{"status":"available","doknr":"OLD262599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0723.17B229.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"17 B 229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDie Ausweisung des Antragstellers steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 ARB 1/80. Der \nAntragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass vom Antragsteller aufgrund des \npersönlichen Verhaltens eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die \nein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und dass das öffentliche Interesse am Schutz der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sein Interesse am \nVerbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt.\n\n5\n\nDie Einwände der Beschwerde gegen die negative Legalprognose verfangen nicht. Der \nSenat teilt - auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass vom Antragsteller eine konkrete \nWiederholungsgefahr ausgeht und zu befürchten ist, dass sich diese noch vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren könnte. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung wird zunächst Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung droht, sind im Rahmen der Würdigung der \nUmstände des Einzelfalles zum einen die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände \nihrer Begehung, die Höhe der verhängten Strafe sowie das Gewicht der bei einem Rückfall \nbedrohten Rechtsgüter und zum anderen die Persönlichkeit des betreffenden Täters sowie \nseine Entwicklung und sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Von diesen \nGrundsätzen ausgehend gilt Folgendes:\n\n7\n\nDer Antragsteller hat durch die von ihm begangenen Straftaten ein nachhaltig gestörtes \nVerhältnis zur geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Das Landgericht Dortmund \nverurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 17. Oktober 2003 wegen schwerer räuberischer \nErpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung \nund Nötigung, wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe \nin Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit \nmit versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Senat nimmt auf die \neingehende Darstellung der Einzelheiten der mit großer Brutalität innerhalb kurzer Zeit \nausgeführten Straftaten, derentwegen der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \nJahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, Bezug. Hervorzuheben ist, dass der \nAntragsteller bei der Eintreibung von Schutzgeldern bei Gastwirten planmäßig und \nprofessionell vorging und er mit einer Schusswaffe nicht nur drohte, sondern sie auch in \neinem Raum abfeuerte und dadurch andere Personen gefährdete. Bemerkenswert ist zudem, \ndass der Antragsteller sich bei der Tat zum Nachteil der Gastwirtin A. noch nicht einmal \ndurch das zwischenzeitliche Erscheinen der Polizei von der Fortsetzung der Tat abhalten ließ. \nDie Art und Weise der Begehung dieser abgeurteilten Straftaten, namentlich die vom \nAntragsteller dabei gezeigte Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit gegenüber den \nRechtsgütern Anderer, veranschaulichen eindrucksvoll, dass der Antragsteller ein tief in \nseiner Person verwurzeltes Problem mit der Respektierung der Rechtsordnung hat, und \nwiderspiegeln seine besonders ausgeprägte kriminelle Energie. Diese Annahme wird durch \nden Umstand bestärkt, dass der Antragsteller in einem Alter handelte, in dem die \nPersönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen war und die Taten keine \npersönlichkeitsfremden, durch besondere Umstände bedingte Handlungen gewesen sind, \nsondern erhebliche und verfestigte kriminelle Neigungen aufscheinen lassen. Ein kriminelles \nVerhalten dieser Art kann nur als Ausdruck grundlegender charakterlicher Defizite und \nPersönlichkeitsmängel gewertet werden und legt das Bestehen einer ernsthaften \nWiederholungsgefahr nahe.\n\n8\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen \ngrundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung so nachhaltig \nverinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher schwerer Straftaten mit der gebotenen \nSicherheit ausgeschlossen werden kann, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die \nvom Antragsteller geltend gemachten Aspekte (Persönlichkeitsentwicklung, \nbeanstandungsfreies Vollzugsverhalten, Reststrafenaussetzung und stabile \nFamilienbindungen) berechtigen weder für sich noch in einer Gesamtschau zu der Annahme, \ndass von ihm keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehen.\n\n9\n\nDass eine hinreichend konstruktive Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Taten \nerfolgt ist, die notwendige Voraussetzung für die Annahme eines grundlegenden \nLäuterungsprozesses ist, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat während des \nStrafverfahrens keine uneingeschränkte Unrechtseinsicht und Reue gezeigt. Er hat die Taten \nim Wesentlichen bestritten. Auf Belastungszeugen wurde Einfluss ausgeübt, damit sie den \nAntragsteller belastende Aussagen unterlassen. In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt \nDortmund vom 8. September 2004 wird die Gewaltbereitschaft des Antragstellers (noch) als \nhoch eingestuft. Eine grundlegende Aufarbeitung der Taten lässt sich auch nicht der von der \nBeschwerde in Bezug genommenen Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt \nDortmund vom 8. Dezember 2005 entnehmen. Darin wird ihm lediglich eine „zumindest \nansatzweise\" Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten bescheinigt. Dies ist angesichts \ndes professionellen Vorgehens, der Brutalität und der in den Taten zum Ausdruck \nkommenden erheblichen kriminellen Energie nicht ausreichend. Der Senat teilt aus diesem \nGrund nicht die in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt \nDortmund vom 15. Dezember 2005 weiter geäußerte Einschätzung, es habe sich um ein \n„einmaliges episodenhaftes Verhalten\" gehandelt. Bei der Gesamtbetrachtung kann \nschließlich nicht unbeachtet bleiben, dass der Antragsteller nach wie vor nicht bereit ist, sich \nrechtskonform zu verhalten. Durch seine hartnäckige Weigerung zur Vorlage des Passes bzw. \nMitwirkung an der Passbeschaffung, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, hat \ner nachhaltig ausländerrechtliche Vorschriften missachtet und damit zu erkennen gegeben, \nsich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen, wenn ihre Beachtung seinen Interessen \nzuwiderläuft.\n\n10\n\nDem nach anfänglichen Auffälligkeiten seit Oktober 2004 gezeigten Wohlverhalten im \nStrafvollzug misst der Senat ebenfalls keine durchschlagende indizielle Relevanz zu. Es \nentspricht dem üblichen Verhaltensmuster, dass Ausländer unter dem Eindruck der verbüßten \nStrafhaft und mit Blick auf das laufende Ausweisungsverfahren um eine einwandfreie \nFührung im Strafvollzug und legales Verhalten bemüht sind. Aus diesem Grund indiziert ein \nsolches Verhalten allein keine tiefgreifende Verhaltensänderung und keinen grundlegenden \nLäuterungsprozess. Entgegen der Beschwerde führt diese Beurteilung nicht zu der Annahme, \ndass in Strafhaft befindliche assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige generell \nausgewiesen werden können. Die einwandfreie Führung eines Ausländers im Strafvollzug \nkann bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Indizien, insbesondere einer - hier nicht \nvorliegenden - eingehenden konstruktiven Auseinandersetzung mit seinen Taten, die einen \nglaubhaften und überzeugenden Gesinnungswandel anzeigen, auf eine positive Legalprognose \nführen.\n\n11\n\nDas Bestehen einer Wiederholungsgefahr lässt sich nicht im Hinblick auf die Aussetzung \nder Reststrafe zur Bewährung verneinen. Die strafgerichtliche Prognose bezüglich der \nBegehung erneuter Straftaten bindet weder die Ausländerbehörde noch die \nVerwaltungsgerichte. Beide Stellen haben vielmehr eine eigenständige Prognose zu treffen. \nDies gilt schon deshalb, weil der von ihnen anzulegende Prognosemaßstab nicht identisch mit \ndem der Strafgerichte ist. Die strafgerichtliche Entscheidung hat zwar auch die Gefahr \nerneuten Straffälligwerdens des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Insoweit kann aber \nerfahrungsgemäß häufig eine Aussetzung der Vollstreckung verantwortet werden, weil für die \nDauer der Bewährungszeit das „Damoklesschwert\" des Widerrufs der Bewährung über dem \nHaftentlassenen schwebt und im Übrigen Gesichtspunkte einer möglichst frühzeitigen \nResozialisierung sowie fiskalische Interessen des Staates (Haftkostenersparnis) eine \nvorzeitige Haftentlassung regelmäßig vertretbar erscheinen lassen. Demgegenüber haben \nAusländerbehörden und Verwaltungsgericht ausschließlich auf ordnungsbehördliche \nÜberlegungen, d.h. solche der Gefahrenabwehr, abzustellen. Die genannten Stellen sind bei \nder Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes \nRestrisiko für die Bevölkerung in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Der Beschluss des \nLandgerichts Dortmund vom 9. Januar 2006, durch den die Reststrafenaussetzung nach \nVerbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung erfolgt ist, ist auch \nhinsichtlich seines konkreten Inhalts nicht geeignet, eine positive Legalprognose zu stützen. \nEr beschränkt sich neben der formelhaften Wendung, es könne „verantwortet werden zu \nerproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen \nwird\", auf den Hinweis, dass der Antragsteller Erstverbüßer und offenbar durch den \nbisherigen Strafvollzug genügend beeindruckt sei. Dass eine hinreichend konstruktive \nAuseinandersetzung mit den Taten stattgefunden hat, wird hingegen nicht festgestellt.\n\n12\n\nDie familiäre Situation des Antragstellers bietet gleichfalls keine hinreichende Gewähr für \neinen künftigen rechtstreuen Lebenswandel. Auch in der Vergangenheit hat ihn die familiäre \nEinbindung und die Übernahme familiärer Verantwortung nicht von der Begehung schwerer \nStraftaten abhalten können. Es kann - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - \nauch nicht unbeachtet bleiben, dass der Antragsteller in das persönliche und örtliche Umfeld \nzurückkehren wird, aus dem in der Vergangenheit heraus die Straftaten begangen worden \nsind. An der Bewertung ändert auch das Vorbringen nichts, er habe sich aus dem \n„Gaststättenmilieu\" gelöst. Ob dies von Dauer ist, lässt sich nicht verlässlich abschätzen, \nzumal diese Beziehungen jederzeit wieder aktiviert werden können.\n\n13\n\nEntgegen der Beschwerde ist die Ausweisung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie \nunbefristet erfolgt ist. Eine Befristungsnotwendigkeit in der Ausweisungsentscheidung lässt \nsich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht herleiten. Dies verdeutlicht Art. 32 der \n\n14\n\nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77),\n\n15\n\ndie den gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts widerspiegelt. Danach ist \nPersonen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein \nAufenthaltsverbot verhängt worden ist, lediglich das Recht eingeräumt worden, nach einem \nentsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach \nVollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen \nAufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf \neinzureichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das \nAufenthaltsverbot rechtfertigt. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, einen solchen \nAntrag zu stellen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ergänzend merkt der Senat an, dass \nnach seiner Rechtsprechung eine derartige Befristungsnotwendigkeit auch nicht \nkonventionsrechtlich geboten ist. Der EGMR hat zwar in mehreren Entscheidungen die \nAusweisung eines Ausländers als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK \nerachtet, weil (noch) keine Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen getroffen \nworden war.\n\n16\n\nVgl. Urteile vom 17. April 2003 - 52853/99 - (Yilmaz), NJW 2004, 2147, 2149; vom 22. \nApril 2004 - 42703/98 - (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374, und vom 27. Oktober 2005 - \n32231/92 - (Keles), InfAuslR 2006, 3.\n\n17\n\nDen kasuistischen, die Umstände des Einzelfalles betonenden Urteilen des EGMR lässt \nsich indes nicht entnehmen, dass die Befristungsentscheidung stets bereits mit der \nAusweisungsentscheidung zusammen getroffen werden muss und dass die Befristung nicht \nvon einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht werden darf. Das deutsche Recht \nverhindert eine - durch die Ausweisung zunächst mit unbefristeter Sperrwirkung \nmöglicherweise ausgelöste - unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen \nLebensführung des Ausländers dadurch, dass es ihm für den Regelfall einen Anspruch auf \nBefristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere des Einreise- und \nAufenthaltsverbots, gewährt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Es macht somit - anders als der \nEGMR - die Entscheidung über das „Ob\" der Befristung der Ausweisungswirkungen im \nRegelfall nicht einmal von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig.\n\n18\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - 17 B 726/06 -.\n\n19\n\nIm Übrigen hat die Beschwerde der vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der \nUmstände des vorliegenden Einzelfalles getroffenen Feststellung, unter \nVerhältnismäßigkeitsgründen sei hier eine zeitliche Befristung der Wirkungen der \nAusweisung (schon) mit der Ausweisungsentscheidung nicht geboten, nichts Substanziiertes \nentgegengesetzt.\n\n20\n\nAuf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der fehlenden Setzung einer Ausreisefrist für \nden Fall der Abschiebung aus der Haft kommt es nicht (mehr) an. Insoweit ist die \nAbschiebungsandrohung infolge der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft \ngegenstandslos geworden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-23/17-b-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-23/17-b-229-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262599","retrieved":"2026-07-09 02:29:02.483081+00:00"}}