{"status":"available","doknr":"OLD262500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.12A2150.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"12 A 2150/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines \nNotanwaltes werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Antragsschriftsatz vom 6. Juli 2007 dahingehend, dass \ndie Klägerin die Bestellung eines Notanwaltes und die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe mit dem Ziel begehrt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2007 erst noch \nformgerecht - nämlich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vertreten durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten - \neinzulegen.\n\n3\n\nDer Klägerin kann für einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO \ngenügenden und noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch \nweder Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Notanwalt beigeordnet werden.\n\n4\n\nFür die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es an der unverzichtbaren \nErklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf \ndem entsprechenden Formblatt (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Klägerin \nmusste vor Ergehen dieser Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe auch nicht erst noch aufgefordert werden, eine formblattmäßige \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuholen. \nDenn ein anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte auch bei entsprechender \nNachholung entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg.\n\n5\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. \n§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juni 2007 bereits mit Ablauf des \n6. Juli 2007 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn der \nKlägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. \nDas ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es \nversäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form \neinzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht \nvernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist \naber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges \nProzesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört auch die auf dem \neingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).\n\n6\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ \n2004, 888 m. w. N.\n\n7\n\nEine solche Erklärung hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Die Einreichung \neiner solchen Erklärung ließ sich - in Anbetracht der Stellung des \nProzesskostenhilfeantrags am letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zum Zeitpunkt des \nEingangs der Akten beim Oberverwaltungsgericht i.ü. auch nicht mehr fristgerecht \nherbeiführen.\n\n8\n\nSchon an der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheitert \nauch das Begehren auf Bestellung eines Notanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. \n§ 78 b ZPO, soweit in dem entsprechenden Antrag nicht ohnehin lediglich eine \nErgänzung zum Prozesskostenhilfegesuch nach Maßgabe von § 121 Abs. 5 ZPO zu \nsehen ist.\n\n9\n\nVgl. zum Erfordernis der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der \nBeiordnung eines Notanwaltes: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 \n\n10\n\n- 3 B 72.86 -, Buchholz 303, § 78 ZPO Nr. 2.\n\n11\n\nZudem setzt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. \n§ 78 b ZPO voraus, dass sich der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist \nzumindest bei einigen Rechtsanwälten vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht \nhat.\n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, NVwZ-RR 2000, \n59.\n\n13\n\nSolches hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich unbelegt behauptet, \ndass ein bestimmter Rechtsanwalt ihre Vertretung in der Berufungssache nicht \nübernommen habe.\n\n14\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/12-a-2150-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/12-a-2150-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262500","retrieved":"2026-07-09 02:28:54.270031+00:00"}}