{"status":"available","doknr":"OLD262495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.6A1538.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"6 A 1538/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO).\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass \ndas Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,\n\n5\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, die im nervenärztlichen Gutachten vom 24. September \n1992 sowie die im Liquidationsschreiben vom 28. September 1992 konkludent enthaltene \nAussage zu widerrufen, zu der Einstufung der Klägerin als dienstunfähig sei sie im Wege \nwissenschaftlicher Auswertung der am 4. Juni, 13. August sowie 2. September 1992 \ndurchgeführten psycho-diagnostischen und neuro-psychiatrischen Untersuchung gelangt,\n\n6\n\n2. die Beklage zu verurteilen, Wiederholungen dieser Aussage künftig zu \nunterlassen,\n\n7\n\nzu Unrecht abgewiesen hat.\n\n8\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob in dem Gutachten oder in dem Liquidationsschreiben \nüberhaupt die konkludente Tatsachenbehauptung enthalten ist, sie seien im Wege \nwissenschaftlicher Auswertung zustande gekommen. Ebenso trifft es auf Bedenken, ob eine \nsolche Aussage - unterstellt die Amtsärztin hätte sie so getroffen - einem isolierten Widerruf \nzugänglich ist.\n\n9\n\nDas bedarf hier jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn dies unterstellt, hat die \nKlägerin jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass die besagte konkludente Aussage unwahr ist. In \nder Zulassungsschrift wird lediglich behauptet, das Gutachten enthalte Auswertungsfehler und \nbeschreibe frei erfundene Aussagen und Verhaltensweisen der Klägerin, ohne diese Umstände \nnäher zu konkretisieren. Angesichts des ausführlichen nervenärztlichen Gutachtens ist damit \neine entgegen wissenschaftlichen Methoden vorgenommene Auswertung nicht hinreichend \nsubstantiiert dargetan. Auch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist insoweit \nnicht ausreichend.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin unter Berufung auf \"neuere Rechtsprechung\" vorträgt, dass die dem \nDienstherrn neben dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitzuteilenden \nUntersuchungsgrundlagen als Tatsachen einem (isolierten) Widerruf zugänglich seien, hat \ndies schon deswegen keine Relevanz, weil der Widerruf einzelner, im Rahmen der \nUntersuchungen gemachter Feststellungen, hier nicht beantragt worden ist.\n\n11\n\nHinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist auch mit dem \nZulassungsantrag für eine Wiederholungsgefahr nichts dargelegt.\n\n12\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n13\n\nDie Frage, \"ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten \nGrundsätze zum nur sehr eingeschränkten Widerruf von Sachverständigengutachten bei \namtsärztlichen Gutachten Anwendung finden können, wenn zusätzlich zum Gutachten dem \nDienstvorgesetzten auch die tragenden Feststellungen und Gründe mitgeteilt worden sind\", ist \nnicht entscheidungserheblich. Den Widerruf solcher Feststellungen hat die Klägerin nicht \nbeantragt. \n\n14\n\nEs liegt auch kein Verfahrensfehler wegen Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO \nfolgenden Aufklärungspflicht vor (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die \nKlägerin hat mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend dargelegt, welche \nBeweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten konkret in Betracht gekommen wären, welches \nErgebnis die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis \nzu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr wird zur \nBegründung im Wesentlichen lediglich allgemein auf eine fehlende Auswertung der \"von der \nKlägerin angebotenen Beweismittel - v.a. Zeugen, sachverständige Zeugen und \nTonbandmitschnitt der Untersuchung -\" verwiesen.\n\n15\n\nEin auf der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhender \nVerfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Für die Annahme der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, es wolle \nnach Abschluss des Termins (zunächst nur) die Frage prüfen, ob ein gerichtlicher \nSachverständiger bestellt, oder ob auf die Beweisangebote der Klägerin eingegangen werde, \naber nicht in der Sache entscheiden, ist angesichts der eindeutigen und von der Klägerin auch \nnicht in Frage gestellten Formulierung im Protokoll, dass eine Entscheidung über die \nKlageanträge zu 1. und 2. den Beteiligten schriftlich zugestellt werde, kein Raum. Soweit die \nKlägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung sei durch Zulässigkeitsfragen bestimmt gewesen, materielle Fragen seien \nhingegen nur untergeordnet behandelt worden, begründet dies keinen Verstoß gegen den \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die \nBeteiligten über seine Rechtsauffassung oder tatsächliche Würdigung in der mündlichen \nVerhandlung aufzuklären. Dass - im Sinne einer Überraschungsentscheidung - neue, von den \nBeteiligten noch nicht angesprochene oder sonst erörterte Gesichtspunkte der Begründetheit \nGegenstand der Entscheidung geworden sind, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist \nangesichts ihres Schriftsatzes vom 24. Februar 2005 auch nicht erkennbar.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262495","retrieved":"2026-07-09 02:28:53.895042+00:00"}}