{"status":"available","doknr":"OLD262600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0723.10B1090.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"10 B 1090/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts H. vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 7. Mai 2007 angeordnet hat. Das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin ist höher zu bewerten als das Interesse der Beigeladenen an der \nAusnutzung der Baugenehmigung, weil diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten \nverletzt. \n\n4\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Die somit nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmende Beurteilung \nführt unter Auswertung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials jedenfalls bei \nsummarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Eigenart der \nnäheren Umgebung durch offene Bauweise geprägt wird. Hiervon geht offenbar auch \ndie planungsrechtliche Beurteilung durch die Antragsgegnerin vom 11. April 2007 \naus. Dass in der Umgebung - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch \naneinander gebaute Haushälften vorhanden sind, die nicht mehr den Charakter eines \nDoppelhauses haben dürften, stellt die Annahme einer prägend vorhandenen \noffenen Bauweise im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Frage. \n\n5\n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude \nmit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. \nTrotz der offenen Bauweise werden Doppelhäuser begriffsnotwendig - quasi als \ninnere Gliederung - auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze \naneinandergebaut.\n\n6\n\nBei dem streitigen Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine \nin der offenen Bauweise zulässige Doppelhausbebauung. Es ist nachbarrechtswidrig. \nDies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff \ndes Doppelhauses und dem daraus folgenden Nachbarschutz. Für einen Rückgriff \nauf das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme it bei dieser Rechtslage kein \nRaum.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185.\n\n8\n\nDanach entsteht ein Doppelhaus, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut \nwerden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide \"Haushälften\" in \nwechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. \nNicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich \n(spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit schließt es \nauch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze zueinander versetzt aneinandergebaut werden. In welchem \nUmfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen lässt, \nsich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. \nAusschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geplanten Gebäude \nder Beigeladenen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine \nDoppelhaushälfte. Die beiden Gebäudehälften würden sich als völlig unterschiedliche \nBaukörper darstellen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Dass \ndie Haushälften grenzständig auf der gesamten Länge aneinandergebaut bleiben \nsollen, rechtfertigt wegen der ansonsten in keiner Weise verträglichen Bebauung \nkeine andere Beurteilung. \n\n10\n\nDer weitere Einwand der Antragsgegnerin, die angeführte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Doppelhausbebauung sei nicht einschlägig, ist \nunbegründet. Sie macht geltend, aus dem zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts ergebe sich zwar die nachbarschützende Wirkung der \nplanerischen Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise. Eine \nÜbertragung dieser Grundsätze auf Baugebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen \nseien, könne nicht allgemeingültig erfolgen und bedürfe insbesondere im \nvorliegenden Fall einer differenzierten Betrachtung. Bestehe eine planerische \nFestsetzung, liege für die davon betroffenen Grundstückseigentümer klar auf der \nHand, inwieweit sie ihre Parzellen baulich nutzen könnten oder Beschränkungen \nvorhanden seien. Das daraus resultierende Austauschverhältnis entspringe den \nklaren Festlegungen des Bebauungsplans. Daraus folge ein schützenswertes \nVertrauen der Grundstückseigentümer in die gegenseitige Einhaltung der \nplanerischen Vorgaben.\n\n11\n\nDiese Differenzierung ist unzutreffend. Entscheidend ist vielmehr, dass die \nGrundstückseigentümer durch die Doppelhausbebauung ein nachbarliches \nAustauschverhältnis eingehen, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem \nGleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als \nDoppelhaus setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche \nGrenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht \nbindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis \ndes gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert \nund beschränkt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG a.a.O.\n\n13\n\nOb die planungsrechtliche Grundlage für die Doppelhausbebauung aus den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Planersatzvorschrift des § 34 \nBauGB ergibt, ist insoweit ohne Belang. Dies belegen auch die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil zu der Frage, welche Bindungen \nfür den Grenzanbau bestehen, falls die andere Doppelhaushälfte bereits an der \nGrundstücksgrenze errichtet ist: Der frühere Grenzbau wirke für den späteren als \nmaßstabsbildende \"Vorbelastung\". Zwar könne nicht erwartet werden, dass die \nspäter errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in dem \nselben eingeschränkten Umfang wie die zuerst gebaute Haushälfte ausnutzt. Der \nspätere Bau müsse sich aber an der Grenzstellung des früheren orientieren und in \neine \"harmonische Beziehung\" zu diesem treten. Dies führte in jenem Fall letztlich \ndazu, dass der Bauherr der später errichteten Doppelhaushälfte trotz entsprechender \nFestsetzung die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen durfte. \n\n14\n\nEs ist kein Grund ersichtlich, für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits \nerrichteten Doppelhaushälften auch in unbeplanten Gebieten von anderen \nGrundsätzen auszugehen. \n\n15\n\nDer von der Antragsgegnerin zitierte Satz aus dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, BRS 59 Nr. \n177= ZfBR 1998, 166: \"Die für überplante Gebiete entwickelten Grundsätze lassen \nsich dagegen nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragen\", betrifft \ndemgegenüber eine andere Fragestellung. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3. 162 Abs. 3 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-23/10-b-1090-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-23/10-b-1090-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262600","retrieved":"2026-07-09 02:29:02.560465+00:00"}}