{"status":"available","doknr":"OLD262541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0725.12A187.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"12 A 187/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern sei es im \nKlageverfahren nicht gelungen, die Zweifel an ihrer Mittellosigkeit auszuräumen, \nnicht durchgreifend in Frage zu stellen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden \nDarlegung ernstlicher Zweifel im o. g. Sinne. Das ergibt sich u. a. daraus, dass das \nZulassungsvorbringen keine (substantiierte und nachvollziehbare) Erklärung für die \nRücklastschriften in dem im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. August \n2004 genannten Kontoauszug der O. liefert und auch nicht deutlich macht, mit \nwelchen Mitteln z. B. die in dem Kontoauszug unter dem Belegdatum 24.03.2004 \naufgeführten Zah-lungen in einer Gesamthöhe sogar von 705,90 Euro und nicht nur - \nwie im Wider-spruchsbescheid angegeben - in Höhe von 631,69 Euro erbracht \nworden sind. Im übrigen beschränkt sich das Zulassungsvorbringen - unter teilweiser \nWiederholung erstinstanzlichen Tatsachenvortrags (finanzielle Unterstützung der \nKläger durch die Mutter der Klägerin zu 2. bezüglich des Fahrzeuges XXXXXXXXX; \nwirtschaftliche Nutzung des Kfz YYYYYYYYY durch Herrn G. N. ; \nÜberschuldung der Kläger; Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Begleichung von \nRechnungen der H. und der Telefongesellschaft durch Überweisungen des Bruders \ndes Klägers zu 1.) - auf die Rüge, dass sämtliche Beweisantritte unberücksichtigt \ngeblieben seien. Diese Rüge setzt sich jedoch nicht mit den durch Bezugnahme auf \ndie Begründungen der im Eilverfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen und des \nWiderspruchsbeschei-des des Beklagten vom 27. August 2004 getroffenen \nentscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, \nsondern stellt inhaltlich eine Verfahrensrüge dar. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt indes auch als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n5\n\nSoweit dem Zulassungsvorbringen der sinngemäße Vortrag zu entnehmen ist, \ndas Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung der in der \nZulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweisantritte in den \nSchriftsätzen vom 3. August 2004, 27. Januar 2005, 4. Februar 2005 und 24. März \n2005 gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, \nist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, \nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen \nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags \nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge \nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls \nhaben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 keinen \nentsprechenden Beweisantrag gestellt. Hierzu hätte im übrigen aus der Sicht der \nKläger aller Anlass bestanden, weil der Einzelrichter - wie im Protokoll festgehalten \nist - ausdrücklich auf seine Auffassung hingewiesen hat, nach der die Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Kläger auch in Ansehung der in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragenen \"teilweise entlastenden Umstände\" weiterhin nicht ausgeräumt waren. \n\n6\n\nHinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen möglicherweise ferner noch zu \nentnehmenden Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge \nder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht \ngerügt worden ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A \n1107/06 -. \n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung der in \nder Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweise in der \nmündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen \nTerminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das \nZulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des \nRügerechts auszugehen ist. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-25/12-a-187-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-25/12-a-187-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262541","retrieved":"2026-07-09 02:28:57.758899+00:00"}}