{"status":"available","doknr":"OLD262539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0725.8A3113.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"8 A 3113/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juni 2006 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem \nBeklagten sei hinsichtlich des begehrten straßenverkehrsrechtlichen Einschreitens \nauf Grundlage von § 45 Abs. 1 StVO Ermessen eröffnet, das dieser durch seinen \nAblehnungsbescheid vom 20. Juni 2006 fehlerhaft ausgeübt habe, nicht ernsthaft in \nFrage (dazu 1.). Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht dargelegten \nErmessensdefizite im Berufungszulassungsverfahren nicht durch dazu geeignete \nneue Ermessenserwägungen ausgeräumt (dazu 2.).\n\n5\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid des Beklagten zu Recht \nals ermessensfehlerhaft angesehen.\n\n6\n\na) Es unterliegt keinem ernstlichen Zweifel, dass die ermesseneröffnenden \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO vorliegen. Diese \nNormen räumen dem vom Verkehrslärm betroffenen Einzelnen einen auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes \nEinschreiten der Behörde ein, wenn eine Verletzung seiner geschützten individuellen \nInteressen in Betracht kommt. Zu den durch § 45 Abs. 1 StVO geschützten \nIndividualinteressen gehört auch die Abwehr von Einwirkungen des Straßenverkehrs, \ndie das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere \nsoweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der \nWohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zulässt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, NWVBl. 2006, 145.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, \nim Hinblick auf die sowohl den Grenzwert nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als auch \ndie in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte überschreitende \nLärmbelästigung der Klägerinnen durch den nächtlichen Verkehr auf der B 1 erfüllt. \nDagegen wendet sich das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n9\n\nDas Vorliegen der ermesseneröffnenden Voraussetzungen wird auch nicht durch \ndie vom Beklagten angeführte Verkehrsfunktion der B 1 als Bundesfernstraße \nernsthaft in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt weder die \nVerkehrsfunktion einer Straße als Bundesstraße selbst noch der Umstand, dass die \nbeklagte Lärmbelästigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst \nwird, die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen von vornherein aus.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, a.a.O.\n\n11\n\nAuf die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob die \nÜberlagerungs- und Verdrängungswirkung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen \nzu Lasten der Widmung und des widmungsmäßigen Verkehrs auf Bundesstraßen es \nerfordert, dass die für die Anordnung der Verkehrsbeschränkung sprechenden \nGründe ein Gewicht haben müssen, das demjenigen des Leitschutzgutes der \n(verkehrsbezogenen) öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) \nentspricht,\n\n12\n\nvgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 2 TG 2606/05 - , UPR \n2006, 241; Steiner, DAR 1994, 341,\n\n13\n\nkommt es hier nicht an. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, \ndass einer durch Lärm verursachten relevanten Gesundheitsgefährdung, wie sie \nvorliegend in Betracht zu ziehen ist, ein dem Leitschutzgut des § 45 Abs. 1 Satz 1 \nStVO vergleichbares Gewicht beizumessen sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich \ndas Zulassungsvorbringen nicht auseinander.\n\n14\n\nb) Die Begründung des Zulassungsantrags wirft auch keine durchgreifenden \nBedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass die \nAblehnungsentscheidung des Beklagten den durch § 45 Abs. 1 StVO normierten \nAbwägungserfordernissen nicht gerecht wird.\n\n15\n\naa) Das Zulassungsvorbringen wendet ein, das Verwaltungsgericht habe \nverkannt, dass bei der Entscheidung über die Anordnung von \nVerkehrsbeschränkungen eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des \nEinzelfalls vorzunehmen sei, und bei seiner Entscheidung die Bedeutung einzelner \nAbwägungsbelange nicht richtig gewichtet. Diese Begründung geht an dem Maßstab \nder gerichtlichen Überprüfung, der sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergibt, vorbei. Nach \ndieser Bestimmung ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer behördlichen \nErmessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die \ngesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nhat. Dementsprechend war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, von ihm als \nabwägungsrelevant angesehene Belange selbst gegeneinander abzuwägen, was der \nBetätigung eigenen Ermessens gleich käme. Das Verwaltungsgericht hat, \nausgehend von dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, unter anderem tragend \ndarauf abgestellt, dass der Beklagte erstens die gesundheitlichen Auswirkungen \neiner Minderung des Verkehrslärms auch unterhalb der Schwelle von 3 dB(A) nicht \nzutreffend unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden neueren wissenschaftlichen \nErkenntnisse eingeschätzt und zweitens die Auswirkungen einer antragsgemäßen \nVerkehrsbeschränkung auf mögliche Alternativstrecken nicht ausreichend geprüft \nhabe. Mit diesen - zutreffenden - Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen \nnicht auseinander. Es zeigt auch nicht auf, dass sich diese vom Verwaltungsgericht \ndargelegten Ermessensfehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hätten, weil das \nErgebnis der Ermessensentscheidung von anderen, rechtsfehlerfreien Erwägungen \nselbständig getragen würde. Dies lässt auch der Ablehnungsbescheid vom 20. Juni \n2006 nicht erkennen.\n\n16\n\nbb) Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass auch die übrigen Einwände gegen \ndie vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung der \nErmessensbetätigung das angegriffene Urteil nicht durchgreifend in Frage stellen. \nDer Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Verkehrsbedeutung \nder B 1 und den Umstand ihrer funktionsgerechten Inanspruchnahme, die \nLärmvorbelastung am Wohnort der Klägerinnen und die mangelnde Zustimmung der \nAutobahnverwaltung zu einem nächtlichen Lkw-Fahrverbot nicht hinreichend \nberücksichtigt sowie die Fahrtzeiten auf den von ihm in Betracht gezogenen \nAusweichstrecken falsch ermittelt. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass \ndie vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ermessensfehler nicht vorliegen. Zum \neinen werden davon die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen, die \nVerpflichtung zur Neubescheidung tragenden Ermessensfehler nicht berührt. Zum \nanderen hat das Verwaltungsgericht sehr wohl die Abwägungsgesichtspunkte der \nVerkehrsbedeutung und funktionsgerechten Inanspruchnahme der \nBundesfernstraße, der Lärmvorbelastung und der erforderlichen Zusammenarbeit mit \nder Autobahnverwaltung erwogen und davon ausgehend die Maßstäbe für die vom \nBeklagten neu vorzunehmende Ermessensentscheidung aufgezeigt.\n\n17\n\n2. Mit der Zulassungsbegründung wird auch nicht durch neue \nErmessenserwägungen eine neue Tatsachenlage geschaffen, deren - im \nBerufungszulassungsverfahren grundsätzlich gebotene - Berücksichtigung die \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen würde.\n\n18\n\nMit der Begründung des Zulassungsantrages wird im Wesentlichen erstmals \nvorgetragen: Die Alternativrouten über die Autobahnen A 1, A 2 und A 45 seien nicht \nuneingeschränkt zur Aufnahme des nächtlichen Lkw-Verkehrs geeignet. Die \nfraglichen Abschnitte dieser Autobahnen seien nachts überfüllt. Eine nächtliche \nSperrung der B 1 für den Schwerlastverkehr führe zu einer erhöhten Lärmbelastung \nim Bereich von 0,6 bis 1,1 dB(A) für eine sehr große Anzahl von Anwohnern; hierzu \nwürden derzeit Daten ermittelt, die im weiteren Verfahren nachgereicht werden \nkönnten. Die beantragte Verkehrsbeschränkung auf der B 1 hätte außerdem eine \nMehrbelastung der Anlieger mehrerer innerörtlicher Straßen mit Lärm und anderen \nImmissionen (u.a. mit Feinstaub - PM10) zur Folge.\n\n19\n\nDieses Vorbringen heilt die nach dem oben Gesagten vom Verwaltungsgericht zu \nRecht festgestellten Ermessensfehler nicht. Dabei kann offen bleiben, ob es die einer \nnachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 \nVwGO durch materielles Recht gesetzten Grenzen, insbesondere die des Verbots \neiner Wesensänderung des Verwaltungsakts,\n\n20\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 -\n\n21\n\neinhalten würde. Das Vorbringen ist schon seinem Inhalt nach nicht dazu \ngeeignet, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ermessensdefizite zu \nbeseitigen.\n\n22\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob der Beklagte mit der Begründung seines \nZulassungsantrags überhaupt von der ihm durch § 114 Satz 2 VwGO \nverfahrensmäßig eröffneten Befugnis zu einer Ergänzung seiner \nErmessenserwägungen Gebrauch gemacht hat. Er erwähnt diese Bestimmung nicht \nund lässt auch sonst durch sein Vorbringen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob \nseinen Ausführungen eine über die Rüge der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Gegen den Willen des \nBeklagten, seine Ermessenserwägungen bereits jetzt zu ergänzen, spricht, dass die \nzur Prüfung möglicher Alternativrouten erforderliche Sachverhaltsermittlung nach \nseinen eigenen Angaben noch nicht abgeschlossen ist. Soweit das \nZulassungsvorbringen die bloße Ankündigung enthält, die Ermessenserwägungen \nkünftig - nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts - gegebenenfalls ergänzen zu \nwollen, liegt darin keine Änderung der Sachlage, die im \nBerufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen wäre. \n\n23\n\nUnabhängig davon würde die Ermessensbetätigung durch den Beklagten auch \nunter Berücksichtigung der erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen \nGesichtspunkte den vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgestellten Anforderungen \nan eine umfassende Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Die \nZulassungsbegründung greift nur Einzelaspekte des insgesamt komplexen \nInteressengeflechts auf, ohne hinreichend deutlich zu machen, auf welche \nAbwägungsergebnisse sich die Entscheidung des Beklagten nunmehr endgültig \nstützt. Es wird dabei insbesondere nicht klar, welche der bisherigen \nErmessenserwägungen aufrecht erhalten bleiben und welche aufgegeben werden \nsollen. Darüber hinaus enthält das Zulassungsvorbringen, wenn man es insgesamt \nals neue bzw. ergänzende Betätigung des Ermessens sieht, wiederum einen die \nVerpflichtung zur Neubescheidung rechtfertigenden Ermessensfehler: Die in der \nZulassungsbegründung geäußerte Auffassung, die den Kraftfahrzeugverkehr in \nkeiner Weise beschränkende Widmung der B 1 stehe dem begehrten \nNachtfahrverbot von vornherein entgegen, ist nach dem oben Gesagten unzutreffend \nund verfehlt somit den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Im Übrigen fehlt es \nden Erwägungen des Beklagten zu dem Ausmaß der Lärmbetroffenheit der \nAnwohner etwaiger Alternativrouten an einer hinreichend tragfähigen \nTatsachengrundlage, da - wie bereits erwähnt - insoweit aussagekräftige Daten erst \nnoch gewonnen werden müssten.\n\n24\n\nII. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Begriff der besonderen \nSchwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die \nAngriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im \nZulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern.\n\n25\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 124 Rdnr. 105 f.\n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist, wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt, nicht \nerfüllt. Ausgehend davon, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten nach \ngegenwärtigem Sachstand an einem (klaren) Ermessensfehler leidet, erweist sich \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts aus Rechtsgründen als richtig, ohne dass es \nhierzu eines Eingehens auf das in tatsächlicher Hinsicht komplexe \nAbwägungsmaterial bedürfte. Dessen abschließende Ermittlung und Bewertung \nobliegt dem Beklagten im Rahmen der von ihm geschuldeten Neubescheidung.\n\n27\n\nIII. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der \nRechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, \neine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz \nerhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren \nsowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen \nVoraussetzungen fehlt es vorliegend.\n\n28\n\nDie Frage,\n\n29\n\nob eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerhaft ist, die \nVerkehrsbeschränkungen, insbesondere nächtliche Sperrmaßnahmen an einer \nörtlich und regional für den Straßenverkehr enorm bedeutsamen Durchgangs- und \nBundesstraße für Lkw ablehnt, obwohl die Straße durch ein stark vorbelastetes, \nwenig schutzbedürftiges Gebiet führt und vom Verkehr funktionsgerecht in Anspruch \ngenommen wird,\n\n30\n\nist, soweit sie sich verallgemeinernd beantworten lässt, durch die \nRechtsprechung im oben bereits dargelegten Sinn geklärt.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, a.a.O.; Hess. VGH, \nBeschluss vom 16. Januar 2006 - 2 TG 2606/05 -, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom \n7. Dezember 2006 - 11 CS 06.2450 -, DAR 2007, 223.\n\n32\n\nDarüber hinaus wirft sie keinen allgemeinen Klärungsbedarf auf, weil sich die \nFrage der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung bei der nach § 45 Abs. 1 StVO \nerforderlichen umfassenden Abwägung nur für den Einzelfall beantworten lässt.\n\n33\n\nAuch die Frage,\n\n34\n\nwann straßenrechtliche Anordnungen auf Bundesstraßen, die zu Lasten der \nWidmung ergehen, die zwischen beiden grundsätzlich bestehende Grenze \nüberschreiten und nicht mehr hinzunehmen sind,\n\n35\n\nist - ausgehend von den dazu oben bereits dargelegten Maßstäben - nicht \ngenerell, sondern nur durch eine Abwägung der verkehrsbezogenen \nSicherheitsbelange mit den durch die Anordnung abzuwehrenden Individualgefahren \nin jedem Einzelfall zu bestimmen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3, 72 Nr. 1 Halbs. \n2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-25/8-a-3113-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-25/8-a-3113-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262539","retrieved":"2026-07-09 02:28:57.592132+00:00"}}