{"status":"available","doknr":"OLD262573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0724.15A1540.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"15 A 1540/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen \nUrteils Bezug genommen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n4\n\nDagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig eingelegte und \nbegründete Berufung der Klägerin mit der sie vorträgt: Das Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz enthalte eine umfassende Ermächtigung zur Bestimmung der \nGebührenhöhe durch eine Verordnung, ohne dass der Gesetzeszweck klar werde, \nnämlich ob die Gebühr zu Zwecken der Kostendeckung, der Einnahmeerzielung oder \nder Lenkung erhoben werden solle. Dies widerspreche den verfassungsrechtlichen \nVorgaben. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es bei der \nGebührenerhebung um einen Vorteilsausgleich gehe, da dies dem Gesetz nicht \nentnommen werden könne. Auch gehe es nicht darum, ob dem allgemeinen \ngrundrechtsbezogenen Gesetzesvorbehalt Genüge geleistet sei, vielmehr müssten \ndie besonderen Voraussetzungen eines finanzverfassungsrechtlichen Vorbehaltes \nerfüllt sein. Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Gesetz selbst keine \nHärtefallregelung vorsehe, sondern dies nur in der Verordnung vorgesehen sei.\n\n5\n\nZu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die \nGebührenregelung unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich sei. Es \nwiderspreche nämlich dem Gleichheitsgebot, wenn die Klägerin nur deshalb zu einer \nZweitstudiengebühr ohne Anrechnung eines Restguthabens herangezogen werde, \nweil sie ihr Erststudium vor dem Sommersemester 2004 abgeschlossen habe statt es \nverzögernd über diesen Zeitpunkt hinaus zu betreiben und erst dann den Abschluss \nzu machen. Der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, \ndass eine Lenkungswirkung im Sinne einer Beschleunigung des Erststudiums \nbeabsichtigt sei, trage nicht: Zum einen führe die vorgenannte Begünstigung durch \nVerschleppung des Erststudiums in das Sommersemester 2004 hinein gerade zu \neiner Verzögerung des Erststudiums. Im Übrigen habe eine Lenkungswirkung auf \ndas Erststudium ohnehin nur ab dem Sommersemester 2003 eintreten können, \nnachdem das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz verabschiedet worden sei. \nZu Unrecht stütze sich das Verwaltungsgericht auf einen vermeintlich hohen \nVerwaltungsaufwand, der erforderlich sei, um ein Restguthaben aus einem zuvor \nabgeschlossenen Studium zu ermitteln. Vergleichbare Schwierigkeiten träten nämlich \nauch bei Studenten auf, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Semester in \nNordrhein-Westfalen studierten, das Studium dann in einem anderen Bundesland \nfortsetzten, um sodann hier mit einem Zweitstudium zu beginnen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte und der Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren zur Klage \nnicht geäußert.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. \n\n12\n\nWegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen \nUrteils verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen ist nur noch auszuführen:\n\n13\n\nZu Unrecht meint die Klägerin, die Auferlegung der Gebühr sei unzulässig, weil \nnicht erkennbar sei, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und \nwelche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolge. Richtig ist, \ndass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung, die das Gesetzgebungsrecht für \nGebühren an die Sachkompetenz für die Materie knüpft, in der die Gebühr erhoben \nwird, nicht nur für die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach, sondern auch für die \nRechtfertigung der Gebühr der Höhe nach maßgeblich ist. Danach ist die \nBemessung der Gebühr verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch \nzulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen \nAusgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 (17 ff.). \n\n15\n\nDiesen Anforderungen genügt das Studienkonten- und Finanzierungsgesetz vom \n28. Januar 2003 (GV NRW S. 36, StKFG). Nach § 1 Abs. 1 StKFG werden \"für ein \nStudium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss keine \nStudiengebühren\" erhoben, wenn nicht nach diesem Gesetz Ausnahmen zulässig \nsind. Daraus ergibt sich, dass die nach diesem Gesetz vorgesehene Gebühr als \nGegenleistung für das Studium, und zwar \"für jedes Semester\" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 \nStKFG) als Ersatz für die entstehenden Kosten erhoben wurde. Angesichts der \nGebührenhöhe von 650 Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die \nEinrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die \nErhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und \nKunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, GV \nNRW S. 570, RVO-StKFG NRW), die - unabhängig vom Studiengang - nicht \nkostendeckend ist, \n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (46 f.), \n\n17\n\nging es in erster Linie um eine bloße Beteiligung bestimmter Studentengruppen \nan den Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen für ihr Studium, \nwobei die Auswahl der so belasteten Studentengruppen bildungspolitisch motiviert \nwar. \n\n18\n\nVgl. auch den - was den Gesetzeszweck betrifft unveränderten - Gesetzentwurf \nder Landesregierung LT-Drs. 13/3023, S. 1: \"Klar ist aber auch, dass die \nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen weder bildungspolitisch \nzielführend noch finanzpolitisch vertretbar ist.\"; ähnlich der allgemeine Teil der \nBegründung, S. 19.\n\n19\n\nSpeziell zur Motivation der Belastung der Studenten im Zweitstudium stellt die \namtliche Begründung darauf ab, dass Studiengebührenfreiheit grundsätzlich nur bis \nzum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gewährt werde und \ndaher diejenigen, die nach abgeschlossenem Studium ein zweites oder weiteres \nStudium absolvieren, in begrenztem Umfang zu den im Wesentlichen aus \nSteuermitteln finanzierten Kosten dieses Studiums herangezogen würden. Dies sei \ngleichsam ein Beitrag zu einer gerechteren Verteilung der Studienressourcen. Mit der \nZweitstudiengebühr soll der Vorteil abgegolten werden, der in der jederzeitigen und \numfassenden Berechtigung bestehe, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu \nnutzen. \n\n20\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 19,22.\n\n21\n\nDamit ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Studiengebühr für Studenten im \nZweitstudium erkennbar den Zweck einer teilweisen Kostendeckung verfolgte, die \naufzuerlegen er sich berechtigt sah, weil die soziale Gewährleistung eines \ngebührenfreien Studiums für diese Studentengruppe bereits erfüllt und somit ein \nweiteres Angebot kostenfreien Studiums bildungspolitisch nicht mehr als \ngerechtfertigt angesehen wurde. \n\n22\n\nDas sind legitime Zwecke für eine Gebührenerhebung. Das finanzpolitisch \nmotivierte Kostenersatzinteresse ist grundsätzlich ein legitimer \nGebührenerhebungszweck. Die Unterwerfung gerade der hier betroffenen Gruppe \nder Studenten im Zweitstudium unter die Gebührenpflicht ist eine Ausnahme vom \nsozial- und bildungspolitisch motivierten Prinzip des gebührenfreien Erststudiums. In \ndiesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung, \ndessen Entscheidungen hinzunehmen sind, solange seine Erwägungen weder \noffensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar \nsind. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, \n365 (376); Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 -, BVerfGE 29, 221 \n(235).\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 StKFG werden für alle \nStudierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten \nberufsqualifizierenden Abschlusses bzw. konsekutiven Studiengang eingeschrieben \nsind, ab dem Sommersemester 2004 Studienkonten eingerichtet. Wenn trotz der \nRegelabbuchungen des § 6 StKFG nach dem erreichten Studienabschluss noch ein \nStudienguthaben unverbraucht bleibt, kann es gemäß § 8 StKFG für ein weiteres \nStudium eingesetzt werden. Das bedeutet, dass für Studenten, die - wie die \nKlägerin - ihr berufsqualifizierendes Studium vor dem Sommersemester 2004 \nabgeschlossen haben, keine Studienkonten eingerichtet wurden und somit auch kein \nRestguthaben verfügbar blieb, unabhängig davon, ob das Erststudium so schnell \nabgeschlossen wurde, dass - wäre ein Studienkonto eingerichtet worden - ein \nRestguthaben vorhanden wäre.\n\n25\n\nDass es sich angesichts der begrenzten Hochschulkapazität bei einem \nZweitstudium grundsätzlich um ein die Differenzierung rechtfertigendes Merkmal \nhandelt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Der Staat ist nicht \ngehalten, Hochschulausbildungskapazitäten kostenfrei Personen anzubieten, die \nbereits eine berufsqualifizierende Hochschulausbildung genossen haben, denn die \nAufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten (§ 3 \nAbs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000, GV NRW, S. 190), ist \nbereits anderweitig erfüllt worden. Das gilt auch dann, wenn das Zweitstudium - wie \nhier - eine sinnvolle Ergänzung oder Weiterführung des Erststudiums ist, denn \ngerade der Umfang der Gewährung eines kostenfreien Studiums liegt im weiten \nErmessensspielraum des Gesetzgebers, dessen oben genannte Grenzen nicht \nüberschritten sind. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, \ndie Gebührenpflicht für ein Zweitstudium danach auszudifferenzieren, ob ein \nErststudium auch vor dem Sommersemester 2004 so schnell absolviert wurde, dass \nein Restguthaben für ein Zweitstudium bestünde. \n\n27\n\nDer Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes \ndes Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verlangt vom Normgeber die \nGleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen zwischen \noder die Gleichbehandlung von Sachverhalten einen sachlich einleuchtenden und \nhinreichend gewichtigen Grund. Es ist dabei für das Abgabenrecht anerkannt, dass \nTypisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von \nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typische \nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu \nden erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der \nAusnahmen gering ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 -, Juris Rn. 8; \nUrteil vom 29. September 2004 - 10 C 3.04 -, DVBl. 2005, 255 (256); OVG NRW, \nBeschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167). \n\n29\n\nDer Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und \nspezialisierende Normgebung. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 \n(6).\n\n31\n\nNach diesen Maßstäben verstößt die Nichteinbeziehung von Studenten, die \nbereits im Sommersemester 2004 ein berufsqualifizierendes Studium abgeschlossen \nhatten, in die Restguthabensregelung nicht gegen den Gleichheitssatz. Grundsätzlich \nrechtfertigt sich die Restguthabensregelung daraus, dass derjenige belohnt werden \nsoll, der durch zielgerichtetes, schnelles Erststudium sein Studienguthaben nur \nteilweise in Anspruch nimmt. Dadurch wird die Hochschulausbildungskapazität \neffizienter genutzt und - da nicht alle Studenten, die über ein Restguthaben verfügen, \ndieses auch tatsächlich einsetzen - auf mehr Personen verteilt.\n\n32\n\nWie die Klägerin zu Recht geltend macht, greift dieses Anreizsystem für einen \nStudenten, der im Sommersemester 2004 bereits studierte, nur beschränkt, wenn er \nsich kurz vor dem Studienabschluss befand. Denn da erst Anfang 2003 nach \nInkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes mit einem solchen \nBelohnungssystem für schnelles Studium gerechnet werden konnte, hatte ein \nzügiges Studium zuvor andere Gründe. Im Sinne des mit der Restguthabensregelung \nverfolgten Zwecks wäre es daher zulässig gewesen, im Rahmen einer \nÜbergangsregelung für Personen, die sich bereits im Sommersemester 2004 im \nStudium befunden haben, eine nur beschränkte Restguthabensregelung zu schaffen, \ndie alleine das beschleunigte Studium ab dem Sommersemester 2003 belohnte. Da \neine solche Wirkung aber nicht feststellbar ist, vielmehr für das weiter einsetzbare \nRestguthaben auf die - aus welchen Gründen auch immer eingetretene - Tatsache \nschnellen Studienabschlusses abgestellt wird, ist es legitim, insoweit keine für diese \nGruppe belastende Übergangsregelung zu treffen. \n\n33\n\nAus einer solchen Großzügigkeit bei der Einführung der Studienkonten für diese \nPersonengruppe kann aber kein Anspruch auf noch weitergehende Begünstigung \nauch derjenigen abgeleitet werden, für die wegen bereits vorhandenen \nberufsqualifizierenden Abschlusses gar keine Studienkonten eingerichtet wurden, \nalso für eine Personengruppe, für die eine Anreizwirkung für ein rasches Erststudium \ndurch die Restguthabensregelung von vorne herein ausscheidet. \n\n34\n\nAuch steht der kombinierten Einführung von Studienkonten und \nRestguthabensregelung zum Sommersemester 2004 nicht entgegen, dass - wie die \nKlägerin anführt - damit ein geradezu kontraproduktiver Anreiz geschaffen worden \nsei, das Erststudium über das Wintersemester 2003/2004 hinauszuzögern, um noch \nin den Genuss der Restguthabensregelung zu gelangen. Ob ein solcher Effekt \neingetreten ist, kann dahinstehen, jedenfalls wäre es eine bloß unbeabsichtigte \nÜbergangserscheinung, die häufig mit einer Veränderung der Rechtslage einhergeht. \nDaraus kann kein Anspruch auf weitergehende zweckwidrige Begünstigung \nabgeleitet werden. \n\n35\n\nDer argumentative Kern des Begehrens der Klägerin beruht auf einem \nMissverständnis der Ausgestaltung der Gewährung von Hochschulleistungen nach \ndem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz. Ihr liegt die Annahme zugrunde, allen \nBürgern stünde ein Studienguthaben von 200 Semesterwochenstunden zu, das hier \nmangels Ausschöpfung noch in Anspruch genommen werden solle. Das ist ein \nIrrtum. Nach der Regelung des Gesetzes steht grundsätzlich jedem Bürger ein \nkostenfreies Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu. Das hat \ndie Klägerin erhalten, sodass ihr nichts mehr zustand. Die Restguthabensregelung \nbetrifft alleine die Art und Weise der Gewährung dieses kostenfreien Studiums unter \nGeltung der Gebührenpflicht, also für diejenigen, deren \"Anspruch\" auf ein \nkostenfreies Studium noch nicht erfüllt war.\n\n36\n\nWenn es Fälle geben sollte, bei denen der allgemeine Ausschluss von Personen \nmit abgeschlossenem berufsqualifizierendem Studium von kostenfreier \nHochschulausbildungsleistung den Charakter einer ungewollten Typisierung \nannimmt, durfte der Gesetzgeber dennoch auf eine weitere Differenzierung \nverzichten. Eventuell aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auftretende \nunbillige Härten konnten dann nämlich zu einem Erlassanspruch nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 RVO-StKFG NRW führen. \n\n37\n\nVgl. dazu, dass typisierende Regelungen auch deshalb gerechtfertigt sein \nkönnen, weil für Härten im verbleibenden Ausnahmefällen ein Ausgleich vorgesehen \nist, BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 - 5 B 62.88 -, Buchholz 436.36, § 68 \nBAföG Nr. 6, S. 2.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n40\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-24/15-a-1540-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-24/15-a-1540-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262573","retrieved":"2026-07-09 02:29:00.348625+00:00"}}