{"status":"available","doknr":"OLD262501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.10D58.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"10 D 58/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. \n22 - C. Straße West\" der Gemeinde T. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die \"4. \nvereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X1. \" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 4, \nFlurstücke 340, 388, 105 und 427 (C. Straße 22) in T. , das etwa 200 Meter \nsüdlich des Plangebiets liegt. Dort betreibt er eine Kälbermast mit etwa 1.400 \nPlätzen. Auf dem Betriebsgrundstück wurden mit Baugenehmigung vom 30. März \n1946 ein Wohn- und ein Stallgebäude errichtet. Mit Baugenehmigung vom 10. \nOktober 1972 wurde ein Kälberstall gebaut. Der Anbau eines weiteren Stallgebäudes \nerfolgte mit Baugenehmigung vom 23. September 1976. Weiter erhielt der \nAntragsteller Baugenehmigungen vom 9. November 1977 und vom 21. September \n1981 zur Erweiterung der vorhandenen Stallgebäude. Ein Güllehochbehälter wurde \naufgrund der Baugenehmigung vom 15. September 1981 aufgestellt. Unter dem 4. \nFebruar 2002 zeigte der Antragsteller seinen Mastbetrieb mit 1.380 Mastkälbern als \ngenehmigungsbedürftige Anlage nach § 67 Abs. 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes dem Staatlichen Umweltamt an.\n\n4\n\nDas Planaufstellungsverfahren der streitgegenständlichen 4. Änderung sowie \ndes Ursprungsplans und dessen 1. bis 3. Änderung nahm folgenden Verlauf: \n\n5\n\nAm 17. Mai 1983 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße X. \", um am südlichen Ortsrand eine \ngeordnete Wohnbebauung zu ermöglichen. Der Plan wurde am 16. Juni 1987 als \nSatzung beschlossen und am 29. März 1988 bekannt gemacht. Das etwa 11 ha \ngroße Plangebiet wird im Norden von dem Bachlauf der \"T1. \", im Osten von der \nC. Straße und im Süden von dem Wirtschaftsweg mit dem jetzigen Namen \"I. \nC1. \" begrenzt. Die westliche Grenze des Plangebiets befindet sich westlich des \nWirtschaftswegs, der in Nord-Süd-Richtung vom N.-----weg abzweigt. Dieser Plan \nsetzte für das östliche Plangebiet - einschließlich der vorhandenen Bebauung an der \nwestlichen Straßenseite der C. Straße - zwei Mischgebiete fest; im übrigen \nPlangebiet wurden allgemeine Wohngebiete festgesetzt. An der südöstlichen \nPlangebietsgrenze - in Richtung der Betriebsstelle des Antragstellers - sah der \nBebauungsplan einen Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher vor. \nEin Geruchsgutachten wurde nicht eingeholt. Laut Planbegründung zur \nImmissionssituation verzichtete der Plangeber wegen eines Viehhandelsbetriebs an \nder C. Straße auf die Festsetzung einer Bebauung in einer Zone von ca. 100 m \num diesen Betrieb. Im Übrigen seien landwirtschaftliche Hofstellen im südöstlichen \nBereich über 100 m weit entfernt. Lediglich die - inzwischen ausgesiedelte - Hofstelle \n\"W. \" grenze an den südwestlichen (gemeint: südöstlichen) Planbereich. Die \nEntwicklungsmöglichkeit dieses Betriebs sei aber begrenzt, bestehende Konflikte \nseien bisher nicht bekannt.\n\n6\n\nIn der Folgezeit wurde zur Realisierung dreier Bauvorhaben im nördlichen \nBereich des Plangebiets der Bebauungsplan Nr. 22 im vereinfachten Verfahren \ndurch die jeweilige Festsetzung eines Baufensters geändert: Die erste Änderung \nbetraf das Grundstück Gemarkung P. , Flur 5, Flurstück 511 (Beschluss des \nRates vom 25. April 1989, Bekanntmachung am 30. September 1989), die zweite \nÄnderung das Flurstück 512 - jetzt: 732 - (Beschluss des Rates vom 27. November \n1996, Bekanntmachung am 19. Februar 1997) und die dritte Änderung das Flurstück \n605 - jetzt: 739 - (Beschluss des Rates vom 17. Mai 2000, Bekanntmachung am 16. \nJuni 2000). \n\n7\n\nIn den folgenden Jahren wurde der Bebauungsplan Nr. 22 - bis auf die aufgrund \nder ersten drei Planänderungen verwirklichten Bauvorhaben - nicht umgesetzt, weil \nder Antragsgegnerin der Eigentumserwerb der für die Erschließungsanlagen \nerforderlichen Grundstücke nicht gelang. Ein Ende der 90er Jahre geplantes \nUmlegungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Erst in den Jahren 2003 und 2004 \nerwarb die Antragsgegnerin einen Großteil der innerhalb des bisherigen Plangebiets \nliegenden Flächen. Da nunmehr auch Änderungen bei der Straßenführung der \nErschließungsstraßen, dem Grundstückszuschnitt, den überbaubaren \nGrundstücksflächen, den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie \nhinsichtlich der Plangebietsgrenzen beabsichtigt waren, beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin in seiner Sitzung am 10. November 2004 die Aufstellung der \n\"4. vereinfachten Änderung des Bebauungssplans Nr. 22 - C. Straße X. \". \nDiese erfasst nicht den gesamten Geltungsbereich des Ursprungsplans, sondern ein \netwa 7,2 ha großes Plangebiet. Am westlichen, nördlichen und östlichen Rand hat \nder Ursprungsplan keine Änderungen erfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am \n19. November 2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf einschließlich \nBegründung lag vom 14. Februar 2005 bis zum 11. März 2005 öffentlich aus. \n\n8\n\nZiel der 4. Änderung ist es, in Fortentwicklung des Ursprungsplans Nr. 22 \"C. \nStraße X. \" von 1988 neue Wohnbauflächen südlich der \"T1. \" und nördlich der \n- geplanten - Ortsumgehung P. zu schaffen. Im östlichen Plangebiet - hinter der \nvorhandenen Bebauung an der C. Straße - ist ein Mischgebiet, im restlichen \nPlangebiet sind allgemeine Wohngebiete - nur Einzel- oder Doppelhäuser, höchstens \nzweigeschossig, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, Dachneigung 35 \nbis 45 Grad - festgesetzt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine \nringförmige Straße, von der jeweils Stichstraßen zur inneren Erschließung der \nWohngebiete ausgehen. Im Osten erfolgt die Anbindung der Erschließungsstraße an \ndie C. Straße zwischen den Hausnummern 16 und 20. Zur Geruchsbelastung \ndurch landwirtschaftliche Betriebe führt die Planbegründung aus, wegen der \nRechtsgültigkeit des Ursprungsplans Nr. 22 müsse die Immissionssituation innerhalb \ndes Plangebiets nicht neu bewertet werden.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 9. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \nErgänzung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans, um ein Teilstück des \nGrundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Parzelle 451, im südöstlichen Plangebiet in \nden Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Dieser Beschluss wurde \nam 14. März 2005 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf nebst Begründung \nwurde vom 29. März 2005 bis zum 12. April 2005 öffentlich ausgelegt. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 und \n10. März 2005 machte der Antragsteller u.a. geltend, das Baugebiet werde starken \nImmissionen aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben ausgesetzt sein. Er \nbefürchte Einschränkungen seines Mastbetriebes. Bereits bei der Aufstellung des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße X. \" habe keine ausreichende \ngutachtliche Untersuchung der Immissionssituation vorgelegen. Das nunmehr \ndurchgeführte Planänderungsverfahren sollte daher Anlass für eine Überprüfung der \nGeruchssituation sein.\n\n10\n\nIn der Sitzung am 20. April 2005 hob der Rat der Antragsgegnerin die Ergänzung \ndes Aufstellungsbeschlusses - betreffend die Einbeziehung eines Teils des \nGrundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 451 - mit der Begründung auf, eine \nErgänzung des Plangebiets würde eine vollständig neue immissionsschutzrechtliche \nBetrachtung der Geruchssituation nach sich ziehen. Eine gezielte gutachtliche \nAussage zu einer möglichen Geruchsbelastung sei bei der Aufstellung des \nUrsprungsplans nicht eingeholt worden. Eine Immissionsbewertung sei seinerzeit zu \ndem Ergebnis gekommen, dass auf einzelnen Baugrundstücken im Bereich des \nfestgesetzten Mischgebiets und im nordöstlichen Bereich des festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiets keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt \nworden seien. Bedenken dagegen seien damals nicht erhoben worden. Die \nGemeinde werde ihre aus der Bestandskraft des Ursprungsplanes Nr. 22 \nerwachsene Rechtsposition nicht aufgeben. Dieser Standpunkt sei auch vom \nStaatlichen Umweltamt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \ngeteilt worden. \n\n11\n\nGleichzeitig beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 4. vereinfachte Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. - als Satzung. Der Beschluss \nwurde am 21. April 2005 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der \nPlanurkunde datiert vom 11. Mai 2005.\n\n12\n\nAm 15. Juni 2005 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit der \nBegründung eingeleitet: Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Mastbetriebs \nbefürchte er, dass sein Betrieb im Zuge der Verwirklichung der vorgesehenen \nWohnbebauung Einschränkungen unterworfen werde. Zwischenzeitlich habe die \nAntragsgegnerin ein Geruchsgutachten für das Plangebiet erstellen lassen. Aus \ndiesem ergebe sich, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Wohnbebauung \nim Plangebiet nicht möglich sei. \n\n13\n\nAm 7. November 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 29. März 2006 hat der \nSenat im Eilverfahren (10 B 1908/05.NE) den Vollzug der streitgegenständlichen \n4. Änderung des Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normen- \nkontrollantrag im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden Bebauungsplan \"4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 \n- C. Straße X. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren (10 B 1908/05.NE) vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits \nunzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Durch die angegriffene \nÄnderung des Bebauungsplans werde sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht weiter \neingeschränkt als durch die bereits bestehende Situation. Der Antrag sei auch \nunbegründet. Auf Grund der Prägung des hier fraglichen Bereichs durch die \nursprüngliche Bauleitplanung seien die Belange des Antragstellers nicht \nabwägungsrelevant gewesen. Entgegen der Auffassung des Senats im Beschluss \nvom 29. März 2006 seien weder der Ursprungsplan noch die - streitgegenständliche - \n\"4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. \" \ninsgesamt unwirksam. Unwirksam seien nur die Festsetzungen für die Teile des \nPlangebiets, die vom Abwägungsausfall betroffen seien. Dies sei der Süden bzw. der \nSüdosten des Plangebiets. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den Ausgang des \nEilverfahrens zum Anlass genommen, erneut bauleitplanerisch tätig zu werden. In \nseiner Sitzung vom 21. Juni 2006 habe der Rat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. \n45 \"C. Straße X. II\" aufzustellen. \n\n19\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 11. Juli 2007 die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen; auf das Ortsterminsprotokoll sowie die gefertigten \nLichtbilder wird verwiesen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens \n10 B 1908/05.NE, die Planaufstellungsvorgänge, die von der Antragsgegnerin \neingeholten Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom \n27. Januar 1999 (betreffend das Baugebiet C. Straße P1. ) und vom 4. Juli \n2006 (betreffend das Baugebiet C. Straße X. ) sowie die beigezogenen \nHausakten des Antragstellers Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n23\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung \nim Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch \ndann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um \ndas Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt \ninsoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans beeinträchtigt wird. \n\n24\n\nBVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, und vom \n10. März 1008 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n25\n\nNach dem Vorbringen des Antragstellers ist es möglich, dass er in dem ihm \nzustehenden Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. \nDas in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, \nund kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das \nInteresse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung seines \nKälbermastbetriebs im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen war in die \nAbwägung der durch die Änderungsplanung berührten öffentlichen und privaten \nInteressen einzustellen. Es besteht die Gefahr, dass der Betrieb des Antragstellers \nEinschränkungen unterworfen wird, wenn die durch die Planung ermöglichte \nWohnbebauung verwirklicht würde und insbesondere die den Betriebsgebäuden am \nnächsten gelegenen Wohnhäuser im südöstlichen Planbereich Geruchsemissionen \ndes Betriebs ausgesetzt wären, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen \ngemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige \nBehörde nach § 17 Abs. 1 BImSchG bzw. nach § 24 Satz 1 BImSchG die \nerforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die vorhandenen Betriebsgebäude von der \nPlangebietsgrenze etwa 200 m entfernt liegen. Denn die vom Antragsteller \nbetriebene Nutztierhaltung kann auch auf weiter entfernt liegenden Flächen \nerhebliche Geruchsimmissionen verursachen. \n\n26\n\nDas Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung seines \nKälbermastbetriebs ist auch schutzwürdig. Die Antragsbefugnis kann fehlen, wenn \nder Antragsteller nur solche Interessen geltend macht, die ihrer Art nach allgemein \noder im konkreten Fall von der Planungsbehörde nicht berücksichtigt werden \nmüssen. Namentlich sind hierzu alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch \ndie Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und \nauch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, \nbraucht die planende Gemeinde grundsätzlich nicht in ihre planerischen Erwägungen \neinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig \nauf sie auswirkt.\n\n27\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1994 - 10a D 104/93.NE -, BRS 56 Nr. 32; vgl. \nauch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, NVwZ RR 1994, \n373, sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 11 a B 1993/95.NE -\n:\n\n28\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Nutzung der Stallungen des \nAntragstellers zur Kälbermast ist durch die Bescheide vom 30. März 1946, \n10. Oktober 1972, 23. September 1976, 9. November 1977 und 21. September 1981 \nbauaufsichtlich genehmigt. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des \nMastbetriebs bedurfte es zum Zeitpunkt dieser Baugenehmigungen nicht. Erst durch \ndas Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n2002, 1566) wurde Nr. 7.1 des Anhangs der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - geändert (Inkrafttreten der \nÄnderung am 1. August 2001). Seitdem unterliegen Kälbermastbetriebe dem \nvereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (ab 300 bis unter 1000 \nKälberplätzen) bzw. dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG \n(ab 1000 Kälberplätzen). \n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Antragsbefugnis auch \nnicht entgegen, dass schon mit dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 22 \"C. Straße \nX. \" für einen Bereich, der weitgehend mit dem hier in Rede stehenden Plangebiet \nübereinstimmt, ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden war. Zwar kann es \nan der für die Antragsbefugnis erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung \nausnahmsweise fehlen, wenn der Bebauungsplan die bisher geltende Rechtslage \nhinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsposition unberührt \nlässt.\n\n30\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 10a B 2571/96.NE - \nund Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 93/95.NE -.\n\n31\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Selbst bei einer - unterstellten - Wirksamkeit des \nUrsprungsbebauungsplans ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn der hier zur \nÜberprüfung stehende Änderungsbebauungsplan berührt die Rechtsposition des \nAntragstellers zusätzlich negativ. Der in der Ursprungsplanung u.a. im Südosten des \nPlangebiets vorgesehene Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher \nentfällt. Das allgemeine Wohngebiet rückt in diesem Bereich um etwa 5 m und die \nüberbaubare Grundstücksfläche um etwa 10 m weiter nach Süden an die \nBetriebsgebäude des Antragstellers heran. Zudem erfolgt durch die 4. Änderung eine \nVerdichtung der Bebauung. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob \nder Ursprungsbebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße X. \" insgesamt unwirksam ist. \n\n32\n\nSchließlich steht der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass sich südlich des \nPlangebiets auf den Flurstücken 96 und 452 der Flur 4 der Gemarkung P. nach \nAngaben der Antragsgegnerin bereits seit 1949 bzw. 1946 zwei Wohngebäude \nbefinden. Denn diese Bebauung liegt nicht in einem festgesetzten allgemeinen \nWohngebiet, sondern im Außenbereich, so dass ihr nur ein verminderter \nSchutzanspruch gegenüber dem im Außenbereich privilegiert zulässigen \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zukommt.\n\n33\n\nII. Der Normenkontrollantrag ist begründet.\n\n34\n\n1. Die \"4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße \nX. \" ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. Sie ist nicht ordnungsgemäß \nausgefertigt worden. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als \nRechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, \nwobei das Bundesrecht offen lässt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 und vom \n27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. \n\n36\n\nFür das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung der \nBausenate des erkennenden Gerichts geklärt, dass es für die Ausfertigung von \nBebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des \nRates - das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde - zeitlich nach dem \nRatsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der \nRat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen hat.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2007 - 7 D 80/06.NE -, vom 16. September \n2005 - 7 D 62/04.NE - und vom 10. Dezember 2004 - 10a D 133/02.NE -, NWVBl \n2005, 381, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nDanach liegt hier keine ordnungsgemäße Ausfertigung der 4. vereinfachten \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße X. \" vor. Dieser ist bereits \nam 21. April 2004 öffentlich bekannt gemacht worden, die Ausfertigung datiert jedoch \nerst vom 11. Mai 2005. Vor dem Hintergrund dieses formellen Mangels kann offen \nbleiben, ob durch die 4. Änderung bereits die Grundzüge der Planung berührt \nwerden, was eine Planänderung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach \n§ 13 BauGB ausschließen würde. \n\n39\n\n2. Der streitgegenständliche Änderungsplan weist zudem materielle Fehler auf. \nDie städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs.1 und 3 BauGB für die \nFestsetzung der Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen im westlichen Plangebiet \nder 4. Änderung ist nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden \nBauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und \nsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu \"leiten\" \n(§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Leitfunktion des Bebauungsplans bzw. jeder \nPlanänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, \ndem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur \nOrdnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 \nAbs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der \nerforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt auch, wenn \ndem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine \nstädtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist \nder Bebauungsplan in aller Regel jedoch erst bei groben und einigermaßen \noffensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 10 D 96/04.NE -; BVerwG, \nUrteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, und vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 \nund 21/89 -, BRS 49 Nr. 2. \n\n41\n\nEin solcher planerischer Missgriff liegt hier vor. Der streitgegenständlichen 4. ver- \neinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. - fehlt \nhinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Wohngebiets- und \nStraßenverkehrsflächen im westlichen Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche \nOrdnung. Denn die 4. Änderung ist in diesem Bereich des Plangebiets nicht mit dem \nUrsprungsplan Nr. 22 abgestimmt. Einer solchen Abstimmung hätte es aber bedurft, \nweil das Plangebiet der 4. Änderung mit dem Plangebiet des Ursprungsplans nicht \nvollständig deckungsgleich ist, sondern insbesondere im westlichen Plangebiet hinter \nden Plangebietsgrenzen des Ursprungsplans zurückbleibt, welcher - mangels \nförmlicher Aufhebung - insoweit weiterhin Gültigkeit beansprucht. Bereits der \nWortlaut (\"4. Änderung\") zeigt, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 22 \nnicht aufheben, sondern nur ändern wollte. Dennoch hat sie es unterlassen, im \nWesten des Plangebiets die Festsetzungen der 4. Änderung hinsichtlich der \nräumlichen Grenzen der Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen auf die \nFestsetzungen des räumlich über die 4. Änderung hinausgehenden Ursprungsplans \nabzustimmen. Dies führt dazu, dass die an der Grenze zwischen dem \nUrsprungsbebauungsplan und seiner 4. Änderung jeweils festgesetzten \nVerkehrsflächen keinen Anschluss zueinander haben, sondern auf die festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiete des benachbarten Plangebiets zulaufen. Daraus folgt \nzugleich, dass auch die Wohngebietsflächen der 4. Änderung nicht auf die \nFestsetzungen des Ursprungsplans abgestimmt worden sind. Es liegt auf der Hand, \ndass dies keiner sinnvollen städtebaulichen Ordnung entspricht, sondern einen \nplanerischen Missgriff darstellt und damit städtebaulich nicht gerechtfertigt ist.\n\n42\n\n3. Die angefochtene 4. Änderung verstößt zudem gegen das Abwägungsgebot \ndes § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n43\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n44\n\nHinsichtlich der Konfliktlage zwischen den Geruchsimmissionen durch die \numliegenden Tierhaltungsbetriebe - u.a. den Kälbermastbetrieb des Antragstellers - \nund der mit der Planung ermöglichten Wohnbebauung liegt ein vollständiger \nAbwägungsausfall vor. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen \nÄnderungsplans hätte es einer - erstmaligen - Abschätzung der Immissionssituation \nim Plangebiet bedurft. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte \nerfordert bei der Planung eine erkennbare Bestandsaufnahme.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05.NE -, vom 31. Januar \n2007 - 10 D 171/04.NE - und vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, ZfBR 2007, 64. \n\n46\n\nDie hier vorgenommene Planung von Wohnbauflächen in der näheren \nUmgebung von insgesamt 17 Tierhaltungsbetrieben in einem Umkreis von 600 m \nmacht im Hinblick auf die Frage, wie die im Plangebiet festgesetzten \nWohnbauflächen vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen geschützt werden \nkönnen, eine sorgfältige Bestandsaufnahme der Geruchssituation erforderlich. Erst \nnach einer solchen Bestandsaufnahme kann der Rat der Antragsgegnerin nämlich \neine tragfähige Abwägungsentscheidung treffen. \n\n47\n\nHier hat der Rat der Antragsgegnerin hingegen eine Bestandsaufnahme der \nimmissionsrelevanten Gesichtspunkte unterlassen und infolgedessen keine \nprognostische Abschätzung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen. In der \nPlanbegründung wird hinsichtlich der Immissionssituation unter Punkt 6. ausgeführt, \ndie 4. vereinfachte Änderung ändere nichts an der \"Rechtskraft\" des Ursprungsplans, \ndaher brauche auch die Immissionssituation innerhalb des bisherigen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans nicht bewertet zu werden. Zu den im \nRahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen des \nAntragstellers (vgl. Beschluss B 3 der Abwägungsentscheidung in der Sitzung des \nRates vom 20. April 2005) hat der Rat ausgeführt, eine gezielte gutachtliche Aussage \nzu einer möglichen Geruchsbelastung sei seinerzeit nicht eingeholt worden; im \nübrigen wolle die Gemeinde ihre aus der Bestandskraft des Ursprungsplanes Nr. 22 \nerwachsene Rechtsposition nicht aufgeben.\n\n48\n\nDamit hat die Antragsgegnerin das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht und \nauf offenkundige Weise verletzt. Denn nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die \nÄnderung eines Bebauungsplans keine geringeren Anforderungen an die planerische \nAbwägung als für die (erstmalige) Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Hinblick \ndarauf, dass sich betroffene Grundstückseigentümer nach Inkrafttreten des zu \nändernden Bebauungsplans häufig bereits auf die neu geschaffene \nplanungsrechtliche Situation eingestellt haben, bedarf es bei der Änderung eines \nsolchen Plans vielfach sogar einer besonders sorgfältigen Erarbeitung der \nAbwägungsgrundlage und Abwägungsentscheidung. Der Plangeber muss deshalb \nalle relevanten Belange erneut in den Blick nehmen und kann sich grundsätzlich \nnicht damit begnügen, abwägungsrelevante Belange nur im Hinblick auf solche Teile \ndes zu ändernden Bebauungsplans zu ermitteln und zu betrachten, die gegenüber \ndem Ursprungsplan Änderungen erfahren. Im vorliegenden Fall hätte es also einer \nvollständigen und sorgfältigen Erfassung und Bewertung des Konflikts zwischen \nlandwirtschaftlichen und Wohnnutzungen bedurft. \n\n49\n\nUnabhängig von dem zuvor angeführten Gesichtspunkt war im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses (20. April 2005) im Plangebiet mit Nutzungskonflikten wegen \nGeruchsimmissionen zu rechnen. Denn bereits im Jahr 1999 hatte die \nAntragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung für das benachbarte Baugebiet Nr. \n16 \"C. Straße P1. \" ein Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. \nund Partner eingeholt. In diesem Zusammenhang wurden auch die \nGeruchsstoffemissionen der Hofstelle des Antragstellers untersucht. Hier zeigte sich \nvon allen untersuchten Hofstellen der höchste Geruchsstoffstrom von 28,89 bis 34,21 \nx 10 hoch 6 GE/h. Für den Bereich um den landwirtschaftlichen Betrieb W. , der \nunmittelbar südöstlich an das hier streitige Plangebiet angrenzt, wurde ein \nImmissionswert von 0,51 ermittelt. Der für Wohngebiete zulässige Immissionswert \nvon 0,10 wurde damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet erheblich überschritten. \n\n50\n\nBestätigt wird dies durch das nach Satzungsbeschluss von der Antragsgegnerin \neingeholte Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom \n4. Juli 2006 zu Geruchseinwirkungen aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen auf das \nGebiet des Bebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße X. \". Dieses Gutachten \nberücksichtigt alle 17 im Umkreis von 600 m befindlichen Tierhaltungsbetriebe, u.a. \nauch den Mastbetrieb des Antragstellers. Für das Plangebiet wurden dabei \nImmissionswerte zwischen 0,21 und 0,30 ermittelt. Der Immissionsgrenzwert von \n0,10 für Wohngebiete wurde damit deutlich überschritten. Das Gutachten führt aus, \nnur für den Fall, dass geruchsmindernde Maßnahmen an den umliegenden \nemittierenden Betrieben ergriffen werden, könne eine Einhaltung des Grenzwertes im \nPlangebiet erreicht werden. Es kommt daher zu der Beurteilung: \"Wie die \nBerechnungen ergeben haben, ist unter den derzeit gegebenen Bedingungen eine \nWohnbebauung im Plangebiet \"C. Straße X. \" nicht möglich, ohne dass es zu \nunzulässigen Geruchsbelästigungen gem. GIRL kommt.\" \n\n51\n\nDer Abwägungsausfall liegt unabhängig von der Wirksamkeit des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 22 vor. Schon wegen des näher an die \nBetriebsgebäude des Antragstellers heranrückenden allgemeinen Wohngebiets bzw. \nder näher heranrückenden festgesetzten Baufenster hätte es einer Abschätzung der \nGeruchssituation bedurft, zumal bei dem Beschluss des Ursprungsplans eine \nImmissionsprognose unterblieben ist. Dass eine Ausdehnung des Plangebiets nach \nSüden bzw. Südosten \"eine vollständig neue immissionsschutzrechtliche \nBetrachtung der Geruchssituation nach sich ziehen würde\", nimmt auch der Rat der \nAntragsgegnerin selbst an (vgl. Ziffer 1. der Sitzungsvorlage zur Ratssitzung am \n20. April 2005).\n\n52\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führen die dargestellten Mängel zur \nUnwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans insgesamt. Eine nur teilweise \nUnwirksamkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Problematik der \nGeruchsimmission das gesamte Plangebiet und nicht nur einen Teil davon betrifft. \n\n53\n\nDer Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hinweisen; \"von Einfluss gewesen\" ist der Mangel dann, wenn \nsich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender \nUmstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen \nFalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders \nausgefallen wäre.\n\n54\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. \nund vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.\n\n55\n\nDer Abwägungsmangel hinsichtlich der Geruchssituation im Plangebiet ist \noffensichtlich. Aus den Aufstellungsvorgängen ergeben sich sowohl der in Rede \nstehenden Konflikt als auch die mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Der \nMangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte der Rat \nden Abwägungsmangel erkannt, spricht alles dafür, dass er andere Festsetzungen \ngetroffen hätte, um den festgestellten Fehler zu vermeiden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n10, 711, 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/10-d-58-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/10-d-58-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262501","retrieved":"2026-07-09 02:28:54.347486+00:00"}}