{"status":"available","doknr":"OLD262572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0724.13B950.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"13 B 950/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO \nnur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsgegnerin befindet, ist \nunbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nDas VG ist davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldfestsetzung bzw. der wiederholten Zwangsgeldandrohung vom \n19. 7. 2006 davon abhänge, ob die Zwangsgeldandrohung vom 22. 5. 2006 \nzugestellt worden sei. Es ist weiter davon ausgegangen, dass dies nicht wirksam \ngeschehen sei und dass eine Heilung nicht in Betracht komme. Die gegen letzteres \ngerichteten Darlegungen der Antragsgegnerin greifen nicht durch. \n\n4\n\nGemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ist die Androhung von Zwangsmitteln - \nzu denen auch das Zwangsgeld gehört - zuzustellen. Eine Zustellung nach dem LZG \nNRW - auch eine solche nach § 10 LZG NRW - ist aber nicht erfolgt. Eine Zustellung \nkann auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung \"ersetzt\" werden.\n\n5\n\nEngelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 13 VwVG Rdnr. 9; Rasch, \nAllgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, § 34 ME Rdnr. 14; \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, 527.\n\n6\n\nEine Zustellung war nicht - ausnahmsweise - entbehrlich. Es kann dahinstehen, \nob § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW entsprechend auf die Zustellung nach § 63 Abs. 6 \nSatz 1 VwVG NRW Anwendung findet. Jedenfalls findet § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG \nNRW keine Anwendung auf das Zwangsmittel des Zwangsgeldes, da mit dem \nZwangsgeld auf den Willen der Betroffenen eingewirkt werden soll, eine solche \nEinwirkung aber eine Androhung voraussetzt. \n\n7\n\nVgl. PrOVG, Urteil vom 16.6.1938 - III C 51/38 - PrOVGE 102, 139; OVG NRW, \nBescheid vom 27.1.1953 - II A 1579/52 -, OVGE 7, 27; Engelhardt/App, a.a.O., § 6 \nVwVG Rdnr. 28; Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2006, § 6 VwVG Rdnr. 135. \n\n8\n\nEs kann auch dahinstehen, ob § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW in dem Sinne \nentsprechend auf die Zustellung nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW Anwendung \nfindet, dass in den dort genannten Eilfällen nur die Zustellung entbehrlich ist. Denn \nein Eilfall im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 5 2. Alt. VwVG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 \nVwVG NRW lag nicht vor, da der Verwaltungszwang hier mit bzw. im \nZusammenhang mit einem vorausgehenden Verwaltungsakt - der \nAllgemeinverfügung vom 22. 5. 2006 - angewendet wurde. Aber auch ein Eilfall im \nSinne des § 63 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. VwVG NRW war nicht gegeben; die \nBeschränkung des Anwendungsbereichs von § 63 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. VwVG NRW \nauf Eilfälle, die dem nach § 63 Abs. 1 Satz 5 2. Alt. VwVG NRW vergleichbar sind, \nergibt sich aus der Formulierung \"insbesondere\". \n\n9\n\nFür eine Zustellungsfreiheit bei Eilfällen Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht \ndes Bundes und der Länder, 1997, S. 328 f.; dagegen Sadler, a.a.O., Rdnr. 72. Zur \nBeschränkung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. VwVG NRW \nauf vergleichbare Eilfälle Rasch, a.a.O. Rdnr. 3; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, \na.a.O. \n\n10\n\nEin \"Eilfall\" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. VwVG NRW, der dem nach § \n63 Abs. 1 Satz 5 2. Alt. VwVG NRW vergleichbar ist, liegt jedenfalls dann nicht vor, \nwenn nicht die Eilbedürftigkeit als solche einer Zustellung entgegen steht, sondern \n\"Umstände\", die sich aus einer Anwendung des LZG NRW ergeben. § 63 Abs. 6 Satz \n1 VwVG NRW verweist über das Erfordernis der Zustellung ohne Einschränkungen \nauf das LZG NRW, das LZG NRW enthält eine abschließende Aufzählung der \nZustellungsmöglichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass § 63 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. \nVwVG NRW die detaillierten Vorschriften des LZG NRW verdrängen und so \"neue\" \nZustellungsmöglichkeiten - wie sie etwa für die Bekanntgabe im Rahmen der §§ 41 \nAbs. 3 Satz 2, 41 Abs. 4 VwVfG NRW geregelt sind - einführen will.\n\n11\n\nDamit lag hier ein Fall der besonderen Eilbedürftigkeit im obigen Sinne nicht vor. \nEine besondere Eilbedürftigkeit im eigentlichen Sinne war nicht gegeben, wie schon \ndie in der Allgemeinverfügung gesetzte Frist zeigt. Vielmehr waren die Umstände, die \neine Zustellung erschwerten, die nämlichen, die zugleich zu einer öffentlichen \nBekanntgabe der Allgemeinverfügung führten (vgl. §§ 41 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 4 \nVwVfG NRW). Eine öffentliche Zustellung aufgrund solcher Umstände sieht das LZG \nNRW gerade nicht vor. Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass ohne den Erlass \nder Androhung unhaltbare Zustände eingetreten wären: Bereits die Ziffern 1. und 2. \nder Allgemeinverfügung verpflichteten die Betroffenen zu dem aufgegebenen \nHandeln. Dass ohne den Erlass von Ziffer 3. weitflächig mit einer - rechtswidrigen - \nNichtbefolgung der Allgemeinverfügung zu rechnen gewesen wäre, ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr die \nAllgemeinverfügung ohne Androhung - ggf. mit einer kürzeren Befolgungsfrist - \nerlassen und dann - ggf. bei einzelnen Verstößen - die Androhung den Betroffenen \nzustellen. Insoweit lagen hier Umstände vor, die der \"Sollverpflichtung\" nach § 63 \nAbs. 2 Satz 2 VwVG NRW entgegenstanden. \n\n12\n\nZur Tragweite der Soll-Verpflichtung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG vgl. \nEngelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 10; Sadler, a.a.O., Rdnr. 33 f. \n\n13\n\nEine Heilung der fehlenden Zustellung nach § 8 LZG NRW scheidet aus. Die \nVorschrift ist nämlich nur anwendbar, wenn überhaupt eine Zustellung vorliegt. Eine \nZustellung liegt hier aber nicht vor, es fehlt insoweit schon am Zustellungswillen (vgl. \n§ 1 Abs. 2 LZG NRW). \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1963 - V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; VGH Bad.-\nWürtt., Urteile vom 28.8.1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76 und vom 7.11.1997 - 8 \nS 1170/97 -, VBlBW 1998, 217; OVG Hamburg, Beschluss vom 8.1.1997 - Bs II \n183/96 -, NVwZ-RR 1997, 576.\n\n15\n\nIm Übrigen steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin die zugrunde \nliegende Allgemeinverfügung zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung konkret zur \nKenntnis genommen hatte; sie hat - letztlich nicht widerlegbar - vorgetragen, dass sie \nallein aufgrund der Veranlassung von V. Widerspruch eingelegt habe. Damit \nverbleibende Zweifel an der konkreten Kenntnisnahme gehen zu Lasten der \nAntragsgegnerin, nachdem sie die vorgeschriebene Zustellung unterlassen hat.\n\n16\n\nBSG, Urteil vom 22.6.1972 - 12 RJ 234/71 -, SozR Nr. 1 zu § 9 VwZG; \nEngelhardt/App, a.a.O., § 8 VwZG Rdnr. 4. \n\n17\n\nDie Antragstellerin kann sich auf die fehlende Zustellung berufen. Zwar ist \nanerkannt, dass eine mangelhafte Zustellung durch Einlegung der vorgesehenen \nRechtsbehelfe, ohne den Mangel zu rügen, geheilt werden kann bzw. dass sich \nderjenige nicht mehr auf Zustellungsmängel berufen kann, der die gegen den \nVerwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe eingelegt hat, ohne die Mängel zu \nrügen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.1987 - 8 C 11.85 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 1.3.1988 - 1 W 51/86 -, NJW 1989, 120 und vom 27.3.1998 - 15 A 3421/94 -, \nNVwZ-RR 1999, 786. \n\n19\n\nInsoweit geht es aber allein um Fälle, in denen die Behörde auf die Wirksamkeit \nder Zustellung vertraut hat bzw. in denen für den Empfänger die Funktion der \nZustellung darin bestand, ihm eine Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks zu \nüberlassen, um zu klären, ob gegen die Verfügung ein Rechtsbehelf eingelegt \nwerden soll; hat der Adressat des Bescheides einen Rechtsbehelf eingelegt, haben \nsich Mängel nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8.7.1958 - V C 51.56 -, DÖV 1958, 715 und 8.5.1987 - \n8 C 11.85 -, NJW-RR 1987, 1297; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.4.1989 - 8 S \n3669/88 -, NVwZ-RR 1989, 593. \n\n21\n\nHier konnte und durfte die Antragsgegnerin aber nicht auf die Wirksamkeit einer \nZustellung vertrauen, da sie von einer solchen bewusst abgesehen hat. Auch dient \ndie Zustellung nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW der Androhung nach § 63 VwVG \nNRW; diese hat Warn- und Erzwingungsfunktion. Die Einlegung des Widerspruchs \ndurch die Antragstellerin zeigt aber nicht, dass sich Mängel im Rahmen der Warn- \nbzw. Erzwingungsfunktion nicht zu ihren Lasten ausgewirkt haben. Aus der \nEinlegung eines Widerspruchs kann nicht gefolgert werden, dass der \nWiderspruchsführer positiv weiß, dass ihm - ungeachtet der Einlegung des \nWiderspruchs - bei Zuwiderhandlung gegen die Verfügung eine \nZwangsgeldfestsetzung droht. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.1998 - 15 A 3421/94 - NVwZ-RR 1999, \n786; Allesch, BayVBl 1991, 653.\n\n23\n\nSchließlich führt eine Heilung bzw. Verwirkung nicht dazu, dass der Beginn des \nLaufs der Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwZG bestimmbar wird. Denn es kann nicht \nzugrunde gelegt werden, dass in einem Fall wie hier die Zustellung, von welcher der \nFristenlauf abhängig sein soll, durch eine Heilung bzw. Verwirkung ersetzt werden \nkönnte: Damit würde einer Heilung bzw. Verwirkung eine materiell-rechtliche, den \nInhalt eines Verwaltungsakts verändernde Bedeutung beigemessen, die ihrem \nCharakter als generellen Rechtsgrundsatz widersprechen würde. \n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.1.1993 - 20 B 3082/92 -, NWVBl 1994, \n32. \n\n25\n\nIm Übrigen gilt auch insoweit das oben Gesagte; es kann nicht klar festgestellt \nwerden, dass die Antragstellerin die Allgemeinverfügung und die in ihr enthaltene \nZwangsmittelandrohung konkret zur Kenntnis genommen hat. \n\n26\n\nOb sich die Aufnahme einer Zwangsmittelandrohung in eine Allgemeinverfügung \nauch aus materiell-rechtlichen Gründen verbietet, weil eine Zwangsmittelandrohung \nnach Art und Umfang des Zwangsmittels die individuellen Verhältnisse des jeweiligen \nFalles und des Betroffenen berücksichtigen muss und dies bei einer \nAllgemeinverfügung naturgemäß nicht geschehen kann, braucht angesichts der \nvorliegenden verfahrensrechtlichen Fehler, nicht entschieden zu werden.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-24/13-b-950-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-24/13-b-950-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262572","retrieved":"2026-07-09 02:29:00.269894+00:00"}}