat sie auf ausdrückliches Befragen des Sachverständigen \nbei der entscheidenden Begutachtung angegeben, eine Vergewaltigung sei nicht \nerfolgt und komme als traumatische Erfahrung nicht in Betracht. Wegen dieser \nausdrücklichen Nachfrage hätte es aber auch bei der Begutachtung und \nDolmetschertätigkeit durch männliche Personen nahegelegen und hätte von der \nKlägerin trotz ihres kulturellen Hintergrundes erwartet werden müssen - und zwar \nauch schon nach Erhalt des gerichtlichen Beweisbeschlusses vor der eigentlichen \npersönlichen Begutachtung -, entsprechende Andeutungen zu machen und eventuell \ndie Bitte um Begutachtung durch eine weibliche Person und Hinzuziehung einer \nDolmetscherin zu äußern, zumal sie zum ersten Untersuchungstermin am 14. \nDezember 2006 u. a. in Begleitung ihrer 14-jährigen Tochter erschienen war und \ndiese sich als ihre Begleiterin bei der Untersuchung angeboten hatte. Die \nnachträgliche nach dem Gutachten und erst ca. 14 Jahre nach dem vermeintlichen \nVorfall erklärte Behauptung der Klägerin als unmittelbar betroffene Person, \nvergewaltigt worden zu sein und dies sei das traumatisierende Ereignis, ist somit \nnicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Vor diesem Hintergrund kann der \nnachträgliche (anwaltliche) Hinweis auf eine Vergewaltigung deshalb nur als \n- erfolgloser - Versuch gewertet werden, die Aussagen des für die Klägerin und im \nHinblick auf eine behauptete PTBS negativen psychiatrischen Gutachtens zu \nerschüttern.\n\n51\n\nAuf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. S. geht der \nSenat davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin als Erkrankung \nanzusehen ist und dass die Krankheit auch durch das Schicksal der Klägerin und \nErlebnisse im Kosovo mit ausgelöst wurde. Das Gutachten hat - für den Senat \nüberzeugend - in der Zusammenfassung und Beurteilung der Beweisfragen \ndargelegt, dass eine PTBS bei der Klägerin mangels eines auslösenden \ntraumatischen Ereignisses - insbesondere sei eine behauptete Vergewaltigung nicht \nnachvollziehbar - nicht mit genügender Sicherheit zu diagnostizieren ist und dass die \nDiagnosen einer chronifizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische \nSymptome (F 32.2 nach den Internationalen Klassifikationen der Krankheiten - ICD-\n10 -), einer Somatisierungsstörung (F 45.0 nach ICD-10) und einer anhaltenden \nsomatoformen Schmerzstörung (F 45.4 nach ICD-10) gerechtfertigt sind. Die in \nvorhergehenden ärztlichen Bescheinigungen enthaltene Annahme einer PTBS \nberuhe offensichtlich auf der unkritischen und ungeprüften Übernahme von Angaben \nbegleitender Familienangehöriger der Klägerin zu den Traumatisierungen und der \nposttraumatischen Symptomatik und es sei dabei von nicht zutreffenden \nVoraussetzungen bezüglich der Traumatisierung, einer Retraumatisierung im \nRahmen des erneuten Aufenthalts de Klägerin im Kosovo sowie der Suizidversuche \nausgegangen worden. Diese Wertung hat die Klägerin nicht entscheidend in Frage \nstellen können. Nach dem Gutachten wird das Krankheitsbild der Klägerin \nmaßgeblich bestimmt durch die Schmerzsymptomatik und dabei insbesondere durch \ndie Kopfschmerzen, \"unter denen sie am meisten leide\", und die die Klägerin in \nZusammenhang sieht mit einem Übergriff serbischer Polizisten im Jahre 1992, bei \ndem - von ihr beobachtet - ihr Schwiegervater misshandelt und sie auf den Kopf \ngeschlagen wurde; in diesem von ihr erlebten Übergriff durch die serbische Polizei \nsieht die Klägerin auch die alleinige Ursache für ihre Beschwerden. Diese beiden \nThemenkomplexe stehen im Vordergrund der Darstellung ihres Beschwerdebildes \nund sind auch bestimmend für die gutachterliche Bewertung ihres Krankheitsbildes. \nDem Gutachten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass auch andere Faktoren als die \nEreignisse und Erlebnisse der Klägerin im Kosovo für das Krankheitsbild \nmitbestimmend und mitbedingend sind, indem darauf hingewiesen wird, dass \n\"Diagnostik und Therapie\" (und damit auch das Krankheitsbild) \"von Anfang an eng \nmit dem Verfahren um die Abschiebung verbunden war\". Dies gewinnt Bedeutung \nvor dem Hintergrund, dass offenbar bisher mit Rücksicht auf die Krankheit der \nKlägerin von einer konsequenten Umsetzung der Ausreisepflicht der \nFamilienangehörigen, die sich - soweit ersichtlich - nicht auf ein Bleiberecht in \nDeutschland berufen können, abgesehen wurde. Demnach hat das Krankheitsbild \nder Klägerin nahezu zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Perspektive der \nKlägerin und ihrer Familie, ob sie in den Deutschland bleiben können oder in den \nKosovo zurückkehren müssen. Dieser Umstand begründet, so verständlich und \nnachvollziehbar er auch ist, aber nicht ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, so dass ihm auch keine Bedeutung im Verfahren vor dem \nBundesamt zukommt. \n\n52\n\nDie Schriftsätze der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2007 und \n25. Juli 2007 mit dem Hinweis auf stationäre Behandlungen der Klägerin in 2006 und \n2007 bedingen hinsichtlich der Beurteilung ihres Krankheitszustandes keine andere \nWertung. Ein - im Schriftsatz vom 5. Juli 2007 vermuteter - Zusammenhang der \nKrankenhausaufenthalte, die zudem nicht in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie \nin X. erfolgt sind, mit einer PTBS ist nicht anzunehmen. Die Bescheinigung des \nKrankenhauses Maria Hilf, X. , vom 10. Juli 2007 weist als Diagnosen bei den \nKrankenhausaufenthalten der Klägerin \"Kopfschmerzen, einen fieberhaften \nbronchopulmonalen Infekt und einen grippalen Infekt\" aus; eine psychische \nErkrankung wird darin hingegen auch nicht andeutungsweise erwähnt. Zudem hat \nder hinzugezogene Sachverständige das Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin \nohnehin nicht festgestellt, so dass die Krankenhausaufenthalte auch schon deshalb \nnicht in Zusammenhang mit einem solchen Krankheitsbild stehen. Angesichts dessen \nbedarf es auch nicht mehr des Abwartens einer Erklärung der Klägerin zur \nEntbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, weil die Diagnosen für die \nneuerlichen Krankenhausaufenthalte der Klägerin bekannt sind und insoweit in \nVerwertung der Entbindungserklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten \nsind. Dies gilt insbesondere vor dem erkennbaren Hintergrund, dass das Vorbringen \nder Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten zu den Krankenhausaufenthalten zum Teil \nmit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgt ist und deshalb bei diesen \nVerfahrensbeteiligten offenbar der Faktor der Zeitgewinnung eine Rolle spielt.\n\n53\n\nEs ist unwahrscheinlich, dass sich der psychische Zustand der Klägerin bei \nRückkehr in den Kosovo bis hin zu Gesundheitsgefahren von wesentlicher Intensität \nverschlechtern wird. Der Sachverständige hat eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustands der Klägerin (nur) angenommen für den Fall des Wegfalls aller \ntherapeutischen Maßnahmen für die Klägerin nach Rückkehr in den Kosovo. Davon \nkann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Senat hat, ebenso wie andere für diese \nMaterie zuständige Senate, mehrfach festgestellt, dass psychische Krankheiten wie \nPTBS oder schwere Depressionen im Kosovo in den öffentlichen Institutionen der \nGesundheitsversorgung und den Institutionen der privaten Organisationen sowie von \nniedergelassenen Therapeuten landesangemessen medikamentös und \ngesprächsweise behandelt werden können, der ausreisepflichtige Ausländer eine \nBehandlung nach westeuropäischem Standard nicht beanspruchen kann und die \nerforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich sind. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A , vom 10. Januar \n2007 - 13 A 1138/04.A -, und vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. \n\n55\n\nDabei entspricht es anerkannter Rechtsprechung, eine \nKrankheitsverschlechterung von abschiebungsrelevanter Intensität für einen \nausreisepflichtigen Ausländer bei Rückkehr in seine Heimat dann nicht anzunehmen, \nwenn er dort eine im Wesentlichen gleiche Behandlung wie in Deutschland erhalten \nkann.\n\n56\n\nNach den vorliegenden Erkenntnismaterialien, \n\n57\n\nvgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007; Dt. \nVerbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006,\n\n58\n\nstehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige \nGesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie \ninklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen \nErkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung. \nDie Einrichtungen der staatlichen/quasi-staatlichen Gesundheitsvorsorge und privater \nOrganisationen im Kosovo bieten in der Regel eine medikamentöse Behandlung u. a. \nbei PTBS und Depressionen an und es steht eine Reihe von gängigen \nPsychotherapeutika zur Verfügung. Soweit gesprächsweise Therapie angeboten \nwird, erfolgt diese regelmäßig begleitend und unterstützend - supportive Gespräche -\n; lediglich in Ausnahmefällen wird eine regelgerechte zielgerichtete Psychotherapie \nangewandt. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen eine \nEigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im \nÜbrigen kann jedes Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland - \ndann gegen erhöhtes Entgelt - bezogen werden. Soweit niedergelassene \nTherapeuten reguläre Psychotherapie ggf. mit medikamentöser Behandlung bei \nPTBS und Depression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung mit Kosten von \nsogar über 50,- EUR pro Sitzung verbunden. Zudem unterhält das Kosovo \nRehabilitaton Center of Torture Victims (KRCT) u.a. in T. , einem dem Heimatort \nQ. der Klägerin und ihrer Familie nahegelegenen Ort, eine \nBetreuungseinrichtung, in der von den Mitarbeitern regelmäßig Therapiemaßnahmen \nangeboten werden. \n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007, Deutsches \nVerbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf.\n\n60\n\nDass die genannten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo der Klägerin nicht zur \nVerfügung stehen könnten, ist nicht erkennbar und wird von ihr nicht substantiiert \ngeltend gemacht. Zwar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen eine \nmedikamentöse, psychotherapeutische und soziotherapeutische Elemente \numfassende Behandlung der Klägerin ideal. Tatsächlich hat die Klägerin in \nDeutschland eine Behandlung ihrer Beschwerden mit Antidepressiva erfahren, \nhilfreich war zudem eine Einbindung in das soziotherapeutische Programm einer \nTagesstätte. Eine psychotherapeutische Behandlung konnte auf Grund von Mängeln \nder deutschen Sprache nur in sehr begrenztem Umfang stattfinden. Diese Barriere \nwird sich im Kosovo für die Klägerin nicht mehr ergeben, weil dort eine Behandlung \nin ihrer Muttersprache stattfinden kann und dies einen größeren Erfolg \npsychotherapeutischer Maßnahmen erwarten lässt. Die in Deutschland erfolgte \nEinbindung der Klägerin in das Programm einer Tagesstätte für die Betreuung \npsychisch Kranker hat auch bisher nicht zu einer deutlichen Reduktion der bei ihr \nbestehenden Symptomatik geführt, so dass der Schluss gerechtfertigt erscheint, \ndass das Entfallen einer solchen Möglichkeit im Kosovo nicht von entscheidender \nBedeutung für den Verlauf ihrer psychischen Erkrankung ist. Bezüglich der Einnahme \nvon Psychopharmaka und Antidepressiva ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im \nKosovo nicht ähnliche oder vergleichbare Medikamente wie in Deutschland erhalten \nkann. Die im Sachverständigengutachten genannten Medikamente Amitryptilin, \nCipramil, Fluctin und SSRI Sertralin sind im Kosovo erhältlich.\n\n61\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, vom 18. Januar 2006 an \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; Asyldatenbank \"MILo\" des \nBundesamts.\n\n62\n\nAmitryptilin kann die Klägerin über die \"essenttial drug list\" beziehen. Im \nGutachten des Sachverständigen wird diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin sei \nschon mit Amitryptilin behandelt worden, der Erfolg habe dem einer Behandlung mit \nSSRI nicht signifikant nachgestanden. Damit ist bei Rückkehr der Klägerin eine \nwesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht zu erwarten. Im \nÜbrigen kann der Klägerin für die Zeit bis zu einer möglichen Behandlung der \nKrankheit im Kosovo notfalls ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. \n\n63\n\nVgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Januar 2007 - 18 E 274/06 -, NVwZ 2007, 611; Hess. VGH, \nBeschluss vom 23. Februar 2006 - 7 UZ 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. \n\n64\n\nDer Senat sieht auch im Hinblick auf eine ernste Suizidgefahr, die mit der \nErwägung, ob eine solche ausgeschlossen werden könne, wesentliches Kriterium in \nder zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai \n2006 war, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsgefahr \nbei der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo. Unabhängig davon, dass - wie auf \nFachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist - ein Suizid von einem \nTherapeuten oder Gutachter nie ganz \"ausgeschlossen\" werden kann, bestehen \nnach den Ausführungen des Sachverständigen, anders als zum Teil in früheren \närztlichen Erklärungen angenommen, auch keine verifizierbaren Anhaltspunkte für \neine ernsthafte Suizidgefahr bei der Klägerin. Die Klägerin hat danach bisher keine \nSuizidversuche unternommen. In der Vergangenheit aufgetretene Suizidgedanken \nstanden in Zusammenhang mit anderen Lebenssachverhalten als mit einer \nZwangsrückkehr in den Kosovo, nämlich mit der in Verbindung mit den Schlägen auf \nden Kopf zu sehenden Auskunft von Ärzten im Kosovo in 1992, es werde ihr in \nZukunft wohl noch schlechter ergehen, und mit ihrer erstmaligen Einreise nach \nDeutschland und der damit verbundenen Trennung von ihrem Vater. Suizidgedanken \nin Zusammenhang mit der Rückkehr in den Kosovo hat die Klägerin hingegen \noffenkundig nicht geäußert. Im Übrigen ist insoweit - als gegen eine ernste \nSuizidgefahr sprechender Umstand - von Bedeutung, dass von einer Rückkehr der \ngesamten Familie der Klägerin in den Kosovo ausgegangen werden kann, so dass \ndie Klägerin dort im vertrauten Umfeld ihrer Familie, von deren Zusammenbleiben sie \nausgeht, leben wird. Dies wird auch einer Therapie wegen ihrer Erkrankung \nentgegenkommen.\n\n65\n\nEin Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich darüber \nhinaus auch nicht aus der Einschätzung der Klägerin bei ihrer Begutachtung, eine \nZwangsrückkehr der Familie in den Kosovo sei \"eine große Katastrophe\", weil dies \nvorwiegend mit der drohenden Arbeitslosigkeit ihres Mannes, den fehlenden Schul- \nund Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Kinder, der unzureichenden finanziellen \nSituation der Familie und den schlechten Lebensbedingungen begründet wurde und \ndies keine ein Abschiebungsverbot rechtfertigenden Umstände sind.\n\n66\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, vom 10. \nJanuar 2007 - 13 A 1138/04.A -, vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, und \nvom 7. August 2006 - 5 A 2923/06.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom \n15.02.2007.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-27/13-a-2745-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-27/13-a-2745-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262474","retrieved":"2026-07-09 02:28:51.261733+00:00"}}