{"status":"available","doknr":"OLD262625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.15A786.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"15 A 786/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.094,67 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils \nBezug genommen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n4\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein \nerstinstanzliches Begehren weiter und trägt vor: Das Grundstück unterliege nicht der \nBeitragspflicht, da es nicht an der ausgebauten T.-------straße liege. Die zwischen der Straße \nund dem Grundstück liegenden, im Eigentum der Stadt stehenden Böschungsflurstücke seien \nnicht Teil der Straße. Zwar könnten Böschungen Teil der Straße sein, hier aber sei dies bei \nnatürlicher Betrachtungsweise zu verneinen, da weder eine optische noch eine funktionale \nVerbindung etwa in Form einer Stützfunktion zur Straße bestehe. Auch erfasse die Widmung \ndie Böschung nicht. Das ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Flurstücksparzellierung \nzwischen Straßenkörper und Böschungsflurstücken und der Teilung der Böschung im \nEigentum zwischen dem Kläger und der Stadt. Eine Zufahrtserlaubnis über die \nBöschungsgrundstücke bestehe nicht. Selbst wenn sie vorhanden wäre, wäre sie wegen der \nhohen Kosten für die Anlage einer solchen Zufahrt ohne Wert. Der abgerechnete Ausbau sei \nnicht beitragsfähig. Eine nachmalige Herstellung habe nicht vorgelegen, da weder die übliche \nNutzungszeit abgelaufen noch die Straße verschlissen gewesen sei, insbesondere nicht die erst \nkürzlich erneuerte Straßenbeleuchtung. Auch der Beitragstatbestand der Verbesserung liege \nnicht vor, da schon vor dem Ausbau ein ausreichender Frostschutz vorhanden gewesen sei. \nDer Ausbau habe nicht zu einer Verbesserung der Lärmsituation geführt, da sich infolge der \nStraßenverengung der Verkehrslärm sogar erhöht habe. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9\n\nEr trägt vor: Die T.-------straße sei schon vor 1913 eine öffentliche Straße gewesen. Auch \nsei das Grundstück erschlossen, da sich die Widmung auch auf die Böschungsparzellen \nerstrecke. Dass die Böschung ein Teil der Straße sei, ergebe sich aus dem Straßenrecht. Der \nKläger habe auch eine beitragsbegründende Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der \nStraße. Die Stadt sei jederzeit bereit, ihm die Anlage einer Zufahrt oder Treppe über die \nBöschungsgrundstücke zu gestatten. Gemessen an der dadurch bewirkten Werterhöhung für \ndas Grundstück sei der Aufwand für eine solche Anlage auch wirtschaftlich sinnvoll. Der \nAusbau sei beitragsfähig, da infolge der erstmaligen Herstellung eines Frostschutzes eine \nVerbesserung eingetreten sei. Außerdem sei die in den fünfziger Jahren angelegte und \nverschlissene Straße nachmalig hergestellt worden. \n\n10\n\nAm 5. Juni 2007 hat durch den Berichterstatter eine Augenscheinseinnahme \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 5. Juni 2007 Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu und zum Verfahren 15 A \n785/05 zugezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Der \nangefochtene Beitragsbescheid vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet keine Rechtfertigung in § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der \nSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der \nStadt C. vom 24. Dezember 1987 (SBS). \n\n15\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern \ndafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf \ndie \"erschlossenen\" Grundstücke. Eine solche die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit wird dem Kläger für sein Grundstück nicht geboten. \n\n16\n\nEine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie Eigentümern von \nGrundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind \nbeitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße \nherangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen \nliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen dürften hier schon deshalb nicht vorliegen, weil das klägerische \nGrundstück nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße grenzt. Vielmehr liegt das städtische \nFlurstück 103 auf der zum Fahrbahnniveau hin abfallenden Böschung dazwischen. Dieses \nFlurstück ist kein Bestandteil der Straße. \n\n19\n\nZur Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) der Straßenkörper, insbesondere die \nErdbauwerke einschließlich der Böschungen. Wie sich aus der Präposition \"einschließlich\" \nergibt, sind Böschungen als Teilmenge der \"Erdbauwerke\" Straßenbestandteil. Böschungen, \ndie diesen Charakter nicht aufweisen, sind demnach nicht Bestandteil der Straßen. \nErdbauwerke sind Bauwerke mit Erde als Baustoff. Bauwerke wiederum sind von Menschen \nerrichteten Konstruktionen. Also sind Böschungen, die natürlich gewachsen sind, keine \nErdbauwerke. \n\n20\n\nWie die Augenscheinseinnahme ergeben hat und wie auch der dort anwesende Beamte \nder Stadt bestätigt hat, ist die hier in Rede stehende Böschung nicht künstlich hergestellt. \nDamit ist sie nicht Bestandteil der T.-------straße . Auch wenn man natürliche Böschungen im \nEinzelfall als Straßenkörperteil ansehen sollte, wäre dies hier zu verneinen: Dies wäre \nallenfalls gerechtfertigt, wenn eine solche Böschung funktionell für die Straße von Bedeutung \nwäre. Das ist aber nicht der Fall. Die T.-------straße führt einfach am Fuße der Böschung \nvorbei.\n\n21\n\nKeine beitragsrechtlich relevanten Auswirkungen dürfte es darüber hinaus haben, dass der \nBeklagte mit Rücksicht auf das gerichtliche Verfahren durch Widmungsverfügung vom \n7. Juni 2005 die T.-------straße unter Einschluss auch des Flurstücks 103 gewidmet hat. \nDadurch wird dieses Böschungsflurstück nicht Teil der Straße. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG \nNRW erhalten durch die Widmung Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße. Daraus ergibt sich, dass das Substrat der Widmung, die Straße als \ntechnisches Produkt, vorhanden sein muss, dem dann erst durch die Widmung eine bestimmte \nrechtliche Eigenschaft zukommt. Die bloße Widmung, führt nicht dazu, dass Flächen, die \nnicht Straßenbestandteil sind, dies werden.\n\n22\n\nVgl. Zeitler/Häußler, im: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Loseblattslg. \n(Stand: 1. Februar 2007), Art. 6 Rn. 26 f.; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 7, \nRn. 15; zur straßenrechtlichen Rechtswidrigkeit einer solchen Widmung BayVGH, Urteil \nvom 24. Oktober 2002 - 8 B 98.873 -, BayVBl. 2003, 337. \n\n23\n\nSomit handelt es sich beim klägerischen Grundstück um ein Hinterliegergrundstück. Für \nein solches entsteht die Beitragspflicht nur bei einer gesicherten Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück, hier also die \nBöschungsflurstücke der Stadt. Dazu hat der Senat in Abhängigkeit von verwirklichter \nBebauung und tatsächlich angelegter Zufahrt nähere Kriterien entwickelt. Danach besteht für \nein - wie hier - unbebautes Hinterliegergrundstück, das als Baugrundstück herangezogen \nwerden soll, erst dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn zur \nausgebauten Straße hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes Wegerecht \nbesteht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784; \nUrteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277 f.).\n\n25\n\nDaran fehlt es. Ob das Grundstück als unbebaubares Grundstück herangezogen werden \nkönnte, wenn über das städtische Böschungsflurstück ein Notwegerecht bestünde, bedarf \nkeiner Prüfung. Ein solches Notwegerecht besteht hier schon deshalb nicht, weil das \nGrundstück über das ebenfalls dem Kläger gehörende Flurstück 182 zur E-----------straße hin \nerreichbar ist. Ein Notwegerecht gegenüber Dritten scheidet damit aus.\n\n26\n\nIndes kann die straßenrechtliche Lage im Hinblick auf die Wirkung der Widmung \ndahinstehen, da eine Beitragspflicht selbst dann nicht entstanden wäre, wenn das städtische \nBöschungsflurstück Straßenbestandteil wäre und das Anliegergrundstück somit unmittelbar \nan die Straße angrenzte. Ein Erschlossensein des Grundstücks kann nämlich aus dem \nAngrenzen an die Straße allein nicht gefolgert werden. Erforderlich ist vielmehr weiter - wie \noben ausgeführt -, dass von der Fahrbahn aus das Grundstück \"ohne weiteres\" betreten \nwerden kann. Das setzt voraus, dass der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene \nStraßenteil zum Betreten bestimmt und geeignet ist. \n\n27\n\nDie hier in Rede stehenden Böschungsflächen sind, wie die Augenscheinseinnahme \nergeben hat, zum Betreten nicht geeignet. Es handelt sich um einen relativ steilen Anstieg \nüber eine unbefestigte Grasfläche, die darüber hinaus zum größten Teil mit Strauchwerk \nbestückt ist. Älteren oder körperlich behinderten Personen wäre ein Überwinden der \nBöschung nicht oder nur unter Anstrengungen möglich. Sie hat eher die Funktion der \nAbschließung des dahinterliegenden Grundstücks von der Straße, jedenfalls nicht seiner \nstraßentechnischen Erschließung. \n\n28\n\nUnerheblich ist, ob das Hindernis mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden kann und ob \nder Beklagte mit einer solchen Beseitigung einverstanden gewesen wäre. Die Frage der \nZumutbarkeit der Beseitigung eines Erschließungshindernisses ist maßgeblich für die Frage \ndes Erschlossenseins eines Grundstücks alleine dann, wenn es um ein Erschließungshindernis \nauf dem möglicherweise der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück geht. Die Beseitigung \nsolcher Hindernisse ist allein Sache des Eigentümers und schließt, sofern die Beseitigung \nzumutbar ist, die zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße \nnicht aus. Anders liegt es bei Erschließungshindernissen auf den Straßengrundstücken. Deren \nBeseitigung ist nicht Sache des Anliegers, sondern der Gemeinde. Diese muss, will sie eine \nzur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme für den Anlieger bieten, alle \ndie Erschließung hindernden Umstände auf dem Straßengrundstück beseitigen, also einen \nZustand schaffen, der es ermöglicht, an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort \naus ohne weiteres das Grundstück zu betreten. \n\n29\n\nVgl. die Entscheidungen des Senates, in denen er eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit wegen einer vor dem Anliegergrundstück errichteten \nGrünfläche auf Straßengelände verneint hat, OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2001 \n- 15 B 1180/01 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 2. August 1999 - 15 A \n3207/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. November 1997 - 15 B \n2751/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. zur Unterscheidung von Hindernissen auf dem \nAnliegergrundstück und auf der Straße Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattslg. \n(Stand: März 2007), § 8 Rn. 402, 403; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., \n§ 35 Rn. 20. \n\n30\n\nOb die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn die Gemeinde zwar das Hindernis auf \ndem Straßengelände zu beseitigen anbietet, jedoch der Eigentümer seine Mitwirkung \nverweigert, den Ort zu bestimmen, von dem die Zuwegung zum Grundstück erfolgen soll, \n\n31\n\nvgl. zu solchen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, \nBVerwGE 88, 248 (252) zum Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Beschluss vom \n18. Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, HSGZ 2003, 32, \n\n32\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat nicht nur kein solches Angebot \nabgegeben, er war vielmehr und ist möglicherweise bis heute der Ansicht, dass die \nBeseitigung des Hindernisses durch den Kläger zu erfolgen habe, denn er hat sich lediglich \nmit der Anlegung eines Zugangs oder einer Zufahrt durch den Kläger einverstanden \nerklärt.\n\n33\n\nFür solche Konstellationen besteht im Erschließungsbeitragsrecht die Lösung, dass zwar \ndas Grundstück wegen des latenten Erschließungsvorteils in die Verteilung einzubeziehen ist \n(§ 131 Abs. 1 des Baugesetzbuches), aber erst bei Aktualisierung des Vorteils durch \nBeseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird (§ 133 Abs. 1 des Baugesetzbuches). \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 -, BVerwGE 68, 41 (43, 46); \nSchrödter/Quaas, BauGB, 6. Aufl., § 133 Rn. 7.\n\n35\n\nDas Straßenbaubeitragsrecht kennt eine solche Differenzierung nicht. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 5 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2326/89 -, DVBl. 1991, 1310.\n\n37\n\nVielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die Beitragspflicht \nalleine darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht nur latent die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der Straße und damit der den Beitrag rechtfertigende wirtschaftliche \nVorteil geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Das setzt auf Seiten der Straße die \nBeseitigung, nicht nur die Ausräumbarkeit von Erschließungshindernissen voraus. Dabei lässt \nder Senat offen, ob und wie die Gemeinde in Konstellationen, in denen der \nGrundstückseigentümer ersichtlich (noch) kein Interesse an der Schaffung eines Zugangs hat, \nin beitragsrechtlich relevanter Weise die Beseitigung eines auf Straßengelände vorhandenen \nErschließungshindernisses bei einem zukünftigen Erschließungswunsch des Eigentümers \nsicherstellen kann.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n40\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/15-a-786-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/15-a-786-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262625","retrieved":"2026-07-09 02:29:04.633312+00:00"}}