{"status":"available","doknr":"OLD262496","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.6A1785.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"6 A 1785/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nUnabhängig davon, ob für die Durchführung des Klageverfahrens noch ein \nRechtsschutzinteresse besteht - der Kläger ist auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2006 \nin den Ruhestand versetzt worden -, genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.\n\n5\n\nFür eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der \nRechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere auch aus \nwelchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Es genügt nicht, lediglich \nauszuführen, dass das angefochtene Urteil unhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, \ndass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen \neinzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das zuzulassende Rechtsmittel zum Erfolg \nführt.\n\n6\n\nSoweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die in § 25a LBG \nNRW geregelte Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe geltend macht, \nbeanstandet er lediglich die nach seiner Auffassung insoweit unzureichende Begründung des \nVerwaltungsgerichts und behauptet, die Regelung verstoße gegen \"den hergebrachten \nGrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn \nzugeordneten Ämter\", ohne näher zu begründen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der \nNorm ergeben soll.\n\n7\n\nAuch hinsichtlich der angefochtenen dienstlichen Beurteilung legt der Kläger nicht dar, \nunter welchen Fehlern diese aus seiner Sicht leiden soll. Sein Vortrag erschöpft sich in dem \nVorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen zum Inhalt der Beurteilung nicht \nhinreichend berücksichtigt, ohne dass er diese Einwendungen überhaupt bezeichnet.\n\n8\n\nEs lassen sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, \nwenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nerfordern würden.\n\n9\n\nDurchgreifende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung hat der \nKläger - wie ausgeführt - nicht vorgetragen. Allein mit dem nicht weiter begründeten \nHinweis, es bedürfe einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 25 a LBG NRW, sind \nsolche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan.\n\n10\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n11\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n12\n\nAllein mit dem Hinweis, das Verfahren sei geeignet, die bislang vom OVG NRW noch \nnicht in einem Hauptsacheverfahren behandelte Verfassungsmäßigkeit des § 25a LBG NRW \nrechtsgrundsätzlich zu klären, wird die Zulassungsbegründung diesen Anforderungen nicht \ngerecht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1785-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1785-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262496","retrieved":"2026-07-09 02:28:53.968359+00:00"}}